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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1965
Aktenzeichen: 110-63
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 102 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 110 |
1. DER AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " IN ARTIKEL 110 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND DER EAG BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF DIEJENIGEN AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN, DIE IN EINIGEN SONDERBESTIMMUNGEN DES STATUTS AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN SIND.
SOWEIT DERARTIGE VORSCHRIFTEN NICHT BESTEHEN, KANN DIE VERPFLICHTUNG, UNTER DEN FORMVORAUSSETZUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS 110 DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, NUR AUSNAHMSWEISE GEGEBEN SEIN, NÄMLICH WENN DIE REGELUNG DES STATUTS DERART UNKLAR UND UNGENAU IST, DASS SIE SICH NICHT OHNE WILLKÜR ANWENDEN LÄSST.
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63.
2. IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN STEHT DEN ORGANEN EIN GEWISSER BEURTEILUNGSSPIELRAUM ZU, DER ZWAR DURCH DIE VERPFLICHTUNG, DAS RECHTLICHE GEHÖR DES BETROFFENEN IN ANGEMESSENER WEISE ZU GEWÄHRLEISTEN, BEGRENZT IST, JEDOCH ÄHNLICHE GARANTIEN, WIE SIE DAS STATUT BEI DISZIPLINARMASSNAHMEN UND ENTLASSUNGEN WEGEN UNZULÄNGLICHER FACHLICHER LEISTUNGEN VORSIEHT, AUSSCHLIESST.
VGL. LEITSATZ NR. 9 DES URTEILS 26/63 RSPRGH X 738.
3. DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IST NICHT VERPFLICHTET, DIE BEDIENSTETEN SCHRIFTLICH VON UNGÜNSTIGEN BEURTEILUNGEN SEITENS IHRER VORGESETZTEN IN KENNTNIS ZU SETZEN; EINE MÜNDLICHE UNTERRICHTUNG ERFÜLLT DEN ANSPRUCH DER BEDIENSTETEN AUF RECHTLICHES GEHÖR, WENN SIE VOLLSTÄNDIG IST.
4. IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN KANN EINE VERPFLICHTUNG, VORGESETZTE UND UNTERGEBENE EINANDER GEGENÜBERZUSTELLEN, NUR DANN ANGENOMMEN WERDEN, WENN ES DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ANDERENFALLS UNMÖGLICH WÄRE, WESENTLICHE KONKRETE TATSACHEN, DIE ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN STREITIG SIND, AUSREICHEND AUFZUKLÄREN.
VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63.
DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IST NUR DANN ZUR GEGENÜBERSTELLUNG DES BEDIENSTETEN MIT SEINEN DIENSTVORGESETZTEN VERPFLICHTET, WENN DIE UMSTRITTENEN TATSACHEN OHNE GEGENÜBERSTELLUNG OFFENSICHTLICH NICHT AUFGEKLÄRT WERDEN KÖNNEN.
IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN IST EINE GEGENÜBERSTELLUNG DES BETROFFENEN MIT SEINEN DIENSTVORGESETZTEN NICHT ERFORDERLICH.
*/ 663J0019 /*.
5. ES BESTEHT KEINE VORSCHRIFT, WONACH DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, DIE ALLEIN AN DAS ORGAN GERICHTET IST, DEM BETROFFENEN SOGLEICH ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN WÄRE.
VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 84/63 RSPRGH X 697.
6. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 68/63.
BEI DER ÜBERNAHME VON BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS IM SINNE DES STATUTS SIND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VERPFLICHTET, VON ALLEN ERNSTHAFTEN, FÜR DEN BETROFFENEN GÜNSTIGEN AUSKUNFTSMITTELN GEBRAUCH ZU MACHEN.
*/ 663J0068 /*.
7. EIN VORSCHLAG DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, DER ÜBER DEN IN ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS GEZOGENEN RAHMEN HINAUSGEHT, STELLT NUR EINE RECHTLICH UNVERBINDLICHE ANREGUNG DAR. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST WEDER VERPFLICHTET, DEM BETROFFENEN EINE SOLCHE ANREGUNG MITZUTEILEN, NOCH IHM DIE GRÜNDE ZU NENNEN, DIE SIE VERANLASST HABEN, IHR NICHT ZU FOLGEN.
8. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19 UND 65/63.
DIE BEURTEILUNG DURCH DEN ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS STELLT EIN UMFASSENDES WERTURTEIL DAR, DAS DER GERICHTSHOF NICHT DURCH EINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN KANN. DAGEGEN HAT DER GERICHTSHOF ZU PRÜFEN, OB DIE VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS BERÜCKSICHTIGTEN TATSACHEN SACHLICH RICHTIG UND DENKGESETZLICH MIT DEM ABGEGEBENEN WERTURTEIL VEREINBAR SIND.
OB DIE VERWALTUNG DIE BERUFLICHE EIGNUNG EINES BEAMTEN RICHTIG BEURTEILT HAT, KANN DER GERICHTSHOF DANN NICHT NACHPRÜFEN, WENN DIESE BEURTEILUNG UMFASSENDE WERTURTEILE ENTHÄLT, DIE SCHON IHRER NATUR NACH NICHT OBJEKTIV NACHPRÜFBAR SIND.
*/ 663J0019 /*.
9. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 26/63 RSPRGH X 740.
ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DER VERWALTUNG KEINE ANWEISUNGEN ERTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGES ANZUSEHEN.
*/ 663J0026 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 8. JULI 1965. - ALFRED WILLAME GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 110-63.
