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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1965
Aktenzeichen: 111-63
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE WORTE " KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE " BESAGEN, DASS DIE KLAGESCHRIFT DIE RÜGEN, DIE DER KLAEGER ERHEBEN WILL, UND DIE WESENTLICHEN GRÜNDE, AUF DIE ER DIESE RÜGE STÜTZEN WILL, ERKENNEN LASSEN MUSS.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 19/60, 21/60, 2/61 UND 3/61, RSPRGH VII 611.

2. DER PLANMÄSSIGE EINKAUF VON ROHSTOFFEN STELLT DEN BEGINN EINER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DAR, WENN ER DEM KÄUFER DIE AUFNAHME DER EIGENTLICHEN ERZEUGUNG, SEI ES AUCH NUR VERSUCHSWEISE, ERMÖGLICHT HAT.

3. DIE HOHE BEHÖRDE KANN RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNGEN, SELBST RÜCKWIRKEND, ZURÜCKNEHMEN. DAS GILT JEDOCH NUR MIT DER EINSCHRÄNKUNG, DASS DANN IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN DER RECHTSSICHERHEIT RECHNUNG ZU TRAGEN IST, WORÜBER ZUNÄCHST DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFINDEN HAT, DIE DABEI ABER DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF UNTERLIEGT.

DIE RÜCKNAHME IST UNZULÄSSIG, WENN DIE HOHE BEHÖRDE SICH EINE WESENTLICHE FEHLBEURTEILUNG DES ANSPRUCHS DES BETEILIGTEN AUF VERTRAUENSSCHUTZ ZUSCHULDEN KOMMEN LASSEN ODER DEM BETEILIGTEN GEGENÜBER EINEN MANGEL AN SORGFALT ODER KLARHEIT AN DEN TAG GELEGT HAT.

4. NICHTS SPRICHT FÜR DIE ANNAHME, DASS DIE MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUCH IN NICHT GRUNDLEGENDEN PUNKTEN NUR DURCH NEUE, GLEICHFALLS MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERLASSENE, ENTSCHEIDUNGEN GEÄNDERT WERDEN KÖNNTEN.

5. VORSCHRIFTEN, DIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGEN, SIND ENG AUSZULEGEN.

6. AUS DEM WESEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FOLGT, DASS DIE VERJÄHRUNGSFRIST ERST NACH DEM ENDGÜLTIGEN RECHNUNGSABSCHLUSS ZU LAUFEN BEGINNT.

VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 108/63, RSPRGH XI 1-2, 3.

7. DIE RECHNUNGSEINHEIT HAT IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT NICHT DEN CHARAKTER EINER BESONDEREN, VON DEN LANDESWÄHRUNGEN ZU UNTERSCHEIDENDEN WÄHRUNG, SONDERN STELLT NUR EIN BERECHNUNGSMITTEL DAR, DAS DIE BESTIMMUNG EINES ALLGEMEINEN AUSGLEICHSPREISES UND DIE EINHEITLICHE UND SCHNELLE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINERSEITS UND DER BEITRAEGE ANDERERSEITS ERLEICHTERN SOLL.

8. DER FESTSETZUNG DER VON DEN UNTERNEHMEN AN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT ZU ZAHLENDEN BEITRAEGE IST DIE WÄHREND DES JEWEILIGEN ZEITRAUMS GELTENDE PARITÄT DER RECHNUNGSEINHEIT ZUGRUNDE ZU LEGEN.

9. BEI DER AUF EINE ENGE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDETEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST ES ZULÄSSIG, IN RECHTSPOSITIONEN EINZUGREIFEN, DIE DURCH EINE REGELUNG GESCHAFFEN SIND, DEREN BEIBEHALTUNG EINZELNE UNTERNEHMEN ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE UND SO DEN ZIELEN DER EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN WÜRDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1965. - LEMMERZ-WERKE GMBH GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 111-63.

Entscheidungsgründe:

S. 909

DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLEGT DER KLAEGERIN DIE ZAHLUNG VON 432 043,25 DEUTSCHEN MARK ALS BEITRAG ZUR AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT AUF, VON DENEN 374 844,79 DM AUF DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957, DIE RESTLICHEN AUF DIE SPÄTERE ZEIT ENTFALLEN.

I. RÜGEN, DIE DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 BETREFFEN

1. IRRTUM ÜBER DIE GRUNDSÄTZLICHE BEITRAGSPFLICHT ZUM SCHROTTAUSGLEICH

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, AUCH ABGESEHEN VON DER FRAGE DER FREISTELLUNG SEI SIE FÜR DEN SCHROTT, DEN SIE VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 ZUGEKAUFT HAT, NICHT BEITRAGSPFLICHTIG, WEIL IHR STAHLWERK DAMALS NUR MIT ANLAUF - UND VERSUCHSARBEITEN BESCHÄFTIGT GEWESEN SEI.

DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE FINANZIELLE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT UNTERWERFEN DER BEITRAGSPFLICHT " DIE IN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES GENANNTEN UNTERNEHMEN..., SOWEIT SIE SCHROTT VERBRAUCHEN ". NACH ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG SIND " UNTERNEHMEN IM SINNE DIESES VERTRAGES... DIEJENIGEN UNTERNEHMEN, DIE... EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET VON KOHLE UND STAHL AUSÜBEN ". DER PLANMÄSSIGE EINKAUF VON ROHSTOFFEN STELLT DEN BEGINN EINER SOLCHEN TÄTIGKEIT DAR, WENN ER DEM KÄUFER DIE AUFNAHME DER EIGENTLICHEN ERZEUGUNG, SEI ES AUCH NUR VERSUCHSWEISE, ERMÖGLICHT HAT.

S. 910

NACH ARTIKEL 53 DES VERTRAGES KANN DIE HOHE BEHÖRDE DIEJENIGEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, " DIE SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 FÜR ERFORDERLICH... HÄLT ". ZU DIESEN AUFGABEN GEHÖRT NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABE A AUCH DIE, " AUF EINE GEORDNETE VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES BEDARFS DRITTER LÄNDER ZU ACHTEN ". DER VERTRAG SIEHT DIE " UNTERNEHMEN " ALSO NICHT NUR UNTER DEM BLICKWINKEL DER PRODUKTION, SONDERN AUCH UNTER DEM DER VERSORGUNG, DIE DER PRODUKTION ZWANGSLÄUFIG VORAUSGEHT. DAS GILT JEDENFALLS FÜR DIE VERSORGUNG MIT SOLCHEN STOFFEN, DIE WIE DER SCHROTT DER ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UNTERLIEGEN.

