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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1964
Aktenzeichen: 111-63
(1)
Rechtsgebiete: EGKS-Vertr, EGKS-Satzung
Vorschriften:
EGKS-Vertr Art. 80 | |
EGKS-Satzung Art 34 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 25. NOVEMBER 1964. - LEMMERZ-WERKE GMBH GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 111-63.
Entscheidungsgründe:
S. 942
DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG IN DUISBURG - IM FOLGENDEN INTERVENIENTIN GENANNT - HAT AM 4. AUGUST 1964 EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN EINGEREICHT; SIE WILL DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN UNTERSTÜTZEN.
DIE KLAEGERIN HAT IN EINEM AM 19. AUGUST 1964 EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ ERKLÄRT, SIE HABE KEINE EINWENDUNGEN GEGEN DEN STREITHILFEANTRAG. DIE BEKLAGTE BEANTRAGT IN IHRER AM 14. SEPTEMBER 1964 EINGEGANGENEN STELLUNGNAHME, DEN STREITHILFEANTRAG ABZULEHNEN.
DIE KLAEGERIN BEGEHRT DIE AUFHEBUNG EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE SIE ZUR ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN BETRAGES ZUM PREISAUSGLEICH FÜR EINFUHRSCHROTT VERANLAGT WURDE.
SIE MACHT VOR ALLEM GELTEND, SIE HABE WÄHREND DES ZEITRAUMS, UM DEN ES GEHT, NOCH KEINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG AUSGEUEBT, DA SICH IHRE WERKSANLAGEN DAMALS NOCH IM VERSUCHS - UND VORBEREITUNGSSTADIUM BEFUNDEN HÄTTEN.
DIE INTERVENIENTIN BRINGT VOR, SIE SEI DIE RECHTSNACHFOLGERIN DER FIRMA KLÖCKNER-HÜTTE BREMEN AG, DIE SICH SEINERZEIT IN DER GLEICHEN LAGE BEFUNDEN HABE. DA DIE HOHE BEHÖRDE GEHALTEN SEI, ALLE IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN GLEICH ZU BEHANDELN, MÜSSE DAHER DAS VOM GERICHTSHOF IM VORLIEGENDEN FALL ZU FÄLLENDE URTEIL AUCH DEN FALL DER INTERVENIENTIN PRÄJUDIZIEREN.
DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DER BEITRITT SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE INTERVENIENTIN KEIN INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS, SONDERN NUR EIN INTERESSE AM ERFOLG EINES ANGRIFFSMITTELS DER KLAEGERIN DARGETAN HABE.
NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 1 EGKS-SATZUNG KÖNNEN NUR PERSONEN, " DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES... RECHTSSTREITS HABEN ", SICH AM STREIT BETEILIGEN. UNTER DEM " AUSGANG " IST DIE VON DEN PARTEIEN BEGEHRTE ENDENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZU VERSTEHEN, WIE SIE SICH IM ENTSCHEIDUNGSSATZ DES URTEILS NIEDERSCHLAGEN WÜRDE. WENN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 EGKS-SATZUNG BESTIMMT, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT WERDEN KÖNNEN, SO IST DARAUS ZU ENTNEHMEN, DASS DAS BERECHTIGTE INTERESSE GERADE AN DIESEN ANTRAEGEN, NICHT ABER AN DEN GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTELN BESTEHEN MUSS.
DAS IST VORLIEGEND NICHT DER FALL.
DENN DIE INTERVENIENTIN HAT KEIN UNMITTELBARES, GEGENWÄRTIGES INTERESSE DARAN DARGETAN, DASS DIESEN ANTRAEGEN ENTSPROCHEN WERDE; GEGENSTAND DER INTERESSEN, DIE SIE GELTEND GEMACHT HAT, IST NUR DER ERFOLG GEWISSER RECHTSAUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN.
S. 943
AUS DIESEN GRÜNDEN IST IHR ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN ABZULEHNEN.
DA DIE INTERVENIENTIN MIT IHREM ANTRAG UNTERLEGEN IST, SIND IHR NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE DURCH IHN VERURSACHTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN.
S. 941
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG DER FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN WIRD ABGELEHNT.
2. DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG HAT DIE KOSTEN DES BEITRITTSVERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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