Entscheidungsgründe:
S. 872
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST NICHT BESTRITTEN UND AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.
II. ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE VERFÜGUNG VOM 5. SEPTEMBER 1963 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, MIT DER DIE BEKLAGTE, GESTÜTZT AUF DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, SEINEN ARBEITSVERTRAG GEKÜNDIGT HAT.
A ) DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE ARTIKEL 110 DES EWG/EAG-BEAMTENSTATUTS VERLETZT, INDEM SIE ES UNTERLASSEN HABE, NACH ANHÖRUNG DER PERSONALVERTRETUNG UND NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 102 DIESES STATUTS, DER DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN REGELT, ZU ERLASSEN. NACH SEINER ANSICHT WÄRE DER ERLASS VON DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UMSO NOTWENDIGER GEWESEN, ALS DIESER ARTIKEL 102 EINE REIHE VON WICHTIGEN FRAGEN OFFENLASSE, WIE ZUM BEISPIEL DIE ZAHL DER MITGLIEDER DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEREN BESCHLUSSFÄHIGKEIT, DIE DEM BEDIENSTETEN ZUR VORBEREITUNG SEINER EIGENEN STELLUNGNAHME ZUSTEHENDE FRIST USW.
DER AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " IN ARTIKEL 110 BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF DIEJENIGEN AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN, DIE IN EINIGEN SONDERBESTIMMUNGEN DES STATUTS, ZU DENEN ARTIKEL 102 NICHT GEHÖRT, AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN SIND. SOWEIT DERARTIGE VORSCHRIFTEN NICHT BESTEHEN, KANN DIE VERPFLICHTUNG, UNTER DEN FORMVORAUSSETZUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS 110 DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN, NUR AUSNAHMSWEISE GEGEBEN SEIN, NÄMLICH WENN DIE REGELUNG DES STATUTS DERART UNKLAR UND UNGENAU IST, DASS SIE SICH NICHT OHNE WILLKÜR ANWENDEN LÄSST. DIES IST JEDOCH VORLIEGEND NICHT DER FALL. ZWAR HABEN DIE LÜCKEN, AUF DIE DER KLAEGER HINWEIST, DEN ORGANEN EINE GEWISSE HANDLUNGSFREIHEIT BELASSEN; DIESE IST JEDOCH DURCH DIE VERPFLICHTUNG BEGRENZT, DAS RECHTLICHE GEHÖR DES BETROFFENEN IN ANGEMESSENER WEISE ZU GEWÄHRLEISTEN.
S. 873
NACH ALLEDEM WAR DIE BEKLAGTE NICHT VERPFLICHTET, DIE GENANNTEN ORGANE ZU DEN GRUNDSÄTZEN ZU HÖREN, DENEN SIE DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN UNTERSTELLEN WOLLTE.
DIE RÜGE IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.
B ) DER KLAEGER MACHT GELTEND, EINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES HABE DIE GLEICHEN FOLGEN WIE DIE SCHÄRFSTEN DISZIPLINARMASSNAHMEN UND WIE DIE ENTLASSUNG WEGEN UNZULÄNGLICHER FACHLICHER LEISTUNGEN; DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN HÄTTE DAHER MIT ÄHNLICHEN GARANTIEN AUSGESTATTET WERDEN MÜSSEN, WIE SIE DAS STATUT IN DEN BEIDEN GENANNTEN FÄLLEN VORSEHE. INSBESONDERE WEIST ER DARAUF HIN, DASS DER AUSSCHUSS " SEINE ENTSCHEIDUNG OHNE TEILNAHME EINES PERSONALVERTRETERS GETROFFEN " HABE.
DIE ZUM VERGLEICH HERANGEZOGENEN BESTIMMUNGEN BETREFFEN BEREITS ÜBERGELEITETE BEAMTE. DAGEGEN GEHÖREN DIE VORSCHRIFTEN FÜR DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ZWAR REIN FORMAL ZUM BEAMTENSTATUT, STELLEN ABER IN WAHRHEIT EIN ELEMENT DER VERTRAGLICHEN ARBEITSVERHÄLTNISSE DAR, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS BESTANDEN UND DEN ORGANEN EINEN ZIEMLICH WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM BELIESSEN, DA SIE VON BEIDEN SEITEN MIT EINMONATIGER FRIST GEKÜNDIGT WERDEN KONNTEN. DIESE ERWAEGUNGEN STEHEN DEM VOM KLAEGER GEZOGENEN ANALOGIESCHLUSS ENTGEGEN. ZU DER RÜGE, ES HABE KEIN PERSONALVERTRETER TEILGENOMMEN, IST ZU BEMERKEN, DASS EINERSEITS SCHON DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES AUSREICHENDE SICHERHEITEN BOT, ANDERERSEITS DER KLAEGER DIE MÖGLICHKEIT HATTE, SICH VOR DEM AUSSCHUSS DES BEISTANDS EINES PERSONALMITGLIEDS SEINER WAHL ZU BEDIENEN.
NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
C ) DER KLAEGER RÜGT, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE IHM NICHT DIE ERFORDERLICHE ZEIT GELASSEN, UM DIE GESAMTHEIT DER - 450 SEITEN UMFASSENDEN - UNTERLAGEN VORZULEGEN, MIT DENEN ER SEINE BERUFLICHE BEFÄHIGUNG HABE NACHWEISEN WOLLEN.
