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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1978
Aktenzeichen: 123-77
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1692/77


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 1692/77
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER UMSTAND , DASS DIE PERSONEN , FÜR DIE EINE MASSNAME GILT , NACH ZAHL ODER SOGAR IDENTITÄT MEHR ODER WENIGER GENAU BESTIMMBAR SIND , BEDEUTET KEINESWEGS , DASS DIESE ALS INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN SIND.

ES GENÜGT NICHT , DASS DEN BETROFFENEN HÄNDLERN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND EINER VERORDNUNG EINE EINFUHRGENEHMIGUNG VERWEIGERT WERDEN KÖNNTE , UM SIE ALS IN ÄHNLICHER WEISE WIE DEN ADRESSATEN EINER ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN , DENN DIE WIRKUNGEN DER VERORDNUNG KONKRETISIEREN SICH ERST IM ZEITPUNKT IHRER ANWENDUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAERZ 1978. - UNIONE NAZIONALE IMPORTATORI E COMMERCIANTI MOTOVEICOLI ESTERI (UNICME) UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 123-77.

Entscheidungsgründe:

1DIE KLAEGERINNEN HABEN MIT DER AM 14. OKTOBER 1977 EINGEGANGENEN KLAGESCHRIFT GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 1692/77 DES RATES VOM 25. JULI 1977 ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR BESTIMMTER KRAFTRÄDER MIT URSPRUNG IN JAPAN ( ABL. L 188 , S. 11 ) ERHOBEN.

2/4DIESE VERORDNUNG , DIE AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG 72/455/EWG DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ÜBER BESTIMMTE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR SCHRITTWEISEN VEREINHEITLICHUNG DER EINFUHRREGELUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ( ABL. L 299 , S. 46 ) ERLASSEN WURDE , GEHT AUF EINE MITTEILUNG ITALIENS ZURÜCK , DASS DIESER MITGLIEDSTAAT WEGEN DER EINFUHRHINDERNISSE FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN JAPAN , INSBESONDERE FÜR SKISCHUHE , BEABSICHTIGTE , FÜR GEWISSE ERZEUGNISSE AUS JAPAN , INSBESONDERE FÜR BESTIMMTE KRAFTRÄDER , EINE EINFUHRGENEHMIGUNG VORZUSCHREIBEN. ARTIKEL 1 DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG BESTIMMT : ' ' DIE EINFUHR VON KRAFTRÄDERN MIT EINEM HUBRAUM VON 380 CM ODER MEHR DER TARIFNUMMER EX 87.09 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN JAPAN NACH ITALIEN WIRD VON DER VORLAGE EINER VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUSGESTELLTEN EINFUHRGENEHMIGUNG ABHÄNGIG GEMACHT. DIE GESAMTMENGE DER ERZEUGNISSE , FÜR DIE WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 1977 EINFUHRGENEHMIGUNGEN ERTEILT WERDEN , DARF 18 000 STÜCK NICHT ÜBERSCHREITEN. ' ' DIE KLAEGERINNEN SIND DER ANSICHT , DIESE VERORDNUNG BEEINTRÄCHTIGE WOHLERWORBENE RECHTE AUS DER ZEIT DER FRÜHEREN ITALIENISCHEN EINFUHRREGELUNG UND BETREFFE SIE MITHIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL.

5DER BEKLAGTE RAT HAT DURCH BESONDEREN SCHRIFTSATZ DEN EINWAND DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBEN UND GELTEND GEMACHT , DIE VERORDNUNG BETREFFE DIE KLAEGERINNEN WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL , SO DASS IHRE KLAGE NICHT DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES AUFGESTELLTEN VORAUSSSETZUNGEN ERFÜLLE.

6/7DIESE BESTIMMUNG GIBT DEN EINZELNEN DIE BEFUGNIS , DIE AN SIE ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN SOWIE DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN ANZUFECHTEN , DIE , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNGEN ODER ALS AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND , SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. ES BRAUCHT NICHT UNTERSUCHT ZU WERDEN , OB DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME ALS EINE VERORDNUNG ANGESEHEN WERDEN KANN , ES GENÜGT FESTZUSTELLEN , OB DIE KLAEGERINNEN VON DIESER HANDLUNG TATSÄCHLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN SIND.

8/13DIE VERORDNUNG NR. 1692/77 FÜHRT IN ITALIEN FÜR DIE BETROFFENEN KRAFTRÄDER MIT URSPRUNG IN JAPAN EINE EINFUHRREGELUNG VON BEGRENZTER DAUER EIN. DIE REGELUNG BESTEHT DARIN , DASS DIE VERPFLICHTUNG BEGRÜNDET WIRD , EINE VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUSGESTELLTE EINFUHRGENEHMIGUNG VORZULEGEN ; IM LAUFE DES JAHRES 1977 DURFTE DABEI DIE ZAHL DER ERTEILTEN GENEHMIGUNGEN 18 000 EINHEITEN NICHT ÜBERSCHREITEN. DIE RECHTE DER IMPORTEURE WÜRDEN DURCH DIESE REGELUNG NUR BEEINTRÄCHTIGT , WENN IHNEN DIE ERFORDERLICHE GENEHMIGUNG UNTERSAGT WÜRDE. AUS DIESEM GRUNDE WÄREN DIE KLAEGERINNEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1692/77 NUR DANN BETROFFEN , WENN IHNEN AUFGRUND DIESER MASSNAHME DIE ERFORDERLICHE EINFUHRGENEHMIGUNG VERWEIGERT WÜRDE. IN DIESEM FALLE KÖNNTEN SIE VOR DEM ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHT KLAGEN ; ES STÜNDE IHNEN FREI , DORT IHRE BEDENKEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG VORZUTRAGEN , UND DIESES GERICHT KÖNNTE DANN GEGEBENENFALLS DIESE FRAGEN IN DEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORLEGEN. DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 173 , DASS DIE ANGEFOCHTENE HANDLUNG DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR BETREFFEN MUSS , IST ALSO IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT.

14/15DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN , SIE STELLTEN DIE GESAMTHEIT DER VON DER EINFUHRREGELUNG FÜR KRAFTRÄDER MIT URSPRUNG IN JAPAN BETROFFENEN IMPORTEURE DAR. SCHON VOR DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1692/77 HABE MAN FESTSTELLEN KÖNNEN , DASS SIE DIE EINZIGEN BETROFFENEN SEIN WÜRDEN UND ALLE BETROFFEN WÜRDEN.

16/19DER UMSTAND , DASS DIE PERSONEN , FÜR DIE EINE MASSNAHME GILT , NACH ZAHL ODER SOGAR IDENTITÄT MEHR ODER WENIGER GENAU BESTIMMBAR SIND , BEDEUTET KEINESWEGS , DASS DIESE ALS INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN SIND. IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT ES NICHT , DASS ALLEN KLAEGERINNEN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1692/77 EINE EINFUHRGENEHMIGUNG VERWEIGERT WERDEN KÖNNTE , UM SIE ALS IN ÄHNLICHER WEISE WIE DEN ADRESSATEN EINER ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL BETROFFEN ANZUSEHEN. DIE WIRKUNGEN DER VERORDNUNG KONKRETISIEREN SICH VIELMEHR ERST IM ZEITPUNKT IHRER ANWENDUNG DURCH DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN. DESHALB IST AUCH DIE ZWEITE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 173 NICHT ERFÜLLT.

20DA ES AN DEN IN ARTIKEL 173 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN FEHLT , IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

21/23NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE SIND DESHALB ZU VERURTEILEN , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

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