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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1982
Aktenzeichen: 1205/79
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 63 | |
Beamtenstatut Art. 17 Anhang VII |
BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 63 ; ANHANG VII , ARTIKEL 17 ; VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DES RATES )
WIRD NACH DEN BESTIMMUNGEN EINES DARLEHENSVERTRAGS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN UND DER KOMMISSION DER DARLEHENSBETRAG IN BELGISCHEN FRANKEN FESTGESETZT UND HAT BEI DER ENTRICHTUNG DER MONATLICHEN RÜCKZAHLUNGSRATEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM SICH DIE FINANZIERTE WOHNUNG BEFINDET , DIE UMRECHNUNG DER ZUR DARLEHENSRÜCKZAHLUNG ÜBERWIESENEN DEVISEN IN BELGISCHE FRANKEN AUF DER GRUNDLAGE DER PARITÄT ZU ERFOLGEN , DIE AM TAGE DER ÜBERWEISUNG GILT , SO ENTSPRICHT ES ZUM EINEN DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS , DER KEINE FESTE PARITÄT FÜR DIE GESAMTE DAUER SEINER DURCHFÜHRUNG VORSIEHT , SONDERN DIE UNTERSCHIEDLICHEN , JEWEILS GELTENDEN PARITÄTEN IN BETRACHT ZIEHT , UND ZUM ANDEREN DER BEAMTENEIGENSCHAFT DES DARLEHENSEMPFÄNGERS , DASS DER WECHSELKURS ZUGRUNDE GELEGT WIRD , DER IN ARTIKEL 63 DES STATUTS ALS REFERENZPARITÄT FESTGESETZT IST , UND DASS DIE MONATLICHEN ÜBERWEISUNGEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT VORGENOMMEN WERDEN.
BEI DER DURCHFÜHRUNG EINES DARLEHENSVERTRAGS , DER VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 , DIE UNTER ANDEREM ARTIKEL 63 DES STATUTS UND DEN VORSTEHEND GENANNTEN ARTIKEL 17 GEÄNDERT HABEN , ABGESCHLOSSEN WORDEN IST , DARF DIE KOMMISSION DESHALB AUF DIE NACH INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNGEN FÄLLIGEN RÜCKZAHLUNGSRATEN DEN WECHSELKURS ANWENDEN , DER SICH AUS DEN AKTUALISIERTEN PARITÄTEN UND DER NEUEN FASSUNG VON ARTIKEL 17 ERGIBT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. JULI 1982. - ROBERT ADAM GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BAUDARLEHEN. - RECHTSSACHE 1205/79.
Entscheidungsgründe:
1 HERR ADAM , EIN IN ISPRA ( ITALIEN ) TÄTIGER BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. DEZEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ( IM FOLGENDEN : STATUT ) EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER IM WESENTLICHEN BEGEHRT , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ÄNDERUNG DER BERECHNUNGSWEISE FÜR DIE MONATSRATEN AUFZUHEBEN , DIE ER ZUR RÜCKZAHLUNG EINES VON DER BEKLAGTEN GEWÄHRTEN BAUDARLEHENS AUFZUBRINGEN HAT.
2 MIT BESCHLUSS VOM 2. MÄRZ 1970 ÜBER DIE VERWENDUNG DER IN DER BILANZ DER EGKS UNTER DEM POSTEN ' ' VERSORGUNGSFONDS ' ' EINGESETZTEN VERFÜGBAREN MITTEL ERMÄCHTIGTE DER RAT DIE KOMMISSION , 40 % DIESER MITTEL ALS BAUDARLEHEN FÜR DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN ZU VERWENDEN.
3 MIT BESCHLUSS VOM 17. JUNI 1971 ERLIESS DIE KOMMISSION DIE HIERFÜR ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ; IN ARTIKEL 9 WAR INSBESONDERE VORGESEHEN : ' ' DARLEHEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNGEN WERDEN IN BELGISCHEN FRANKEN FESTGESETZT. DIE ENTSPRECHENDEN ZAHLUNGEN ERFOLGEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DIE FINANZIERTE WOHNUNG GELEGEN IST , ZU DEM IM AUGENBLICK DER AUSZAHLUNG GELTENDEN KURS. ' '
4 AM 22. DEZEMBER 1972 SCHLOSS DER KLAEGER MIT DER KOMMISSION EINEN VERTRAG , AUFGRUND DESSEN ER VON DER KOMMISSION 392 000 BFR ALS DARLEHEN ZUM BAU EINES WOHNHAUSES ERHIELT.
