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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1980
Aktenzeichen: 137-79
Rechtsgebiete: Personalstatut EGKS, VO 259/68, EWG
Vorschriften:
Personalstatut EGKS Art. 47 | |
Personalstatut EGKS Art. 97 Abs. 4 | |
VO 259/68 Art. 2 Abs. 3 | |
EWG Art. 215 |
1. EIN BEAMTER , DER NIEMALS DIE TRENNUNGSZULAGE NACH ARTIKEL 47 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS VON 1956 ERHALTEN HAT , KANN SICH NICHT AUF DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 97 ABSATZ 4 DES EGKS-STATUTS VON 1962 BERUFEN.
2. VON AUSNAHMEN ABGESEHEN STELLT EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN DES BEAMTENRECHTS DER GEMEINSCHAFT FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DAR , DER DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. JULI 1980. - JEAN KOHLL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSLANDSZULAGE. - RECHTSSACHE 137-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFT VOM 28. AUGUST 1979 BEANTRAGT DER KLAEGER , EIN IN DER PERSONALABTEILUNG DER KOMMISSION IN LUXEMBURG BESCHÄFTIGTER LUXEMBURGISCHER STAATSANGEHÖRIGER , DIE AUFHEBUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG VOM 29. JUNI 1979 ÜBER SEINE AM 19. FEBRUAR 1979 EINGEREICHTE BESCHWERDE , MIT DER ER DIE WEITERGEWÄHRUNG DER IHM WÄHREND SEINER TÄTIGKEIT IN BRÜSSEL GEZAHLTEN AUSLANDSZULAGE ERREICHEN WOLLTE ; HILFSWEISE BEANTRAGT ER DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUM ERSATZ DES SCHADENS , DER IHM ZUM EINEN AUS DEM VERLUST DER GENANNTEN ZULAGE WÄHREND DER FÜNFUNDZWANZIG JAHRE BIS ZU SEINER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND ( NÄMLICH 3 750 000 LFR ) UND ZUM ANDEREN AUS DEM VERLUST ENTSTANDEN SEIN SOLL , DEN ER ANGEBLICH BEIM VERKAUF SEINES HAUSES IN TERVÜREN ( BELGIEN ) ZU EINEM PREIS , DER 1 500 000 LFR UNTER SEINEM WERT GELEGEN HABE , ERLITTEN HAT.
2 VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER HOHEN BEHÖRDE DER EGKS AM 1. OKTOBER 1954 WOHNTE DER KLAEGER IN DÜDELINGEN , EINER ORTSCHAFT , DIE WENIGER ALS 25 KM VON LUXEMBURG , DEM ORT SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG , ENTFERNT LIEGT.
3 AUS DIESEM GRUND HAT DER KLAEGER NIEMALS DIE TRENNUNGSZULAGE ERHALTEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 47 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS VON 1956 DEN ' ' BEDIENSTETEN , DIE VOR IHREM DIENSTANTRITT LÄNGER ALS SECHS MONATE IHREN STÄNDIGEN WOHNSITZ IN EINER ORTSCHAFT HATTEN , DIE MEHR ALS 25 KM VON DEM SITZ DER INSTITUTION ENTFERNT IST ' ' , GEWÄHRT WURDE.
4 ALS DER KLAEGER , NACHDEM ER IM JAHRE 1968 DER GENERALDIREKTION ' ' PERSONAL UND VERWALTUNG ' ' IN BRÜSSEL ZUGEWIESEN WORDEN WAR , DIE ABSICHT HATTE , NACH LUXEMBURG ZURÜCKZUKEHREN , ERKUNDIGTE ER SICH BEIM LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSÖNLICHE RECHTE , VORRECHTE ' ' IN BRÜSSEL , OB ER IM FALLE EINER VERSETZUNG WEITERHIN DIE AUSLANDSZULAGE ERHALTEN KÖNNE. MIT SCHREIBEN VOM 20. APRIL 1978 ERHIELT ER FOLGENDE ANTWORT :
,,... IM FALLE IHRER VERSETZUNG NACH LUXEMBURG WÜRDE DIE AUSLANDSZULAGE NICHT WEITERGEWÄHRT , ES SEI DENN , DASS SIE IHREN WOHNSITZ IN EINE ORTSCHAFT VERLEGEN , DIE MEHR ALS 25 KM VON DÜDELINGEN , DEM ORT , IN DEM SIE VOR IHREM DIENSTANTRITT ANSÄSSIG WAREN , ENTFERNT IST ; DIES ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 9 BUCHSTABE B DER PERSONALORDNUNG DER EGKS IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 97 ABSATZ 4 DES AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN PERSONALSTATUTS DER EGKS. ' '
5 DER KLAEGER BEWARB SICH UM EINEN DIENSTPOSTEN IN LUXEMBURG UND WURDE MIT ENTSCHEIDUNG DES LEITERS DER PERSONALABTEILUNG LUXEMBURG MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1978 IN DIESE STADT VERSETZT. DER KLAEGER ERHIELT DIE AUS LANDSZULAGE FÜR OKTOBER 1978 ; SIE WURDE JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS ZURÜCKGEFORDERT , IHM DANN ABER MIT DER BEGRÜNDUNG WIEDER RÜCKVERGÜTET , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 NICHT ERFÜLLT SEIEN. SCHLIESSLICH UNTERRICHTETE IHN DER LEITER DER PERSONALABTEILUNG MIT NOTE VOM 12. FEBRUAR 1979 DAVON , DASS ER KEINEN ANSPRUCH AUF DIE AUSLANDSZULAGE HABE.