UNSTREITIG HAT DIE KLAEGERIN SEIT APRIL 1956 SCHROTT EINGEKAUFT UND EINE EIGENTLICHE STAHLPRODUKTION SPÄTESTENS AM 1. FEBRUAR 1957 AUFGENOMMEN. SIE IST DAHER VON APRIL 1956 AN BEITRAGSPFLICHTIG. ZU UNRECHT MACHT SIE GELTEND, IN DER ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 HÄTTEN BEI IHR KEINE " NORMALEN BETRIEBSVERHÄLTNISSE " IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ( AMTSBLATT VOM 28. JANUAR 1957 ) VORGELEGEN. DIE GENANNTE BESTIMMUNG BETRIFFT NUR DEN AUF DEN " MEHRVERBRAUCH " AN SCHROTT ZU ERHEBENDEN " ERGÄNZUNGSSATZ ", DER NICHT GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS IST.

DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN, OHNE DASS ZU PRÜFEN WÄRE, OB UND IN WELCHEM MASSE DIE TÄTIGKEIT DER KLAEGERIN IN DER FRAGLICHEN ZEIT ÜBER DAS BLOSSE ANLAUFSTADIUM HINAUSGEGANGEN IST.

2. DIE FREISTELLUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 UND IHRE RÜCKNAHME

DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT IN IHRER BEGRÜNDUNG ZUNÄCHST FEST, DER BESCHLUSS DER AUSGLEICHSKASSE VOM 8. MAI 1957 HABE KEINE FREISTELLUNG DER KLAEGERIN ZUR FOLGE GEHABT; SOLLTE ABER WEGEN DER IRRTÜMLICHEN ZUSTELLUNG DIESES BESCHLUSSES AN DIE KLAEGERIN EINE FREISTELLUNG DENNOCH ANZUNEHMEN SEIN, SO WÄRE SIE ALS RECHTSWIDRIG ZU BETRACHTEN. SODANN WIDERRUFT DIE ENTSCHEIDUNG, SOWEIT ERFORDERLICH, EINE ETWA GEWÄHRTE FREISTELLUNG.

DIE KLAEGERIN GREIFT DIESE ENTSCHEIDUNG MIT EINER REIHE VON RÜGEN AN, MIT DENEN SIE EINERSEITS DAS TATSÄCHLICHE VORLIEGEN EINER FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG, ANDERERSEITS DIE RECHTSWIDRIGKEIT IHRER RÜCKNAHME DARZUTUN SUCHT.

ES ERSCHEINT ANGEZEIGT, ZUNÄCHST DAS VORBRINGEN ZU PRÜFEN, MIT DEM DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER RÜCKNAHME BEGRÜNDET WERDEN SOLL, DENN WENN FESTSTEHT, DASS DIE BEKLAGTE JEDENFALLS ZUR RÜCKNAHME BERECHTIGT WAR, BRAUCHT AUF DIE FRAGE NACH DEM VORLIEGEN EINER FREISTELLUNG NICHT MEHR EINGEGANGEN ZU WERDEN.

S. 911

A ) DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES RÜCKWIRKENDEN WIDERRUFS EINER DEN ADRESSATEN BEGÜNSTIGENDEN ENTSCHEIDUNG HÄNGT ZUNÄCHST DAVON AB, OB DIE ZURÜCKGENOMMENE ENTSCHEIDUNG HÄNGT ZUNÄCHST DAVON AB, OB DIE ZURÜCKGENOMMENE ENTSCHEIDUNG RECHTSWIDRIG WAR. DAS IST VORLIEGEND DER FALL. KEINE RECHTSVORSCHRIFT ERMÄCHTIGTE DIE ORGANE DER FINANZIELLEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG, FREISTELLUNGEN ZU GEWÄHREN.

RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNGEN KANN DIE HOHE BEHÖRDE, SELBST RÜCKWIRKEND, ZURÜCKNEHMEN. DIES GILT ALLERDINGS NUR MIT DER EINSCHRÄNKUNG, DASS IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN DER RECHTSSICHERHEIT RECHNUNG GETRAGEN WERDEN MUSS, WORÜBER ZUNÄCHST DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFINDEN HAT, DIE DABEI ABER DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF UNTERLIEGT.

B ) NACH ANSICHT DER KLAEGERIN STELLT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZU UNRECHT FEST, DASS " DIE LEMMERZ-WERKE... NICHT ANNEHMEN KONNTEN, DASS DIESER BESCHLUSS ( DES BEIRATS DER AUSGLEICHSKASSE ) AUCH FÜR SIE GELTEN SOLLTE, SONDERN IM GEGENTEIL ERKENNEN MUSSTEN, DASS ER IHNEN IRRTÜMLICH ÜBERMITTELT WORDEN WAR ODER SICH IRRTÜMLICH AUCH AUF SIE ERSTRECKTE, OHNE DASS IHR KONKRETER FALL DURCH DEN BEIRAT ÜBERHAUPT GEPRÜFT WORDEN WÄRE ". DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE RÜCKNAHME SEI NICHT INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT.

DIESE BEIDEN RÜGEN SIND GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN, WEIL SIE DIE ALLGEMEINE FRAGE AUFWERFEN, OB DIE BEKLAGTE HINLÄNGLICH GEPRÜFT HAT, INWIEWEIT DIE KLAEGERIN AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT UND DEN FORTBESTAND DER STREITIGEN FREISTELLUNG VERTRAUEN DURFTE.

1. SELBST WENN DER VORGENANNTE BEWEGGRUND IN TATSÄCHLICHER HINSICHT FALSCH WÄRE, SO KÖNNTE DIES DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NUR ZUR FOLGE HABEN, WENN SICH DARAUS EINE WESENTLICHE FEHLBEURTEILUNG DES ANSPRUCHS DER KLAEGERIN AUF VERTRAUENSSCHUTZ ERGÄBE.

IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE KLAEGERIN SICH ZU KEINER ZEIT AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER STREITIGEN FREISTELLUNG VERLASSEN KONNTE; DENN ES HAT IHR NICHT ENTGEHEN KÖNNEN, DASS DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG ERRICHTET WURDE, KEINE FREISTELLUNGEN VORSAHEN, UND DASS AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN ABGABEN DERARTIGE BEFUGNISSE IM ZWEIFEL NICHT ANZUNEHMEN SIND.

