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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.1980
Aktenzeichen: 131-79
Rechtsgebiete: Richtlinie 64/221 EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 64/221 EWG | |
EWG-Vertrag Art. 48 |
1. ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 LEGT DEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTUNGEN AUF , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN.
2. DIE RICHTLINIE 64/221 BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE BESTIMMUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' '. EINE SOLCHE STELLE KANN JEDE BEHÖRDE SEIN , DIE VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UNABHÄNGIG IST , WELCHE FÜR DEN ERLASS DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUSTÄNDIG IST ; DIESE STELLE MUSS SO VERFASST SEIN , DASS DER BETROFFENE DAS RECHT HAT , SICH VOR IHR VERTRETEN ZU LASSEN UND ZU VERTEIDIGEN.
3. EINE BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN NACH BRITISCHEM RECHT VOM GERICHT ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG KANN EINE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 DARSTELLEN , SOFERN DIE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 GEGEBEN SIND. DAS GERICHT MUSS DABEI INSBESONDERE ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE RECHNUNG TRAGEN , D. H., ES MUSS BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE BLOSSE EXISTENZ EINER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG MASSNAHMEN DER ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT OHNE WEITERES BEGRÜNDEN KANN.
4. DIE GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 ERFORDERLICHE STELLUNGNAHME DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' MUSS IN EINEM HINREICHEND ENGEN ZEITLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG STEHEN , SO DASS DIE GEWÄHR GEGEBEN IST , DASS ES KEINE NEUEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE GIBT. EIN ZEITRAUM VON MEHREREN JAHREN ZWISCHEN DER EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG EINERSEITS UND DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ANDERERSEITS IST GEEIGNET , DER EMPFEHLUNG DIE FUNKTION EINER STELLUNGNAHME ZU NEHMEN. DENN ES KOMMT DARAUF AN , DASS DIE MIT DER ANWESENHEIT DES AUSLÄNDERS VERBUNDENE GEFAHR FÜR DIE ALLGEMEINHEIT IN DEM ZEITPUNKT BEURTEILT WIRD , IN DEM GEGEN IHN DIE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ERGEHT , DA DIE FÜR DIE BEURTEILUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN , INSBESONDERE DAS VERHALTEN DES BETROFFENEN , SICH IM LAUFE DER ZEIT ÄNDERN KÖNNEN.
5. SOWOHL DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSWEISUNG ZUSTÄNDIGE VERWALTUNGSBEHÖRDE ALS AUCH DER BETROFFENE MÜSSEN GELEGENHEIT ERHALTEN , DIE GRÜNDE ZU ERFAHREN , WELCHE DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' ZU IHRER STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 VERANLASST HABEN , ES SEI DENN DIE SICHERHEIT DES STAATES BETREFFENDE GRÜNDE IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE STEHEN DEM ENTGEGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAI 1980. - REGINA GEGEN SECRETARY OF STATE FOR HOME AFFAIRS, EX PARTE MARIO SANTILLO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, DIVISIONAL COURT. - FREIZUEGIGKEIT. - RECHTSSACHE 131-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 30. JULI 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. AUGUST 1979 , HAT DER ' ' HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , DIVISIONAL COURT ' ' DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS MEHRERE FRAGEN INSBESONDERE ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221/EWG DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 ZUR KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND ( ABL. 1964 , S. 850 ), IM HINBLICK AUF DIE AUSÜBUNG SEINER RICHTERLICHEN NACHPRÜFUNGSBEFUGNIS VORGELEGT , NACHDEM EIN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ALS ARBEITNEHMER NIEDERGELASSENER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER DIE FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT EINER GEGEN IHN IM ANSCHLUSS AN EINE STRAFGERICHTLICHE VERURTEILUNG ERGANGENEN AUSWEISUNGSVERFÜGUNG BEANTRAGT HATTE.
