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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.1973
Aktenzeichen: 13-72
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DER UMFANG DER IN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERANKERTEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT HÄNGT VON DER ART DES RECHTSAKTES UND DEN UMSTÄNDEN AB, UNTER DENEN ER ERLASSEN WURDE.
2. DIE VERORDNUNG NR. 25 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. 1962, S. 911 ) UND DIE VERORDNUNG NR. 17/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ( ABL. 1964, S. 586 ) SIND IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS SIE HINSICHTLICH DER TRAGWEITE DES AUSDRUCKS " ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN " AUF DIE GRUNDVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT VERWEISEN, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR GEWÄHRUNG SOLCHER ERSTATTUNGEN ERMÄCHTIGEN.
3. A ) DIE VERORDNUNG NR. 13/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. 1964, S. 549 ) IST IM LICHTE DER IN ARTIKEL 39 AUFGEFÜHRTEN ZIELE AUSZULEGEN, NAMENTLICH DERJENIGEN, " DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG, INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN " UND " DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN ". DAHER IST ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG SO ZU VERSTEHEN, DASS ER JEDE AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN FÖRDERN SOLL, DIE GEEIGNET IST, ZUR VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE BEIZUTRAGEN.
B ) DA DER GENANNTE ABSATZ 2 IM HINBLICK AUF DIE RECHTSNATUR DER DEN LIEFERUNGEN IN DRITTE LÄNDER ZUGRUNDE LIEGENDEN GESCHÄFTE NICHT DIFFERENZIERT, ERLAUBT ER ES NICHT, VON DEN " ERSTATTUNGEN " AUSGABEN AUSZUSCHLIESSEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATES UND DEN PREISEN IM INTERNATIONALEN HANDEL AUSZUGLEICHEN, SELBST WENN DIESER STAAT DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE AUF DEM BINNENMARKT EINKAUFTE, UM SIE DEM EINFUHRLAND ODER DESSEN EINWOHNERN ALS SPENDE ZU LIEFERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JANUAR 1973. - NIEDERLAENDISCHE REGIERUNG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 13-72.
Entscheidungsgründe:
1 MIT IHRER KLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG STREBT DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 72/120/EWG DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1972 ( ABL. L 61, S. 15 ) ( IM FOLGENDEN " BETEILIGUNGSENTSCHEIDUNG " GENANNT ) AN, SOWEIT IN DIESER ENTSCHEIDUNG FÜR DEN VERBUCHUNGSZEITRAUM 1966/67 DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS ( IM FOLGENDEN " FONDS " GENANNT ) AN DEN AUSGABEN DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE FÜR ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN IM ZUSAMMENHANG MIT NAHRUNGSMITTELSPENDEN ABGELEHNT WORDEN IST.
2 AUSSERDEM IST DIE KLAGE AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 72/115/EWG DER KOMMISSION VOM GLEICHEN TAGE ( ABL. L 61, S. 1 ) ( IM FOLGENDEN ALS " ENTSCHEIDUNG ÜBER DURCHSCHNITTLICHE ERSTATTUNGSSÄTZE " BEZEICHNET ) GERICHTET, " FALLS UND SOWEIT DIE DER KLAEGERIN AUFGRUND DER ( " BETEILIGUNGSENTSCHEIDUNG " ) ZU VERGÜTENDEN BETRAEGE DADURCH BEEINFLUSST WERDEN, DASS FÜR DIE BESTIMMUNG DER NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSÄTZE " - DER AUSGANGSBASIS FÜR DIE BERECHNUNG DER DRITTLÄNDERAUSFUHRERSTATTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. 1962, S. 991 ) FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS IN BETRACHT KOMMEN - " DIE ALS NAHRUNGSMITTELSPENDEN AUSGEFÜHRTEN MENGEN... NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND ".
ZUR ERSTEN RÜGE ( VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN )
3 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENEN TEILE DIESER ENTSCHEIDUNGEN SEIEN WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN FEHLERHAFT, DA SIE NICHT - WIE ARTIKEL 190 DES VERTRAGES DIES VERLANGE - HINREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN WORDEN SEIEN.
4 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND, DIE KOMMISSION BESCHRÄNKE SICH IN DER BEGRÜNDUNG DER " BETEILIGUNGSENTSCHEIDUNG ", UM DIE NICHTBERÜCKSICHTIGUNG DER ALS NAHRUNGSMITTELSPENDEN AUSGEFÜHRTEN WARENMENGEN ZU ERKLÄREN, AUF DIE FESTSTELLUNG, DASS DIESE MENGEN " VOM FONDS NICHT FINANZIERT ( WERDEN ), DA AUSGABEN FÜR GESCHÄFTE OHNE HANDELSCHARAKTER NICHT ALS ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN ".