NACH DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOM 8. FEBRUAR 1963 WURDE DER KLAEGER ZU BEGINN SEINER EINVERNAHME VOM PRÄSIDENTEN DES AUSSCHUSSES DARAUF HINGEWIESEN, DASS ER DIE MÖGLICHKEIT HABE, DIESEM AUSSCHUSS " SÄMTLICHE UNTERLAGEN VORZULEGEN, VON DENEN ER GLAUBT, DASS SIE ZU SEINEN GUNSTEN SPRECHEN ". MIT SCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR ÜBERMITTELTE ER DEM PRÄSIDENTEN DES AUSSCHUSSES DREI SCHRIFTSTÜCKE " ZUR VERVOLLSTÄNDIGUNG MEINER AKTEN ". DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS GAB SEINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME AM 19. FEBRUAR AB. ERST AM 8. MAI LEGTE DER KLAEGER FÜNFUNDACHTZIG WEITERE SCHRIFTSTÜCKE VON INSGESAMT 450 SEITEN VOR; DIESE SENDUNG WAR IM ÜBRIGEN AN DEN GENERALDIREKTOR DER VERWALTUNG UND DES PERSONALS GERICHTET, MIT DER BITTE, SIE " MEINEN ÜBERLEITUNGSAKTEN BEIZUFÜGEN ".
S. 874
ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, WIE DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DEN IM SCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR VERWENDETEN AUSDRUCK " VERVOLLSTÄNDIGEN " VERSTEHEN MUSSTE; DENN IN JEDEM FALL KANN DER KLAEGER DEM AUSSCHUSS KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN, DASS ER UNVERZUEGLICH ENTSCHIEDEN HAT. DER KLAEGER MUSSTE WISSEN, DASS DER AUSSCHUSS DIE FÄLLE ZAHLREICHER BEDIENSTETER ZU PRÜFEN HATTE, UND DASS ES IM INTERESSE SOWOHL DER VERWALTUNG ALS AUCH DES PERSONALS LAG, DIESE ARBEITEN IN KÜRZESTER FRIST ABZUSCHLIESSEN. ES WÄRE DEMNACH SACHE DES KLAEGERS GEWESEN, MEHR INITIATIVE AN DEN TAG ZU LEGEN UND SCHNELLER ZU HANDELN, DAS HEISST ENTWEDER DIE UNTERLAGEN RASCHER BEIZUBRINGEN ODER WENIGSTENS DEM AUSSCHUSS DEN UMFANG DER SCHRIFTSTÜCKE, DIE ER NOCH VORZULEGEN BEABSICHTIGTE, SOWIE DIE FÜR DEREN ZUSAMMENSTELLUNG ERFORDERLICHE ZEIT GENAU ANZUGEBEN.
AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN IST AUCH DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN, DASS DER AUSSCHUSS IM HINBLICK AUF DIE AM 8. MAI VORGELEGTEN UNTERLAGEN VERPFLICHTET GEWESEN WÄRE, DAS VERFAHREN WIEDER ZU ERÖFFNEN.
NACH ALLEDEM IST DIE VORLIEGENDE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.
D ) DER KLAEGER MACHT GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE IHM NICHT DIE ERFORDERLICHE ZEIT GELASSEN, UM DIE VON SEINEM DIENSTVORGESETZTEN, HERRN RECHT, ZUM NACHWEIS SEINER BERUFLICHEN UNFÄHIGKEIT VORGELEGTEN 36 SCHRIFTSTÜCKE ZU PRÜFEN.
DER KLAEGER HAT ERST AM 7. FEBRUAR VON DEN GENANNTEN SCHRIFTSTÜCKEN KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN, WURDE JEDOCH BEREITS AM 8. FEBRUAR ZUR SACHE VERNOMMEN. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIE KÜRZE DIESER FRIST HABE DAS RECHTLICHE GEHÖR DES KLAEGERS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN, DA DIE GENANNTEN SCHRIFTSTÜCKE VON IHM SELBST STAMMTEN. DIESER EINWAND GREIFT NICHT DURCH, DENN DER KLAEGER VERMOCHTE BEI DER DURCHSICHT DER SCHRIFTSTÜCKE NICHT ZU ERKENNEN, WELCHE AUSWIRKUNG SIE MÖGLICHERWEISE AUF DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN HABEN WÜRDEN. AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG VOM 8. FEBRUAR GEHT JEDOCH HERVOR, DASS DER KLAEGER ÜBER DIE VON HERRN RECHT ERHOBENEN VORWÜRFE IN DEN EINZELHEITEN UNTERRICHTET WURDE UND DASS ER HIERZU STELLUNG NEHMEN KONNTE. ES IST DEMNACH NICHT ERWIESEN, DASS IHM AUS DER KÜRZE DER GENANNTEN FRIST EIN SCHADEN ERWACHSEN WÄRE.
DEMZUFOLGE IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.
S. 875
E ) DER KLAEGER TRAEGT VOR, DA ER NUR MÜNDLICH VON DEN BEHAUPTUNGEN DES HERRN RECHT IN KENNTNIS GESETZT WORDEN SEI, HABE ER ZU KEINEM ZEITPUNKT DIE GEWÄHR GEHABT, DASS DER AUSSCHUSS DIE BERECHTIGUNG DER BEANSTANDUNGEN DES HERRN RECHT ANHAND DER, VON DIESEM VORGELEGTEN UNTERLAGEN, NACHGEPRÜFT HABE.
