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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1974
Aktenzeichen: 115-73
Rechtsgebiete: Prüfungsausschussstatut
Vorschriften:
Prüfungsausschussstatut Art. 5 Abs. 1 des Anhangs III |
1. ZWAR VERBIETET DAS STATUT, EINEN DIENSTPOSTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS VORZUBEHALTEN, DOCH KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER EINSTELLUNG EINES BEAMTEN IHRE WAHL LEGITIMERWEISE VON KENNTNISSEN UND ERFAHRUNGEN IN EINEM BESTIMMTEN NATIONALEN RECHTSSYSTEM ABHÄNGIG MACHEN.
2. AUS ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 4 DES ANHANGS III ZUM STATUT GEHT HERVOR, DASS DIE VON DEN BEWERBERN VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN ERSTER LINIE ZUR BESTIMMUNG DER BEWERBER DIENEN, DIE ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN. DIE ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN VERBIETEN JEDOCH NICHT, DASS DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE AUCH NOCH BEI BERÜCKSICHTIGUNG DER ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 4. APRIL 1974. - MANILO SERIO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 115-73.
Entscheidungsgründe:
1 DIE IN DER KANZLEI AM 23. MÄRZ 1973 EINGEGANGENE KLAGE ZIELT IN ERSTER LINIE AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS KOM/388/71 UND DER DURCH DIE KOMMISSION IM ANSCHLUSS AN DIESES VERFAHREN BESCHLOSSENEN ERNENNUNG AB. DARÜBER HINAUS STREBT SIE DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR WIEDERGUTMACHUNG DES AUS DEM UNRECHTMÄSSIGEN AUSSCHLUSS DES KLAEGERS VON DEM AUSWAHLVERFAHREN ENTSTANDENEN IMMATERIELLEN SCHADENS AN.
2 DER KLAEGER BEHAUPTET, DAS GENANNTE AUSWAHLVERFAHREN SEI SO GESTALTET UND ORGANISIERT WORDEN, DASS EIN BESTIMMTER KANDIDAT BEVORZUGT WURDE. ER MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DER ERFOLGREICHE KANDIDAT HABE NOCH VOR DER BEKANNTGABE DES ANGEFOCHTENEN AUSWAHLVERFAHRENS ERKLÄRT, DASS DER LEITER DER ABTEILUNG, IN DER DIE UMSTRITTENE STELLE FREI WAR, IHM EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 IN DIESER ABTEILUNG ANGEBOTEN UND ER DAS ANGEBOT ANGENOMMEN HABE. DIE ZEUGENVERNEHMUNG, DIE DER GERICHTSHOF IN DER SITZUNG VOM 12. DEZEMBER 1973 DURCHGEFÜHRT HAT, HAT DIESE BEHAUPTUNG NICHT BESTÄTIGT.
3 DER KLAEGER VERTRITT WEITER DIE AUFFASSUNG, DER DISKRIMINIERENDE CHARAKTER DES AUSWAHLVERFAHRENS KOMME DARIN ZUM AUSDRUCK, DASS DIE STELLENAUSSCHREIBUNG BEI DEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN EINE GRÜNDLICHE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE KENNTNIS DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS NENNE. DIE ART DER DER BETROFFENEN ABTEILUNG ÜBERTRAGENEN ARBEITEN UND INSBESONDERE DIE NOTWENDIGKEIT, IM RAHMEN DIESER ARBEITEN SÄMTLICHE NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, HÄTTEN EINE SOLCHE VORAUSSETZUNG NICHT GERECHTFERTIGT.
4 ZWAR VERBIETET DAS STATUT, EINEN DIENSTPOSTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BETIMMTEN MITGLIEDSTAATS VORZUBEHALTEN, DOCH KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER EINSTELLUNG EINES BEAMTEN IHRE WAHL LEGITIMERWEISE VON KENNTNISSEN UND ERFAHRUNGEN IN EINEM BESTIMMTEN NATIONALEN RECHTSSYSTEM ABHÄNGIG MACHEN. IM VORLIEGENDEN FALL LIESS SICH ANGESICHTS DER AUFGABEN DER ABTEILUNG, IN DER DER DIENSTPOSTEN ZU BESETZEN WAR - SIE BEFASST SICH MIT GESELLSCHAFTSRECHT -, DIE EINSTELLUNG EINES BEAMTEN MIT KENNTNISSEN DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS DURCH DIE ÄNDERUNGEN RECHTFERTIGEN, DIE KURZ ZUVOR IM NIEDERLÄNDISCHEN GESELLSCHAFTSRECHT EINGETRETEN WAREN. ÜBERDIES ENTSPRACH DIE AUSWAHL DER THEMEN FÜR DIE HAUPTPRÜFUNG DEN AUFGABEN, DIE DER ABTEILUNG ÜBERTRAGEN WAREN, ZU DER DER STREITIGE DIENSTPOSTEN GEHÖRT.
