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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1978
Aktenzeichen: 110-77
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 |
DIE WÜRDIGUNG DER EINEM ABGESCHLOSSENEN HOCHSCHULSTUDIUM GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG OBLIEGT IM FALLE DER BEFÖRDERUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. JUNI 1978. - THOMAS J. MULCAHY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - STELLENAUSSCHREIBUNG. - RECHTSSACHE 110-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT DER VORLIEGENDEN , AM 6. SEPTEMBER 1977 ERHOBENEN KLAGE WIRD BEANTRAGT , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1976 AUFZUHEBEN , MIT DER HERR L. ZUM LEITER DER ABTEILUNG ' ' TECHNISCHE ASPEKTE ; VERKEHRSABLAUF ' ' DER GENERALDIREKTION VERKEHR ( GD VII ) ERNANNT WURDE , HILFSWEISE DEM KLAEGER DIE SONSTIGEN ABHILFEN ZU GEWÄHREN , DIE DER GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN ERACHTET.
2/3FÜR DIE STREITIGE PLANSTELLE WAR AM 4. OKTOBER 1976 DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/643/76 ERÖFFENTLICHT WORDEN , DIE UNTER DER ÜBERSCHRIFT ' ' ART DER TÄTIGKEIT ' ' LAUTETE : ' ' LEITUNG... DER VERWALTUNGSEINHEIT ' ' UND ' ' TECHNISCHE BERATUNG DES GENERALDIREKTORS ' '. FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN WURDEN GEFORDERT : ' ' ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM ( BAU- , MASCHINENBAU- ODER ELEKTROINGENIEUR ) ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ; KENNTNIS DER INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK ; GRÜNDLICHE KENNTNIS DER TECHNISCHEN VERKEHRSPROBLEME ; BEFÄHIGUNG ZUR LEITUNG EINER GROSSEN VERWALTUNGSEINHEIT ; NACHWEISLICHE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG. ' '
4/6DIE VIERZEHN BEWERBER UM DIESE PLANSTELLE WURDEN VOM GENERALDIREKTOR DER GD VII , VOM STELLVERTRETENDEN GENERALDIREKTOR UND VOM DIREKTOR DER DIREKTION C GEHÖRT , UM GLEICHZEITIG EINE BEURTEILUNG IHRER ALLGEMEINEN EIGNUNG FÜR DIESE STELLE UND IHRER BESONDEREN SACHKUNDE ALS INGENIEUR ZU ERMÖGLICHEN. DA KEINER DER DREI ANHÖRENDEN BEAMTEN VON BERUF INGENIEUR WAR , WURDE EINE GRUPPE VON DREI INGENIEUREN AUS ANDEREN DIENSTEN GEBETEN , DIE BEWERBUNGEN IN DREI KLASSEN EINZUTEILEN : DIE BEWERBUNGEN VON INGENIEUREN , DIE WEITERHIN IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN KÖNNTEN , DIEJENIGEN VON INGENIEUREN , DIE NICHT IN BETRACHT KÄMEN UND DIEJENIGEN VON BEWERBERN , DIE KEINE AUSGEBILDETEN INGENIEURE SEIEN UND DIE DESHALB WOHL AUCH NICHT WEITER IN BETRACHT KÄMEN. DIE INGENIEURGRUPPE WIES DREI BEWERBER ( DARUNTER DEN KLAEGER ) DER ERSTEN KLASSE ZU , MERKTE JEDOCH AN , DASS ' ' EIN BETRÄCHTLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER BESCHREIBUNG DER STELLE DES LEITERS DER ABTEILUNG C 3 UND DER QUALIFIKATION DER BEWERBER BESTEHT , DIE DER ERSTEN KLASSE ZUGEWIESEN WURDEN ' '.