5/7 ZUM PRINZIP DER NICHTBERÜCKSICHTIGUNG DER STREITIGEN AUSGABEN DURCH DEN FONDS GIBT DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG KNAPP ABER KLAR DIE ERWAEGUNGEN WIEDER, DIE FÜR DIE KOMMISSION AUSSCHLAGGEBEND WAREN. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG KONNTE KEINEN ZWEIFEL ÜBER DIE BEDEUTUNG DER BEZUGNAHME AUF DIE " GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN " HABEN, DA DIESER AUSDRUCK GANZ OFFENSICHTLICH DIE VORSCHRIFTEN BETRIFFT, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGEN, ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN ZU GEWÄHREN - ALSO ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ( ABL. 1964, S. 549 ) FÜR DEN SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - SOWIE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25, WONACH DIESE ERSTATTUNGEN " FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS... IN BETRACHT ( KOMMEN ) ". DER IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRTE GRUND WICH IM KERN NICHT VON DER DURCH DIE KOMMISSION FRÜHER VORGEBRACHTEN BEGRÜNDUNG AB.
8/10 WAS IM ÜBRIGEN DIE BETRAEGE BETRIFFT, UM WELCHE DIE KOMMISSION DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG BEANTRAGTE GESAMTSUMME GEKÜRZT HAT, SO SIND SIE - EBENSO WIE DIE WARENMENGEN, AUF DIE SIE SICH BEZIEHEN - IN DEM BERICHT DER KOMMISSION VOM 7. DEZEMBER 1971 ERWÄHNT. DEM KURZPROTOKOLL DER 62. SITZUNG DES FONDSAUSSCHUSSES VOM 16. DEZEMBER 1971 IST ZU ENTNEHMEN, DASS JENER BERICHT ZU DEN ARBEITSUNTERLAGEN GEHÖRTE, DIE DEN TEILNEHMERN DIESER SITZUNG, DARUNTER DEN VERTRETERN DER GENANNTEN REGIERUNG, VORLAGEN; AUCH DIESE HAT SOMIT VOLLE KENNTNIS VON DEN BETREFFENDEN ZAHLEN ERLANGT. IM ÜBRIGEN HAT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE RICHTIGKEIT DIESER ZAHLEN NICHT BESTRITTEN.
11/12 DER UMFANG DER IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERANKERTEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT HÄNGT VON DER ART DES RECHTSAKTES UND DEN UMSTÄNDEN AB, UNTER DENEN ER ERLASSEN WURDE. VORLIEGEND WAR DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UNSTREITIG AM ENTSTEHUNGSPROZESS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ENG BETEILIGT UND WUSSTE DAHER, WESHALB DIE KOMMISSION GLAUBTE, DEM NIEDERLÄNDISCHEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAG NICHT STATTGEBEN ZU SOLLEN, SOWEIT DIESER DIE AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER NAHRUNGSMITTELHILFE BETRAF.
13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ALS AUSREICHEND ZU ERACHTEN.
14 HINSICHTLICH DER " ENTSCHEIDUNG ÜBER DURCHSCHNITTLICHE ERSTATTUNGSSÄTZE " MACHT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG GELTEND, DIESE ENTSCHEIDUNG LASSE NICHT ERKENNEN, OB UND BEJAHENDENFALLS WIE DIE KOMMISSION BEI DER BESTIMMUNG DES NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSATZES DIE ALS NAHRUNGSMITTELSPENDEN AUSGEFÜHRTEN WARENMENGEN BERÜCKSICHTIGT UND AUF WELCHE WEISE SIE DIE AUSKÜNFTE DER MITGLIEDSTAATEN, AUF DENEN DIE ENTSCHEIDUNG BERUHE, " VERBESSERT " HABE.
15/16 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25 " ( KOMMEN ) FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS... DIE ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN ( IN BETRACHT ), DIE... " UNTER ANDEREM " UNTER ZUGRUNDELEGUNG... DES ERSTATTUNGSSATZES DES MITGLIEDSTAATS MIT DEM NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSBETRAG ERRECHNET WERDEN ". DA DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG WAR, DASS BESTIMMTE AUSGABEN NICHT ALS ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN ANZUSEHEN SEIEN, DURFTE SIE DIESE AUSGABEN BEI DER BERECHNUNG DES NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSATZES NICHT BERÜCKSICHTIGEN.