DIESE RÜGE LÄUFT DARAUF HINAUS, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VERPFLICHTET GEWESEN WÄRE, DIE BEDIENSTETEN SCHRIFTLICH VON ETWAIGEN UNGÜNSTIGEN BEURTEILUNGEN SEITENS IHRER VORGESETZTEN IN KENNTNIS ZU SETZEN. DEM KANN NICHT BEIGETRETEN WERDEN. EINE MÜNDLICHE UNTERRICHTUNG ERFÜLLT DEN ANSPRUCH DES BEDIENSTETEN AUF RECHTLICHES GEHÖR, WENN SIE VOLLSTÄNDIG IST. IM VORLIEGENDEN FALL DEUTET NICHTS DARAUF HIN, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DEM KLAEGER WICHTIGE PUNKTE DER AUSFÜHRUNGEN VON HERRN RECHT VERSCHWIEGEN HÄTTE.
DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.
F ) DER KLAEGER BEHAUPTET, WEIL DIE BEKLAGTE DIESBEZUEGLICH KEINE EINDEUTIGEN KRITERIEN FESTGELEGT HABE, SEIEN DIE BEDIENSTETEN JE NACH DEM GRAD DER STRENGE DER EINZELNEN DIENSTVORGESETZTEN IM HINBLICK AUF DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEHR UNTERSCHIEDLICH BEURTEILT WORDEN.
AUCH NOCH SO SORGFÄLTIG AUSGEARBEITETE BEURTEILUNGSKRITERIEN HÄTTEN JEDOCH NICHT VERHINDERN KÖNNEN, DASS EINZELNE VORGESETZTE BEI DER BEURTEILUNG IHRER UNTERGEBENEN STRENGER VORGEGANGEN WÄREN ALS ANDERE; VIELMEHR WAR ES AUFGABE DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, AUSGLEICHENDE MASSSTÄBE ZU ENTWICKELN. IM VORLIEGENDEN FALL ZEIGT EIN VERGLEICH DER VON HERRN RECHT ABGEGEBENEN BEURTEILUNG MIT DER DIFFERENZIERTEREN UND VERSTÄNDNISVOLLEREN BEURTEILUNG DURCH DEN AUSSCHUSS, DASS DIESER SICH EINE UNABHÄNGIGE MEINUNG GEBILDET HAT.
DIE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
G ) DER KLAEGER WIRFT DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VOR, ER HABE IHN HERRN RECHT NICHT GEGENÜBERGESTELLT.
IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN KANN EINE VERPFLICHTUNG, VORGESETZTE UND UNTERGEBENE EINANDER GEGENÜBERZUSTELLEN, JEDOCH NUR DANN ANGENOMMEN WERDEN, WENN ES DEM AUSSCHUSS ANDERENFALLS UNMÖGLICH WÄRE, WESENTLICHE KONKRETE TATSACHEN, DIE ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN STREITIG SIND, AUSREICHEND AUFZUKLÄREN. VORLIEGEND DEUTET NICHTS DARAUF HIN, DASS DIES DER FALL WAR.
DIE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
H ) DER KLAEGER MACHT GELTEND, DA IHM DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ERST BEI ZUSTELLUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN SEI, HABE ER KEINE MÖGLICHKEIT GEHABT, IHRE RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND ZU MACHEN, BEVOR DIE BEKLAGTE IHREN STANDPUNKT FESTGELEGT HATTE.
ES BESTEHT JEDOCH KEINE VORSCHRIFT, WONACH DIE GENANNTE STELLUNGNAHME, DIE ALLEIN AN DAS ORGAN GERICHTET IST, DEM DAVON BETROFFENEN SOGLEICH ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN WÄRE. DER RECHTSSCHUTZ DES BETROFFENEN IST DADURCH AUSREICHEND GEWÄHRLEISTET, DASS ER DIE VERFÜGUNG, DIE SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABLEHNT UND SEINE ENTLASSUNG AUSSPRICHT, IM BESCHWERDE - UND GEGEBENENFALLS IM KLAGEWEGE ANFECHTEN KANN. AUSSERDEM IST DIE RÜGE IN TATSÄCHLICHER HINSICHT UNZUTREFFEND, DA DIE BEKLAGTE DEN KLAEGER VON JENER STELLUNGNAHME MÜNDLICH UNTERRICHTET UND ES IHM SO ERMÖGLICHT HAT, HIERGEGEN BESCHWERDE ZU ERHEBEN; VON DIESER MÖGLICHKEIT HAT ER AUCH GEBRAUCH GEMACHT.
S. 876
DIE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
I ) DER KLAEGER WIRFT DER BEKLAGTEN VOR, SIE HABE IHM EINE ZWECKENTSPRECHENDE VERTEIDIGUNG UNMÖGLICH GEMACHT, DA SIE IHM VERSCHWIEGEN HABE, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE ÜBERLEITUNG IN DER UNMITTELBAR NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE EMPFOHLEN HATTE. NACH SEINER AUFFASSUNG STELLT DIESE UNTERLASSUNG ZUGLEICH EINEN BEGRÜNDUNGSMANGEL DAR, DENN " UM DIE ÜBERNAHME DES KLAEGERS IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABZULEHNEN, HAT SICH DIE BEKLAGTE AUF EINE STELLUNGNAHME GESTÜTZT, DIE DIESE ÜBERNAHME BEFÜRWORTET ".
