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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1976
Aktenzeichen: 110-75
Rechtsgebiete: EWG
Vorschriften:
EWG Art. 179 | |
EWG Art. 180 | |
EWG Art. 169 | |
EWG Art. 173 |
1. DIE WENDUNG ' ' ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN ' ' IN ARTIKEL 179 UMFASST NICHT NUR DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND IHR PERSONAL , SONDERN AUCH DIE BANK ALS EINE VOM VERTRAG VORGESEHENE UND MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT AUSGESTATTETE GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNG. SOMIT IST DER GERICHTSHOF NACH DIESEM ARTIKEL ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER BANK UND IHREN BEDIENSTETEN ZUSTÄNDIG.
2. DAS RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER BANK UND IHREN BEDIENSTETEN IST VERTRAGLICHER NATUR. DER EINZELNE VERTRAG KANN VON JEDER PARTEI NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DER PERSONALORDNUNG UND DES VERTRAGES SELBST GEKÜNDIGT WERDEN.
3. ENTSPRICHT DIE KÜNDIGUNG NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES EINZELVERTRAGES ODER DENEN DER PERSONALORDNUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK , DIE ALS SEIN BESTANDTEIL GILT , SO IST DIE PARTEI , WELCHE DIE RECHTSWIDRIGE KÜNDIGUNG AUSGESPROCHEN HAT , ZU VERURTEILEN , DER ANDEREN PARTEI DEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN ZU ERSETZEN , DER IHR DURCH DIESES RECHTSWIDRIGE VERHALTEN ENTSTEHT.
4. DIE BESTIMMUNGEN DES EINZELVERTRAGES UND DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES ARBEITSRECHTS SETZEN DEM PARTEIWILLEN GRENZEN. EINE DIESE GRENZEN VERLETZENDE KÜNDIGUNG KÖNNTE UNWIRKSAM SEIN , UND DIE FESTSTELLUNG DIESER UNWIRKSAMKEIT OBLAEGE DANN DEM GERICHTSHOF ALS DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT.
ZWISCHENURTEIL VOM 15. JUNI 1976. - JOHN MILLS GEGEN EUROPAEISCHE INVESTITIONSBANK. - RECHTSSACHE 110-75.
Entscheidungsgründe:
1/2 DER KLAEGER BEGEHRT MIT SEINER KLAGE VOM 17. OKTOBER 1975 EINERSEITS DIE AUFHEBUNG DES IN EINEM SCHREIBEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK VOM 29. JULI 1975 , IHM ZUGEGANGEN AM 30. GLEICHEN MONATS , ENTHALTENEN RECHTSAKTS , DER SEIN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ALS ÜBERSETZER MIT WIRKUNG VOM 31. OKTOBER BEENDETE , UND ANDERERSEITS SEINE WIEDERBESCHÄFTIGUNG. HILFSWEISE BEGEHRT ER , ZUSÄTZLICH ZU DEN IN ARTIKEL 16 DER PERSONALORDNUNG DER BANK VORGESEHENEN ENTSCHÄDIGUNGEN , DIE VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN ZUR ZAHLUNG VON 3 081 020 FB SCHADENSERSATZ WEGEN MISSBRÄUCHLICHER BEENDIGUNG DES VERTRAGES.
3 DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ZUSTÄNDIGE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. FEBRUAR 1976 DIE SACHE ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND DIE ZULÄSSIGKEIT DES HAUPTANTRAGS DEM PLENUM VORGELEGT.
4 ES IST DAHER ZUNÄCHST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UND SODANN DIE ZULÄSSIGKEIT DES AUFHEBUNGSANTRAGES ZU PRÜFEN.
ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
5/6 NACH ARTIKEL 179 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ' ' ( IST ) DER GERICHTSHOF... FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG , DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN ' '. ES IST DAHER ZU PRÜFEN , OB DIE BEKLAGTE IM SINNE DES ARTIKELS ALS IN DEM AUSDRUCK DIE GEMEINSCHAFT INBEGRIFFEN ANZUSEHEN IST.