17 DIE RÜGE IST SONACH NICHT BEGRÜNDET.
ZUR ZWEITEN RÜGE ( VERLETZUNG DER VERORDNUNG NR. 17/64 UND DES ARTIKELS 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 )
18 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MEINT, DIE KOMMISSION HABE DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 17/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ( ABL. 1964, S. 586 ) IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 DADURCH VERLETZT, DASS SIE ENTSCHIEDEN HABE, DIE AUSGABEN FÜR NAHRUNGSMITTELSPENDEN WÄHREND DES VERBUCHUNGSZEITRAUMS 1966/67 BEGRÜNDETEN KEINEN ANSPRUCH AUF RÜCKVERGÜTUNG DURCH DEN FONDS, DA SIE KEINE ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN IM SINNE JENER VORSCHRIFTEN DARSTELLTEN.
19/23 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25 " ( KOMMEN ) FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS... DIE ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN ( IN BETRACHT ) ". AUFGRUND VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17/64 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS LEGEN DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION EINMAL JÄHRLICH " FÜR DIE ZEIT VOM 1. JULI BIS ZUM 30. JUNI " EINEN ANTRAG AUF RÜCKVERGÜTUNG UNTER ANDEREM " DER AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN... VOR, DIE VON DER ABTEILUNG GARANTIE DES FONDS ZU ÜBERNEHMEN SIND ", WÄHREND GEMÄSS ARTIKEL 10 DIESER VERORDNUNG " DIE KOMMISSION... EINMAL JÄHRLICH... NACH ANHÖRUNG DES FONDSAUSSCHUSSES ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS ( ENTSCHEIDET ) ", WAS SIE FÜR DEN VERBUCHUNGSZEITRAUM 1966/67 MIT DER ANGEFOCHTENEN " BETEILIGUNGSENTSCHEIDUNG " GETAN HAT. FÜR DEN VORLIEGEND ALLEIN INTERESSIERENDEN SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE BESTIMMT ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64, DASS, " UM DIE AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE IM INTERNATIONALEN HANDEL ZU ERMÖGLICHEN,... DER UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEN PREISEN IM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT UND DEN PREISEN IM INTERNATIONALEN HANDEL ERSTATTET WERDEN ( KANN ) ". DIE VERORDNUNGEN NR. 25 UND 17/64 SIND IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS SIE HINSICHTLICH DER TRAGWEITE DES AUSDRUCKS " ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN " AUF DIE GRUNDVERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT VERWEISEN, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR GEWÄHRUNG SOLCHER ERSTATTUNGEN ERMÄCHTIGEN. INFOLGEDESSEN LÄUFT DIE ZU UNTERSUCHENDE FRAGE DARAUF HINAUS, OB DIE STRITTIGEN AUSGABEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN IM SINNE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 SIND.
24/25 DIE KOMMISSION MEINT, DIES SEI NICHT DER FALL, DA DIESE VORSCHRIFT DEN ZWECK HABE, " DIE AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE IM INTERNATIONALEN HANDEL ZU ERMÖGLICHEN ". AUS DIESER FASSUNG ERGEBE SICH, DASS DIE VORSCHRIFT LEDIGLICH ENTGELTLICHE GESCHÄFTE ERMÖGLICHEN WOLLE, ALSO GESCHÄFTE, DIE - WENN NICHT EINE ERSTATTUNG GEWÄHRT WÜRDE - NICHT ZUSTANDE KOMMEN KÖNNTEN, WEIL DER PREIS DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS AUF DEM WELTMARKT NICHT WETTBEWERBSFÄHIG WÄRE.
