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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1968
Aktenzeichen: 13-67
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 97 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1 |
1. ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICHEN GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN. DAHER GEHÖRT ES NICHT ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE, DIE VEREINBARKEIT DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ZU PRÜFEN.
( VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 28/67 )
2. DIE WENDUNG " UNMITTELBAR ODER MITTELBAR " IN ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST WEIT AUSZULEGEN. IM SINN DIESER VORSCHRIFT SIND INLÄNDISCHE ABGABEN, DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN, ALLE ABGABEN, DIE DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS AUF ALLEN FERTIGUNGS - UND VERTRIEBSSTUFEN, DIE DERJENIGEN DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORANGEHEN ODER ENTSPRECHEN, TATSÄCHLICH UND SPEZIFISCH TREFFEN.
( VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 28/67 )
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1968. - FIRMA KURT A. BECHER GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-LANDSBERGERSTRASSE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - RECHTSSACHE 13-67.
Entscheidungsgründe:
DURCH BESCHLUSS VOM 26. APRIL 1967, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. MAI 1967, ERSUCHT DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG UM VORABENTSCHEIDUNG MEHRERER FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 95 UND 97 DES VERTRAGES.
ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN
MIT SEINER ERSTEN FRAGE ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT UM VORABENTSCHEIDUNG DARÜBER,
" OB ARTIKEL 97 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNMITTELBARE WIRKUNGEN HAT UND INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN BEGRÜNDET, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN, ODER OB IM FALLE, DASS EIN DURCHSCHNITTSSATZ NICHT DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ENTSPRICHT, LEDIGLICH DIE KOMMISSION DAS RECHT HAT, GEMÄSS ARTIKEL 97 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEEIGNETE RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN AN DEN BETREFFENDEN STAAT ZU RICHTEN ".
DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, " WIE DER BEGRIFF , DURCHSCHNITTSSÄTZE ' IN ARTIKEL 97 EWG-VERTRAG AUSZULEGEN IST ", NAMENTLICH IM HINBLICK AUF BESTIMMTE SACHVERHALTE, DIE DAS VORLEGENDE GERICHT IM EINZELNEN ANFÜHRT.
DIE DRITTE FRAGE DES FINANZGERICHTS SCHLIESSLICH GILT DEM PROBLEM, " WAS UNTER INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU VERSTEHEN IST, DIE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN ", INSBESONDERE, OB DAZU " AUCH DIE UMSATZSTEUER BZW. BEFÖRDERUNGSSTEUER ( GEHÖRT ) DIE AUF DEN BEI DER HERSTELLUNG UND LIEFERUNG DER GLEICHARTIGEN WAREN VERWENDETEN HILFSSTOFFEN, VERPACKUNGSMATERIALIEN, BETRIEBS - ODER PRODUKTIONSMITTELN UND AUF DEN VON DRITTEN DURCHGEFÜHRTEN TRANSPORTEN RUHT ".
DER GERICHTSHOF HAT MIT URTEIL VOM 3. APRIL 1968 IN DER RECHTSSACHE 28/67 AUF EINE VORLAGE DES BUNDESFINANZHOFES HIN BEREITS ÜBER FRAGEN GLEICHER ART ENTSCHIEDEN.
AUF DIESE AUSLEGUNG IST ZU VERWEISEN.
Kostenentscheidung:
DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HABEN BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT. IHRE AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT MÜNCHEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
VERWEIST
DER GERICHTSHOF
WEGEN DER IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS MÜNCHEN VOM 26. APRIL 1967 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN AUF DIE IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 28/67 GEGEBENE AUSLEGUNG UND ENTSCHEIDET :
1. ZUR ERSTEN FRAGE :
ARTIKEL 97 ABSATZ 1, DER ANWENDBAR IST, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, VON DER ERLAUBNIS TATSÄCHLICH GEBRAUCH MACHEN, DIE ER IHNEN ERTEILT, BEGRÜNDET KEINE INDIVIDÜLLEN RECHTE DES EINZELNEN, WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HÄTTEN.
2. ZUR ZWEITEN FRAGE :
HAT EIN STAAT VON DER IN ARTIKEL 97 ERTEILTEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT, SO GELTEN IN DIESEM STAAT UNBESCHADET DER VORSCHRIFT VON ABSATZ 2 DES ARTIKELS ALS " DURCHSCHNITTSSÄTZE " DIE VON IHM ALS SOLCHE EINGEFÜHRTEN SÄTZE.
3. ZUR DRITTEN FRAGE :
IM SINN VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SIND " INLÄNDISCHE ABGABEN..., ( DIE ) GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN ", ALLE ABGABEN, DIE DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS AUF ALLEN FERTIGUNGS - UND VERTRIEBSSTUFEN, DIE DERJENIGEN DER EINFUHR GLEICHARTIGER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORANGEHEN ODER ENTSPRECHEN, TATSÄCHLICH UND SPEZIFISCH TREFFEN.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VORLEGENDEN GERICHT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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