6 BEI SEINER RÜCKKEHR NACH LUXEMBURG VERLEGTE DER KLAEGER SEINEN WOHNSITZ NACH EHNEN , EINER ORTSCHAFT , DIE MEHR ALS 25 KM VON DEM ORT ENTFERNT IST , IN DEM ER VOR SEINEM DIENSTANTRITT GEWOHNT HATTE ( DÜDELINGEN ). AUFGRUND DIESES SACHVERHALTS BERUFT ER SICH MIT EINEM ERSTEN KLAGEGRUND AUF DIE VERLETZUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 259/68 WEITERGELTENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 97 ABSATZ 4 DES PERSONALSTATUTS DER EGKS VON 1962 , DIE WIE FOLGT LAUTET :
' ' ERFÜLLT EIN BEDIENSTETER , DER GEMÄSS ARTIKEL 93 ALS BEAMTER ÜBERNOMMEN WURDE , AUFGRUND EINER ÄNDERUNG DES ORTES SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG NICHT MEHR DIE IM ANHANG VII ARTIKEL 4 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE , SO ERHÄLT ER DIESE ZULAGE WEITERHIN , WENN ER GEMÄSS DEM BISHERIGEN PERSONALSTATUT DER EGKS AUF DIE TRENNUNGSZULAGE ANSPRUCH HATTE. ' '
KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES ARTIKELS 97 ABSATZ 4 DES FRÜHEREN EGKS-STATUTS
7 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS HAT IHM NACH DIESER BESTIMMUNG EIN ANSPRUCH AUF DIE TRENNUNGSZULAGE VON SEINER VERSETZUNG NACH BRÜSSEL IM JAHRE 1968 AN ZUGESTANDEN , AUCH WENN ER ZUR ZEIT SEINER VERWENDUNG IN LUXEMBURG DIE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE ENTFERNUNG VON 25 KM VOM SITZ DER INSTITUTION NICHT ERFÜLLT HABE. UM DIESEN ANSPRUCH ZU ERHALTEN , HABE ES ALSO AUSGEREICHT , DASS ER SEINEN WOHNSITZ 25 KM VON SEINEM HERKUNFTSORT ENTFERNT BEGRÜNDE.
8 AUS DER ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 97 ABSATZ 4 DES EGKS-STATUTS VON 1962 ERGIBT SICH JEDOCH , DASS SICH DER KLAEGER NICHT AUF DIESE BESTIMMUNG STÜTZEN KANN , WEIL ER NIEMALS DIE TRENNUNGSZULAGE IM SINNE DES STATUTS VON 1956 ERHALTEN HAT , DA DIE ORTSCHAFT , IN DER ER VOR SEINEM DIENSTANTRITT BEI DER EGKS SEINEN WOHNSITZ HATTE , WENIGER ALS 25 KM VON LUXEMBURG , DEM ORT SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG , ENTFERNT LAG UND DIE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 47 DES STATUTS VON 1956 SOMIT NICHT ERFÜLLT WAR.
9 DER KLAEGER BERUFT SICH AUF EINEN GEGENSCHLUSS AUS ARTIKEL 9 BUCHSTABE B DER PERSONALORDNUNG DER EGKS , WONACH ' ' DIE BEDIENSTETEN , DIE INFOLGE EINER ANDERWEITIGEN DIENSTLICHEN VERWENDUNG IHREN WOHNSITZ IN EINE ORTSCHAFT VERLEGEN MÜSSEN , DIE WENIGER ALS 25 KM VON DEM ORT ENTFERNT IST , IN DEM SIE VOR IHREM DIENSTANTRITT ANSÄSSIG WAREN ,... DEN ANSPRUCH AUF DIE ZULAGE... ( VERLIEREN ) ' '. ZWAR IST DER NEUE WOHNSITZ DES KLAEGERS IM GROSSHERZOGTUM , DIE ORTSCHAFT EHNEN , MEHR ALS 25 KM VON DÜDELINGEN , DEM ORT , IN DEM ER VOR SEINEM DIENSTANTRITT ANSÄSSIG WAR , ENTFERNT ; DER KLAEGER HAT JEDOCH NICHT DARGETAN , DASS ER AUFGRUND SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG BEI DER PERSONALABTEILUNG IN LUXEMBURG SEINEN NEUEN WOHNSITZ IN EINE ENTFERNUNG VON MEHR ALS 25 KM VON SEINEM HERKUNFTSORT VERLEGEN MUSSTE. AUS DEN AKTEN GEHT VIELMEHR HERVOR , DASS ER SICH AUS REIN PERSÖNLICHEN ERWAEGUNGEN UND NICHT AUFGRUND DIENSTLICHER ERFORDERNISSE DAFÜR ENTSCHIEDEN HAT , NACH EHNEN ZU ZIEHEN.
