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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.1973
Aktenzeichen: 139-73
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 über die Bedingungen zur Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 vorhandenen Bestände an bestimmten Getreidearten, Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 über die Bedingungen zur Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 vorhandenen Bestände an bestimmten Getreidearten Art. 3 | |
Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine Art. 3 | |
Verordnung Nr. 1182/71Art. 5 |
1. DEM ZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1182/71 IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER BEGRIFF DER FRIST EINEN ZEITABSCHNITT MEINT, DER IN STUNDEN, TAGEN, WOCHEN, MONATEN ODER JAHREN AUSGEDRÜCKT WIRD, OHNE DASS AN EIN BESTIMMTES DATUM ODER EREIGNIS ANGEKNÜPFT WIRD.
DIE ANGABE EINES ENDDATUMS, BIS ZU DEM EIN EREIGNIS EINGETRETEN ODER EINE HANDLUNG VORGENOMMEN SEIN MUSS, ENTSPRICHT DEM BEGRIFF DES TERMINS, VON DEM DIE ARTIKEL 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR. 1182/71 HANDELN, UND KANN NICHT ALS BESTIMMUNG EINER FRIST IM SINNE DES ARTIKELS 3 DIESER VERORDNUNG ANGESEHEN WERDEN.
2. ARTIKEL 3 LETZTER ABSATZ DER VERORDNUNG NR. 1196/71 SIEHT WEDER EINE FRIST NOCH EIN DATUM IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1182/71 VOR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. NOVEMBER 1973. - EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL GEGEN EUGEN MUENCH. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHTSHOF HESSEN). - RECHTSSACHE 139-73.
Entscheidungsgründe:
1 DER HESSISCHE VERWALTUNGSGERICHTSHOF STELLT MIT BESCHLUSS VOM 11. MAI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 4. JUNI 1973, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 LETZTER ABSATZ DER VERORDNUNG NR. 1196/71 DER KOMMISSION VOM 8. JUNI 1971 ( ABL. L 125 VOM 9. JUNI 1971, S. 12 ) ÜBER DIE BEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG EINER ÜBERGANGSVERGÜTUNG FÜR DIE AM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1970/71 VORHANDENEN BESTÄNDE AN BESTIMMTEN GETREIDEARTEN SOWIE DER ARTIKEL 3 UND 5 DER VERORDNUNG NR. 1182/71 DES RATES VOM 3. JUNI 1971 ( ABL. L 124 VOM 8. JUNI 1971, S. 1 ) " ZUR FESTLEGUNG DER REGELN FÜR FRISTEN, DATEN UND TERMINE ".
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER AUSDRUCK " SPÄTESTENS AM 7. AUGUST 1971 ABGESANDT " IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1196/71 EINE FRIST IM SINNE VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1182/71 BESTIMME.
3 DIESE LETZTERE VERORDNUNG GILT NACH IHREM ARTIKEL 1 FÜR DIE RECHTSAKTE, DIE DER RAT UND DIE KOMMISSION AUFGRUND DES EWG - ODER EAG-VERTRAGS " ERLASSEN HABEN BZW. ERLASSEN WERDEN ". SIE IST DAHER AUF DIE VERORDNUNG NR. 1196/71 ANWENDBAR, OBWOHL SIE SPÄTER ALS DIESE IN KRAFT GESETZT WORDEN IST.
4 DIE VERORDNUNG NR. 1182/71 SOLL ALLGEMEINE, EINHEITLICHE NORMEN AUF DEM GEBIET DER FRISTEN, DATEN UND TERMINE AUFSTELLEN. SIE UNTERSCHEIDET DABEI ZWISCHEN DEN FRISTEN, DIE SIE IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 REGELT, UND DEN IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 GEREGELTEN DATEN UND TERMINEN. WÄHREND SICH DIE FRISTEN NACH DER VERORDNUNG VERLÄNGERN, WENN IHR LETZTER TAG AUF EINEN SONNABEND, SONNTAG ODER FEIERTAG FÄLLT, FINDET SICH IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 KEINE ENTSPRECHENDE VORSCHRIFT. DEM ZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 3 IST ZU ENTNEHMEN, DASS DER BEGRIFF DER FRIST EINEN ZEITABSCHNITT MEINT, DER IN STUNDEN, TAGEN, WOCHEN, MONATEN ODER JAHREN AUSGEDRÜCKT WIRD, OHNE DASS AN EIN BESTIMMTES DATUM ODER EREIGNIS ANGEKNÜPFT WIRD.