NACH ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS HATTE DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS NUR ÜBER DIE FÄHIGKEIT DES BETROFFENEN ZU BEFINDEN, DIE VON IHM TATSÄCHLICH WAHRGENOMMENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN. IM VORLIEGENDEN FALL HAT ER SICH HIERZU VERNEINEND GEÄUSSERT, WAS DIE BEKLAGTE ZWANG, DEN VERTRAG DES KLAEGERS ZU KÜNDIGEN. WENN DER AUSSCHUSS AUSSERDEM DEN VORGENANNTEN VORSCHLAG GEMACHT HAT, SO KONNTE DIESER NUR EINE RECHTLICH UNVERBINDLICHE ANREGUNG DARSTELLEN. DEMZUFOLGE WAR DIE BEKLAGTE WEDER VERPFLICHTET, DEN VORSCHLAG DEM BETROFFENEN MITZUTEILEN, NOCH IHM DIE GRÜNDE ZU NENNEN, DIE SIE VERANLASST HATTEN, DER ANREGUNG NICHT ZU FOLGEN.
DIE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
K ) DER KLAEGER BEHAUPTET, DIE VON HERRN RECHT ABGEGEBENE UND VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ÜBERNOMMENE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG SEI IN WAHRHEIT DURCH DIE PERSÖNLICHE FEINDSELIGKEIT BEEINFLUSST GEWESEN, DIE HERR RECHT IHM SEIT BESTIMMTEN VORKOMMNISSEN ENTGEGENGEBRACHT HABE. IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER RÜGE WEIST ER DARAUF HIN, DASS HERR RECHT IHN VOR DIESER BEURTEILUNG NIEMALS GETADELT HABE.
AUS DEN PROTOKOLLEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES GEHT HERVOR, DASS HERR RECHT SEINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG AUF EINE REIHE VON KONKRETEN TATSACHEN GESTÜTZT UND DASS DER KLAEGER DANACH EBENFALLS SEHR EINGEHEND ZUR BEGRÜNDETHEIT DIESER VORWÜRFE STELLUNG GENOMMEN HAT. DIE BESTIMMTHEIT DER VON HERRN RECHT ERHOBENEN VORWÜRFE ERGIBT SICH AUSSERDEM DARAUS, DASS ER SEINE BEHAUPTUNGEN DURCH EINE BETRÄCHTLICHE ANZAHL VOM KLAEGER AUSGEARBEITETER SCHRIFTSTÜCKE BELEGT HAT.
S. 877
SCHLIESSLICH HAT SICH DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS, WIE BEREITS FESTGESTELLT, EINE EIGENE MEINUNG GEBILDET, DIE DIFFERENZIERTER WAR ALS DIE DES HERRN RECHT.
NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF EINER UNABHÄNGIGEN BEURTEILUNG DES BEIDERSEITIGEN VORBRINGENS DURCH DEN ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS BERUHT UND NICHT DURCH DIE ANGEBLICHE ODER TATSÄCHLICHE FEINDSELIGKEIT DES HERRN RECHT BEEINFLUSST IST.
IM ÜBRIGEN BEDEUTET DIE TATSACHE, DASS EIN DIENSTVORGESETZTER SEINEN UNTERGEBENEN NICHT AUSDRÜCKLICH TADELT, NICHT NOTWENDIGERWEISE, DASS LETZTERER IN JEDER HINSICHT ZUFRIEDENSTELLEND GEARBEITET HAT.
NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.
L ) IN DER ERWIDERUNG MACHT DER KLAEGER GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE FEHLERHAFT GEHANDELT, INDEM ER ES UNTERLASSEN HAT, HERRN MEDI, DEN VIZEPRÄSIDENTEN DER KOMMISSION, ZU HÖREN. DIE BEKLAGTE HAT NICHT GELTEND GEMACHT, DASS DIESE RÜGE VERSPÄTET SEI; DER KLAEGER HAT IM ÜBRIGEN VON DEN PROTOKOLLEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ERST IM LAUFE DES VERFAHRENS KENNTNIS ERHALTEN.
DER VON HERRN RECHT VERFASSTE, SEHR UNGÜNSTIGE ÜBERLEITUNGSBERICHT DES KLAEGERS TRAEGT AM SCHLUSS EINEN HANDSCHRIFTLICHEN VERMERK VON HERRN MEDI, DER WIE FOLGT LAUTET : " NICHT EINVERSTANDEN MIT DER VORSTEHENDEN BEURTEILUNG, INSBESONDERE HINSICHTLICH DER AUSSERORDENTLICH STRENGEN EINZELBENOTUNGEN. NACH DER ÜBERLEITUNG WIRD ES SICH EMPFEHLEN, DIE DIENSTSTELLE UMZUGESTALTEN ". DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT ZWAR HERRN RECHT GEHÖRT, ES JEDOCH NICHT FÜR ERFORDERLICH ERACHTET, AUCH HERRN MEDI ZU HÖREN.
DER AUSSCHUSS WAR BEI MEIDUNG EINER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS GEHALTEN, VON ALLEN ERNSTZUNEHMENDEN AUSKUNFTSMITTELN GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE DEM BETROFFENEN GÜNSTIG SEIN KONNTEN. IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIE ANHÖRUNG DES VIZEPRÄSIDENTEN DER BEKLAGTEN KOMMISSION EIN SOLCHES MITTEL. DENN SEIN VERMERK AUF DEM ÜBERLEITUNGSBERICHT LÄSST VERMUTEN, DASS ER SICH AUS EIGENER KENNTNIS EINE ÜBERZEUGUNG VON DER BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS HATTE BILDEN KÖNNEN UND DASS ER DIE ÜBERNAHME DES KLAEGERS IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS SOGAR ALS PRAKTISCH FESTSTEHEND ANSAH.