2 AUS DEN AKTEN UND DEN AUSFÜHRUNGEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEHT HERVOR , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KEINE SPEZIFISCHEN GESETZGEBUNGSMASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 64/221 GETROFFEN HAT. DAS IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBARE RECHT , NÄMLICH DAS GESETZ ZUR REGELUNG DER EINWANDERUNG ( ' ' IMMIGRATION ACT ' ' ), STAMMT AUS DEM JAHRE 1971. ES SIEHT VOR , DASS DIE ALS ' ' NON PATRIALS ' ' EINGESTUFTEN PERSONEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EINER ÜBERWACHUNG UNTERWORFEN SIND , DIE DIE MÖGLICHKEIT EINER AUSWEISUNG UNTER DEN FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN EINSCHLIESST :
- GEMÄSS SECTION 3 ( 5 ) DIESES GESETZES
' ' A ) WENN ER ( DER BETROFFENE ) LEDIGLICH EINE BESCHRÄNKTE EINREISE- UND AUFENTHALTSERLAUBNIS BESITZT UND EINE IN DER ERLAUBNIS ENTHALTENE BEDINGUNG NICHT EINHÄLT ODER ÜBER DEN IN DER ERLAUBNIS VORGESEHENEN ZEITRAUM HINAUS IM LANDE VERBLEIBT ODER
B)WENN DER SECRETARY OF STATE SEINE AUSWEISUNG AUS GRÜNDEN DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES FÜR GEBOTEN HÄLT ODER
C)WENN EINE ANDERE PERSON , DEREN FAMILIE ER ANGEHÖRT , AUSGEWIESEN WIRD ODER WURDE ' ' ;
-GEMÄSS SECTION 3 ( 6 )
' '... WENN ER WEGEN EINER MIT FREIHEITSSTRAFE BEDROHTEN STRAFTAT SCHULDIG GESPROCHEN WURDE UND DAS GERICHT IM SCHULDSPRUCH SEINE AUSWEISUNG EMPFOHLEN HAT... ' '
DER RECHTSWEG IST JE NACH DEN UMSTÄNDEN UNTERSCHIEDLICH AUSGESTALTET :
- GEGEN EINE AUF SECTION 3 ( 5 ) GESTÜTZTE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG DES SECRETARY OF STATE KANN BEI EINEM ' ' ADJUDICATOR ' ' EINSPRUCH , GEGEN DESSEN ENTSCHEIDUNG WIEDERUM KLAGE VOR DEM ' ' IMMIGRATION APPEAL TRIBUNAL ' ' ERHOBEN WERDEN ;
- GEGEN DIE VON EINEM GERICHT NACH SECTION 3 ( 6 ) AUSGESPROCHENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG IST DIE BERUFUNG ZULÄSSIG ; DAGEGEN IST GEGEN DIE NACHFOLGENDE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG WEDER EIN RECHTSMITTEL GEGEBEN , NOCH HAT DER BETROFFENE ANSPRUCH DARAUF , VOR ERLASS DIESER VERFÜGUNG GEHÖRT ZU WERDEN.
3 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER BETROFFENE AM 13. DEZEMBER 1973 VOM ' ' CENTRAL CRIMINAL COURT ' ' DER UNZUCHT ( BUGGERY ) UND VERGEWALTIGUNG , BEGANGEN AM 18. DEZEMBER 1972 AN EINER PROSTITUIERTEN , SOWIE DER NÖTIGUNG ZUR UNZUCHT UND NÖTIGUNG MIT KÖRPERVERLETZUNG , BEGANGEN AM 14. APRIL 1973 GEGENÜBER EINER ANDEREN PROSTITUIERTEN SCHULDIG GESPROCHEN WURDE. AM 21. JANUAR 1974 WURDE ER FÜR DIE VIER STRAFTATEN ZU EINER STRAFE VON INSGESAMT ACHT JAHREN FREIHEITSENTZUG VERURTEILT. GLEICHZEITIG EMPFAHL DER ' ' CENTRAL CRIMINAL COURT ' ' NACH DEM ' ' IMMIGRATION ACT ' ' SEINE AUSWEISUNG.
4 AM 10. OKTOBER 1974 LEHNTE DER ' ' COURT OF APPEAL ( CRIMINAL DIVISION ) ' ' DIE ZULASSUNG DES VON HERRN SANTILLO GEGEN DIE VERURTEILUNG ZU FREIHEITSENTZUG UND GEGEN DIE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG EINGELEGTEN RECHTSMITTELS AB. AM 28. SEPTEMBER 1978 ERLIESS DER HOME SECRETARY GEGEN DEN BETROFFENEN EINE NACH VERBÜSSUNG SEINER STRAFE VOLLSTRECKBARE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG. NACH VERBÜSSUNG SEINER FREIHEITSSTRAFE , VON DER EIN DRITTEL WEGEN GUTER FÜHRUNG ERLASSEN WURDE , HÄTTE HERR SANTILLO AM 3. APRIL 1979 AUF FREIEN FUSS GESETZT WERDEN MÜSSEN ; ER BLIEB JEDOCH AUFGRUND DES ' ' IMMIGRATION ACT ' ' WEITERHIN INHAFTIERT. AM 10. APRIL 1979 BEANTRAGTE DER BETROFFENE VOR DEM ' ' HIGH COURT ' ' DIE FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG MIT DER BEGRÜNDUNG , DIESE VIEREINHALB JAHRE NACH DER EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG DURCH DEN ' ' CENTRAL CRIMINAL COURT ' ' ERLASSENE VERFÜGUNG VERLETZE SEINE PERSÖNLICHEN RECHTE , WEIL IHR ERLASS NICHT MIT ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 IN EINKLANG STEHE.