7/9NACH EINEM VERMERK DES GENERALDIREKTORS VOM 6. DEZEMBER 1976 ERFÜLLTEN SIEBEN BEWERBER ( DARUNTER DER KLAEGER ) EINIGE DER FÜR DIE PLANSTELLE GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN , WÄHREND ANDERE ( DARUNTER HERR L.) FÜR WENIGER GEEIGNET BEFUNDEN WURDEN. NACH DIESEM VERMERK DES GENERALDIREKTORS KONNTE KEIN BEWERBER ALS BESONDERS GEEIGNET BETRACHTET WERDEN ; ES WURDE DESHALB VORGESCHLAGEN , DIE STELLENAUSSCHREIBUNG ERNEUT ZU VERÖFFENTLICHEN UND EIN INTERNES UND ERFORDERLICHENFALLS EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN DURCHZUFÜHREN. IN IHRER SITZUNG VOM 20. DEZEMBER 1976 BEHANDELTE DIE KOMMISSION DIE PERSONALAKTEN DER VIERZEHN BEWERBER SOWIE DEN VERMERK DES GENERALDIREKTORS UND BESCHLOSS , HERRN L. AUF DIE FREIE PLANSTELLE ZU ERNENNEN UND IHN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1977 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ZU BEFÖRDERN.
10/11DER ERNANNTE BEWERBER IST INHABER EINES DIPLOMS FÜR WIRTSCHAFTS- UND HANDELSWISSENSCHAFTEN DER UNIVERSITÄT GENUA ; ER BEGANN SEINEN DIENST IN DER GD VII IM JAHRE 1962 , WO ER VERSCHIEDENE STELLEN IN DEN ABTEILUNGEN FÜR ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN , FÜR ABGELTUNG DER BENUTZUNG DER VERKEHRSWEGE , FÜR LUFT- UND SEEVERKEHR UND VOM JULI 1973 BIS JULI 1975 IN DER ABTEILUNG ' ' TECHNISCHE ASPEKTE ' ' BEKLEIDETE. NACH DER BEURTEILUNG FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI 1973 BIS ZUM 30. JUNI 1975 ENTSPRACHEN DIE AUSBILDUNG UND DIE FÄHIGKEITEN VON HERRN L. SEINEN AUFGABEN ; ER HABE DIE IHM ÜBERTRAGENEN NEUEN OBLIEGENHEITEN TROTZ IHRER SEHR TECHNISCHEN NATUR SEHR SCHNELL ÜBERNEHMEN KÖNNEN UND SEINEN ABTEILUNGSLEITER , DER AUS GESUNDHEITSGRÜNDEN HÄUFIG ABWESEND GEWESEN SEI , ZUR VOLLEN ZUFRIEDENHEIT VERTRETEN.
12/13DER KLAEGER , BEAMTER DER ABTEILUNG C 2 DER GD VII UND INHABER DES DIPLOMS EINES BAUINGENIEURS DER NATIONAL UNIVERSITY OF IRELAND , HAT NACH DER ERNENNUNG VON HERRN L. AM 10. FEBRUAR 1977 EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ERHOBEN. DIE KOMMISSION HAT AUF DIESE BESCHWERDE NICHT GEANTWORTET , SO DASS IHR SCHWEIGEN SEIT DEM 10. JUNI 1977 ALS EINE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN IST.
14/15ZUR UNTERSTÜTZUNG SEINER KLAGE TRAEGT DER KLAEGER VOR , DIE KOMMISSION HABE GEGEN DEN AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG SELBST UND DAMIT GEGEN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 27 DES STATUTS SOWIE GEGEN DEN GRUNDSATZ ' ' LEGEM PATERE QUAM IPSE FECISTI ' ' VERSTOSSEN. DA SIE DIE FÜR DIE STELLE GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN ANGEGEBEN HABE , SEI SIE VERPFLICHTET GEWESEN , EINE PERSON ZU ERNENNEN , DIE DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLE.
16NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HAT DER ERNANNTE BEWERBER EINE EINEM ABGESCHLOSSENEN INGENIEURSTADIUM GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG.
17DIE VORLIEGEND ZU BEANTWORTENDE FRAGE IST FOLGLICH DIE , WIE EINE ' ' GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ' ' FESTGESTELLT WERDEN KANN.