26/28 ZWAR BETRIFFT ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 IN ERSTER LINIE GESCHÄFTE, BEI DENEN EIN EXPORTEUR EINEM IN EINEM DRITTLAND NIEDERGELASSENEN IMPORTEUR ZUM WELTMARKTPREIS MILCH ODER MILCHERZEUGNISSE LIEFERT; DIES BESTÄTIGT DIE 14. BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG, WONACH DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN ZULÄSSIG SEIN MUSS, " DAMIT DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN AM INTERNATIONALEN HANDEL MIT MILCHERZEUGNISSEN TEILNEHMEN KÖNNEN ". DA JEDOCH DIESE VORSCHRIFT IM HINBLICK AUF DIE RECHTSNATUR DER DEN LIEFERUNGEN IN DRITTE LÄNDER ZUGRUNDE LIEGENDEN GESCHÄFTE NICHT DIFFERENZIERT, ERLAUBT SIE ES NICHT, VON DEN " ERSTATTUNGEN " AUSGABEN AUSZUSCHLIESSEN, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN DES AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS UND DEN PREISEN IM INTERNATIONALEN HANDEL AUSZUGLEICHEN, SELBST WENN, WIE VORLIEGEND, DIESER STAAT DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE AUF DEM BINNENMARKT EINKAUFTE, UM SIE DEM EINFUHRLAND ODER DESSEN EINWOHNERN ALS SPENDE ZU LIEFERN. IM ÜBRIGEN SIND DIE ZWISCHEN DEM GENANNTEN STAAT UND DEN VERKÄUFERN ABGEWICKELTEN GESCHÄFTE HANDELSGESCHÄFTE.
29/32 FERNER IST DIE VERORDNUNG NR. 13/64, DIE AUFGRUND DER DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDEN ARTIKEL 38 UND FOLGENDE DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE, IM LICHTE DER IN ARTIKEL 39 AUFGEFÜHRTEN ZIELE AUSZULEGEN, NAMENTLICH DERJENIGEN, " DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG, INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN " UND " DIE MÄRKTE ZU STABILISIEREN ". DAHER IST ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 SO ZU VERSTEHEN, DASS ER JEDE AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN FÖRDERN SOLL, DIE GEEIGNET IST, ZUR VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE BEIZUTRAGEN. DIES TRAF FÜR DIE STRITTIGEN AUSFUHREN ZU, DA SIE DEN KAUF DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE AUF DEM BINNENMARKT VORAUSSETZTEN UND SO DAZU BEITRUGEN, DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN DER LANDWIRTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ZU ERHALTEN ODER AUSZUWEITEN. ES IST UNERHEBLICH, DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG VORLIEGEND ALS KÄUFER AN DIE STELLE DES EINFUHRLANDES ODER DER IMPORTEURE DIESES LANDES TRAT, DENN DER WIRTSCHAFTLICHE NUTZEFFEKT, NÄMLICH DIE ERSCHLIESSUNG ODER BEHAUPTUNG DER ABSATZMÄRKTE IN DRITTEN LÄNDERN ZUGUNSTEN DER GENANNTEN LANDWIRTE, IST IN BEIDEN FÄLLEN DER GLEICHE.
33 SCHLIESSLICH KANN DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 13/64 NICHT DURCH ERWAEGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT GEMEINSCHAFTSRECHTSAKTEN IN FRAGE GESTELLT WERDEN, DURCH DIE NACH DEM HIER MASSGEBLICHEN ZEITRAUM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE DURCHZUFÜHRENDE NAHRUNGSMITTELHILFSAKTIONEN BESCHLOSSEN WORDEN SIND.
34/35 NACH ALLEDEM STELLEN DIE STRITTIGEN AUSGABEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR IM SINNE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 13/64 DAR, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25 FÜR DIE FINANZIERUNG DURCH DEN FONDS IN BETRACHT KOMMEN. DIE KLAGE IST DESHALB BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
36/38 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 72/120/EWG DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1972 ÜBER DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT - ABTEILUNG GARANTIE - AN DEN AUSGABEN DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE FÜR ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN ( ABL. L 61, S. 15 ) WIRD AUFGEHOBEN, SOWEIT DARIN BEI DER FESTSETZUNG DES BETRAGES DER BETEILIGUNG DES FONDS AN DIESEN ERSTATTUNGEN DIE AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ALS NAHRUNGSMITTELSPENDEN AUSGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN NICHT BERÜCKSICHTIGT SIND.
2. DIE ENTSCHEIDUNG NR. 72/115/EWG DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1972 ZUR BESTIMMUNG DER NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSÄTZE FÜR DIE FINANZIERUNG BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN FÜR DEN VERBUCHUNGSZEITRAUM 1966/67 ( ABL. L 61, S. 1 ) WIRD AUFGEHOBEN, SOWEIT DARIN BEI DER FESTSETZUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 25 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ( ABL. 1962, S. 991 ) VORGESEHENEN NIEDRIGSTEN DURCHSCHNITTLICHEN ERSTATTUNGSSÄTZE DIE OBEN UNTER 1. GENANNTEN AUSGABEN NICHT BERÜCKSICHTIGT SIND.
3. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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