5 ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG GARANTIERT DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT. DIESE SCHLIESST DAS RECHT DER ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN EIN , VORBEHALTLICH DER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN , SICH IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN FREI ZU BEWEGEN UND SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFZUHALTEN , UM DORT NACH DEN FÜR DIE ARBEITNEHMER DIESES STAATES GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN EINE BESCHÄFTIGUNG AUSZUÜBEN.
6 NACH IHRER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG VERFOLGT DIE RICHTLINIE 64/221 UNTER ANDEREM DAS ZIEL , ' ' IN JEDEM MITGLIEDSTAAT... DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINREICHENDE MÖGLICHKEITEN EINZURÄUMEN , RECHTSBEHELFE GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ' ' AUF DEM GEBIET DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT EINZULEGEN.
7 GEMÄSS ARTIKEL 8 DIESER RICHTLINIE MUSS DER BETROFFENE GEGEN IHM GEGENÜBER ERGANGENE MASSNAHMEN ' ' DIE RECHTSBEHELFE EINLEGEN KÖNNEN , DIE INLÄNDERN GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHEN ' ' ; SIND KEINE RECHTSMITTEL GEGEBEN , SO MUSS DER BETROFFENE GEMÄSS ARTIKEL 9 MINDESTENS DIE MÖGLICHKEIT HABEN , SICH VOR EINER ANDEREN ZUSTÄNDIGEN STELLE ALS DERJENIGEN , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET ZUSTÄNDIG IST , ZU VERTEIDIGEN.
8 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE LAUTET WIE FOLGT :
' ' SOFERN KEINE RECHTSMITTEL GEGEBEN SIND ODER DIE RECHTSMITTEL NUR DIE GESETZMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG BETREFFEN ODER KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG HABEN , TRIFFT DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWEIGERUNG DER VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER ÜBER DIE ENTFERNUNG EINES INHABERS EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS AUS DEM HOHEITSGEBIET AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN ERST NACH ERHALT DER STELLUNGNAHME EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES AUFNAHMELANDES , VOR DER SICH DER BETROFFENE ENTSPRECHEND DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERTEIDIGEN , UNTERSTÜTZEN ODER VERTRETEN LASSEN KANN.
DIESE STELLE MUSS EINE ANDERE SEIN ALS DIEJENIGE , WELCHE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET ZUSTÄNDIG IST. ' '
9 ES STEHT FEST , DASS IM ENGLISCHEN RECHT DER RECHTSWEG GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET AUSSCHLIESSLICH DIE PRÜFUNG DER GESETZMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG ERMÖGLICHT. FOLGLICH KANN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET AUSSCHLIESSLICH GEMÄSS ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE ERFOLGEN , DER DIESE FALLGESTALTUNG AUSDRÜCKLICH VORSIEHT.
10 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SAH SICH DER ' ' HIGH COURT OF ENGLAND AND WALES , QUEEN ' S BENCH DIVISION ' ' VERANLASST , FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG ZU STELLEN :
1. GEWÄHRT ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221/EWG DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 DEM EINZELNEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN DURCHSETZBARE RECHTE , DIE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE SCHÜTZEN MÜSSEN?
2.A ) WIE IST DER AUSDRUCK ' ' NACH ERHALT DER STELLUNGNAHME EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES AUFNAHMELANDES ' ' IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 ( ' ' STELLUNGNAHME ' ' ) AUSZULEGEN?
B)INSBESONDERE : KANN EINE BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG ( ' ' EMPFEHLUNG ' ' ) ALS EINE SOLCHE ' ' STELLUNGNAHME ' ' ANGESEHEN WERDEN?
3.FALLS DIE FRAGE 2 B ) BEJAHT WIRD :
A)MUSS EINE ' ' EMPFEHLUNG ' ' VOLL BEGRÜNDET SEIN?
