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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.1976
Aktenzeichen: 120-75
(1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 95 § 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAERZ 1976. - FIRMA WALTER J. RIEMER GEGEN HAUPTZOLLAMT LUEBECK-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 120-75.
Entscheidungsgründe:
GRÜNDE
DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 95 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES SIND GEGEBEN. KEIN MITGLIEDSTAAT HAT VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT , BEIM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES EINEN SCHRIFTSATZ EINZUREICHEN ODER SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABZUGEBEN. DIE KOMMISSION VERLANGT IN IHREM AM 22. MÄRZ 1976 EINGEREICHTEN SCHRIFTSATZ NICHT AUSDRÜCKLICH , DASS DER GERICHTSHOF ÜBER DIE RECHTSSACHE IN VOLLSITZUNG ENTSCHEIDET.
1 - VERFAHRENSSPRACHE : DEUTSCH.
AUF BERICHT DES BERICHTERSTATTERS ,
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN R. LECOURT , DER KAMMERPRÄSIDENTEN H. KUTSCHER UND A. O ' KEEFFE , DER RICHTER A. M. DONNER , J. MERTENS DE WILMARS , P. PESCATORE , M. SÖRENSEN , A. J. MACKENZIE STUART UND F. CAPOTORTI ,
GENERALANWALT : A. TRABUCCHI
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
DIE RECHTSSACHE 120/75 WIRD AN DIE ZWEITE KAMMER VERWIESEN.
Ende der Entscheidung
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