AUSSERDEM STEHT FEST, DASS DIE KLAEGERIN NUR KURZE ZEIT AUF DEN FORTBESTAND DIESER FREISTELLUNG VERTRAUEN KONNTE :

- SCHON IM JUNI 1958 HAT DIE SCHWEIZERISCHE TREUHANDGESELLSCHAFT NACHPRÜFUNGEN BEI DER KLAEGERIN VORGENOMMEN. DEM BERICHT, DEN SIE DER HOHEN BEHÖRDE ERSTATTET HAT, IST ZU ENTNEHMEN, DASS SIE IHR AUGENMERK AUCH AUF DIE UMSTRITTENEN SCHROTTMENGEN GERICHTET, UND DASS DIE KLAEGERIN IHR AUF VORHALT DAS RUNDSCHREIBEN VOM 20. MAI 1957 VORGELEGT HAT. VON DIESEM AUGENBLICK AN HAT DIE KLAEGERIN ALSO MIT DER MÖGLICHKEIT RECHNEN MÜSSEN, DASS DER BESCHLUSS DER AUSGLEICHSKASSE VON DER BEKLAGTEN ÜBERPRÜFT WERDEN WÜRDE.

S. 912

- DIE BEKLAGTE HAT IM AMTSBLATT VOM 30. JULI 1958 DIE ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 VERKÜNDET, DEREN ARTIKEL 1 BUCHSTABE B IHR DAS RECHT EINRÄUMT, " ERFORDERLICHENFALLS BESCHLÜSSE DER AUSGLEICHSKASSE UND DES GEMEINSAMEN BÜROS AUFZUHEBEN UND DIE SICH AUS DER AUFHEBUNG ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN ". DIESE BESTIMMUNG STELLTE DEN FORTBESTAND ALLER MASSNAHMEN DER BRÜSSELER ORGANE IN FRAGE. ANDERERSEITS KONNTEN ABER BEI DEM UMFANG DER AUFGABE, ALLE DIESE MASSNAHMEN ZU ÜBERPRÜFEN, DIE DURCH FREISTELLUNGEN BEGÜNSTIGTEN NICHT ERWARTEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEREN ENDGÜLTIGES SCHICKSAL BINNEN KURZER FRIST ERGEHEN WERDE.

- IM AMTSBLATT VOM 19. NOVEMBER 1959 HAT DER GERICHTSHOF DIE ANTRAEGE EINER VON DER SNUPAT ERHOBENEN KLAGE VERÖFFENTLICHT, DIE AUF DIE AUFHEBUNG DER WEIGERUNG GERICHTET WAR, BESTIMMTE FREISTELLUNGEN RÜCKWIRKEND ZURÜCKZUNEHMEN. DIESE KLAGE BETRAF ZWAR NUR DEN SOGENANNTEN " KONZERNSCHROTT "; IMMERHIN HATTEN SICH ABER DER GERICHTSHOF UND DIE HOHE BEHÖRDE ERSTMALS MIT DER GRUNDSÄTZLICHEN FRAGE DER RÜCKWIRKENDEN WIDERRUFLICHKEIT VON FREISTELLUNGEN AUF DEM GEBIET DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AUSEINANDERZUSETZEN.

- DER GERICHTSHOF HAT IN DEM DIESE KLAGE BETREFFENDEN URTEIL VOM 22. MÄRZ 1961 DAS GRUNDSÄTZLICHE RÜCKNAHMERECHT DER HOHEN BEHÖRDE UND DIE BEDEUTUNG BETONT, DIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER WECHSELSEITIGEN ABHÄNGIGKEIT DER AUSGLEICHSLASTEN ZUKOMMT.

- MIT SCHREIBEN VOM 2. JUNI 1961 HAT SICH DAS DEUTSCHE REGIONALBÜRO " INSBESONDERE IN ANBETRACHT DESSEN, DASS ( IHM ) IM ANDEREN FALLE BEREITS REGRESSANSPRÜCHE SEITENS DER BETROFFENEN FIRMEN ANGEDROHT WORDEN ( SEIEN ) ", GEWEIGERT, EINER AUFFORDERUNG DER BEKLAGTEN UND DER AUSGLEICHSKASSE VON APRIL/MAI 1959 NACHZUKOMMEN, DIE SACHLAGE HINSICHTLICH DER IN DER LAGE DER KLAEGERIN BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN RICHTIGZUSTELLEN. DIESEM SCHREIBEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DAS REGIONALBÜRO DIE UNTERNEHMEN ZUMINDEST MÜNDLICH VON DER HALTUNG DER VERWALTUNG UNTERRICHTET HAT.

- MIT SCHREIBEN VOM 19. JULI 1961 HAT DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN MITGETEILT, NACH IHRER AUFFASSUNG SEI DIE KLAEGERIN FÜR DEN STREITIGEN SCHROTT BEITRAGSPFLICHTIG. DIESE HALTUNG HAT DIE BEKLAGTE BIS ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR GEÄNDERT.

DIE BEKLAGTE HAT SOMIT KEINE VERTRAUENSPOSITION IN ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHER WEISE VERKANNT.

2. DER SÖBEN GESCHILDERTE SACHVERHALT IST ABER AUCH UNTER DEM BLICKWINKEL DES VERHALTENS DER BEKLAGTEN ZU BETRACHTEN. DENN DASS DIE KLAEGERIN NICHT AUF DEN FORTBESTAND DER FREISTELLUNG VERTRAUEN KONNTE, SCHLIESST FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS, DASS DIE BEKLAGTE ODER DIE IN IHREM AUFTRAG HANDELNDEN STELLEN EINEN MANGEL AN SORGFALT ODER KLARHEIT AN DEN TAG GELEGT HABEN, DER DER RÜCKNAHME ENTGEGENSTÜNDE. DIE PRÜFUNG DIESER FRAGE DECKT SICH MIT DERJENIGEN DER VERWIRKUNGSEINREDE.

S. 913

ERST IM JULI 1961, ALSO MEHR ALS FÜNF JAHRE NACH ZUSTELLUNG DER STREITIGEN FREISTELLUNG, HAT DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN UNMITTELBAR MITGETEILT, DASS SIE IHR DIESE FREISTELLUNG NICHT BELASSEN WOLLTE. IN DER ZEIT ZWISCHEN NOVEMBER 1958 UND MAI 1959 HATTE DIE BEKLAGTE DAS DEUTSCHE REGIONALBÜRO DURCH DIE AUSGLEICHSKASSE AUFFORDERN LASSEN, DIE SACHLAGE GEGENÜBER DEN IN DER LAGE DER KLAEGERIN BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN RICHTIGZUSTELLEN. DAS REGIONALBÜRO HAT DIES JEDOCH MIT SCHREIBEN VOM 2. JUNI 1961 AN DIE AUSGLEICHSKASSE ABGELEHNT, WENN ES AUCH - WIE OBEN FESTGESTELLT - HAT DURCHBLICKEN LASSEN, DASS ES DEN BETROFFENEN DIE HALTUNG DER BEKLAGTEN INOFFIZIELL MITGETEILT HABE. OFFENSICHTLICH AUF DIESE WEIGERUNG HIN HAT SICH DIE BEKLAGTE AM 19. JULI 1961 UNMITTELBAR AN DIE KLAEGERIN GEWANDT.