5 IN ARTIKEL 4 DES VERTRAGES VERPFLICHTET SICH DER DARLEHENSNEHMER , DIE DARLEHENSSUMME IN MONATSRATEN JEWEILS AM 15. EINES JEDEN MONATS ENTSPRECHEND DER ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN FÄLLIGKEITSTABELLE ZURÜCKZUZAHLEN. DIESE IN ZWEI EXEMPLAREN AUSGEFERTIGTE UND VON BEIDEN PARTEIEN UNTERSCHRIEBENE TABELLE IST BESTANDTEIL DES VERTRAGS.
6 IN ARTIKEL 5 DES VERTRAGES HEISST ES , DASS DER DARLEHENSNEHMER DER KOMMISSION DEN UNWIDERRUFLICHEN AUFTRAG ERTEILT , AM 15. EINES JEDEN MONATS VON SEINEN MONATLICHEN BEZUEGEN UND ALLEN ANDEREN BEZUEGEN DIE MONATSRATE NACH DER TILGUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 4 EINZUBEHALTEN ODER EINBEHALTEN ZU LASSEN UND AN DIE KOMMISSION DURCH DAS ORGAN DER GEMEINSCHAFT , DEM ER UNTERSTEHT , ZU ÜBERWEISEN.
7 NACH ARTIKEL 15 DES VERTRAGES HAT JEDE ZAHLUNG DES DARLEHENSNEHMERS AN DEN DARLEHENSGEBER IM ZUSAMMENHANG MIT EINER VORZEITIGEN RÜCKZAHLUNG ODER DER ZAHLUNG DER MONATSRATEN IN BELGISCHEN FRANKEN ODER IN DER WÄHRUNG DESJENIGEN LANDES ZU ERFOLGEN , IN WELCHEM SICH DIE FINANZIERTE WOHNUNG BEFINDET UND IN WELCHER DIE MITTEL AUS DIESEM DARLEHEN GEZAHLT WORDEN SIND. DIE UMRECHNUNG DIESER MITTEL IN BELGISCHE FRANKEN ERFOLGT AUF DER GRUNDLAGE DER PARITÄT AM TAGE DER ÜBERWEISUNG.
8 IN DER IN ARTIKEL 4 DES VERTRAGES GENANNTEN TABELLE SIND DIE DARLEHENSSUMME , DIE MONATSRATE , DER MONATSZINS , DER MONATLICHE TILGUNGS- UND DER KAPITALRESTBETRAG IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKT.
9 DIE UMRECHNUNG DER DARLEHENSSUMME IN ITALIENISCHE LIRE ERFOLGTE AUF DER GRUNDLAGE DES BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS AM 1. JANUAR 1965 ANGEMELDETEN WECHSELKURSES 1 BELGISCHER FRANKEN = 12,50 LIRE , WELCHER DAMALS FÜR DIE BERECHNUNG DER DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN GEMÄSS ARTIKEL 63 DES STATUTS ZUGRUNDE GELEGT WURDE. IN ENTSPRECHENDER WEISE GING DIE RÜCKZAHLUNG DES DARLEHENS ( UNTER ANWENDUNG DES GENANNTEN WECHSELKURSES ) SO VONSTATTEN , DASS DIE KOMMISSION ALS DARLEHENSGEBERIN TEILBETRAEGE VON DEN MONATLICHEN DIENSTBEZUEGEN DES BEAMTEN EINBEHIELT.