5 DIE SCHEINBARE AUSNAHME, DIE HIERVON IN ARTIKEL 3 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2 FÜR SOLCHE FRISTEN GEMACHT WIRD, DIE " VON EINEM BESTIMMTEN DATUM ODER EINEM BESTIMMTEN EREIGNIS AN RÜCKWÄRTS BERECHNET WERDEN ", BESTÄTIGT DIESE AUSLEGUNG, DA BEI DIESEN FRISTEN KEINE VERLÄNGERUNG MÖGLICH IST UND SIE INSOWEIT DEN DATEN UND TERMINEN IM SINNE DER ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHGESTELLT WERDEN. WAS DIESE VORSCHRIFTEN ANGEHT, SO BETREFFEN SIE DIEJENIGEN HANDLUNGEN, DIE AN EINEM BESTIMMTEN DATUM ODER INNERHALB EINER BESTIMMTEN ZEIT, DIE VON EINEM BESTIMMTEN DATUM ODER EREIGNIS AUS BERECHNET WIRD, VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN.
6 DER FALL DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1196/71, DASS EINE HANDLUNG VOR EINEM BESTIMMTEN DATUM VORGENOMMEN WERDEN MUSS, IST IN KEINER BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 1182/71 AUSDRÜCKLICH GEREGELT. DIE GRÜNDE, AUS DENEN BEI TERMINEN, DIE VON EINEM BESTIMMTEN DATUM AUS BERECHNET WERDEN, KEINE FRISTVERLÄNGERUNG VORGESEHEN IST, SIND ABER AUCH DANN GEGEBEN, WENN EINE HANDLUNG VOR EINEM BESTIMMTEN DATUM VORGENOMMEN WERDEN MUSS; DENN IM EINEN WIE IM ANDEREN FALLE FEHLT ES AN DEM UNSICHERHEITSFAKTOR, DER ES RECHTFERTIGT, DIE FRIST ZU VERLÄNGERN, WENN SIE AN EINEM SONNABEND, SONNTAG ODER FEIERTAG ABLÄUFT. SOMIT ENTSPRICHT DIE ANGABE EINES ENDDATUMS, BIS ZU DEM EIN EREIGNIS EINGETRETEN ODER EINE HANDLUNG VORGENOMMEN SEIN MUSS, DEM BEGRIFF DES TERMINS, VON DEM DIE ARTIKEL 4 UND 5 HANDELN, UND KANN NICHT ALS BESTIMMUNG EINER FRIST IM SINNE DES ARTIKELS 3 ANGESEHEN WERDEN.
7 DIESE AUSLEGUNG WIRD ÜBRIGENS DURCH DIE AUFGABE BESTÄTIGT, WELCHE DIE FESTSETZUNG EINES BEI MEIDUNG DES RECHTSAUSSCHLUSSES ZU BEACHTENDEN ENDDATUMS IM RAHMEN DES SYSTEMS DER ÜBERGANGSVERGÜTUNGEN FÜR LAGERBESTÄNDE ZU ERFÜLLEN HAT, DAS DIE VERORDNUNG NR. 1196/71 IN VOLLZUG VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 120/67 " ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE " VORSIEHT.
8 DURCH DIE VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE IST DIE ZWEITE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
9 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER AUSDRUCK " SPÄTESTENS AM 7. AUGUST 1971 ABGESANDT " EIN DATUM IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 1182/71 BESTIMMT.
10 DIESER ARTIKEL HAT IN SEINEN ABSÄTZEN 1 UND 2 UNTERABSATZ 1 HANDLUNGEN ZUM GEGENSTAND, DIE ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT ODER AN EINEM BESTIMMTEN DATUM VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1196/71 BESTIMMT NICHTS DERGLEICHEN. WIE BEREITS GESAGT, SIEHT DIESE VORSCHRIFT EIN RECHTSGEBILDE VOR, DAS ZWAR IN DER VERORDNUNG NR. 1182/71 NICHT AUSDRÜCKLICH GEREGELT IST, ABER DEM BEGRIFF DES TERMINS IM SINNE DIESER VERORDNUNG ENTSPRICHT.
Kostenentscheidung:
11 DIE KOMMISSION HAT ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN; IHRE AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 3 LETZTER ABSATZ DER VERORDNUNG NR. 1196/71 SIEHT WEDER EINE FRIST NOCH EIN DATUM IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1182/71 VOR.
Ende der Entscheidung
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