WENN AUCH DAS VERHALTEN DES DEUTSCHEN REGIONALBÜROS KRITIK HERVORRUFT, SO ERSCHEINT ES ANDERERSEITS VERSTÄNDLICH, DASS DIE BEKLAGTE AUF DIE ORDNUNGSMÄSSIGE UND UNVERZUEGLICHE ÜBERMITTLUNG IHRER WEISUNGEN VERTRAUT HAT. DESHALB KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN, DASS DIE BEKLAGTE IHREN ANSPRUCH AUF DEN STREITIGEN BETRAG DURCH IHR VERHALTEN VERWIRKT HABE.

AUSSERDEM IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE BEKLAGTE DURCH DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FREISTELLUNG EINES UNTERNEHMENS DIE BELASTUNG DER ÜBRIGEN, VON DENEN NORMALERWEISE ZUMINDEST EINIGE MIT DEM BEGÜNSTIGTEN IM WETTBEWERB STEHEN, ERHÖHEN UND DEM BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN EINE VORZUGSTELLUNG EINRÄUMEN WÜRDE.

ENDLICH HAT SICH DIE BEKLAGTE BEREIT ERKLÄRT, ETWAIGEN SCHWIERIGKEITEN DURCH ANGEMESSENE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN.

NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN. DAMIT ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG, OB TATSÄCHLICH EINE FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST.

C ) DIE KLAEGERIN RÜGT EINE DISKRIMINIERUNG, DIE DARIN BESTEHEN SOLL, DASS DIE BEKLAGTE DIE FREISTELLUNGEN NICHT ZURÜCKGENOMMEN HABE, DIE ANDEREN UNTERNEHMEN DURCH DEN GLEICHEN BESCHLUSS DER KASSE GEWÄHRT WORDEN WAREN.

DIE RÜGE GREIFT NICHT DURCH. WAS DIE FREIEN GIESSEREIEN BETRIFFT, SO IST IHRE RECHTSTELLUNG NACH DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 MIT DERJENIGEN DER KLAEGERIN NICHT VERGLEICHBAR, WEIL IHNEN GEGENÜBER DER FREISTELLUNGSBESCHLUSS NICHT AUF EINEM TATSÄCHLICHEN IRRTUM BERUHT. WAS DIE UNTERNEHMEN ANGEHT, DENEN GEGENÜBER DER GLEICHE IRRTUM BEGANGEN WURDE WIE IM FALL DER KLAEGERIN, SO IST DIE UNRICHTIGKEIT DER BEHAUPTUNG DER BEKLAGTEN NICHT DARGETAN, DASS DIE RÜCKNAHME IN DIESEN FÄLLEN AUS TATSÄCHLICHEN GRÜNDEN NICHT ERFORDERLICH GEWESEN SEI.

S. 914

3. VERJÄHRUNG

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER ANSPRUCH AUF DIE STREITIGEN BETRAEGE SEI BEI ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEREITS VERJÄHRT GEWESEN.

AUS DEM WESEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FOLGT ABER IN JEDEM FALLE, DASS DIE VERJÄHRUNGSFRIST ERST NACH DEM ENDGÜLTIGEN RECHNUNGSABSCHLUSS ZU LAUFEN BEGINNT.

DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

4. ERMESSENSMISSBRAUCH

UNTER DIESER BEZEICHNUNG RÜGT DIE KLAEGERIN, DIE BEKLAGTE SEI BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNIS, NACH IHREM ERMESSEN ÜBER DIE RÜCKNAHME ODER NICHTRÜCKNAHME DER FREISTELLUNG ZU ENTSCHEIDEN, VON EINEM UNRICHTIGEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN SACHVERHALT AUSGEGANGEN; AUSSERDEM HABE SIE SICH EINE ÜBERMÄSSIG LANGE FRIST ZUM WIDERRUF GELASSEN.

DIESE RÜGE DECKT SICH MIT DEN BEREITS ERÖRTERTEN UND IST AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN WIE DIESE ZURÜCKZUWEISEN.

5. UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG

A ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLE ZWAR FEST, DASS DER KLAEGERIN DAS RUNDSCHREIBEN VOM 20. MAI 1957 IRRTÜMLICH ZUGESTELLT WORDEN SEI, GEBE ABER NICHT AN, WORIN DER IRRTUM BESTANDEN HABEN SOLLE.

DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST JEDOCH ZU ENTNEHMEN, DASS NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN DIE DURCH DAS RUNDSCHREIBEN BEKANNTGEGEBENE ENTSCHEIDUNG NUR DIE FREIEN STAHLGIESSEREIEN BETROFFEN HAT, DIE AUSSER FORMGUSS AUCH BLÖCKE HERSTELLEN, WÄHREND DIE KLAEGERIN NIEMALS FORMGUSS HERGESTELLT HABE. DA DIE BEGRÜNDUNG SOMIT DEN WESENTLICHEN GEDANKENGANG DER BEKLAGTEN WIEDERGIBT, GREIFT DIE RÜGE NICHT DURCH.

B ) DIE KLAEGERIN RÜGT WEITERHIN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT SCHLÜSSIG, WEIL EIN IRRTUM DES ERKLÄRENDEN IN DER REGEL DIE GÜLTIGKEIT SEINER ERKLÄRUNG NICHT BERÜHRE.

DIESE RÜGE BEZIEHT SICH AUF DIE HAUPTBEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DASS NÄMLICH KEINE FREISTELLUNG ERFOLGT SEI. DA AUF DIESE FRAGE, WIE AUSGEFÜHRT, NICHT NÄHER EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT, GEHT DIE RÜGE FEHL.

C ) DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN FERNER VOR, SIE HABE ZUR BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN RÜCKNAHME LEDIGLICH ANGEFÜHRT, DIE KLAEGERIN HÄTTE ERKENNEN MÜSSEN, DASS DIE FREISTELLUNG SIE IN WAHRHEIT NICHT BETROFFEN HABE. DIE BEKLAGTE HÄTTE ABER AUCH ANGEBEN MÜSSEN, AUS WELCHEN GRÜNDEN DIE RÜCKNAHME SELBST DANN GERECHTFERTIGT SEI, WENN DIE KLAEGERIN EINE VERTRAUENSPOSITION ERWORBEN HABEN SOLLTE.