10 DABEI WURDE NACH FOLGENDEM SYSTEM VERFAHREN : VON DEM GRUNDGEHALT DES BEAMTEN WURDE NACH ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ( Z. B. 100 000 BFR MAL BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR ITALIEN 157,8 IM MÄRZ 1979 ) DER MONATLICHE BETRAG ZUR RÜCKZAHLUNG DES BAUDARLEHENS ( Z. B. 5 000 BFR ) ABGEZOGEN , SO DASS SICH IN DEM BEISPIELSFALL DAS NETTOGEHALT AUF 152 800 BFR BELIEF ; DIESER BETRAG WURDE NACH DEM KURS 1 BFR = 12,50 LIRE IN ITALIENISCHE LIRE UMGERECHNET.
11 AM 25. JULI 1975 BESCHLOSS DIE KOMMISSION , ARTIKEL 9 DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN VOM 17. JUNI 1971 ZU ÄNDERN , ' ' UM DIE INFOLGE DER WECHSELKURSSCHWANKUNGEN ENTSTANDENEN SCHWIERIGKEITEN ZU BEHEBEN ' ' ; DANACH HATTEN BEI DEN NACH DIESEM ZEITPUNKT ABGESCHLOSSENEN DARLEHENSVERTRAEGEN SOWOHL DIE AUSZAHLUNGEN DER DARLEHEN ALS AUCH DIE RÜCKZAHLUNGEN AUSSCHLIESSLICH IN BELGISCHEN FRANKEN ZU ERFOLGEN.
12 ARTIKEL 2 I DES BESCHLUSSES LAUTET :
' ' A ) EIN DARLEHENSNEHMER , DEM DER DARLEHENSBETRAG IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DIE WOHNUNG GELEGEN IST , ZU EINEM ANDEREN ALS DEM AM TAG DER AUSZAHLUNG AUF DEM BRÜSSELER DEVISENMARKT GELTENDEN KURS DIESER DEVISE AUSGEZAHLT WORDEN IST , KANN BINNEN EINER FRIST VON ZWEI MONATEN - VOM ZEITPUNKT DER MITTEILUNG DIESES BESCHLUSSES AN GERECHNET - EINE VERRINGERUNG SEINER KAPITALSCHULD BEANTRAGEN , SOWEIT ER EINEN FINANZIELLEN VERLUST DADURCH ERLITTEN HAT , DASS DIE RÜCKZAHLUNG IN BELGISCHEN FRANKEN ERFOLGT.
B)ZUR FESTSETZUNG DER NEUEN KAPITALSCHULD WERDEN DIE DEM DARLEHENSNEHMER IN DEVISEN ÜBERWIESENEN BETRAEGE IN BELGISCHE FRANKEN UMGERECHNET , UND ZWAR ZU DEM GEMÄSS BUCHSTABE A ERMITTELTEN KURS. VON DEM SO ERMITTELTEN BETRAG WERDEN DIE BIS ZUM ZEITPUNKT DES BESCHLUSSES ÜBER DIE VERRINGERUNG DER SCHULD GELEISTETEN TILGUNGEN ABGEZOGEN. SIND DIESE TILGUNGEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES ERFOLGT , IN DEM DIE WOHNUNG GELEGEN IST , SO WERDEN AUCH SIE ZU DEM GEMÄSS BUCHSTABE A ERMITTELTEN KURS IN BELGISCHE FRANKEN UMGERECHNET.
C)JEDE NACH DEM BESCHLUSS ÜBER DIE VERRINGERUNG DER SCHULD VORGENOMMENE RÜCKZAHLUNG MUSS IN BELGISCHEN FRANKEN ERFOLGEN. ' '
13 DIESER BESCHLUSS WURDE DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 21. AUGUST 1975 MITGETEILT. IN DIESEM SCHREIBEN HIESS ES : ' ' BEI EINER VERRINGERUNG DER KAPITALSCHULD MÜSSEN ALLE SPÄTER VORGENOMMENEN RÜCKZAHLUNGEN IN BELGISCHEN FRANKEN ERFOLGEN... SIE KÖNNEN ALSO DANN KEINE VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG MEHR IN DER WÄHRUNG , IN DER DAS DARLEHEN AUSGEZAHLT WURDE , VORNEHMEN. ' '
14 MIT ERKLÄRUNG VOM 26. SEPTEMBER 1975 BEANTRAGTE DER KLAEGER DIE VERRINGERUNG SEINER KAPITALSCHULD UM 34 960 BFR ( DER BETRAG WAR IN DEM SCHREIBEN VOM 21. AUGUST 1975 GENANNT ); DIE KOMMISSION GEWÄHRTE IHM DIESE VERRINGERUNG MIT DER FOLGE , DASS SEINE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTENDEN MONATLICHEN RÜCKZAHLUNGSRATEN HERABGESETZT WURDEN.
