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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.1978
Aktenzeichen: 12-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1608/74
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 178 | |
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 1608/74 Art. 1 | |
Verordnung Nr. 1608/74 Art. 2 | |
Verordnung Nr. 1608/74 Art. 5 Abs. 1 |
1. AUS DER VERORDNUNG NR. 1608/74 ERGIBT SICH , DASS DIESE DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINGERÄUMT HAT , DER ES IHNEN ERLAUBT , ÜBER DIE ANWENDUNG DER BILLIGKEITSKLAUSEL IN JEDEM EINZELFALL UND DAMIT AUCH ÜBER DIE UMSTÄNDE ZU ENTSCHEIDEN , DIE DIE GEWÄHRUNG ODER DIE VERSAGUNG DER BEFREIUNG VON DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN RECHTFERTIGEN.
2. WENN EINE KLAGE IM WESENTLICHEN GEGEN MASSNAHMEN GERICHTET IST , WELCHE DIE NATIONALEN BEHÖRDEN AUFGRUND VON BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGRIFFEN HABEN , SO SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NICHT ERFÜLLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAERZ 1978. - FIRMA DEBAYER SA UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERHOEHUNG DER WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 12, 18 UND 21-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT DEN VORLIEGENDEN , NACH ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINGEREICHTEN KLAGEN BEANTRAGEN DIE KLAEGERINNEN , DIE KOMMISSION ZUM ERSATZ DES SCHADENS ZU VERURTEILEN , DEN SIE NACH IHREM VORBRINGEN AUFGRUND DER NICHTANWENDUNG DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1608/74 DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1974 ÜBER SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 170 , S. 38 ) ENTHALTENEN BILLIGKEITSKLAUSEL AUF ZUCKERAUSFUHREN , DIE AUFGRUND VON NACH DEM 15. MÄRZ FEST ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGEN GETÄTIGT WURDEN , ERLITTEN HABEN.
2/3ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1608/74 HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' BEI DER EINFÜHRUNG ODER ERHÖHUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUFGRUND DER FESTSETZUNG ODER ÄNDERUNG DES LEITKURSES ODER DES IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BENUTZTEN REPRÄSENTATIVEN WECHSELKURSES DER WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS ODER AUFGRUND DES BESCHLUSSES EINES MITGLIEDSTAATS , SEINE WÄHRUNG GEGENÜBER DEN WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FLOATEN ZU LASSEN , DIE UNTEREINANDER EINE BANDBREITE VON 2,25 % EINHALTEN , IST DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT ERMÄCHTIGT , AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN UND UNTER NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN AUF DIE ERHEBUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ODER DES DER ERHÖHUNG ENTSPRECHENDEN TEILS DIESES BETRAGES ZU VERZICHTEN. ' ' ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG BESTIMMT JEDOCH : ' ' ARTIKEL 1 GILT NUR FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRGESCHÄFTE AUFGRUND VON VERTRAEGEN , DIE VOR DEN IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN FEST ABGESCHLOSSEN WURDEN. ' '
4/5INFOLGE DER ENTSCHEIDUNG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VOM 15. MÄRZ 1976 , DEN FRANKEN FLOATEN ZU LASSEN , FÜHRTE DIE KOMMISSION DURCH DIE VERORDNUNG NR. 652/76 VOM 24. MÄRZ 1976 ( ABL. L 79 , S. 4 ) MIT WIRKUNG VOM 25. MÄRZ 1976 IN FRANKREICH FÜR BESTIMMTE SEKTOREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE , UNTER ANDEREM FÜR ZUCKER , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WIEDER EIN. DIESE AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1976 AUFGRUND DER VOM RAT IN DER VERORDNUNG NR. 557/76 ( ABL. L 67 , S. 1 ) FESTGESETZTEN NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ERHÖHT WORDEN WAREN , ERFUHREN ZWISCHEN JULI UND DEZEMBER 1976 WEGEN DER FRANZÖSISCHEN WÄHRUNGSLAGE MEHRERE WEITERE ERHÖHUNGEN.
