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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1979
Aktenzeichen: 117-78
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 91 Abs. 3 |
1. EINE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÄLLT AUS DEM RAHMEN DES STATUTS , DA DIESE BEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT AUFHEBEN ODER ABÄNDERN KANN. WENN ABER DER BETROFFENE , ANSTATT UNMITTELBAR DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , SICH TROTZDEM - UNTER BERUFUNG AUF DIE STATUTSBESTIMMUNGEN - IN FORM EINER VERWALTUNGSBESCHWERDE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WENDET , SO DARF DIESES VORGEHEN , WELCHE RECHTLICHE BEDEUTUNG IHM AUCH ZUKOMMEN MAG , NICHT ZUR FOLGE HABEN , DASS FÜR DEN BETROFFENEN BIS ZUR BEANTWORTUNG DER BESCHWERDE EINE FRIST ABLÄUFT. DENN EIN SOLCHER IRRTUM ÜBER DIE UNANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IST BEI DEM DERZEITIGEN WORTLAUT DER BESTIMMUNGEN ENTSCHULDBAR UND KANN , FALLS NICHT ZWINGENDE GRÜNDE FÜR ETWAS ANDERES SPRECHEN , NICHT ZU EINEM AUSSCHLUSS WEGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜHREN UND DAMIT DEM BETROFFENEN SEIN KLAGERECHT NEHMEN.
2. MIT DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 DES STATUTS SOLL DAS MINDESTNIVEAU EINES BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE B ALLGEMEIN BESTIMMT WERDEN , WOBEI ABER NICHT AUSGESCHLOSSEN WIRD , DASS DIE SCHULBILDUNG UND DIE BERUFSERFAHRUNG ALS KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN AUFGESTELLT WERDEN , WENN DIE ART DER ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN DIES VERLANGT.
3. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KANN FÜR DIE ZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN , DAS DER BESETZUNG EINES DIENSTPOSTENS DER LAUFBAHNGRUPPE B DIENT , NICHT NUR HÖHERE SCHULBILDUNG VERLANGEN , SONDERN AUCH EIN DIPLOM , DAS DEN ZUGANG ZUR HOCHSCHULE ERÖFFNET. DIESE ANFORDERUNG MUSS SICH ABER AUS DEM WORTLAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG SELBST ERGEBEN , BERÜCKSICHTIGT MAN DIE TATSACHE , DASS IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN EINE GROSSE VIELFALT AN HÖHEREN SCHULSYSTEMEN BESTEHT , VON DENEN EINIGE NICHT DER VORBEREITUNG AUF EINE HOCHSCHULAUSBILDUNG DIENEN UND NICHT OHNE WEITERES ZU EINER SOLCHEN AUSBILDUNG BERECHTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 5. APRIL 1979. - WILLY ORLANDI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 117-78.
Entscheidungsgründe:
1DIE AM 17. MAI 1978 EINGEREICHTE KLAGE ZIELT AUF DIE AUFHEBUNG DER DEM KLAEGER AM 26. SEPTEMBER 1977 MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/155 , MIT DER DIESER DIE ZULASSUNG DES KLAEGERS ZU DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ABLEHNTE , SOWIE AUF DIE AUFHEBUNG DER IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN ERFOLGTEN ER- 2NENNUNGEN. DIESES AUSWAHLVERFAHREN WURDE VON DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSINSPEKTOREN DER BESOLDUNGS- 3GRUPPE B 5 UND B 4 DURCHGEFÜHRT. DIE MIT DEN ZU BESETZENDEN PLANSTELLEN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN WAREN IN BEZUG AUF VIER VERSCHIEDENE SACHGEBIETE - ZUM BEISPIEL ' ' BUCHFÜHRUNG , ÖFFENTLICHE FINANZEN ' ' - ANGEGEBEN , UNTER 4DENEN DIE BEWERBER IHRE WAHL TREFFEN MUSSTEN. UNTER DER RUBRIK DER BESONDEREN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN WAR IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG BESTIMMT , DASS DIE BEWERBER EINE ABGESCHLOSSENE HÖHERE SCHULBILDUNG NACHWEISEN UND AUSSERDEM EINE MINDESTENS EINJÄHRIGE , NACH DEM SCHULABSCHLUSS GESAMMELTE 5BERUFSERFAHRUNG AUF DEM GEWÄHLTEN SACHGEBIET BESITZEN MUSSTEN. DEM KLAEGER , DER SEINE BEWERBUNG EINGEREICHT UND DABEI DAS SACHGEBIET ' ' BUCHFÜHRUNG , ÖFFENTLICHE FINANZEN ' ' GEWÄHLT HATTE , WURDE DIE ZULASSUNG ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT , DASS SEINE DIPLOME UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE NICHT DEN GESTELLTEN BEDINGUNGEN ENTSPRÄCHEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
