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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.1976
Aktenzeichen: 111-75
Rechtsgebiete: RL 2


Vorschriften:

RL 2 Art. 6 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , OHNE DASS ES DARAUF ANKÄME , OB DIESE HANDLUNGEN UNMITTELBAR GELTEN ODER NICHT.

ES IST NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , ÜBER DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT VON VORLAGEFRAGEN NACH ARTIKEL 177 ZU BEFINDEN ; DIE VORSCHRIFT BERUHT AUF EINER KLAREN TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND ÜBERLÄSST ES DEN NATIONALEN GERICHTEN , DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG VOR IHNEN ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN SELBST ZU BEURTEILEN.

2. ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11. APRIL 1967 LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAI 1976. - IMPRESE COSTRUZIONI COMM. QUIRINO MAZZALAI GEGEN FERROVIA DEL RENON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI TRENTO. - RECHTSSACHE 111-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNALE TRIENT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 30. JUNI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 24. OKTOBER 1975 , FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT : ' ' IST ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES DER EWG VOM 11. APRIL 1967 ( ABL. NR. 71 VOM 14. APRIL 1967 ) DAHIN AUSZULEGEN , DASS BEI DIENSTLEISTUNGEN UND INSBESONDERE BEI WERKVERTRAEGEN DER STEUERTATBESTAND ZU DEM ZEITPUNKT VERWIRKLICHT IST , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , UND SIND DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN BEFUGT , DIESEN ZEITPUNKT MIT DEM DER AUSSTELLUNG EINER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHZUSETZEN , DIES AUCH DANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER HERSTELLUNG DES WERKES VORAUSGEHEN ODER AUCH ( WIE IM VORLIEGENDEN FALL ) DIESER FOLGEN?

' '

2/3 DIE FRAGE WIRD IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN , IN DEM ES DARUM GEHT , OB DER RESTWERKLOHN , DEN DIE FIRMA FERROVIA DEL RENON , BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , FÜR IM JAHRE 1967 ABGESCHLOSSENE ARBEITEN BEIM BAU DER SEILSCHWEBEBAHN BOZEN-OBERBOZEN IM JAHRE 1973 AN DIE FIRMA MAZZALAI , KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , ENTRICHTET HAT , DER UMSATZSTEUER ODER DER MEHRWERTSTEUER UNTERLIEGT. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HATTE AUF DEN ERHALTENEN BETRAG AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE AM 1. JANUAR 1973 IN KRAFT GETRETEN WAREN , MEHRWERTSTEUER ZUM SATZ VON 12 VOM HUNDERT BEZAHLT UND BEGEHRT VON DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERSATZ DES ENTSPRECHENDEN STEUERBETRAGES. DIESE VERWEIGERT DIE ZAHLUNG MIT DER EINLASSUNG , DA DIE ARBEITEN SCHON 1967 ERBRACHT WORDEN SEIEN , SEI ALLEIN UMSATZSTEUER ZU ZAHLEN , DEREN SATZ SEINERZEIT 4 VOM HUNDERT BETRAGEN HABE.

4/5 ITALIEN HATTE MIT LEGGE DI DELEGA NR. 825 VOM 9. OKTOBER 1971 ( G.U.R.I. NR. 263 VOM 16. OKTOBER 1971 ) UND DEM ENTSPRECHENDEN DECRETO DEL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA NR. 633 VOM 26. OKTOBER 1972 ( G.U.R.I. NR. 292 VOM 11. NOVEMBER 1972 ) GEMÄSS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1973 DIE MEHRWERTSTEUER EINGEFÜHRT. ZWAR BESTIMMT ARTIKEL 76 DES DECRETO , DASS DIE STEUER AUF NACH DEM 31. DEZEMBER 1972 ERBRACHTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN SOWIE DIENSTLEISTUNGEN ( DENEN LEISTUNGEN AUFGRUND WERKVERTRAGS GLEICHGESTELLT WERDEN ) ZU ERHEBEN IST , DOCH HEISST ES IN ARTIKEL 6 , DASS ' ' DIENSTLEISTUNGEN... IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DER GEGENLEISTUNG ALS ERBRACHT ' ' GELTEN.

6 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT IM VERFAHREN DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT DER VORLAGEFRAGE FÜR DEN AUSGANGSRECHTSSTREIT SOWIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IN ZWEIFEL GEZOGEN , UND ZWAR INSBESONDERE MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS DIE GEMEINSCHAFTSNORM - HIER DIE ZWEITE RICHTLINIE - NICHT UNMITTELBAR ANWENDBAR SEI UND FOLGLICH KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTE , UND DASS DER RECHTSSTREIT IM WESENTLICHEN ÜBERGANGSRECHTLICHE FRAGEN BETREFFE , FÜR DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE REGELUNG ENTHALTE UND DIE ALLEIN AUS NATIONALEM RECHT ZU BEANTWORTEN SEIEN.