18WENN ES AUCH AUF DEN ERSTEN BLICK SCHWER ZU VERSTEHEN IST , WIE EINEM BEWERBER , DER NIEMALS DEN INGENIEURBERUF AUSGEUEBT HAT , EINE EINEM ABGESCHLOSSENEN HOCHSCHULSTUDIUM ( BAU- , MASCHINENBAU- ODER ELEKTROINGENIEUR ) GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ZUERKANNT WERDEN KONNTE , SO IST DOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE ZU BESETZENDE STELLE NICHT EIGENTLICH DIE EINES INGENIEURS , SONDERN DIE EINES ABTEILUNGSLEITERS AUF EINEM GEBIET WAR , AUF DEM TECHNISCHE FRAGEN BEHANDELT WERDEN.
19/22NACHDEM HERR L. MEHRERE JAHRE LANG AUFGABEN IN EINEM BEDEUTENDEN TRANSPORTUNTERNEHMEN WAHRGENOMMEN HATTE , WURDE ER 1962 IN DEN DIENST DER KOMMISSION ÜBERNOMMEN , WO ER AUF VERSCHIEDENEN GEBIETEN DER VERKEHRSPOLITIK EINSCHLIESSLICH SOLCHER BESONDERS TECHNISCHEN CHARAKTERS TÄTIG WAR. WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON ZWEI JAHREN ( JULI 1973 BIS JULI 1975 ) BEWIES ER IN DER ABTEILUNG ' ' TECHNISCHE ASPEKTE ; VERKEHRSABLAUF ' ' , DASS ER EINE STELLE , DIE TECHNISCHE KENNTNISSE VOM NIVEAU EINES INGENIEURDIPLOMS VORAUSSETZTE , ZUR VOLLEN ZUFRIEDENHEIT SEINES DIREKTORS AUSFÜLLEN KONNTE ; DABEI VERTRAT ER SEINEN ABTEILUNGSLEITER HÄUFIG. SOMIT IST DIE WÜRDIGUNG DER BEKLAGTEN , HERR L. HABE FÜR DIE FRAGLICHE STELLE EINE EINEM INGENIEURDIPLOM GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG , BEGRÜNDET. DIE ERSTE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.
23DER KLAEGER MACHT WEITER GELTEND , DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 45 DES STATUTS VERLETZT UND IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT , DA EIN MERKLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN VERDIENSTEN DES KLAEGERS UND DENEN DES ERNANNTEN BESTEHE.
24/25DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN , DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN , WIE SIE IN ARTIKEL 45 FÜR DIE AUSWAHL UNTER DEN BEWERBERN VORGESEHEN IST , WURDE WÄHREND DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 20. DEZEMBER 1976 AUF DER GRUNDLAGE DER PERSONALAKTEN DER BEWERBER UND DES NACH DER PRÜFUNG DURCH DIE BEAMTETEN INGENIEURE ERSTELLTEN VERMERKS DES GENERALDIREKTORS ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT. DIESE RÜGE IST SOMIT UNBEGRÜNDET.
26/27SCHLIESSLICH TRAEGT DER KLAEGER VOR , DER ERNANNTE BEWERBER HABE ZUR ZEIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG IN SEINER BESOLDUNGSGRUPPE KEIN DIENSTALTER VON ZWEI JAHREN ABGELEISTET GEHABT. ER SEI ERST SEIT DEM 20. NOVEMBER 1974 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 TÄTIG ; FOLGLICH SEIEN DIE ARTIKEL 3 UND 45 ABSATZ 2 DES STATUTS VERLETZT.
28/29BEI SEINER BEFÖRDERUNG AM 20. DEZEMBER 1976 , DEM ZEITPUNKT , DER IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 45 ABSATZ 2 ALLEIN MASSGEBEND IST , HATTE HERR L. JEDOCH SEHR WOHL EIN DIENSTALTER VON ZWEI JAHREN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ABGELEISTET. DIE DRITTE RÜGE IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
30DA SICH DER HILFSANTRAG AUF DIE GLEICHEN RÜGEN STÜTZT WIE DER HAUPTANTRAG , ERGIBT SICH AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN , DASS BEIDE ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
31/32NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IHRE KOSTEN BEI KLAGEN DER GEMEINSCHAFTSBEDIENSTETEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE DER PARTEIEN TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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