B)UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN ( FALLS ÜBERHAUPT ) SCHLIESST ES DER ZEITABLAUF ZWISCHEN DER ABGABE EINER ' ' EMPFEHLUNG ' ' UND DEM ERLASS DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG AUS , DASS EINE ' ' EMPFEHLUNG ' ' ALS EINE ' ' STELLUNGNAHME ' ' ANGESEHEN WERDEN KANN?
C)BEWIRKT INSBESONDERE DER ZEITABLAUF , WÄHREND DESSEN EINE GEFÄNGNISSTRAFE VERBÜSST WIRD , DASS EINE ' ' EMPFEHLUNG ' ' NICHT MEHR ALS EINE ' ' STELLUNGNAHME ' ' ANGESEHEN WERDEN KANN?
11 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE IST TEIL EINES REGELUNGSZUSAMMENHANGS , DER DIE BEACHTUNG DES FREIZUEGIGKEITSRECHTS DER ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS UND IHRES RECHTS ZUM AUFENTHALT IM GEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SICHERN SOLL. DIE ARTIKEL 3 UND 4 DER RICHTLINIE SCHRÄNKEN DIE GRÜNDE EIN , DIE DIE AUSWEISUNG ODER DIE VERWEIGERUNG DER EINREISE DES ARBEITNEHMERS RECHTFERTIGEN. GEMÄSS ARTIKEL 6 SIND DIE GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT , DIE DER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGEN , DEM BETROFFENEN BEKANNTZUGEBEN , ES SEI DENN , DASS GRÜNDE DER SICHERHEIT DES STAATES DIESER BEKANNTGABE ENTGEGENSTEHEN. ARTIKEL 7 BESTIMMT UNTER ANDEREM , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWEIGERUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER ÜBER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET DEM BETROFFENEN AMTLICH MITZUTEILEN IST. ARTIKEL 8 GEWÄHRLEISTET DEM BETROFFENEN DIE GLEICHEN RECHTSBEHELFE , DIE INLÄNDERN GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHEN.
12 ARTIKEL 9 ENTHÄLT ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 8. SIE HABEN ZUM ZIEL , DEN VON DEN ERWÄHNTEN MASSNAHMEN BETROFFENEN PERSONEN IN DEN IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS UMSCHRIEBENEN DREI FÄLLEN EINE VERFAHRENSMÄSSIGE MINDESTGARANTIE ZU GEWÄHRLEISTEN. FÜR DEN FALL , DASS DIE RECHTSMITTEL NUR DIE GESETZMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG BETREFFEN , MUSS DIE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 VORGESEHENE STELLUNGNAHME DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' EINE ERSCHÖPFENDE PRÜFUNG ALLER TATSACHEN UND UMSTÄNDE EINSCHLIESSLICH DER ZWECKMÄSSIGKEIT DER BEABSICHTIGTEN MASSNAHME ERLAUBEN , EHE DIE ENTSCHEIDUNG ENDGÜLTIG GETROFFEN WIRD. AUSSERDEM MUSS SICH DER BETROFFENE ENTSPRECHEND DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERTEIDIGEN , UNTERSTÜTZEN ODER VERTRETEN LASSEN KÖNNEN.
13 INSGESAMT HANDELT ES SICH HIER UM HINREICHEND BESTIMMTE UND KONKRETE VORSCHRIFTEN , DIE SO BESCHAFFEN SIND , DASS JEDER BETROFFENE SICH AUF SIE BERUFEN KANN , UND DIE ALS SOLCHE VON JEDEM GERICHT ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN. DIESE FESTSTELLUNG RECHTFERTIGT EINE BEJAHENDE ANTWORT AUF DIE ERSTE VON DEM NATIONALEN GERICHT GESTELLTE FRAGE.
14 DAS IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTE ERFORDERNIS , DASS VOR DEM ERLASS EINER AUSWEISUNGSMASSNAHME DIE STELLUNGNAHME EINER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' EINZUHOLEN UND DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT ZU GEBEN IST , SICH VOR DIESER STELLE ENTSPRECHEND DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU VERTEIDIGEN ODER VERTRETEN ZU LASSEN , KANN NUR DANN EINE WIRKLICHE GARANTIE DARSTELLEN , WENN ALLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' ZUR BEURTEILUNG UNTERBREITET WERDEN , WENN DEREN STELLUNGNAHME IN EINEM HINREICHEND ENGEN ZEITLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG STEHT , SO DASS DIE GEWÄHR GEGEBEN IST , DASS ES KEINE NEUEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE GIBT , UND WENN SOWOHL DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE ALS AUCH DER BETROFFENE GELEGENHEIT ERHALTEN , DIE GRÜNDE ZU ERFAHREN , WELCHE DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' ZU IHRER STELLUNGNAHME VERANLASST HABEN , ES SEI DENN , DIE SICHERHEIT DES STAATES BETREFFENDE GRÜNDE IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE STEHEN DEM ENTGEGEN.