7/11 DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , OHNE DASS ES DARAUF ANKÄME , OB DIESE HANDLUNGEN UNMITTELBAR GELTEN ODER NICHT. DIE VORLAGEFRAGE BETRIFFT AUSSCHLIESSLICH DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE ; SOMIT IST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES GEGEBEN. AUSSERDEM IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , ÜBER DIE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHKEIT VON VORLAGEFRAGEN NACH ARTIKEL 177 ZU BEFINDEN ; DIE VORSCHRIFT BERUHT AUF EINER KLAREN TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN UND ÜBERLÄSST ES DEN NATIONALEN GERICHTEN , DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS FÜR DIE ENTSCHEIDUNG VOR IHNEN ANHÄNGIGER RECHTSSTREITIGKEITEN SELBST ZU BEURTEILEN. IM ÜBRIGEN KANN EINE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE UNABHÄNGIG VON IHREN WIRKUNGEN IN FÄLLEN DER VORLIEGENDEN ART FÜR DAS NATIONALE GERICHT ZWECKMÄSSIG SEIN , DAMIT SICHERGESTELLT WIRD , DASS DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ GEMEINSCHAFTSKONFORM AUSGELEGT UND ANGEWENDET WIRD ( HAAGA , RECHTSSACHE 32/74 , SLG. 1974 , 1201 ). DIES GILT AUCH FÜR DIE IM RECHTSSTREIT AUFGEWORFENEN ÜBERGANGSRECHTLICHEN FRAGEN.

12/14 WAS DIE VORLAGEFRAGE ANBELANGT , SO BESTIMMT ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS : ' ' DER STEUERTATBESTAND IST ZU DEM ZEITPUNKT VERWIRKLICHT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST. BEI DIENSTLEISTUNGEN UNBESTIMMTER DAUER ODER DIENSTLEISTUNGEN , DIE EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM ÜBERSCHREITEN ODER ZU ANZAHLUNGEN ANLASS GEBEN , KANN JEDOCH VORGESEHEN WERDEN , DASS DER STEUERTATBESTAND SCHON ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER ABER SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DER VEREINNAHMUNG DER ANZAHLUNG VERWIRKLICHT IST , UND ZWAR IN HÖHE DES IN RECHNUNG GESTELLTEN ODER VEREINNAHMTEN BETRAGES. ' ' DER ERSTE SATZ DER VORSCHRIFT STELLT ALSO DEN GRUNDSATZ AUF , VON DEM NACH SATZ 2 BESTIMMTE AUSNAHMEN MÖGLICH SIND. DIESE AUSNAHMEN BETREFFEN INDESSEN NUR FÄLLE , IN DENEN ANZAHLUNGEN GELEISTET WERDEN , BEVOR DER DIENST ODER DIE DIENSTE VOLLSTÄNDIG ERBRACHT SIND ; SIE ERMÄCHTIGEN ALSO NUR ZU EINER VORVERLEGUNG DES ZEITPUNKTS , ZU DEM NACH SATZ 1 DIE STEUERSCHULD ENTSTEHT.

15/16 DAGEGEN ENTHÄLT DIE VORSCHRIFT NICHTS ÜBER EINE MÖGLICHE VERSCHIEBUNG DIESES ZEITPUNKTS ÜBER DEN DER VOLLSTÄNDIGEN ERBRINGUNG DES DIENSTES ODER DER DIENSTE HINAUS. EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN , NACH DENEN DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ALS ERBRACHT GILT , MIT DEM DER ENTRICHTUNG DER GEGENLEISTUNG ZUSAMMENFÄLLT , ÜBERSCHREITEN DAHER DEN RAHMEN DES BETREFFENDEN ABSATZES.

17 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE LAUTET SOMIT : ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE TRIENT MIT BESCHLUSS VOM 30. JUNI 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11. APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN LÄSST SICH NICHT DAHIN AUSLEGEN , DASS DER ZEITPUNKT , ZU DEM DER DIENST ERBRACHT IST , MIT DEM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DER RECHNUNG ODER DER VEREINNAHMUNG EINER ANZAHLUNG GLEICHGESETZT WERDEN KANN , WENN DIESE VORGÄNGE DER ERBRINGUNG DES DIENSTES FOLGEN.

Ende der Entscheidung

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