6/9UNTER BERUFUNG AUF DIE VORERWÄHNTE VERORDNUNG NR. 1608/74 BEANTRAGTEN DIE KLAEGERINNEN BEIM FONDS D ' INTERVENTION ET DE REORGANISATION DU MARCHE DU SUCRE ( FIRS ), DER FRANZÖSISCHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSSTELLE FÜR ZUCKER , FÜR DIE NACH DEM 15. MÄRZ 1976 GESCHLOSSENEN , AM 23. JULI 1976 NOCH NICHT ABGEWICKELTEN VERTRAEGE BEFREIUNG VON DEN NACH DIESEM TERMIN ERFOLGTEN ERHÖHUNGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. HINSICHTLICH DIESES ERSUCHENS LEHNTE DER FIRS DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1608/74 AB UND FÜHRTE IN SEINEM BESCHEID VOM 2. AUGUST 1976 AUS , DASS ' ' DIE ÄNDERUNG DES SATZES DER AUSGLEICHSBETRAEGE , DIE WÖCHENTLICH ERFOLGEN KANN , EINE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES SYSTEMS , NICHT ABER IN SICH SELBST EINE WÄHRUNGSMASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1608/74 DARSTELLT ' '. DAS SYNDICAT DU COMMERCE DES SUCRES ( VEREINIGUNG DES ZUCKERHANDELS ) BEFASSTE IM NOVEMBER 1976 DIE KOMMISSION MIT DEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH FÜR DIE AUSFUHRHÄNDLER AUS EINER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1608/74 IN DEM VOM FIRS ANGEGEBENEN SINNE ERGÄBEN ; DARAUFHIN ANTWORTETE EIN HOHER BEAMTER DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 7. NOVEMBER 1976 , ES SEI RECHTLICH UNMÖGLICH , ZU SAGEN , DASS JEDE ÄNDERUNG EINES WECHSELKURSES EINE WÄHRUNGSMASSNAHME DARSTELLE , DIE DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG RECHTFERTIGE. AUFGRUND DIESES SACHVERHALTS ERHOBEN DIE KLAEGERINNEN DIE VORLIEGENDEN KLAGEN.
10/12DIE KOMMISSION MACHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN GELTEND , DA DIE ANWENDUNG DER IN DER VERORDNUNG NR. 1608/74 ENTHALTENEN BILLIGKEITSKLAUSEL IN ERSTER LINIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLE. SIE IST DER AUFFASSUNG , DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN ZUNÄCHST VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN KLAGEN MÜSSEN , DIE SICH ERFORDERLICHENFALLS FÜR ALLE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1608/64 AUFTRETENDEN FRAGEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES HÄTTEN BEDIENEN KÖNNEN. UNTERSTELLE MAN , DIE KLAGEN SEIEN GEGEN DAS VORERWÄHNTE SCHREIBEN VOM 7. NOVEMBER 1976 GERICHTET , SO SEIEN SIE AUCH DESHALB ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , WEIL DIESES SCHREIBEN NUR DIE BEDEUTUNG EINER SCHLICHTEN UNTERRICHTUNG ALS ANTWORT AUF EINE STELLUNGNAHME DES SYNDICAT DU COMMERCE DES SUCRES HABE UND KEINE RECHTSHANDLUNG DARSTELLE , DIE GEGENSTAND EINER KLAGE NACH DEM VERTRAG SEIN KÖNNE.
13/15DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DEMGEGENÜBER VOR , DER KOMMISSION STEHE IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 1608/74 EINE ALLGEMEINE ÜBERWACHUNGSBEFUGNIS ZU , DIE SICH AUF DIE GESAMTE VERORDNUNG EINSCHLIESSLICH DER ARTIKEL 1 UND 2 BEZIEHE UND DIE IHRER ART NACH ZUR HAFTUNG GEGENÜBER DEN BETROFFENEN FÜHREN KÖNNE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SEI EINE KLAGE GEGEN DIE NATIONALE FRANZÖSISCHE VERWALTUNG , DIE DURCH DEN FIRS GEHANDELT HABE , VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN NICHT MÖGLICH ; UNTERSTELLT , SIE WÄRE ERHOBEN WORDEN , HÄTTE SIE FÜR DIE KLAEGERINNEN DIE GEFAHR MIT SICH GEBRACHT , DASS IHNEN VOR DEM GERICHTSHOF DIE VERJÄHRUNGSFRIST DES ARTIKELS 43 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ENTGEGENGEHALTEN WORDEN WÄRE. DIE KLAEGERINNEN STELLEN SCHLIESSLICH KLAR , DASS IHRE KLAGEN NICHT GEGEN DAS VORERWÄHNTE SCHREIBEN VOM 7. NOVEMBER 1976 GERICHTET SEIEN , SONDERN GEGEN DAS SCHULDHAFTE VERHALTEN DER KOMMISSION , DIE ES UNTERLASSEN HABE , DIE VERORDNUNG NR. 1608/74 IHREM ZWECK ANZUPASSEN ; DIESES VERHALTEN HABE IN DEM SCHREIBEN SEINEN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN.