7/10 DER VERTRAG WIDMET DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK DEN TITEL IV SEINES VON DER POLITIK DER GEMEINSCHAFT HANDELNDEN DRITTEN TEILS. DER UNTER DIESEM TITEL EINGEORDNETE ARTIKEL 129 LAUTET : ' ' ES WIRD EINE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK ERRICHTET ; SIE BESITZT RECHTSPERSÖNLICHKEIT. ' ' DIE SATZUNG DER BANK IST DEM VERTRAG ALS ANHANG BEIGEFÜGT. IHR ARTIKEL 13 ABSATZ 7 BESTIMMT : ' ' DER PRÄSIDENT IST DER VORGESETZTE DER BEDIENSTETEN DER BANK. ER STELLT SIE EIN UND ENTLÄSST SIE. ' '
11/13 DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BESTIMMTE IN SEINEM ARTIKEL 21 , DASS ES AUCH FÜR DIE BANK , DIE MITGLIEDER IHRER ORGANE UND IHR PERSONAL GELTE. DIESES PROTOKOLL IST DURCH DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERSETZT WORDEN , DESSEN ARTIKEL 22 MIT DER VORGENANNTEN BESTIMMUNG WÖRTLICH ÜBEREINSTIMMT. SOMIT HAT DAS BANKPERSONAL EINE BESONDERE RECHTSSTELLUNG , DIE DER DES PERSONALS DER GEMEINSCHAFTSORGANE ENTSPRICHT.
14 DESHALB IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE WENDUNG ' ' ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN BEDIENSTETEN ' ' IN ARTIKEL 179 NICHT NUR DIE GEMEINSCHAFTSORGANE UND IHR PERSONAL , SONDERN AUCH DIE BANK ALS EINE VOM VERTRAG VORGESEHENE UND MIT DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT AUSGESTATTETE GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNG UMFASST.
15/17 DIESEM ERGEBNIS STEHT DIE TATSACHE NICHT ENTGEGEN , DASS ARTIKEL 180 DES VERTRAGES FÜR BESTIMMTE RECHTSSTREITIGKEITEN DER BANK EINE SONDERBESTIMMUNG ENTHÄLT. DIESE VORSCHRIFT BESCHRÄNKT SICH DARAUF , DEM VERWALTUNGSRAT DER BANK BEFUGNISSE ZU VERLEIHEN , DIE DENEN DER KOMMISSION AUS ARTIKEL 169 ENTSPRECHEN , UND HINSICHTLICH DER BESCHLÜSSE DES RATES DER GOUVERNEURE UND DES VERWALTUNGSRATS DER BANK EINE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ZU BEGRÜNDEN , DIE DER IN ARTIKEL 173 HINSICHTLICH DER RECHTSAKTE DES RATES UND DER KOMMISSION VORGESEHENEN ENTSPRICHT. DASS ARTIKEL 180 SONACH ERGÄNZENDEN CHARAKTER HAT , BESTÄTIGT DEN SCHLUSS , DASS ARTIKEL 179 DES VERTRAGES MIT DER ERWÄHNUNG DER GEMEINSCHAFT DIE BANK NICHT AUSSCHLIESST.
18 SOMIT IST DER GERICHTSHOF NACH DIESEM ARTIKEL ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER BANK UND IHREN BEDIENSTETEN ZUSTÄNDIG.
ZULÄSSIGKEIT DER ANTRAEGE
19/21 DIE PERSONALORDNUNG DER BANK BESTIMMT IN ARTIKEL 13.
' ' DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER BANK UND IHREM PERSONAL WERDEN GRUNDSÄTZLICH DURCH EINZELVERTRAEGE IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN PERSONALORDNUNG GEREGELT. DIE PERSONALORDNUNG IST INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DIESER VERTRAEGE. ' '
IHR ARTIKEL 15 LAUTET :
' ' DIE ZWISCHEN DER BANK UND DEN BANKANGEHÖRIGEN ABZUSCHLIESSENDEN EINZELVERTRAEGE HABEN DIE FORM VON ANSTELLUNGSSCHREIBEN. DIESE ANSTELLUNGSSCHREIBEN SOWIE EIN EXEMPLAR DER VORLIEGENDEN PERSONALORDNUNG SIND VON JEDEM BANKANGEHÖRIGEN GEGENZUZEICHNEN. DIE ANSTELLUNGSSCHREIBEN SETZEN DIE VERGÜTUNG , DIE DAUER DES DIENSTVERHÄLTNISSES SOWIE DIE SONSTIGEN BEDINGUNGEN FEST. ' '
IN IHREM ARTIKEL 16 HEISST ES , SOWEIT ER HIER VON BEDEUTUNG IST :
' ' EIN FÜR UNBESTIMMTE ZEIT ABGESCHLOSSENER VERTRAG KANN DURCH BEIDE PARTEIEN GEKÜNDIGT WERDEN. ' '
DIE EINZELHEITEN DER KÜNDIGUNG UND DIE KÜNDIGUNGSFRIST SIND IN DEN FOLGENDEN ARTIKELN DER PERSONALORDNUNG ALLGEMEIN GEREGELT.