15 ZU DER FRAGE , WELCHE BEDEUTUNG DER AUSDRUCK ' ' STELLUNGNAHME EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES AUFNAHMELANDES ' ' HABE UND OB EINE VON EINEM GERICHT BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG ALS EINE SOLCHE STELLUNGNAHME ANGESEHEN WERDEN KANN , IST ZU BEMERKEN , DASS DIE RICHTLINIE DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' NICHT NÄHER BESTIMMT. SIE SIEHT EINE VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UNABHÄNGIGE STELLE VOR , LÄSST JEDOCH DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH IHRER AUSGESTALTUNG.
16 ES STEHT FEST , DASS DIE GERICHTE IN STRAFSACHEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON DEN FÜR DEN ERLASS VON AUSWEISUNGSVERFÜGUNGEN ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN UNABHÄNGIG SIND UND DASS DER BETROFFENE DAS RECHT HAT , SICH VOR DIESEN GERICHTEN VERTRETEN ZU LASSEN UND ZU VERTEIDIGEN.
17 EINE BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN NACH BRITISCHEM RECHT VOM GERICHT ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG KANN DAHER EINE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE DARSTELLEN , SOFERN DIE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 GEGEBEN SIND. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 27. OKTOBER 1977 ( RECHTSSACHE 30/77 , BOUCHEREAU , SLG. 1977 , 1999 ) BETONT HAT , MUSS DAS GERICHT DABEI INSBESONDERE ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE RECHNUNG TRAGEN , D. H., ES MUSS BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE BLOSSE EXISTENZ EINER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG MASSNAHMEN DER ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT OHNE WEITERES BEGRÜNDEN KANN.
18 BEZUEGLICH DES ZEITPUNKTES , ZU DEM DIE STELLUNGNAHME DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' ABGEGEBEN WERDEN MUSS , IST ZU BEMERKEN , DASS EIN ZEITRAUM VON MEHREREN JAHREN ZWISCHEN DER EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG UND DER VERFÜGUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEEIGNET IST , DER EMPFEHLUNG DIE FUNKTION DER STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 ZU NEHMEN. DENN ES KOMMT DARAUF AN , DASS DIE MIT DER ANWESENHEIT DES AUSLÄNDERS VERBUNDENE GEFAHR FÜR DIE ALLGEMEINHEIT IN DEM ZEITPUNKT BEURTEILT WIRD , IN DEM GEGEN IHN DIE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ERGEHT , DA DIE FÜR DIE BEURTEILUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN , INSBESONDERE DAS VERHALTEN DES BETROFFENEN , SICH IM LAUFE DER ZEIT ÄNDERN KÖNNEN.
19 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DEM ' ' HIGH COURT OF JUSTICE ' ' AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE WIE FOLGT ZU ANTWORTEN :
DIE RICHTLINIE BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE BESTIMMUNG DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' '. EINE SOLCHE STELLE KANN JEDE BEHÖRDE SEIN , DIE VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UNABHÄNGIG IST , WELCHE FÜR DEN ERLASS EINER DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUSTÄNDIG IST ; DIESE STELLE MUSS SO VERFASST SEIN , DASS DER BETROFFENE DAS RECHT HAT , SICH VOR IHR VERTRETEN ZU LASSEN UND ZU VERTEIDIGEN.
EINE BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN NACH BRITISCHEM RECHT VOM GERICHT ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG KANN EINE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE DARSTELLEN , SOFERN DIE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 GEGEBEN SIND. DAS GERICHT MUSS DABEI INSBESONDERE ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE RECHNUNG TRAGEN , D. H., ES MUSS BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE BLOSSE EXISTENZ EINER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG MASSNAHMEN DER ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT OHNE WEITERES BEGRÜNDEN KANN.
