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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1965
Aktenzeichen: 12-64
Rechtsgebiete: Statut, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Statut Art. 29 Nr. 1
Statut Art. 25
Statut Art. 45
Verfahrensordnung Art. 42 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DA SICH DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN AUS MEHREREN EIN GANZES BILDENDEN AKTEN ZUSAMMENSETZT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS ANLÄSSLICH EINER KLAGE GEGEN SPÄTERE AKTE DIESES VERFAHRENS DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER MIT DIESEN AKTEN ENG VERBUNDENEN FRÜHEREN AKTE GELTEND GEMACHT WERDEN KANN. DIE WEGEN VERSPÄTETER KLAGEERHEBUNG GEGEN DIESE FRÜHEREN AKTE ERHOBENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE GREIFT DAHER NICHT DURCH.

2. DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " MÖGLICHKEITEN " IN ARTIKEL 29 NR. 1 EWG-BEAMTENSTATUT LÄSST KLAR ERKENNEN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE NICHT VERPFLICHTET IST, DEN WEG DER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG EINZUSCHLAGEN ODER EIN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS ZU ERÖFFNEN, SONDERN NUR IN JEDEM FALL PRÜFEN MUSS, OB DIESE MASSNAHMEN ZUR ERNENNUNG EINES BEAMTEN FÜHREN KÖNNEN, DER NACH BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND FÜHRUNG HÖCHSTEN ANFORDERUNGEN GENÜGT.

BEI DIESER PRÜFUNG HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BESONDEREN ERFORDERNISSE DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS - DIE IM ALLGEMEINEN RAHMEN DER DIENSTSTELLEN ZU SEHEN SIND - UND DIE VERFÜGBAREN BEAMTEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN.

3. DIE ENTSCHEIDUNG, EINE FREIE PLANSTELLE NICHT IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ZU BESETZEN, BEDARF KEINER BEGRÜNDUNG. EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG IST SCHON BEI BEFÖRDERUNGEN NICHT GEBOTEN; NOCH WENIGER IST SIE BEIM ERGEBNIS DER PRÜFUNG DER BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN ERFORDERLICH.

4. DIESE ENTSCHEIDUNGEN DIENEN DER FORTFÜHRUNG DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 29 BEAMTENSTATUT UND HABEN NUR INTERNEN CHARAKTER. SIE BRAUCHEN NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN ZU SEIN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 31. MAERZ 1965. - ERNEST LEY GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 12 UND 29-64.

Entscheidungsgründe:

S. 164

RECHTSSACHE 12/64

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. DIE KLAGE RICHTET SICH UNTER ANDEREM GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 403 UND DIE BEKANNTGABE FREIER STELLEN INNERHALB DER KOMMISSION DER EWG, BEIDE VERÖFFENTLICHT IN DEN " MITTEILUNGEN AN DAS PERSONAL DER EWG-KOMMISSION " VOM 29. OKTOBER 1962. DIE BEKLAGTE IST DER AUFFASSUNG, DIE KLAGE SEI VERSPÄTET ERHOBEN UND MÜSSE, SOWEIT SIE GEGEN DIE VORGENANNTEN MASSNAHMEN GERICHTET IST, ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN.

DA SICH DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN AUS MEHREREN VONEINANDER ABHÄNGIGEN AKTEN ZUSAMMENSETZT, WÜRDE DIESE EINREDE IM ERGEBNIS DAZU FÜHREN, DASS DIE BETROFFENEN SOVIELE KLAGEN ERHEBEN MÜSSTEN, WIE DAS VERFAHREN AKTE UMFASST, DIE SIE BESCHWEREN KÖNNEN. ANGESICHTS DES ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEN EINZELNEN AKTEN DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS IST JEDOCH DAVON AUSZUGEHEN, DASS ANLÄSSLICH EINER GEGEN SPÄTERE AKTE EINES SOLCHEN VERFAHRENS GERICHTETEN KLAGE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER MIT DIESEN AKTEN ENG VERBUNDENEN FRÜHEREN AKTE GELTEND GEMACHT WERDEN KANN.

DAHER KANN DER GERICHTSHOF DIE VOM KLAEGER GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG UND DIE BEKANNTGABE ERHOBENEN RÜGEN BEI DER BEURTEILUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 26. FEBRUAR 1964 BERÜCKSICHTIGEN.

2. DER KLAEGER MACHT DEN KLAGEGRUND, DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 26. FEBRUAR 1964 VERLETZTEN ARTIKEL 29 NR. 1 DES STATUTS, IN DER ERWIDERUNG ERSTMALS GELTEND.

NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE C ) DER VERFAHRENSORDNUNG MUSS DIE KLAGESCHRIFT EINE KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE ENTHALTEN, UND ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT, DASS NEUE ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NICHT MEHR VORGEBRACHT WERDEN KÖNNEN, ES SEI DENN, DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN, DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND. DIE BEKLAGTE HATTE IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG DIE AUFFASSUNG VORGETRAGEN, DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE NACH ARTIKEL 29 NR. 1 BUCHSTABE B ) DES STATUTS ZWAR DIE MÖGLICHKEITEN DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS ZU PRÜFEN, VERFÜGE HIERBEI JEDOCH ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM. DER KLAEGER STÜTZT SICH FÜR SEINE RÜGE AUF DIE GEGENTEILIGE AUFFASSUNG, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IMMER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES AUSWAHLVERFAHRENS VERPFLICHTET SEI, WENN EINE FREIE STELLE NICHT IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG BESETZT WERDEN KANN. DIESES VORBRINGEN IST ALSO AUF RECHTLICHE GRÜNDE GESTÜTZT, DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND; ES IST SOMIT NACH ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZULÄSSIG.

S. 165

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ERMESSENSMISSBRAUCH

DER KLAEGER RÜGT, DIE KOMMISSION HABE IHM GEGENÜBER EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN, DENN DER VERLAUF DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS SEI NUR VERSTÄNDLICH, WENN MAN DAVON AUSGEHE, DASS DIE ABSICHT BESTANDEN HABE, DIE FREIE PLANSTELLE MIT EINEM BEAMTEN EINER BESTIMMTEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU BESETZEN. ER STÜTZT DIESE RÜGE AUF EINIGE BEHAUPTUNGEN UND BIETET BEWEISE AN.

DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS IST NICHT GEEIGNET, DEN BEWEIS ZU ERBRINGEN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE GENANNTE ABSICHT VERFOLGT HABE. OB DIE BEHAUPTUNGEN DES KLAEGERS BEGRÜNDET SIND, LÄSST SICH ERST FESTSTELLEN, WENN DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN ABGESCHLOSSEN UND DER VON DER KOMMISSION AUSGEWÄHLTE BEWERBER ENDGÜLTIG ERNANNT IST. DIE BEWEISANGEBOTE SIND IM ÜBRIGEN NICHT GEEIGNET, DIESE BEHAUPTUNGEN ZU BEWEISEN.

DIE RÜGE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.

VERLETZUNG DER ARTIKEL 25 UND 45 DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 26. FEBRUAR 1964 BERUHTEN AUF UNRICHTIGEN GRÜNDEN UND VERSTIESSEN GEGEN ARTIKEL 25 DES STATUTS. ER FÜHRT FERNER AN, ARTIKEL 45 SEI VERLETZT, DA DIE KOMMISSION VOR IHRER ENTSCHEIDUNG, DEN KLAEGER NICHT AUF DIE FREIE PLANSTELLE ZU BEFÖRDERN, DIE VERDIENSTE DER BEWERBER NICHT GEMÄSS DER GENANNTEN VORSCHRIFT ABGEWOGEN UND NAMENTLICH DIE PERSONALAKTEN NICHT BEIGEZOGEN HABE.

UNSTREITIG IST DIE KOMMISSION BEI DER PRÜFUNG DER MÖGLICHKEIT, DIE FREIE PLANSTELLE IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ZU BESETZEN, ZU DER AUFFASSUNG GELANGT, DIESEN WEG NICHT BESCHREITEN ZU SOLLEN. DA JEDE BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEIT VON ANFANG AN AUSGESCHLOSSEN WORDEN IST, WAR ARTIKEL 45 NICHT ANWENDBAR. DER KLAEGER MEINT ZU UNRECHT, DIE ENTSCHEIDUNG, IHN NICHT IM WEGE DER BEFÖRDERUNG IN DIE FREIE PLANSTELLE EINZUWEISEN, HÄTTE MIT GRÜNDEN VERSEHEN WERDEN MÜSSEN. EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG IST SCHON BEI BEFÖRDERUNGEN NICHT GEBOTEN; NOCH WENIGER IST SIE BEIM ERGEBNIS DER PRÜFUNG DER BEFÖRDERUNGSMÖGLICHKEITEN ERFORDERLICH.