10 DAS AUF DIE FREIE WAHL DES WOHNORTES GESTÜTZTE ARGUMENT DES KLAEGERS IST ZURÜCKZUWEISEN , DA DIE VERWALTUNG DIESES RECHT NICHT BEEINTRÄCHTIGT , WENN SIE DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE VON EINER MINDESTENTFERNUNG ABHÄNGIG MACHT.
11 DER ERSTE KLAGEGRUND GREIFT SOMIT NICHT DURCH.
KLAGEGRUND DER HAFTUNG DER KOMMISSION FÜR EINEN AMTSFEHLER
12 DER KLAEGER VERTRITT DIE AUFFASSUNG , FALLS SICH DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSÖNLICHE RECHTE , VORRECHTE ' ' IN BRÜSSEL GEIRRT HABE , ALS ER IHN IM SCHREIBEN VOM 20. APRIL 1978 DARÜBER UNTERRICHTET HABE , DASS ER IM FALLE EINER VERSETZUNG NACH LUXEMBURG WEITERHIN DIE AUSLANDSZULAGE ERHALTEN KÖNNE , MÜSSE DIE BEKLAGTE GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS DIE FOLGEN DAVON TRAGEN. DER KAUSALZUSAMMENHANG WERDE DADURCH NACHGEWIESEN , DASS , WENN DIE ANTWORT AUF SEINE FRAGE NACH DEM WEITEREN BEZUG DER AUSLANDSZULAGE UNENTSCHIEDEN AUSGEFALLEN WÄRE , ER SEIN VORHABEN , BRÜSSEL ZU VERLASSEN , AUFGEGEBEN HÄTTE.
13 DER KLAEGER IST DER ANSICHT , DIE IN REDE STEHENDE NOTE ERFÜLLE KEINES DER MERKMALE , DIE DER GERICHTSHOF ALS VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS VORLIEGEN EINER ENTSCHEIDUNG ENTWICKELT HABE. INSBESONDERE SEI DER VERFASSER DER NOTE NICHT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE , DIE ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER ZULAGE AN EINEN IN LUXEMBURG TÄTIGEN BEAMTEN ZU ENTSCHEIDEN HABE.
14 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 28. MAI 1970 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19 , 20 , 25 UND 30/69 , RICHEZ-PARISE , SLG. 1970 , 325 ) UND VOM 9. JULI 1970 ( RECHTSSACHE 23/69 , FIEHN , SLG. 1970 , 547 ) AUSGEFÜHRT HAT , VON AUSNAHMEN ABGESEHEN , EINE UNRICHTIGE AUSLEGUNG FÜR SICH ALLEIN NOCH KEINEN AMTSFEHLER DARSTELLT.
15 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST HERVORZUHEBEN , DASS IM VORLIEGENDEN FALL DIE UNRICHTIGE AUSLEGUNG ALS ANTWORT AUF EINE HYPOTHETISCHE FRAGE VORGENOMMEN WURDE. IM ÜBRIGEN WAREN DIE BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN DEM KLAEGER ZUGÄNGLICH ; ER KONNTE SICH FOLGLICH ÜBER IHRE ZUTREFFENDE AUSLEGUNG UNTERRICHTEN LASSEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE TATSACHE , DASS DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' PERSÖNLICHE RECHTE , VORRECHTE ' ' IN BRÜSSEL EINE UNRICHTIGE AUSKUNFT ÜBER DIE AUSLEGUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN ERTEILT HAT , DIE HAFTUNG DER KOMMISSION NICHT AUSLÖSEN.
16 DER AUF ARTIKEL 215 DES VERTRAGES GESTÜTZTE KLAGEGRUND GREIFT SOMIT NICHT DURCH.
17 NACH ALLEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
18 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
19 EINE HAFTUNG DER KOMMISSION IST NICHT BEGRÜNDET. DA JEDOCH DIE UNRICHTIGE AUSKUNFT ÜBER DIE AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLANDSZULAGE DAS VORLIEGENDE VERFAHREN AUSGELÖST HAT , HÄLT ES DER GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DER KOMMISSION AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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