S. 915

DA DIE BEKLAGTE JEDOCH DER AUFFASSUNG WAR, DASS DIE KLAEGERIN DEN FRAGLICHEN IRRTUM VON ANFANG AN HABE ERKENNEN MÜSSEN, WAR ES NUR FOLGERICHTIG, WENN SIE VON VORNHEREIN ALLE ERWAEGUNGEN HINSICHTLICH EINER ETWAIGEN VERTRAUENSPOSITION DER KLAEGERIN AUSGESCHALTET HAT. IM ÜBRIGEN FÜHRT DIE BEGRÜNDUNG AUCH EINIGE UMSTÄNDE AUS DER ZEIT NACH DEM VORERWÄHNTEN RUNDSCHREIBEN AN UND WEIST DARAUF HIN, DASS DIESE UMSTÄNDE DIE KLAEGERIN DAVON HÄTTEN ÜBERZEUGEN MÜSSEN, DASS NOCH KEINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SEI.

DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

D ) DIE KLAEGERIN ERBLICKT EINEN WIDERSPRUCH DARIN, DASS EINERSEITS DER TENOR DER ENTSCHEIDUNG DIE ZAHLUNG INNERHALB VON DREISSIG TAGEN ANORDNET, WÄHREND ANDERERSEITS NACH DER BEGRÜNDUNG " GERECHTFERTIGTEN BELANGEN... BEI FESTLEGUNG DER ZAHLUNGSMODALITÄTEN AUSREICHEND RECHNUNG GETRAGEN WERDEN ( KÖNNTE ) ".

DIESE STELLEN DER ENTSCHEIDUNG SIND SO AUSZULEGEN, DASS DIE KLAEGERIN VERPFLICHTET IST, DEN GESAMTEN STREITIGEN BETRAG INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ZU BEZAHLEN, FALLS DIE BEKLAGTE IHR NICHT AUS STICHHALTIGEN GRÜNDEN GÜNSTIGERE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN EINRÄUMT.

DA SONACH DER BEHAUPTETE WIDERSPRUCH NICHT BESTEHT, IST DIE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

E ) DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE BEKLAGTE HABE DIE FESTSTELLUNG, DASS DER ZU ZAHLENDE BETRAG DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES UNTERNEHMENS NICHT GEFÄHRDEN KÖNNE, GETROFFEN, OHNE DIESBEZUEGLICHE ERMITTLUNGEN ANGESTELLT ZU HABEN.

DIESE RÜGE IST UNBEGRÜNDET, WEIL DIE KLAEGERIN NICHT GLAUBHAFT GEMACHT HAT, DASS IHR WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN DROHTEN.

F ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG ENTSTELLE DIE TATSACHEN, INDEM SIE VON EINWÄNDEN SPRECHE, DIE DIE KLAEGERIN GEGEN DAS SCHREIBEN DER BEKLAGTEN VOM 19. JULI 1961 " IM KLAGEWEGE ERHOBEN " HABE.

ES IST ZWAR RICHTIG, DASS DIESE WENDUNG UNZUTREFFEND IST, DA DIE KLAEGERIN GEGEN DAS GESAMTE SCHREIBEN KEINE KLAGE ERHOBEN HAT. INDESSEN IST NICHT EINZUSEHEN, WELCHEN EINFLUSS EIN SO GERINGFÜGIGES REDAKTIONSVERSEHEN AUF DEN TENOR UND DIE WESENTLICHEN GRÜNDE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GEHABT HABEN KÖNNTE.

DIE RÜGE IST DAHER MANGELS SCHLÜSSIGKEIT ZURÜCKZUWEISEN.

G ) ENDLICH MACHT DIE KLAEGERIN DER BEKLAGTEN ZUM VORWURF, DASS SIE NICHT GEPRÜFT HABE, OB DIE KLAEGERIN IN DER ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 ÜBERHAUPT BEITRAGSPFLICHTIG GEWESEN SEI.

S. 916

DIESE RÜGE IST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT UNZUTREFFEND. DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG STELLT SEHR WOHL FEST, DIE KLAEGERIN SEI SEIT APRIL 1956, " ALS ( SIE ) IM HINBLICK AUF DIE AUFZUNEHMENDE STAHLPRODUKTION MIT SCHROTTEINKÄUFEN BEGANN ", EIN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES.

AUS DER GESAMTHEIT DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE KLAGE UNBEGRÜNDET IST, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE VERANLAGUNG DER KLAEGERIN FÜR DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 RICHTET.

II. RÜGEN, DIE DIE ZEIT VOM 1. FEBRUAR 1957 AN BETREFFEN

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DIESER RÜGEN

A ) DIE BEKLAGTE LEITET EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE DARAUS HER, DASS DIE KLAEGERIN IN IHRER KLAGESCHRIFT IN DER RECHTSSACHE 53/63 DIE RECHNERISCHE RICHTIGKEIT DES STREITIGEN BETRAGES ZUGESTANDEN HABE, SOWEIT DIESER BETRAG DIE ZEIT VOM 1. FEBRUAR 1957 AN BETRIFFT.

IN JENER KLAGESCHRIFT HATTE DIE KLAEGERIN SELBST ZWEIFEL AN DER ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE GEÄUSSERT UND BEMERKT, SIE HABE DIE KLAGE NUR VORSORGLICH ERHOBEN. BEI DIESER SACHLAGE IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE KLAEGERIN KEINESWEGS EIN FÜR ALLEMAL HAT ZUGESTEHEN WOLLEN, DIE BERECHNUNG DES BETRAGES ENTSPRECHE DEM VERTRAG UND DEN ZU IHM ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, SONDERN LEDIGLICH DEN STREITGEGENSTAND JENER RECHTSSACHE AUF DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957 HAT BESCHRÄNKEN WOLLEN, UM DAS KOSTENRISIKO ZU BEGRENZEN.

DIE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

B ) DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE ZWEITE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE KLAEGERIN HABE IHRE KLAGEGRÜNDE NICHT GENÜGEND SUBSTANTIIERT.

NACH ARTIKEL 22 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS UND ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG BRAUCHT DER KLAEGER NUR EINE KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE ZU GEBEN. DAS HAT DIE KLAEGERIN GETAN. IHR VORBRINGEN LÄSST SOWOHL DIE RÜGEN ERKENNEN, DIE SIE ERHEBEN WILL, ALS AUCH DIE WESENTLICHEN GRÜNDE, AUF DIE SIE DIESE RÜGEN STÜTZEN WILL.

DIE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

C ) DIE KLAEGERIN HAT EIN RECHTSGUTACHTEN EINES UNIVERSITÄTSLEHRERS VORGELEGT, ERKLÄRT ABER, DASS DIESES GUTACHTEN " KEINESWEGS IN ALLEN TEILEN DEN STANDPUNKT DER KLAEGERIN WIEDERGIBT. "

ANGESICHTS EINER SOLCHEN ERKLÄRUNG KANN DER GERICHTSHOF DAS GUTACHTEN NICHT ALS BESTANDTEIL DES VORBRINGENS DER KLAEGERIN BETRACHTEN.