15 NACH DIESER VERRINGERUNG FÜHRTE DIE KOMMISSION WEITERHIN BIS ZUM 31. MÄRZ 1979 DIE ÜBERWEISUNGEN ZUR ZAHLUNG DER VOM KLAEGER GESCHULDETEN MONATSRATEN IN DER WEISE DURCH , DASS SIE DEN IN LIRE ÜBERWIESENEN BETRAG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER PARITÄT GEMÄSS ARTIKEL 63 DES STATUTS IN BELGISCHE FRANKEN UMRECHNETE.
16 NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1978 ( ABL. L 369 , S. 6 UND 8 ), DURCH WELCHE UNTER ANDEREM DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 63 ÜBER DIE WÄHRUNGSPARITÄTEN UND VON ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ÜBER DIE ÜBERWEISUNGEN GEÄNDERT WURDEN , LEGTE DIE KOMMISSION FÜR DIE UMRECHNUNG DER ZUR MONATLICHEN RÜCKZAHLUNG EINBEHALTENEN ITALIENISCHEN LIRE IN BELGISCHE FRANKEN DEN KURS ZUGRUNDE , DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER ' ' AKTUALISIERTEN ' ' PARITÄTEN SOWIE AUS DER NEUEN FASSUNG VON ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ERGAB.
17 GEGEN DIE UMRECHNUNG DER LIRE IN BELGISCHE FRANKEN NACH DEN NEUEN MODALITÄTEN LEGTE DER KLAEGER AM 10. JULI 1979 GEMÄSS ARTIKEL 90 DES STATUTS BESCHWERDE EIN , DIE BIS AUF EINE HEKTOGRAPHIERTE MITTEILUNG VOM 28. SEPTEMBER 1979 UNBEANTWORTET BLIEB.
18 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DER GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES SEI VERLETZT WORDEN. DIE SCHULDVERRINGERUNG SEI ALS EINE VERRINGERUNG DER HAUPTSCHULD UNTER DER ALLEINIGEN BEDINGUNG ANGEBOTEN WORDEN , DASS DIE KÜNFTIGEN RÜCKZAHLUNGEN IN BELGISCHEN FRANKEN ZU ERFOLGEN HÄTTEN. DA DIESE RÜCKZAHLUNGEN SCHON IMMER IN BELGISCHEN FRANKEN UND AUF DER GRUNDLAGE DER OFFIZIELLEN , BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGEMELDETEN PARITÄT VORGENOMMEN WORDEN SEIEN , SEI DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE GEWESEN , DIE VON DER KOMMISSION MIT DIESEM ANGEBOT BEABSICHTIGTEN KONSEQUENZEN ZU ÜBERBLICKEN.
19 ER TRAEGT WEITERHIN VOR , DIE KOMMISSION HABE IHR ERMESSEN DADURCH MISSBRAUCHT , DASS SIE MITTELS DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 EINSEITIG EINE ANDERE PARITÄT DURCHGESETZT UND AUF DIESE WEISE DIE BELASTUNG DES DARLEHENSNEHMERS AUSSERGEWÖHNLICH ERHÖHT HABE.