S. 166

DIE ANDEREN ENTSCHEIDUNGEN DIENEN IM ÜBRIGEN NUR DER FORTFÜHRUNG DES IN ARTIKEL 29 DES STATUTS VORGESEHENEN EINSTELLUNGSVERFAHRENS UND HABEN NUR INTERNEN CHARAKTER. DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 25 SIND DAHER AUF SIE NICHT ANWENDBAR. DA SONACH DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN ZU WERDEN BRAUCHTEN, IST AUCH DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 29 NR. 1 DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS VERLETZT, INDEM SIE BESCHLOSSEN HAT, KEIN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS DURCHZUFÜHREN. ER BRINGT HIERZU VOR, DIE GENANNTE BESTIMMUNG GEBE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZWAR DAS RECHT, NACH IHREM ERMESSEN ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE FREIEN PLANSTELLEN IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG BESETZT WERDEN KÖNNEN, BEGRÜNDE ANDERERSEITS ABER DIE VERPFLICHTUNG, EIN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS ZU ERÖFFNEN, WENN EINE BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG NICHT IN BETRACHT KOMME.

DIESER AUSLEGUNG STEHT ENTGEGEN, DASS ARTIKEL 29 NR. 1 BUCHSTABE B ) EBENSO WIE BUCHSTABE A ) DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR DAZU VERPFLICHTET, " DIE MÖGLICHKEITEN " DER DORT VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZU PRÜFEN. DIE VERWENDUNG DES AUSDRUCKS " MÖGLICHKEITEN " LÄSST KLAR ERKENNEN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT SCHLECHTHIN VERPFLICHTET IST, DIE GENANNTEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, SONDERN DASS SIE NUR IN JEDEM FALLE PRÜFEN MUSS, OB DIESE MASSNAHMEN ZUR ERNENNUNG EINES BEAMTEN FÜHREN KÖNNEN, DER NACH BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND FÜHRUNG HÖCHSTEN ANFORDERUNGEN GENÜGT. BEI DIESER PRÜFUNG HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BESONDEREN ERFORDERNISSE DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS - DER DABEI IM RAHMEN DER ÜBRIGEN DIENSTSTELLEN ZU SEHEN IST - UND DIE ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN BEAMTEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN.

DIE KOMMISSION WAR DAHER NICHT VERPFLICHTET, EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN EINZULEITEN. NACH ALLEM HAT DIE KOMMISSION NICHT GEGEN ARTIKEL 29 NR. 1 DES STATUTS VERSTOSSEN; DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

ZU DEN ANTRAEGEN GEGEN DIE IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG 12/64 R ERGANGENE VERFÜGUNG

MIT VERFÜGUNG VOM 4. MAI 1964 HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DEM KLAEGER DIE IHM IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ENTSTANDENEN AUSLAGEN AUFERLEGT. DER KLAEGER BEANTRAGT, ÜBER DIESE KOSTEN ERNEUT ZU ENTSCHEIDEN. ER MACHT HIERZU GELTEND, NACH ARTIKEL 86 PARAGRAPH 4 DER VERFAHRENSORDNUNG STELLE DIE ÜBER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ENTSCHEIDENDE VERFÜGUNG NUR EINE EINSTWEILIGE REGELUNG DAR, DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN MÜSSE DESHALB DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WERDEN.

S. 167

DIESER ANTRAG WIDERSPRICHT ARTIKEL 86 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG, WONACH DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG UNANFECHTBAR IST.

DER ANTRAG DES KLAEGERS IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.

RECHTSSACHE 29/64

DER KLAEGER HAT DIESE KLAGE NUR ERHOBEN, UM EINEN KLAGEGRUND GELTEND ZU MACHEN, DEN ER IN DER RECHTSSACHE 12/64 IN DER ERWIDERUNG ZUM ERSTENMAL VORGETRAGEN HATTE UND DER DESHALB GEFAHR LIEF, ALS UNZULÄSSIG ANGESEHEN ZU WERDEN.

BEIDE KLAGEN RICHTEN SICH GEGEN DIESELBEN ENTSCHEIDUNGEN UND ENTHALTEN DIESELBEN ANTRAEGE. DER KLAEGER SELBST BEZEICHNET DIE VORLIEGENDE KLAGE ALS " VORSORGLICH " ODER " ZUR ERGÄNZUNG " DER ERSTEN KLAGE ERHOBEN. DA DER GENANNTE KLAGEGRUND IM RAHMEN DER RECHTSSACHE 12/64 ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WORDEN IST, FEHLT ES FÜR DIE VORLIEGENDE KLAGE AN EINEM RECHTSSCHUTZINTERESSE. SIE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT IHREN BEDIENSTETEN IHRE KOSTEN SELBST. DER KLAEGER IST MIT ALLEN SEINEN ANTRAEGEN UNTERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE 12/64 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAGE 29/64 WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

3. DER ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG 12/64 R ERGANGENEN VERFÜGUNG WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

4. DER KLAEGER WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN, JEDOCH MIT AUSNAHME DER DER BEKLAGTEN ENTSTANDENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

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