6DER KLAEGER HAT SEINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN , NACHDEM ER AM 14. DEZEMBER 1977 BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES 7EINGELEGT HATTE. DIE KOMMISSION HATTE DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 20. MÄRZ 1978 MITGETEILT , DASS SIE SEINER BESCHWERDE NICHT STATTGEBEN KÖNNE , DA DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VON IHR NICHT AUFGEHOBEN ODER ABGEÄNDERT WERDEN DÜRFE UND IN SEINEM FALL KEIN GESICHTSPUNKT GEGEBEN SEI , DER ES RECHTFERTIGEN KÖNNE , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG 8NOCH EINMAL ÜBERDENKE. DIE KOMMISSION HAT VOR DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE AUFGEWORFEN , OB DIE KLAGE IM HINBLICK AUF ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DES STATUTS WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG SEI , DA DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE DREIMONATSFRIST UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN VOM TAGE DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UND NICHT VON DER ANTWORT DER KOMMISSION AUF DIE IM VORVERFAHREN EINGELEGTE BESCHWERDE AN GERECHNET WERDEN MÜSSE.
9DER GERICHTSHOF HAT ZWAR IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ENTSCHIEDEN , DASS EINE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUS DEM RAHMEN DES STATUTS FÄLLT , DA DIESE BEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT AUFHEBEN 10ODER ABÄNDERN KANN. WENN ABER DER BETROFFENE , ANSTATT UNMITTELBAR DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , SICH TROTZDEM - UNTER BERUFUNG AUF DIE STATUTSBESTIMMUNGEN - IN FORM EINER VERWALTUNGSBESCHWERDE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE WENDET , SO DARF DIESES VORGEHEN , WELCHE RECHTLICHE BEDEUTUNG IHM AUCH ZUKOMMEN MAG , NICHT ZUR FOLGE HABEN , DASS FÜR DEN BETROFFENEN BIS ZUR BEANT- 11WORTUNG DER BESCHWERDE EINE FRIST ABLÄUFT. DENN EIN SOLCHER IRRTUM ÜBER DIE UNANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 IST IN DIESEM FALL BEI DEM DERZEITIGEN WORTLAUT DER BESTIMMUNGEN ENTSCHULDBAR UND KANN , FALLS NICHT ZWINGENDE GRÜNDE FÜR ETWAS ANDERES SPRECHEN , NICHT ZU EINEM AUSSCHLUSS WEGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜHREN UND DAMIT DEM BETROFFENEN SEIN KLAGERECHT NEHMEN.
12DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
13DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VERSTOSSE GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG SOWIE GEGEN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 DES STATUTS , WEIL SIE SEINE BERUFSERFAHRUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE.
14DIE GENANNTE VORSCHRIFT LAUTET :
' ' DIE LAUFBAHNGRUPPE B UMFASST IN FÜNF BESOLDUNGSGRUPPEN , DIE WIEDERUM ZU LAUFBAHNEN ZUSAMMENGEFASST SIND , WELCHE SICH IM ALLGEMEINEN AUF ZWEI BESOLDUNGSGRUPPEN ERSTRECKEN , DIE DIENSTPOSTEN MIT SACHBEARBEITERTÄTIGKEIT , DIE HÖHERE SCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ERFORDERN ( GEHOBENER DIENST ). ' '
15MIT DIESER VORSCHRIFT SOLL DAS MINDESTNIVEAU EINES BEAMTEN DER BETREFFENDEN LAUFBAHNGRUPPE ALLGEMEIN BESTIMMT WERDEN , WOBEI ABER NICHT AUSGESCHLOSSEN WIRD , DASS DIE SCHULBILDUNG UND DIE BERUFSERFAHRUNG ALS KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN AUFGESTELLT WERDEN , WENN DIE ART DER ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN DIES VERLANGT , SO WIE ES BEI DEM HIER IN REDE STEHENDEN AUSWAHLVERFAH- 16REN DER FALL WAR. DA IN DER FRAGLICHEN STELLENAUSSCHREIBUNG DIE BERUFSERFAHRUNG NEBEN DER SCHULBILDUNG ALS ZUSÄTZLICHE VORAUSSETZUNG AUFGESTELLT WAR , DURFTE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIESE ERSTE VORAUSSETZUNG AUSSER ACHT LASSEN , FALLS ER - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - DER ANSICHT WAR , DIE ZWEITE VORAUSSETZUNG SEI NICHT GEGEBEN.
17DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
18DER KLAEGER MACHT AUSSERDEM GELTEND , DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE SICH ZU UNRECHT GEWEIGERT ANZUERKENNEN , DASS SEINE DIPLOME DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE HÖHERE SCHULBILDUNG ERFÜLLTEN.
19DIE KOMMISSION LEUGNET NICHT , DASS DIE VOM KLAEGER ABSOLVIERTEN STUDIEN IN BELGIEN EINER HÖHEREN SCHULBILDUNG ENTSPRÄCHEN ; SIE BEHAUPTET ABER , DIE DIPLOME GENÜGTEN NICHT DEN ANFORDERUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG , WEIL SIE NICHT DEN ZUGANG ZUR HOCHSCHULE ERÖFFNETEN.
20DIE STELLENAUSSCHREIBUNG VERWENDET BEI IHRER DEFINITION DER VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE DIPLOME ODER SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DEN AUSDRUCK ' ' HÖHERE SCHULBILDUNG ' ' UND FÜGT HINZU , DASS ' ' DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS... HIERBEI DEN VESCHIEDENEN UNTERRICHTSSYSTEMEN DER MITGLIEDSTAATEN RECH- 21NUNG ( TRAEGT ) ' '. ZWAR DARF DIE KOMMISSION DIE VORAUSSETZUNGEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS STRENGER FORMULIEREN , ALS DIES IM VORLIEGENDEN FALL GESCHEHEN IST , UND UNTER ANDEREM AUCH EIN DIPLOM VERLANGEN , DAS DEN ZUGANG ZUR HOCHSCHULE ERÖFFNET ; DIESE ANFORDERUNG MUSS SICH ABER AUS DEM WORTLAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG SELBST ERGEBEN , BERÜCKSICHTIGT MAN DIE TATSACHE , DASS IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN EINE GROSSE VIELFALT AN HÖHEREN SCHULSYSTEMEN BESTEHT , VON DENEN EINIGE NICHT DER VORBEREITUNG AUF EINE HOCHSCHULAUSBILDUNG DIENEN UND NICHT OHNE WEITERES ZU EINER SOLCHEN AUSBILDUNG BE- 22RECHTIGEN. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS WAR ALSO NACH DEM WORTLAUT DER FRAGLICHEN STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT BERECHTIGT , DEM KLAEGER DIE ZULASSUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERWEIGERN , DASS DIE DIPLOME , DIE ER BESASS , NICHT DEN ZUGANG 23ZUR HOCHSCHULE ERÖFFNETEN. DIES GILT ÜBRIGENS UM SO MEHR , ALS BEI EINEM FRÜHEREN AUSWAHLVERFAHREN ( KOM/B/139 ) ANGENOMMEN WURDE , DASS DER KLAEGER DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE EBENSO LAUTETEN WIE DIE DER HIER IN REDE STEHENDEN STELLENAUSSCHREIBUNG , ERFÜLLTE.
24DA DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SOMIT AUFZUHEBEN IST , BRAUCHT DIE RÜGE DER ANGEBLICH UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR GEPRÜFT ZU WERDEN.
25DA ES SICH UM EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNSRESERVE HANDELT , WERDEN DIE RECHTE DES KLAEGERS ANGEMESSEN GESCHÜTZT , WENN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG NOCH EINMAL ÜBERDENKT , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , DAS GESAMTE ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS IN FRAGE ZU STELLEN ODER DIE IM ANSCHLUSS DARAN ERFOLGTEN ERNENNUNGEN AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
26NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR 27TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE HERRN WILLY ORLANDI MIT SCHREIBEN VOM 20. SEPTEMBER 1977 MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/155 SEINE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ABLEHNTE , WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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