16/19NACH IHRER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG GEHÖRT DIE VERORDNUNG NR. 1608/74 ZU DEN SONDERMASSNAHMEN , DIE DIE KOMMISSION TRAF , UM DIE FÄLLE DERJENIGEN IMPORTEURE ODER EXPORTEURE ZU REGELN , DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG IHRER VERTRAEGE DURCH IM VORAUS FESTGESETZTE BEDINGUNGEN GEBUNDEN WAREN UND FÜR WELCHE WÄHRUNGSMASSNAHMEN , WIE SIE IM VORZITIERTEN ARTIKEL 1 GENANNT SIND , EINE ERHÖHTE BELASTUNG BEI DER EIN- UND AUSFUHR MIT SICH GEBRACHT HÄTTEN. UM EIN ZUFRIEDENSTELLENDES FUNKTIONIEREN DIESER SONDERMASSNAHMEN SICHERZUSTELLEN , IST ES NACH DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ZWECKMÄSSIG , ' ' DIE WÄHRUNGSREGELUNG BIS ZU EINEM GEWISSEN GRAD FLEXIBEL ZU GESTALTEN , DAMIT JEDER EINZELFALL IM HINBLICK AUF DEN ENTSTANDENEN NACHTEIL GESONDERT GEPRÜFT WERDEN KANN ' '. ZU DIESEM ZWECK WURDE MIT DER VERORDNUNG EINE AUF EINER BILLIGKEITSKLAUSEL BERUHENDE REGELUNG GESCHAFFEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , MARKTTEILNEHMER , DIE ZUR ABWICKLUNG VON FEST ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGEN VERPFLICHTET SIND , ' ' AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN ' ' VON DER VORERWÄHNTEN BELASTUNG ZU BEFREIEN. FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER REGELUNG ERSCHEINT ES NACH DEM AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUT DER SECHSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ' ' ANGEZEIGT , DEN MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH DIE ANWENDUNG DER AUF DIESER GRUNDLAGE ERLASSENEN REGELUNG ZU ÜBERTRAGEN ' ' , INSBESONDERE , DA DIESE AM EHESTEN IN DER LAGE SEIEN , NICHT NUR DEN SACHVERHALT ZU ÜBERPRÜFEN , SONDERN AUCH ' ' DIE GEGEBENHEITEN DES EINZELFALLS ZU BEURTEILEN ' '.
20/23AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIESE REGELUNG DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINGERÄUMT HAT , DER ES IHNEN ERLAUBT , ÜBER DIE ANWENDUNG DER BILLIGKEITSKLAUSEL IN JEDEM EINZELFALL UND DAMIT AUCH ÜBER DIE UMSTÄNDE ZU ENTSCHEIDEN , DIE DIE GEWÄHRUNG ODER DIE VERSAGUNG DER IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG VORGESEHENEN BEFREIUNG RECHTFERTIGEN. WENN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DIESES SYSTEMS NACH DER VERORDNUNG IN DEN IN ARTIKEL 4 AUSDRÜCKLICH VORGESEHENEN FÄLLEN , IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT VON DER BILLIGKEITSKLAUSEL FÜR EINEN VERTRAG MIT EINER EINE GEWISSE ZEITDAUER ÜBERSCHREITENDEN LAUFZEIT GEBRAUCH MACHEN WILL , VON DER ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION ABHÄNGIG IST , SO BLEIBT DOCH DIE ENTSCHEIDUNG , DIE BILLIGKEITSKLAUSEL NICHT ANZUWENDEN , AUSSCHLIESSLICH DER VERANTWORTLICHKEIT DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN. ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ERKENNT NUR ALLGEMEIN DAS RECHT DER GEMEINSCHAFT AN , VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE BEURTEILUNGSKRITERIEN , DIE SIE ZU BEFOLGEN GEDENKEN , SOWIE ÜBER DIE FÄLLE UNTERRICHTET ZU WERDEN , IN DENEN EINE BEFREIUNG BEABSICHTIGT IST. DIE ZU DIESEM ZWECK DER KOMMISSION ZUERKANNTEN BEFUGNISSE HABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 IM WESENTLICHEN DAS ZIEL , EINE ABGESTIMMTE DURCHFÜHRUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1608/74 EINGEFÜHRTEN REGELUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN SICHERZUSTELLEN ; SIE ERLAUBEN DER KOMMISSION EINEN EINGRIFF IN DIESE DURCHFÜHRUNG NUR IN DEM MASSE , ALS ES ERFORDERLICH IST , UM DIE VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS NICHT ZU GEFÄHRDEN.
24DARÜBER HINAUS BEGEHREN DIE KLAEGERINNEN IM VORLIEGENDEN FALL MIT DEN ERHOBENEN SCHADENSERSATZKLAGEN BETRAEGE , DIE DER ERHÖHUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ENTSPRECHEN , MIT DENEN DIE STREITIGEN AUSFUHREN BELASTET WURDEN , WEIL DIE NATIONALEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN SICH WEIGERTEN , AUF DIESE AUSFUHREN DIE MIT DER BESAGTEN VERORDNUNG EINGEFÜHRTE BILLIGKEITSKLAUSEL ANZUWENDEN.
25/26DA DIE KLAGE IM WESENTLICHEN GEGEN MASSNAHMEN GERICHTET IST , WELCHE DIE NATIONALEN BEHÖRDEN AUFGRUND VON BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , WIE DER VERORDNUNG NR. 1608/74 , ERGRIFFEN HABEN , SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NICHT ERFÜLLT. AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE VORLIEGENDEN KLAGEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
27/28NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI IN DIE KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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