20 ER BEHAUPTET DRITTENS , DASS DIE BEAMTEN , DIE IHR DARLEHEN AUF DER GRUNDLAGE DER PARITÄT I BFR = 12,50 LIRE ERHALTEN HÄTTEN , GEGENÜBER DEN BEAMTEN DISKRIMINIERT WÜRDEN , DIE IHREN DARLEHENSVERTRAG NACH 1977 ABGESCHLOSSEN HÄTTEN. DIE ERSTGENANNTEN SEIEN WEGEN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 GESCHAFFENEN SYSTEMS ZU EINER KOSTSPIELIGEREN RÜCKZAHLUNG VERPFLICHTET , WÄHREND DIE ANDEREN BEAMTEN IN ANWENDUNG DES AUF DEM DEVISENMARKT BESTEHENDEN WECHSELKURSES ZWISCHEN BELGISCHEM FRANKEN UND ITALIENISCHER LIRA EIN BETRÄCHTLICH HÖHERES LIRE-KAPITAL ERHALTEN HÄTTEN , DIE KOMMISSION IHREN RÜCKZAHLUNGEN BIS APRIL 1979 JEDOCH WEITERHIN DIE PARITÄT DES INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ZUGRUNDE GELEGT HABE.
21 DIE ERSTEN BEIDEN RÜGEN BERUHEN AUF DER AUFFASSUNG , DASS ES SICH BEI DER PARITÄT , DIE DER UMRECHNUNG DES DARLEHENSBETRAGS IN ITALIENISCHE LIRE UND DER UMRECHNUNG DER IN LIRE GELEISTETEN MONATLICHEN RÜCKZAHLUNGSRATEN IN BELGISCHE FRANKEN ZUGRUNDE GELEGT WURDE , UM DIE BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGEMELDETE PARITÄT HANDELN MÜSSE UND DASS DIE KOMMISSION NICHT EINSEITIG EINE ANDERE PARITÄT HABE ANWENDEN DÜRFEN.
22 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS FÜR DIE UMRECHNUNG DES DARLEHENSBETRAGS IN LIRE DER BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS 1965 ANGEMELDETE WECHSELKURS VERWENDET WURDE , DER ZUR ZEIT DER DARLEHENSVERGABE DIE IN ARTIKEL 63 DES STATUTS FESTGELEGTE REFERENZPARITÄT DARSTELLTE. DIE AUFFASSUNG DES KLAEGERS GEHT DAHIN , EBEN DIESER KURS MÜSSE WÄHREND DER GESAMTEN VERTRAGSDAUER BEI DER UMRECHNUNG DER MITTEL IN BELGISCHE FRANKEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN , DIE ZUR DARLEHENSRÜCKZAHLUNG AN DIE KOMMISSION IN DEN VERTRAGLICH VORGESEHENEN MONATSRATEN ÜBERWIESEN WÜRDEN.
23 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , AUF DIESE UMRECHNUNG SEI DER WECHSELKURS ANZUWENDEN , DER IN ARTIKEL 63 DES STATUTS ALS REFERENZPARITÄT FESTGESETZT SEI ; DIE MONATLICHEN ÜBERWEISUNGEN KÖNNTEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT VORGENOMMEN WERDEN , DER DEN BEAMTEN GESTATTE , EINEN TEIL IHRER BEZUEGE DURCH DAS ORGAN , DEM SIE UNTERSTÜNDEN , REGELMÄSSIG IN DER WÄHRUNG BESTIMMTER ANDERER MITGLIEDSTAATEN ÜBERWEISEN ZU LASSEN.
24 GEMÄSS DIESER AUSLEGUNG DES VERTRAGES HABE DIE KOMMISSION DIE ZUR RÜCKZAHLUNG DER FRAGLICHEN DARLEHEN ÜBERWIESENEN LIREBETRAEGE IN BELGISCHE FRANKEN UMGERECHNET UND DABEI BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DIE IN ARTIKEL 63 DES STATUTS VORGESEHENE PARITÄT ZUGRUNDE GELEGT. AUCH AB 1. APRIL 1979 HABE SIE FÜR DIE UMRECHNUNG DER MONATSRATEN DIE IN DEM DURCH DIE VERORDNUNGEN GEÄNDERTEN STATUT GEREGELTEN KURSE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE GENOMMEN UND DEN GEÄNDERTEN ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT ANGEWANDT. DIESE BEHANDLUNG DER ÜBERWEISUNGEN SEI VÖLLIG VERTRAGSKONFORM.