DIE BEKLAGTE WENDET ALLERDINGS EIN, HERR MEDI SEI WEDER DIENSTVORGESETZTER DES KLAEGERS NOCH DES HERRN RECHT GEWESEN, UND DER STREITIGE VERMERK SEI FÜR DIE MITGLIEDER DER EAG-KOMMISSION, NICHT FÜR DIEJENIGEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES BESTIMMT GEWESEN. DIESES VORBRINGEN IST JEDOCH NICHT ÜBERZEUGEND. DENN ES MUSS HERRN MEDI BEKANNT GEWESEN SEIN, DASS NACH ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS DER ÜBERLEITUNGSBERICHT ALLEIN VON DEN DIENSTVORGESETZTEN ANZUFERTIGEN UND IN ERSTER LINIE FÜR DEN ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS BESTIMMT WAR, DESSEN ABLEHNENDE STELLUNGNAHME FÜR DAS ORGAN BINDEND IST. DAS VORBRINGEN DER BEKLAGTEN LÄUFT DAHER AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS, DASS HERR MEDI SOWOHL SEINE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN ALS AUCH IN UNKENNTNIS WESENTLICHER STATUTSVORSCHRIFTEN GEHANDELT HÄTTE. EIN SOLCHES VERHALTEN IST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT UNWAHRSCHEINLICH UND MIT DER WÜRDE DES VIZEPRÄSIDENTEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS UNVEREINBAR.
S. 878
GLEICHVIEL AUF WELCHE BEWEGGRÜNDE DIE BEMERKUNG VON HERRN MEDI IM ÜBRIGEN ZURÜCKZUFÜHREN SEIN MAG : BEREITS DIE BLOSSE TATSACHE DIESER VON EINER SO HOCHGESTELLTEN PERSÖNLICHKEIT HERRÜHRENDEN BEMERKUNG VERPFLICHTETE DEN ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS, SICH NICHT EINFACH HIERÜBER HINWEGZUSETZEN.
NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE BEGRÜNDET.
M ) DER KLAEGER RÜGT, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE UMFANG UND ART DER TÄTIGKEIT DES KLAEGERS ALS PERSONALVERTRETER NICHT AUSREICHEND BERÜCKSICHTIGT.
DA BEREITS DER VORSTEHEND UNTER L ERÖRTERTE KLAGEGRUND DURCHGREIFT, ERÜBRIGT SICH EINE EINGEHENDE UNTERSUCHUNG DIESER RÜGE. DER GERICHTSHOF BESCHRÄNKT SICH DAHER AUF DIE FESTSTELLUNG, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VERPFLICHTET WAR ZU PRÜFEN, INWIEWEIT DIE BEZEICHNETE TÄTIGKEIT OHNE VERSCHULDEN DES KLAEGERS EINEN UNGÜNSTIGEN EINFLUSS NICHT NUR AUF DIE MENGE, SONDERN AUCH AUF DIE GÜTE DER ARBEIT HABEN KONNTE, DIE DER KLAEGER AUF SEINEM EIGENTLICHEN DIENSTPOSTEN GELEISTET HAT. DENN EINMAL HAT DER KLAEGER IN DER PERSONALVERTRETUNG, DER ER STÄNDIG ANGEHÖRTE, EINE BEDEUTENDE ROLLE GESPIELT, ZUM ANDEREN HAT ER DIESE TÄTIGKEIT BEI EINEM ORGAN MIT GROSSEM PERSONALBESTAND UND ZU EINER ZEIT AUSGEUEBT, ALS DAS INKRAFTTRETEN DES STATUTS AN WACHSAMKEIT UND EINSATZBEREITSCHAFT DIESER PERSONALVERTRETUNG ERHÖHTE ANFORDERUNGEN STELLTE. IN EINER SOLCHEN LAGE WAR ES SACHE DER BEHÖRDE, DEN PERSONALVERTRETERN EIN HÖCHSTMASS AN BEISTAND ZU GEWÄHREN, UM ZU VERMEIDEN, DASS SIE SICH OHNE IHR VERSCHULDEN VOR DIE ALTERNATIVE GESTELLT SAHEN, ENTWEDER DIE VERTRETUNG DER INTERESSEN DES PERSONALS ZU VERNACHLÄSSIGEN ODER IHRE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS DADURCH ZU GEFÄHRDEN, DASS SIE AUF IHREM DIENSTPOSTEN QUALITATIV UNZUREICHENDE ARBEIT LEISTETEN.
N ) AUS DEN FESTSTELLUNGEN ZU L ERGIBT SICH, DASS DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN MIT EINEM WESENTLICHEN FEHLER BEHAFTET IST. DER GERICHTSHOF WÜRDE INDESSEN IN DAS BEURTEILUNGSERMESSEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES EINGREIFEN, WENN ER DARÜBER ENTSCHIEDE, OB DIESER AUSSCHUSS AUCH DANN EINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME ÜBER DEN KLAEGER HÄTTE ABGEBEN DÜRFEN, WENN ER DEN GENANNTEN FEHLER NICHT BEGANGEN HÄTTE. ER KANN DAHER LEDIGLICH FESTSTELLEN, DASS EINE TATSÄCHLICHE VERMUTUNG DAFÜR SPRICHT, DASS DER AUSSCHUSS IN DIESEM FALL MÖGLICHERWEISE ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS GELANGT WÄRE.
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DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT AUFZUHEBEN.