5 DER KLAEGER MACHT WEITER GELTEND, DAS AUSWAHLVERFAHREN SEI WEGEN DER ZUSAMMENSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UND DER DIESEM EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT, NICHT NUR ÜBER DIE FRANZÖSISCHE ÜBERSETZUNG DER PRÜFUNGSARBEITEN, SONDERN AUCH ÜBER DEREN ORIGINALTEXT ZU VERFÜGEN, NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN. DA VON DEN BEIDEN ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSENEN BEWERBERN DER EINE NIEDERLÄNDISCHER, DER ANDERE ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT WAR, HABE DIESE MÖGLICHKEIT DIE IDENTIFIZIERUNG DER BEWERBER ERLAUBT UND DIE NOTWENDIGE ANONYMITÄT DER PRÜFUNGEN NICHT SICHERGESTELLT. DARÜBER HINAUS SEIEN DIE BENOTUNGEN DER PRÜFUNGSARBEITEN DURCH DIE KOMMISSION GEGENSTAND GEWISSER " MANIPULATIONEN " GEWESEN.
6 DIESE BEHAUPTUNGEN KÖNNEN MIT RÜCKSICHT AUF IHREN SCHWERWIEGENDEN INHALT NUR BEACHTET WERDEN, WENN SIE MIT HINREICHENDEN BEWEISANGEBOTEN UNTERMAUERT SIND. DIES IST ABER HIER NICHT DER FALL. INSBESONDERE WIRD DIE BEHAUPTUNG DER KOMMISSION, DIE ORIGINALPRÜFUNGSARBEITEN SEIEN DEN MITGLIEDERN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ERST NACH DER BENOTUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN, UM IHNEN ZU ERMÖGLICHEN, GEGEBENENFALLS DIE RICHTIGKEIT DER IHNEN ZUR BEURTEILUNG VORLIEGENDEN TEXTE ZU ÜBERPRÜFEN, INDIREKT BESTÄTIGT DURCH DEN BEGLEITZETTEL FÜR DIE PRÜFUNGSARBEITEN, DER IN DER VERWALTUNGSAKTE ÜBER DAS ANGEFOCHTENE VERFAHREN ENTHALTEN IST.
7 DER KLAEGER VERTRITT WEITER DEN STANDPUNKT, DIE KOMMISSION HABE, WEIL DAS AUSWAHLVERFAHREN " AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN " STATTFAND, IHRE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG ZU UNRECHT ALLEIN AUF DAS ERGEBNIS DER PRÜFUNGEN OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER BEWERBER GETROFFEN.
AUFGRUND VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 4 DES ANHANGS III ZUM STATUT " STELLT ( DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS ) DAS VERZEICHNIS DER BEWERBER AUF, DIE DEN BEDINGUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ENTSPRECHEN " UND " ( BESTIMMT ) BEI EINEM AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN..., WELCHE DER IN DIESEM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRTEN BEWERBER ZUR PRÜFUNG ZUGELASSEN WERDEN ". MITHIN DIENEN DIE VON DEN BEWERBERN VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN ERSTER LINIE ZUR BESTIMMUNG DER BEWERBER, DIE ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN. DIE ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN VERBIETEN JEDOCH NICHT, DASS DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE AUCH NOCH IN EINEM AUF DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN FOLGENDEN STADIUM BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE STELLEN EIN BEWERTUNGSMERKMAL DAR, DAS BEI BERÜCKSICHTIGUNG DER ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN AUCH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN KANN. ANGESICHTS DER ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN, INSBESONDERE DER HAUPTPRÜFUNG, HÄTTEN DIE VOM KLAEGER VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE JEDOCH OFFENBAR NICHT DEN AUSSCHLAG ZU SEINEN GUNSTEN GEBEN KÖNNEN.
8 AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE ANTRAEGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS KOM/388/71 UND DER ANGEFOCHTENEN ERNENNUNG NICHT BEGRÜNDET. DESHALB MÜSSEN DIE ANTRAEGE AUF VERURTEILUNG ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ, DIE AUF DIE BEHAUPTETEN UNREGELMÄSSIGKEITEN DIESER RECHTSHANDLUNG GESTÜTZT WERDEN, EBENFALLS ABGEWIESEN WERDEN.
DIE KLAGE IST DEMNACH ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
9 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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