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B - ZUR BEGRÜNDETHEIT DER RÜGE

1. DIE AUF DIE BERECHNUNG DER VERBINDLICHKEITEN DER UNTERNEHMEN ANZUWENDENDE WÄHRUNGSPARITÄT

DIE KLAEGERIN MACHT DER BEKLAGTEN DEN VORWURF, SIE HABE BEI DER BERECHNUNG DER BETRAEGE, MIT DENEN SIE DIE UNTERNEHMEN BELASTET HAT, WEDER DIE ZWEIMALIGE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN NOCH DIE AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGT. IN WAHRHEIT SEIEN INHALT UND HÖHE DER FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN DER SCHROTTVERBRAUCHER IN RECHNUNGSEINHEITEN BESTIMMT WORDEN, DIE LANDESWÄHRUNGEN DAGEGEN NUR ZAHLUNGSMITTEL GEWESEN, DEREN AUF - ODER ABWERTUNG AUF DIE HÖHE DER VERBINDLICHKEIT DER SCHULDNER KEINEN EINFLUSS HÄTTEN HABEN KÖNNEN. NEHME MAN JEDOCH ANDERERSEITS EINEN SOLCHEN EINFLUSS AN, SO HÄTTE DIE BEKLAGTE AUCH DIE NACH DEM ENDE DER AUSGLEICHSPERIODE EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN, IM VORLIEGENDEN FALL ALSO DIE AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK. SOMIT HABE SICH DIE BEKLAGTE EINER DISKRIMINIERUNG ZUM NACHTEIL DER DEUTSCHEN UNTERNEHMEN SCHULDIG GEMACHT, INDEM SIE EINSEITIG NUR DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN BERÜCKSICHTIGT HABE.

DIE RECHNUNGSEINHEIT HAT IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT DEN CHARAKTER EINER BESONDEREN, VON DEN LANDESWÄHRUNGEN ZU UNTERSCHEIDENDEN WÄHRUNG, SONDERN STELLT NUR EIN BERECHNUNGSMITTEL DAR, DAS DIE BESTIMMUNG EINES ALLGEMEINEN AUSGLEICHSPREISES UND DIE EINHEITLICHE UND SCHNELLE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINERSEITS UND DER BEITRAEGE ANDERERSEITS ERLEICHTERN SOLL. DIE VERWENDUNG DER RECHNUNGSEINHEIT SOLL DEN EINZELNEN UNTERNEHMEN NUR ÜBER DIE BERECHNUNGSWEISE DER BETRAEGE AUFSCHLUSS GEBEN, DIE SIE IN DER LANDESWÄHRUNG FORDERN KÖNNEN ODER ZU ZAHLEN HABEN. DIESE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERMITTELTEN BETRAEGE WERDEN SOGLEICH IN DIE JEWEILIGE LANDESWÄHRUNG UMGERECHNET. DIE BEITRAEGE DER UNTERNEHMEN SIND ALSO, AUCH WENN SIE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERRECHNET WURDEN, TATSÄCHLICH IN LANDESWÄHRUNG FESTGESETZT WORDEN.

ZU PRÜFEN IST FERNER, FÜR WELCHEN ZEITPUNKT DIE BEITRAEGE UND DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN ZU BERECHNEN UND DEMGEMÄSS DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN ERMITTELTEN BETRAEGE IN LANDESWÄHRUNG FESTZUSETZEN SIND.

UM DIE MIT DER EINFUHR VON SCHROTT AUS DRITTEN LÄNDERN VERBUNDENEN LASTEN GLEICHMÄSSIG ZU VERTEILEN, ARBEITETE DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG MIT ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN, DIE IM ALLGEMEINEN EINEN MONAT UMFASSTEN; FÜR JEDEN DIESER ZEITRÄUME WURDE EIN AUSGLEICHSPREIS FESTGESETZT, NACH DEM DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN BERECHNET WURDEN, DIE WÄHREND DIESES ZEITRAUMS ZU LEISTEN WAREN. SODANN WURDE DIE SICH AUS DIESEN ZAHLUNGEN ERGEBENDE BELASTUNG, DEREN HÖHE IN DEN EINZELNEN ABRECHNUNGSZEITRÄUMEN SEHR UNTERSCHIEDLICH WAR, AUF ALLE BETROFFENEN UNTERNEHMEN NACH MASSGABE IHRER ZUKÄUFE AN EINFUHR - UND BINNENSCHROTT ANTEILIG UMGELEGT. AUF DIESE WEISE WURDE SICHERGESTELLT, DASS FÜR JEDEN ABRECHNUNGSZEITRAUM DER GESTEHUNGSPREIS FÜR EINFUHRSCHROTT FÜR ALLE UNTERNEHMEN AUF DEN DURCHSCHNITTSPREIS FÜR BINNENSCHROTT HERUNTERGESCHLEUST WURDE. DA DER BETRAG JE TONNE SCHROTT VON EINEM ABRECHNUNGSZEITRAUM ZUM ANDEREN SCHWANKTE, MUSS DER BEITRAGSFESTSETZUNG DIE WÄHREND DES JEWEILIGEN ZEITRAUMES GELTENDE PARITÄT DER RECHNUNGSEINHEIT ZUGRUNDE GELEGT WERDEN.

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IN GROSSEN ZUEGEN BESTEHT DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG DARIN, DEN PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN EINFUHRSCHROTT UND BINNENSCHROTT AUSZUGLEICHEN UND DIE DARAUS ENTSTEHENDE BELASTUNG ANTEILIG NACH IHREM VERBRAUCH AUF DIE SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN UMZULEGEN. DESHALB GEHT ES NICHT AN, DEN FÜR DEN ERSTEN TEIL DIESES VORGANGS NOTWENDIGEN BERECHNUNGEN EINE ANDERE WÄHRUNGSPARITÄT ZUGRUNDE ZU LEGEN ALS DEN FÜR DEN ZWEITEN TEIL ERFORDERLICHEN.