DER KLAEGER HAT FÜR DIESEN FALL BEANTRAGT, SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS AUSZUSPRECHEN, HILFSWEISE ZU ERKENNEN, DASS ER " IN ANGEMESSENER WEISE UND AUF ANGEMESSENEM WEGE ÜBERZULEITEN IST ". DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT JEDOCH EIN ZUSAMMENFASSENDES WERTURTEIL ABZUGEBEN, DAS DER GERICHTSHOF NICHT DURCH SEIN EIGENES ERSETZEN KANN. DER GERICHTSHOF MUSS SICH DAHER DARAUF BESCHRÄNKEN, DIE SACHE ZUR ERNEUTEN, NUNMEHR ORDNUNGSGEMÄSSEN, PRÜFUNG AN DIE BEKLAGTE UND DEN GENANNTEN AUSSCHUSS ZURÜCKZUVERWEISEN.
2. GEHALTSRÜCKSTÄNDE
A ) DER KLAEGER BEANTRAGT IN ERSTER LINIE, DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG DER " INFOLGE SEINER ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS FÄLLIG GEWORDENEN RÜCKSTÄNDIGEN BEZUEGE " ZU VERURTEILEN.
DIESER ANTRAG SETZT VORAUS, DASS DER GERICHTSHOF ZUVOR DIE VERPFLICHTUNG DER BEKLAGTEN FESTSTELLT, DEN KLAEGER IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZU ÜBERNEHMEN. DA DER GERICHTSHOF JEDOCH, WIE OBEN AUSGEFÜHRT, EINE SOLCHE FESTSTELLUNG NICHT TREFFEN KANN, IST DER ANTRAG ZURÜCKZUWEISEN.
B ) HILFSWEISE VERLANGT DER KLAEGER DIE ZAHLUNG DER " SEINER DAMALIGEN TÄTIGKEIT ENTSPRECHENDEN BEZUEGE, NÄMLICH FÜNFUNDVIERZIGTAUSENDFÜNFHUNDERTZWEI BELGISCHE FRANKEN NETTO MONATLICH, ZUMINDEST VOM ZEITPUNKT DER EINSTELLUNG SEINER TÄTIGKEIT BIS ZU DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DIE BEKLAGTE EINE NEUE, RECHTMÄSSIGE, ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE RECHTSSTELLUNG ERLÄSST ".
INFOLGE DER AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST DER KLAEGER SO ANZUSEHEN, ALS OB ER NOCH IM DIENST DER BEKLAGTEN STÜNDE, UND ZWAR ZU DEN BEDINGUNGEN SEINES FRÜHEREN ARBEITSVERTRAGS. SEIN ANTRAG IST ALSO BEGRÜNDET.
DEMNACH IST DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM DIE BEZUEGE AUSZUZAHLEN, DIE IHM NACH SEINEM VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS GESCHLOSSENEN ARBEITSVERTRAG ZUSTANDEN, UND ZWAR FÜR DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DER BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES AUFGRUND DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND DER ZUSTELLUNG DER NEUEN ENTSCHEIDUNG, MIT WELCHER DIE BEKLAGTE DARÜBER ZU BEFINDEN HABEN WIRD, OB DER KLAEGER IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZU ÜBERNEHMEN IST. ZUR VERMEIDUNG EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG SIND JEDOCH VON DEM SICH SO ERGEBENDEN BETRAG GEGEBENENFALLS ABZUZIEHEN :
- DIE ETWAIGEN NETTOBEZUEGE DES KLAEGERS FÜR EINE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DER ZEIT VON DER BEENDIGUNG SEINES ARBEITSVERHÄLTNISSES BIS ZUM ERLASS DER NEUEN ENTSCHEIDUNG;
- ETWAIGE ZAHLUNGEN, DIE DER KLAEGER VON DER BEKLAGTEN ANLÄSSLICH SEINER ENTLASSUNG ERHALTEN HAT.
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3. IMMATERIELLER SCHADEN
DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM EINEN BETRAG VON HUNDERTFÜNFZIGTAUSEND BELGISCHEN FRANKEN " ALS ERSATZ FÜR DEN ERLITTENEN IMMATERIELLEN SCHADEN " ZU ZAHLEN. ZUR BEGRÜNDUNG FÜHRT ER SOWOHL DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ALS AUCH FEHLER AN, DIE DIE BEKLAGTE ANGEBLICH BEI DEN VERHANDLUNGEN BEGANGEN HAT, DIE NACH ABSCHLUSS DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS STATTGEFUNDEN HABEN.
A ) DER ERSTE KLAGEGRUND GREIFT DURCH, DA DER VON DER BEKLAGTEN BEGANGENE VERFAHRENSFEHLER EIN SCHULDHAFTES VERHALTEN DARSTELLT, DAS DEM KLAEGER EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZUGEFÜGT HAT.
NACH LAGE DER SACHE ERSCHEINT ES ANGEMESSEN, DEN IMMATERIELLEN SCHADEN AUF ZWANZIGTAUSEND BELGISCHE FRANKEN FESTZUSETZEN.
B ) DEN ZWEITEN KLAGEGRUND STÜTZT DER KLAEGER AUF ANGEBLICHE WINKELZUEGE DER BEKLAGTEN BEI DEN VERHANDLUNGEN, WELCHE DIE PARTEIEN IN DER ABSICHT GEFÜHRT HABEN, SICH GÜTLICH ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES NEUEN ARBEITSVERTRAGS ZU EINIGEN.
DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS LÄSST, AUCH WENN ES IN TATSÄCHLICHER HINSICHT ZUTREFFEN SOLLTE, KEINEN NEUEN FEHLER DER BEKLAGTEN ERKENNEN. DA DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS EINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HATTE, DEREN RECHTMÄSSIGKEIT ZUNÄCHST ZU VERMUTEN WAR, BRAUCHTE DIE BEKLAGTE SICH NICHT FÜR VERPFLICHTET ZU HALTEN, DAS ARBEITSVERHÄLTNIS DES KLAEGERS ZU VERLÄNGERN; DIE FRAGLICHEN VERHANDLUNGEN BERUHTEN SOMIT AUF REIN FREIWILLIGER GRUNDLAGE.
DER ZWEITE BESCHWERDEPUNKT DIESER RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
4. ZINSEN
DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM " AUSGLEICHSZINSEN IN HÖHE VON 6 PROZENT JÄHRLICH FÜR ALLE AUFGRUND DES URTEILS ZU ZAHLENDEN BETRAEGE VOM ZEITPUNKT IHRER BEREITS EINGETRETENEN ODER KÜNFTIG EINTRETENDEN FÄLLIGKEIT AN ZU ZAHLEN ".
WAS DEN BETRAG ANBELANGT, AUF DEN DER IMMATERIELLE SCHADEN DES KLAEGERS FESTGESETZT WURDE, SO KANN DIESEM ANTRAG NICHT STATTGEGEBEN WERDEN, DA DIESER BETRAG PAUSCHAL ZU BEMESSEN WAR. HINSICHTLICH DER RÜCKSTÄNDIGEN DIENSTBEZUEGE IST DER ANTRAG DAGEGEN DEM GRUNDE NACH BERECHTIGT; DER ZINSSATZ IST JEDOCH AUF 4,5 PROZENT JÄHRLICH HERABZUSETZEN. FERNER IST FESTZUSTELLEN,
- DASS ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE NUR DIE BEZUEGE DIENEN DÜRFEN, DIE DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DER DURCH DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG HERBEIGEFÜHRTEN BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DES KLAEGERS UND DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS ENTSPRECHEN, DA DIE BEZUEGE FÜR DIE SPÄTERE ZEIT NICHT ALS " RÜCKSTÄNDE " ANZUSEHEN SIND; - DASS DIE ZEITSPANNE, FÜR DIE DIESE ZINSEN ZU ZAHLEN SIND, FÜR JEDES MONATSGEHALT GETRENNT ZU BERECHNEN IST; SIE BEGINNT JEWEILS ZU DEM ZEITPUNKT, AN DEM DIE FÜR DEN BETREFFENDEN MONAT GESCHULDETEN BEZUEGE FÄLLIG WURDEN, UND ENDET MIT DEM ZEITPUNKT, AN DEM SIE TATSÄCHLICH AN DEN KLAEGER GEZAHLT WERDEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER KLAEGER MIT SEINEN ANTRAEGEN IM WESENTLICHEN ERFOLG GEHABT HAT, SIND DIE KOSTEN DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG VOM 5. SEPTEMBER 1963, MIT DER DIE BEKLAGTE DEN ARBEITSVERTRAG DES KLAEGERS GEKÜNDIGT HAT, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE SACHE WIRD ZUR WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS DES KLAEGERS AN DIE BEKLAGTE ZURÜCKVERWIESEN.
3. A ) DIE BEKLAGTE HAT DEM KLAEGER DIE IHM NACH SEINEM VORSTATUTARISCHEN ARBEITSVERTRAG ZUSTEHENDEN BEZUEGE FÜR DIE ZEIT VOM WIRKSAMWERDEN DER VORGENANNTEN KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG BIS ZUR ZUSTELLUNG EINER NEUEN VERFÜGUNG ÜBER SEINE ÜBERNAHME ODER NICHTÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZU ZAHLEN.
B ) VON DEM HIERNACH ZU ZAHLENDEN BETRAG SIND GEGEBENENFALLS ABZUZIEHEN : ( A ) DIE NETTOBEZUEGE, DIE DER KLAEGER FÜR EINE ETWAIGE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT WÄHREND DER OBEN GENANNTEN ZEITSPANNE ERHALTEN HAT; ( B ) ETWAIGE BETRAEGE, DIE DER KLAEGER ANLÄSSLICH SEINER ENTLASSUNG VON DER BEKLAGTEN ERHALTEN HAT.
C ) ( A ) DIE BEKLAGTE HAT DEM KLAEGER AUF DEN BETRAG, DER SICH AUS DEN VORSTEHENDEN ABSÄTZEN A UND B ERGIBT, JÄHRLICH 4,5 PROZENT ZINSEN ZU ZAHLEN, SOWEIT DIESER BETRAG SICH AUF DEN ZEITRAUM VOR DER VERKÜNDUNG DES VORLIEGENDEN URTEILS BEZIEHT. ( B ) DIE ZEITSPANNE, FÜR DIE DIESE ZINSEN ZU ZAHLEN SIND, BEGINNT FÜR JEDES MONATSGEHALT MIT DEM TAG, AN DEM DIE FÜR DEN BETREFFENDEN MONAT GESCHULDETEN BEZUEGE HÄTTEN GEZAHLT WERDEN MÜSSEN, UND ENDET AN DEM TAG, AN DEM SIE TATSÄCHLICH AN DEN KLAEGER GEZAHLT WERDEN.
4. DIE BEKLAGTE HAT DEM KLAEGER EINEN BETRAG VON ZWANZIGTAUSEND BELGISCHEN FRANKEN ALS ERSATZ FÜR DEN VON IHM ERLITTENEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU ZAHLEN.
5. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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