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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.1980
Aktenzeichen: 129-80 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 2. JULI 1980. - MARIETTE TURNER, GEBORENE KRECKE, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 129-80 R.
Entscheidungsgründe:
1 IM RAHMEN DER PRÜFUNG DES VORTRAGS DER PARTEIEN HAT SICH DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUF DIE GESICHTSPUNKTE ZU BESCHRÄNKEN , ANHAND DEREN SICH DIE FRAGE ENTSCHEIDEN LÄSST , OB EIN FALL DER DRINGLICHKEIT VORLIEGT UND OB DIE UNMITTELBARE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VOR DEM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE IRREVERSIBLE FOLGEN HABEN KANN.
2 IN DIESER HINSICHT IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VERSETZUNG FÜR DIE ANTRAGSTELLERIN WEDER EINE SCHLECHTERSTELLUNG IN BEZUG AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE NOCH EINE HERABSETZUNG DER BEZUEGE ZUR FOLGE GEHABT HAT UND DASS SIE SICH NICHT AUF EINEN DERARTIGEN SCHADEN BERUFT , UM DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG ZU ERREICHEN.
3 DIE ANTRAGSTELLERIN BERUFT SICH VIELMEHR AUF DEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN , DER IHR DADURCH ENTSTEHE , DASS IHR DIE - AUCH NUR ZEITWEILIGE - AUSÜBUNG DER ' ' HEILKUNST ' ' UNMÖGLICH GEMACHT WERDE. ES STEHT JEDOCH FEST , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DIE ' ' HEILKUNST ' ' - SO WIE SIE DIESEN BEGRIFF VERSTEHT , WAS WOHL HEISST , DIE ÜBERNAHME VON VERANTWORTUNG BEI DER BEHANDLUNG VON KRANKEN UND DER PERSÖNLICHEN UNTERSUCHUNG VON MENSCHEN - BEI DER KOMMISSION ERST PRAKTIZIERT HAT , NACHDEM SIE ZUVOR BEI IHREM DIENSTANTRITT FREIWILLIG EINE VERWALTUNGSTÄTIGKEIT ÜBERNOMMEN HATTE , WIE DIES AUS IHREM DIENSTVERTRAG VOM 22. DEZEMBER 1965 UND DER ENTSCHEIDUNG VOM 1. AUGUST 1968 ÜBER IHRE ERNENNUNG ZUR BEAMTIN AUF LEBENSZEIT HERVORGEHT. UNBESCHADET DER BEDEUTUNG DIESER UMSTÄNDE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE IST HIERAUS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DER SCHLUSS ZU ZIEHEN , DASS DIE ZUWEISUNG EINES VERANTWORTUNGSBEREICHS , DER NICHT DIE UNMITTELBARE AUSÜBUNG DES ARZTBERUFES UMFASST , NICHT GEEIGNET IST , FRAU TURNER BIS ZUM AUSGANG IHRES RECHTSSTREITS MIT DER KOMMISSION EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUZUFÜGEN.
4 DER UMSTAND , DASS IHR AUGENBLICKLICH AUFGABEN ÜBERTRAGEN SIND , DIE MIT DENEN , FÜR DIE SIE SICH FRÜHER BEWORBEN HATTE , VERGLEICHBAR SIND , STELLT AUCH KEINE DISZIPLINARSTRAFE DAR UND SCHÄDIGT NICHT IHREN RUF ; FÜR DIESE BEHAUPTUNGEN IST KEINERLEI BEWEIS ERBRACHT WORDEN.
5 DIE NOTWENDIGKEIT , SICH IN IHREM NEUEN TÄTIGKEITSBEREICH DER ENGLISCHEN SPRACHE ZU BEDIENEN , DÜRFTE FRAU TURNER KEINE BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN BEREITEN , DA SIE SELBST IN EINER FRÜHEREN BEURTEILUNG HERVORGEHOBEN HAT , DASS SIE DIESE SPRACHE BEI FRÜHEREN TÄTIGKEITEN GEBRAUCHT HABE.
6 DER GESAMTE ÜBRIGE VORTRAG GEHÖRT ZUR HAUPTSACHE UND KANN VOM RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN ; FOLGLICH IST FESTZUSTELLEN , DASS KEIN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN VORLIEGT UND DER ERLASS VON DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ÜBERFLÜSSIG IST.
7 DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG IST SOMIT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
8 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS IST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES IN WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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