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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1978
Aktenzeichen: 135-77
Rechtsgebiete: EWG-Vertr.
Vorschriften:
EWG-Vertr.Art. 177 |
1. DER TENOR EINES AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ERGANGENEN AUSLEGUNGSURTEILS IST IM LICHTE DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ZU VERSTEHEN.
2. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DER NORMALPREIS EINER WARE DEN WERT EINES VERFAHRENSPATENTS DANN UMFASST , WENN DAS GESCHÜTZTE VERFAHREN UNTRENNBAR IN DER WARE VERKÖRPERT IST. DIES IST DER FALL , WENN DIE EINZIGE WIRTSCHAFTLICH SINNVOLLE BENUTZUNG DER WARE IN DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BESTEHT UND DAS VERFAHREN NUR DURCH DIE BENUTZUNG DIESER WARE ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. MAERZ 1978. - FIRMA ROBERT BOSCH GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HILDESHEIM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - RECHTSSACHE 135-77.
Entscheidungsgründe:
1DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT MIT BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. NOVEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL. NR. L 148 , S. 6 ), INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 3 UND DES AM 14. JULI 1977 IN DER RECHTSSACHE 1/77 ERGANGENEN URTEILS DES GERICHTSHOFES ( SLG. S. 1473 ).
2DIE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER WERT EINES VERFAHRENSPATENTS NUR DANN IN DEN NORMALPREIS EINER WARE EINZUBEZIEHEN IST , WENN DAS VERFAHREN NUR DURCH DIE BENUTZUNG DIESER WARE ZUR WIRKUNG KOMMEN KANN , ODER OB DER WERT DES VERFAHRENSPATENTS AUCH IN DEN NORMALPREIS EINZUBEZIEHEN IST , WENN ZWAR DIE EINZIGE WIRTSCHAFTLICH SINNVOLLE BENUTZUNG DER WARE IN DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BESTEHT , DAS VERFAHREN ABER AUCH FÜR ANDERE WARENARTEN BENUTZT WERDEN KANN.
3IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN DES ZITIERTEN URTEILS IST BEREITS FOLGENDES AUSGEFÜHRT :
' ' ARTIKEL 3 SPRICHT NUR VON PATENTIERTEN ERFINDUNGEN , NACH DENEN DIE WAREN HERGESTELLT SIND , UND SCHEINT DAMIT PATENTE AUSZUSCHLIESSEN , DIE SICH AUF DAS VERFAHREN ZUR VERWENDUNG DER WARE BEZIEHEN. EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG VERLIERT INDESSEN IHREN SINN , WENN HERGESTELLTER GEGENSTAND UND VERWENDUNGSVERFAHREN DERART ENG MITEINANDER ZUSAMMENHÄNGEN , DASS BEIDE IN EIN UND DERSELBEN WARE VERKÖRPERT SIND. EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 , DIE DEN ZIELEN DER GRUNDSATZBESTIMMUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG ENTSPRICHT , FÜHRT DAZU , EINE VERKÖRPERUNG DES PATENTIERTEN VERFAHRENS IN DER EINGEFÜHRTEN WARE DANN ANZUNEHMEN , WENN DIE EINZIGE WIRTSCHAFTLICH SINNVOLLE BENUTZUNG DER WARE IN DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BESTEHT UND DIESES SEINERSEITS NUR DURCH DIE BENUTZUNG DIESER WARE ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN. ' '
4DER TENOR DES GENANNTEN URTEILS IST IM LICHTE DIESER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ZU VERSTEHEN. ES ERSCHEINT DAHER ZWECKMÄSSIG , DIE DEM FINANZGERICHT ZU ERTEILENDE ANTWORT IN DIESEM SINNE ZU PRÄZISIEREN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
5DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ANERKANNT :
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DER NORMALPREIS EINER WARE DEN WERT EINES VERFAHRENSPATENTS DANN UMFASST , WENN DAS GESCHÜTZTE VERFAHREN UNTRENNBAR IN DER WARE VERKÖRPERT IST. DIES IST DER FALL , WENN DIE EINZIGE WIRTSCHAFTLICH SINNVOLLE BENUTZUNG DER WARE IN DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BESTEHT UND DAS VERFAHREN NUR DURCH DIE BENUTZUNG DIESER WARE ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN.
Ende der Entscheidung
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