DIE GETROFFENE REGELUNG VERSTÖSST AUCH NICHT GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT. IM INTERESSE DER GLEICHMÄSSIGEN LASTENVERTEILUNG MÜSSEN SCHWANKUNGEN DER WÄHRUNGSPARITÄTEN AUSGESCHALTET WERDEN, INDEM FÜR ALLE UNTERNEHMEN DERSELBE REFERENZZEITRAUM GEWÄHLT WIRD, FÜR DEN IHRE VERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN IN RECHNUNGSEINHEITEN ERRECHNET UND GLEICHZEITIG IN LANDESWÄHRUNG FESTGESETZT WERDEN. WÜRDE DER ZEITPUNKT DER ZAHLUNG ODER DER ETWAIGEN AUSSTELLUNG DES VOLLSTRECKBAREN TITELS ZUGRUNDE GELEGT, SO BESTÜNDE DIE GEFAHR, DASS DIE ANZUWENDENDE PARITÄT JE NACH DEM VERHALTEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ODER DER HOHEN BEHÖRDE SCHWANKUNGEN AUSGESETZT WÄRE, WODURCH SICH INNERHALB EIN UND DESSELBEN LANDES DISKRIMINIERUNGEN ZUM NACHTEIL DERJENIGEN UNTERNEHMEN ERGEBEN KÖNNTEN, DIE IHREN BEITRAG, JE NACHDEM, ZU EINEM FRÜHEREN ODER ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ENTRICHTET HABEN.

HIERAUS ERGIBT SICH INSBESONDERE, DASS NUR SOLCHE VERÄNDERUNGEN DER PARITÄT, DIE VOR ABLAUF DES AUSGLEICHSMECHANISMUS EINGETRETEN SIND, BEI DER UMRECHNUNG DER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUFGESTELLTEN BETRAEGE IN NATIONALE WÄHRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN.

SOMIT ERSCHEINT DIE VON DER BEKLAGTEN GEWÄHLTE REGELUNG SACHGERECHT UND DEM AUSGLEICHSSYSTEM ANGEMESSEN; DASS SIE DIE AUFWERTUNG DER DEUTSCHEN MARK NICHT BERÜCKSICHTIGT, STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG ZUM NACHTEIL DER DEUTSCHEN UNTERNEHMEN DAR.

NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.

2. RÜGEN, DIE DIE ZINSREGELUNG BETREFFEN

A ) DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE IN DIESEM RECHTSSTREIT ANGEGRIFFENEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN SEIEN RECHTSWIDRIG, DA SIE EINE ZINSREGELUNG EINGEFÜHRT HÄTTEN, DIE DURCH DIE NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES MIT ZUSTIMMUNG DES RATES GETROFFENEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT GEDECKT SEI.

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ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE VERPFLICHTUNG, DIE ZUSTIMMUNG DES RATES EINZUHOLEN, SICH IM VORLIEGENDEN FALL AUS DEM VERTRAG SELBST ERGIBT.

NACH ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES KANN DIE HOHE BEHÖRDE " MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES SELBST JEDE ART FINANZIELLER EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, DIE DENSELBEN ZWECKEN DIENEN ". DIESE VORSCHRIFT IST ENG AUSZULEGEN, DA SIE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN FESTLEGT. AUS ARTIKEL 53 BUCHSTABE B DES VERTRAGES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES NUR DANN ERFORDERLICH WAR, WENN DIE EINFÜHRUNG VON HABENZINSEN DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT BERÜHRT ODER VERÄNDERT HABEN SOLLTE.

EIN HABENZINSSYSTEM, DAS EINEN AUSGLEICH DAFÜR SCHAFFEN SOLL, DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MITTEL, DIE SIE AUFBRINGEN MUSSTEN, ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN BEREITGESTELLT HABEN, ERSCHEINT NOTWENDIG, UM ZU VERHINDERN, DASS EINZELNE UNTERNEHMEN DURCH DEN ZAHLUNGSRÜCKSTAND ANDERER EINEN UNGERECHTFERTIGTEN NACHTEIL ERLEIDEN. DIESE REGELUNG ÄNDERT DIE GRUNDLAGEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT. SIE WURDE EINGEFÜHRT, DAMIT DIE EINRICHTUNG KORREKT FUNKTIONIEREN UND DIE VOM RAT GEBILLIGTEN ZIELE ERREICHEN KANN.

ALS NÄCHSTE FRAGE IST ZU PRÜFEN, OB DER UMSTAND, DASS DIE MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENE ENTSCHEIDUNG NR. 16/53 IN ARTIKEL 13 EINE AUF DEM PRINZIP DER VERZUGSZINSEN BERUHENDE REGELUNG VORSAH, DIE HOHE BEHÖRDE DAZU VERPFLICHTETE, FÜR JEDE HIERVON ABWEICHENDE ENTSCHEIDUNG ERNEUT DIE EINSTIMMIGE ZUSTIMMUNG DES RATES EINZUHOLEN.

ES SPRICHT INDESSEN NICHTS FÜR DIE ANNAHME, DASS DIE MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHORDE AUCH IN NICHT GRUNDLEGENDEN PUNKTEN NUR DURCH NEUE, GLEICHFALLS MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ERLASSENE, ENTSCHEIDUNGEN GEÄNDERT WERDEN KÖNNTEN.

DIE AUF DAS FEHLEN DER ZUSTIMMUNG DES RATES GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

B ) DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SEI NICHT SCHLÜSSIG, DA SIE NICHT DARLEGE, WESHALB DIE HOHE BEHÖRDE DIE NACHTEILE DES FRÜHEREN VERZUGSZINSENSYSTEMS NICHT DURCH EINE ANDERE ALS DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG HABE BESEITIGEN KÖNNEN.

DIE ERWAEGUNGEN 5-8 DIESER ENTSCHEIDUNG BETONEN JEDOCH KLAR DIE NACHTEILE, DIE SICH AUS DER ERHEBUNG VON VERZUGSZINSEN AUF VORLÄUFIGE BEITRAEGE ERGEBEN, SOWIE DIE NOTWENDIGKEIT, DEN ZEITPUNKT DER LEISTUNG FÜR ALLE AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN AUF DASSELBE DATUM ZURÜCKZUFÜHREN, DA DIE ZAHLUNGEN BEI EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU VERSCHIEDENEN ZEITPUNKTEN ERBRACHT WORDEN SEIEN, WODURCH DIESE BEGÜNSTIGT ODER BENACHTEILIGT WORDEN SEIEN. DIE ACHTE ERWAEGUNG LEGT DAR, ZU WELCHEN ERGEBNISSEN DIE ANGEGRIFFENE REGELUNG NACH ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE FÜHRT.

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DIESE BEGRÜNDUNG LÄSST DIE ERWAEGUNGEN, DURCH DIE DIE HOHE BEHÖRDE SICH BEI ERLASS DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 LEITEN LIESS, SOWIE DIE GRÜNDE ERKENNEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT. DA SONACH DIE ENTSCHEIDUNG IN RECHTLICH AUSREICHENDER FORM MIT GRÜNDEN VERSEHEN IST, IST AUCH DIESE RÜGE DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN.

C ) DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 EINGEFÜHRTE NEUE ZINSREGELUNG DISKRIMINIERE DIE UNTERNEHMEN, DIE IHREN ZAHLUNGSVERZUG NICHT ZU VERTRETEN HABEN.

DIE IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 GETROFFENE REGELUNG VERZICHTET IN DER TAT DARAUF, DEN ZAHLUNGSVERZUG MIT VERZUGSZINSEN ZU BESTRAFEN. DIE ERFAHRUNG HAT JEDOCH GELEHRT, DASS AUS VERSCHIEDENEN GRÜNDEN, WELCHE DIE UNTERNEHMEN OFT NICHT ZU VERTRETEN HABEN, DIE GENAUE HÖHE DER BEITRAEGE ERST MIT MANCHMAL ERHEBLICHER VERSPÄTUNG FESTGESETZT WERDEN KONNTE. DAS FRÜHERE SYSTEM KONNTE ALSO UNTER UMSTÄNDEN EINE SCHWIERIGE UND UMFANGREICHE PRÜFUNG DER EINZELNEN HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFORDERLICH MACHEN UND ZU DEM UNBEFRIEDIGENDEN ERGEBNIS FÜHREN, DASS DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN TATSÄCHLICH UNGLEICHMÄSSIG BELASTETE. SO VERFÜGTEN DIE UNTERNEHMEN, DEREN BEITRAG NUR MIT VERSPÄTUNG GENAU FESTGESETZT WERDEN KONNTE, FÜR BESTIMMTE ZEIT ÜBER MITTEL, DIE DER KASSE HÄTTEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN MÜSSEN. INFOLGEDESSEN MUSSTEN DIE ANDEREN UNTERNEHMEN OHNE JEDEN AUSGLEICH ZUSÄTZLICHE LASTEN ÜBERNEHMEN. SIE WAREN DAHER DEN IM RÜCKSTAND BEFINDLICHEN UNTERNEHMEN GEGENÜBER DOPPELT BENACHTEILIGT. DIESE MIT DER FRÜHEREN REGELUNG VERBUNDENEN UNGLEICHHEITEN MUSSTEN SICH UNMITTELBAR AUF DEN WETTBEWERB AUSWIRKEN.

EIN SOLCHES ERGEBNIS WÜRDE ABER DEN ERFORDERNISSEN UND ZIELEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, NAMENTLICH DEM GRUNDSATZ DER MÖGLICHST GLEICHMÄSSIGEN VERTEILUNG DER DURCH DIE ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUFZUBRINGENDEN LEISTUNGEN, OFFENSICHTLICH ZUWIDERLAUFEN. DIE HOHE BEHÖRDE KONNTE DAHER DIE FRÜHERE REGELUNG NICHT BEIBEHALTEN, SONDERN MUSSTE SIE DURCH EINE ANDERE ERSETZEN, DIE NICHT DIE GENANNTEN NACHTEILE HATTE. WENN SIE HIERBEI ALLE UNTERNEHMEN, DIE OBJEKTIV MIT IHREN ZAHLUNGEN IM RÜCKSTAND WAREN, OHNE RÜCKSICHT AUF ETWAIGES VERSCHULDEN ODER VERTRETENMÜSSEN GLEICH BEHANDELT HAT, SO ERKLÄRT SICH DIES DARAUS, DASS EINE DEN HERKÖMMLICHEN VORSTELLUNGEN MEHR ENTSPRECHENDE REGELUNG ZU UNGERECHTIGKEITEN UND UNSICHERHEITEN IN DER ARBEITSWEISE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG GEFÜHRT HABEN WÜRDE.

ES IST IM ÜBRIGEN OFFENSICHTLICH, DASS DIE REGELUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SO WEIT WIE MÖGLICH DIE OBJEKTIVEN UNGLEICHHEITEN AUSSCHALTET, DIE DURCH DIE VERZÖGERUNG IN DER LIQUIDATION DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VERURSACHT WERDEN.

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AUCH DIESE RÜGE IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.

D ) DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG NR. 7/61 SEI FEHLERHAFT, DA SIE RÜCKWIRKEND BELASTUNGEN EINFÜHRE, UND DAMIT GEGEN EINEN FUNDAMENTALEN RECHTSGRUNDSATZ VERSTOSSE.

BEI EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DER VORLIEGENDEN ART, DIE AUF EINE ENGE WECHSELSEITIGE ABHÄNGIGKEIT ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN ALLER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN GEGRÜNDET IST, MUSS VOR ALLEM DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER VERPFLICHTETEN SICHERGESTELLT UND JEDE DISKRIMINIERUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN. DEMANCH WÜRDE DIE BEIBEHALTUNG EINER REGELUNG, DIE EINZELNE UNTERNEHMEN MIT DER BEGRÜNDUNG, ES SEIEN WOHLERWORBENE RECHTE ODER RECHTSPOSITIONEN ENTSTANDEN, ZU UNRECHT BESSER STELLEN WÜRDE ALS ANDERE, DEN ZIELEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ZUWIDERLAUFEN.

IM RAHMEN EINER SOLCHEN EINRICHTUNG MÜSSEN DAHER DIE VERANTWORTLICHEN STELLEN ALS BEFUGT ANGESEHEN WERDEN, ZUR VERMEIDUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN NOTWENDIGE ÄNDERUNGEN VORZUNEHMEN.

DA DIE FINANZIELLE EINRICHTUNG SICH AUSSERDEM IM LIQUIDATIONSSTADIUM BEFINDET UND DIE LEISTUNGEN DER EINZELNEN UNTERNEHMEN DAHER EINER NUR VORLÄUFIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN, LASSEN SICH SOLCHE DISKRIMINIERUNGEN NICHT BESEITIGEN, OHNE DASS IN RECHTSPOSITIONEN EINGEGRIFFEN WIRD, DIE DURCH DIE FRÜHERE, ÄNDERUNGSBEDÜRFTIGE REGELUNG GESCHAFFEN WORDEN SIND. SONACH IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET UND MUSS GLEICHFALLS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN. DAS VERHALTEN DER AUSGLEICHSORGANE KONNTE SIE JEDOCH IN IHREM VORHABEN BESTÄRKEN, DIE BERECHTIGUNG DER BEITRAGSVERANLAGUNG FÜR DIE ZEIT VOR DEM 1. FEBRUAR 1957, AUF DIE DER GRÖSSTE TEIL DES STREITIGEN BETRAGES ENTFÄLLT, ZU BESTREITEN. AUS DIESEM GRUNDE ERSCHEINT ES ANGEMESSEN, DIE KOSTEN GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 SO ZU VERTEILEN, WIE AUS DEM URTEILSTENOR ERSICHTLICH IST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN UND DIE HÄLFTE DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN; DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE HÄLFTE IHRER EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

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