25 DIE AUFFASSUNG DES KLAEGERS KANN NICHT GETEILT WERDEN. SIE VERKENNT , DASS SCHON NACH DEM WORTLAUT DES VERTRAGES DIE UMRECHNUNG DER ZUR ZAHLUNG DER MONATSRATEN ÜBERWIESENEN MITTEL AUF DER GRUNDLAGE DER PARITÄT ZU ERFOLGEN HATTE , DIE AM TAGE DER ÜBERWEISUNG , DAS HEISST AM TAGE JEDER EINZELNEN ÜBERWEISUNG , GILT. IN DEM VERTRAG WAR KEINE FESTE PARITÄT FÜR DIE GESAMTE VERTRAGSDAUER VORGESEHEN , SONDERN ES WURDEN DIE UNTERSCHIEDLICHEN , WÄHREND DER VERTRAGSDAUER JEWEILS GELTENDEN PARITÄTEN IN BETRACHT GEZOGEN.
26 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS ALLE EMPFÄNGER VON DARLEHEN BEAMTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAREN UND DASS DER VERTRAG VORSAH , DASS DIE RÜCKZAHLUNGEN DURCH DAS ORGAN , DEM DIE BEAMTEN ANGEHÖRTEN , AN DIE KOMMISSION ERFOLGEN SOLLTEN. DIESER SACHLAGE WAR ES ANGEMESSEN , UNTER DER IN DEM VERTRAG ERWÄHNTEN PARITÄT DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER DIENSTBEZUEGE DES DARLEHENSNEHMERS VERWENDETE PARITÄT , NÄMLICH DIE DES ARTIKELS 63 DES STATUTS , ZU VERSTEHEN.
27 IM ANSCHLUSS AN DIE WÄHRUNGSPOLITISCHEN EREIGNISSE SEIT 1971 VERLOR DIE BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS FÜR DIE LIRA ANGEMELDETE PARITÄT IHRE GÜLTIGKEIT. ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT SCHWANKTE DIE LIRA FREI. SCHLIESSLICH WURDE MIT EINFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS FÜR DIE WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH DEM SYSTEM ANSCHLOSSEN , EIN NEUER , INNERHALB BESTIMMTER BANDBREITEN VERÄNDERLICHER WECHSELKURS FESTGELEGT.
28 DIE PRAXIS DER KOMMISSION , AUF DIE ZUR RÜCKZAHLUNG DER FRAGLICHEN DARLEHEN GETÄTIGTEN ÜBERWEISUNGEN DEN NEU GEFASSTEN ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT ANZUWENDEN , HAT FÜR DEN KLAEGER EINEN IM VERHÄLTNIS ZUR EINFACHEN ANWENDUNG DER LIRA-PARITÄT INNERHALB DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS GÜNSTIGEREN UMRECHNUNGSKURS ZUR FOLGE.
29 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE DURCH DIE KOMMISSION VORGENOMMENE ÄNDERUNG DER PARITÄT NICHT GEGEN DEN VERTRAG VERSTÖSST UND DASS SICH DER KLAEGER ZU UNRECHT AUF EINE VERLETZUNG DES VERTRAUENSSCHUTZES UND AUF ERMESSENSMISSBRAUCH BERUFT.
30 WAS DIE ANGEBLICHE DISKRIMINIERUNG DES KLAEGERS GEGENÜBER DEN DARLEHENSNEHMERN ANBELANGT , DIE IHR DARLEHEN NACH 1977 ERHALTEN HABEN , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DIE 1975 ERFOLGTE SCHULDVERRINGERUNG ZUGUNSTEN DES KLAEGERS DIESEN SO STELLTE , ALS OB IHM DER DARLEHENSBETRAG ZUM MARKTKURS AUSGEZAHLT WORDEN WÄRE. AUSSERDEM KAM DEM KLAEGER BIS APRIL 1979 DIE URSPRÜNGLICHE IM VERTRAG VORGESEHENE PARITÄT ZUGUTE. DAHER BEHAUPTET ER ZU UNRECHT , GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN DARLEHENSNEHMERN BENACHTEILIGT WORDEN ZU SEIN. DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG IST MITHIN UNBEGRÜNDET.
31 AUS ALLEN DIESEN ÜBERLEGUNGEN KANN DEM KLAGEVORBRINGEN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
32 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
33 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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