DIE STELLUNGNAHME DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' MUSS IN EINEM HINREICHEND ENGEN ZEITLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG STEHEN , SO DASS DIE GEWÄHR GEGEBEN IST , DASS ES KEINE NEUEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE GIBT ; SOWOHL DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE ALS AUCH DER BETROFFENE MÜSSEN GELEGENHEIT ERHALTEN , DIE GRÜNDE ZU ERFAHREN , WELCHE DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' ZU IHRER STELLUNGNAHME VERANLASST HABEN , ES SEI DENN , DIE SICHERHEIT DES STAATES BETREFFENDE GRÜNDE IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE STEHEN DEM ENTGEGEN.
EIN ZEITRAUM VON MEHREREN JAHREN ZWISCHEN DER EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG UND DER VERFÜGUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE IST GEEIGNET , DER EMPFEHLUNG DIE FUNKTION DER STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 ZU NEHMEN. DENN ES KOMMT DARAUF AN , DASS DIE MIT DER ANWESENHEIT DES AUSLÄNDERS VERBUNDENE GEFAHR FÜR DIE ALLGEMEINHEIT IN DEM ZEITPUNKT BEURTEILT WIRD , IN DEM GEGEN IHN DIE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ERGEHT , DA DIE FÜR DIE BEURTEILUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN , INSBESONDERE DAS VERHALTEN DES BETROFFENEN , SICH IM LAUFE DER ZEIT ÄNDERN KÖNNEN.
Kostenentscheidung:
20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ' ' HIGH COURT OF JUSTICE , QUEEN ' S BENCH DIVISION , DIVISIONAL COURT ' ' MIT BESCHLUSS VOM 30. JULI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221/EWG DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1964 LEGT DEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTUNGEN AUF , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN.
2.A ) DIE RICHTLINIE BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE BESTIMMUNG DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' '. EINE SOLCHE STELLE KANN JEDE BEHÖRDE SEIN , DIE VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UNABHÄNGIG IST , WELCHE FÜR DEN ERLASS DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUSTÄNDIG IST ; DIESE STELLE MUSS SO VERFASST SEIN , DASS DER BETROFFENE DAS RECHT HAT , SICH VOR IHR VERTRETEN ZU LASSEN UND ZU VERTEIDIGEN.
B)EINE BEIM ERLASS EINES URTEILS IN STRAFSACHEN NACH BRITISCHEM RECHT VOM GERICHT ABGEGEBENE EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG KANN EINE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE DARSTELLEN , SOFERN DIE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 GEGEBEN SIND. DAS GERICHT MUSS DABEI INSBESONDERE ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE RECHNUNG TRAGEN , D. H., ES MUSS BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE BLOSSE EXISTENZ EINER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG MASSNAHMEN DER ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT OHNE WEITERES BEGRÜNDEN KANN.
3.A)DIE STELLUNGNAHME DER ' ' ZUSTÄNDIGEN STELLE ' ' MUSS IN EINEM HINREICHEND ENGEN ZEITLICHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSWEISUNGSVERFÜGUNG STEHEN , SO DASS DIE GEWÄHR GEGEBEN IST , DASS ES KEINE NEUEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN GESICHTSPUNKTE GIBT ; SOWOHL DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE ALS AUCH DER BETROFFENE MÜSSEN GELEGENHEIT ERHALTEN , DIE GRÜNDE ZU ERFAHREN , WELCHE DIE ' ' ZUSTÄNDIGE STELLE ' ' ZU IHRER STELLUNGNAHME VERANLASST HABEN , ES SEI DENN DIE SICHERHEIT DES STAATES BETREFFENDE GRÜNDE IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE STEHEN DEM ENTGEGEN.
B)EIN ZEITRAUM VON MEHREREN JAHREN ZWISCHEN DER EMPFEHLUNG DER AUSWEISUNG UND DER VERFÜGUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE IST GEEIGNET , DER EMPFEHLUNG DIE FUNKTION DER STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 9 ZU NEHMEN. DENN ES KOMMT DARAUF AN , DASS DIE MIT DER ANWESENHEIT DES AUSLÄNDERS VERBUNDENE GEFAHR FÜR DIE ALLGEMEINHEIT IN DEM ZEITPUNKT BEURTEILT WIRD , IN DEM GEGEN IHN DIE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ERGEHT , DA DIE FÜR DIE BEURTEILUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN , INSBESONDERE DAS VERHALTEN DES BETROFFENEN , SICH IM LAUFE DER ZEIT ÄNDERN KÖNNEN.
Ende der Entscheidung
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