22 SONACH IST DAS RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER BANK UND IHREN BEDIENSTETEN VERTRAGLICHER NATUR UND BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ , DASS SICH DIE EINZELVERTRAEGE ZWISCHEN DER BANK UND IHREN BEDIENSTETEN AUS ÜBEREINSTIMMENDEN WILLENSERKLÄRUNGEN ERGEBEN.
23/24 HIERAUS FOLGT , DASS DER EINZELNE VERTRAG VON JEDER PARTEI NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN DER PERSONALORDNUNG UND DES VERTRAGES SELBST GEKÜNDIGT WERDEN KANN. ENTSPRICHT DIE KÜNDIGUNG NICHT SEINEN BESTIMMUNGEN ODER DENEN DER PERSONALORDNUNG , DIE ALS SEIN BESTANDTEIL GILT , SO IST DIE PARTEI , WELCHE DIE RECHTSWIDRIGE KÜNDIGUNG AUSGESPROCHEN HAT , ZU VERURTEILEN , DER ANDEREN PARTEI DEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN ZU ERSETZEN , DER IHR DURCH DIESES RECHTSWIDRIGE VERHALTEN ENTSTEHT.
25/27 ABER WENN AUCH DIE FORTSETZUNG DES EINZELVERTRAGES VOR ALLEM VON DEM BEIDERSEITIGEN WILLEN DER PARTEIEN ABHÄNGT , DER DIE GRUNDBEDINGUNG SEINES BESTEHENS IST , SETZEN DOCH SEINE BESTIMMUNGEN UND DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES ARBEITSRECHTS , AUF DIE DER LETZTE ARTIKEL DER PERSONALORDNUNG VERWEIST , DIESEM PARTEIWILLEN GRENZEN. EINE DIESE GRENZEN VERLETZENDE KÜNDIGUNG KÖNNTE UNWIRKSAM SEIN , UND DIE FESTSTELLUNG DIESER UNWIRKSAMKEIT OBLAEGE DANN DEM GERICHTSHOF ALS DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT. INSBESONDERE KÖNNTE EINE ALS ' ' KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUNDE ' ' , ALSO ALS DISZIPLINARMASSNAHME NACH ARTIKEL 38 DER PERSONALORDNUNG , AUSGESPROCHENE KÜNDIGUNG UNTER UMSTÄNDEN FÜR UNWIRKSAM ZU ERKLÄREN SEIN , WENN DER GERICHTSHOF DAS FEHLEN DES GELTENDGEMACHTEN GRUNDES FESTSTELLTE.
28 DER KLAEGER HAT VORGETRAGEN , DIE KÜNDIGUNG SEINES VERTRAGES SEI EINE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARMASSNAHME , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DER PERSONALORDNUNG UNVEREINBAR SEI. DIE ZUSTÄNDIGE KAMMER WIRD ZU PRÜFEN HABEN , OB DIES ZUTRIFFT.
29 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER ANTRAG DER AUFHEBUNG DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG , DER ALS ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT DER KÜNDIGUNG ZU VERSTEHEN IST , NICHT FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN.
HAUPTSACHE DES RECHTSSTREITS
30/31 DIE ERSTE KAMMER HAT DIE RECHTSSACHE DEM PLENUM DES GERICHTSHOFES ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEIDEN VORSTEHEND GEPRÜFTEN FRAGEN VORGELEGT. NACHDEM DER GERICHTSHOF DIESE BEIDEN FRAGEN ENTSCHIEDEN HAT , IST DER RECHTSSTREIT ZUR VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HAUPTSACHE AN DIE ERSTE KAMMER ZURÜCKZUVERWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
32 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ENTSCHIEDEN :
1. DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK UND IHREN BEDIENSTETEN ZUSTÄNDIG.
2. DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
3. DIE RECHTSSACHE WIRD AN DIE ERSTE KAMMER ZURÜCKVERWIESEN.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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