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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.1980
Aktenzeichen: 139-80
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DA ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 ) DIE UNMITTELBARE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 FESTGELEGTEN KRITERIEN AUF JEDES DER IN ANHANG II ZU DIESER VERORDNUNG NAMENTLICH AUFGEFÜHRTEN UNTERNEHMEN ENTHÄLT , SIND DIESE DIE ADRESSATEN UND FOLGLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN.
2. NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG HABEN ALLE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DASSELBE RECHT ZUM BEITRITT. MAN WÜRDE DIE VOM VERTRAG UND INSBESONDERE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GEWOLLTE INSTITUTIONELLE STELLUNG EINES ORGANS BEEINTRÄCHTIGEN , WOLLTE MAN ES IN DER AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINSCHRÄNKEN.
DAS DEN ORGANEN ZUERKANNTE BEITRITTSRECHT IST NICHT VOM VORLIEGEN EINES BERECHTIGTEN INTERESSES ABHÄNGIG.
3. BEI DER AUSÜBUNG DER IHM IN ARTIKEL 42 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ZUERKANNTEN BEFUGNIS ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT DIE WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN AGRARSEKTOR GELTEN SOLLEN , KOMMT DEM RAT WIE BEI DER GESAMTEN DURCHFÜHRUNG DER AGRARPOLITIK EIN WEITES ERMESSEN ZU.
4. EINE UNGLEICHBEHANDLUNG VON INDUSTRIEN STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DAR , WENN SIE SICH AUS DEN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DER LAGE DER EINEN UND DER ANDEREN DIESER INDUSTRIEN ERKLÄRT.
WEITER STELLT ES KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DAR , WENN DER RAT BEIM TREFFEN VON MASSNAHMEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE UNTERSCHIEDLICHE LAGEN VON UNTERNEHMEN NICHT BERÜCKSICHTIGT , DIE AUF DEREN HANDELS- UND GESCHÄFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN.
5. DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ENTSPRECHENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENE ANHÖRUNG ERMÖGLICHT DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT. DIESE BEFUGNIS IST FÜR DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT WESENTLICH. SIE SPIEGELT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE , WENN AUCH IN BESCHRÄNKTEM UMFANG , EIN GRUNDLEGENDES DEMOKRATISCHES PRINZIP WIDER , NACH DEM DIE VÖLKER DURCH EINE VERSAMMLUNG IHRER VERTRETER AN DER AUSÜBUNG DER HOHEITLICHEN GEWALT BETEILIGT SIND.
DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS IN DEN VOM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN STELLT SOMIT EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT DAR , DEREN MISSACHTUNG DIE NICHTIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG ZUR FOLGE HAT. DIESER FORMVORSCHRIFT IST NUR DANN GENÜGE GETAN , WENN DAS PARLAMENT SEINER AUFFASSUNG TATSÄCHLICH AUSDRUCK VERLEIHT , NICHT BEREITS DANN , WENN DER RAT ES UM STELLUNGNAHME ERSUCHT , DIESEM ERSUCHEN ABER KEINE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS FOLGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. OKTOBER 1980. - MAIZENA GMBH GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ISOGLUCOSE - PRODUKTIONSQUOTEN. - RECHTSSACHE 139-80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN , EINE GESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS , DIE UNTER ANDEREM ISOGLUCOSE HERSTELLT , BEANTRAGT IN IHRER AM 5. SEPTEMBER 1979 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEN KLAGESCHRIFT , DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1293/79 VOM 25. JUNI 1979 ( ABL. L 162 , S. 10 , BERICHTIGT ABL. L 176 , S. 37 ) FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN , SOWEIT IHR EINE IM ANHANG II ZUR VERORDNUNG FESTGELEGTE PRODUKTIONSQUOTE AUFERLEGT WIRD.
2 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF MEHRERE SACHRÜGEN. DANEBEN RÜGT SIE MIT DEM ZIEL DER AUFHEBUNG DER IN DER GENANNTEN VERORDNUNG FÜR SIE FESTGESETZTEN PRODUKTIONSQUOTE DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN IM SINNE DES ARTIKELS 173 EWG-VERTRAG ; SIE SIEHT DIESE VERLETZUNG DARIN , DASS DER RAT DIE VERORDNUNG ERLASSEN HABE , OHNE DASS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HÄTTE.
3 MIT BESCHLUSS VOM 16. JANUAR 1980 HAT DER GERICHTSHOF DAS PARLAMENT ALS STREITHELFER ZUR UNTERSTÜTZUNG DER AUF VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GESTÜTZTEN ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZUGELASSEN. MIT BESCHLUSS VOM 13. FEBRUAR 1980 HAT ER WEITER DIE KOMMISSION ALS STREITHELFERIN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES RATES ZUGELASSEN.
4 DER RAT HAT SICH SOWOHL GEGENÜBER DER KLAGE WIE GEGENÜBER DEM STREITBEITRITT DES PARLAMENTS AUF SEITEN DER KLAEGERIN AUF UNZULÄSSIGKEIT BERUFEN. HILFSWEISE HAT ER BEANTRAGT , DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
5 BEVOR AUF DIE VOM RAT AUFGEWORFENEN FRAGEN DER ZULÄSSIGKEIT UND AUF DIE RÜGEN DER KLAEGERIN EINZUGEHEN IST , SIND DIE VORGESCHICHTE DER STREITIGEN VERORDNUNG SOWIE IHR INHALT KURZ DARZUSTELLEN.
6 DURCH URTEIL VOM 25. OKTOBER 1978 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 103 UND 145/77 ( ROYAL SCHOLTEN HONIG ( HOLDINGS ) LTD./INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ; TUNNEL REFINERIES LTD./INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE , SLG. 1978 , 2037 ) HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 DES RATES VOM 17. MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUCOSE ( ABL. L 134 , S. 4 ) INSOWEIT UNGÜLTIG IST , ALS IN IHREN ARTIKELN 8 UND 9 EINE PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUCOSE IN HÖHE VON 5 RE JE 100 KG TROCKENSTOFF FÜR DEN DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1977/78 ENTSPRECHENDEN ZEITRAUM EINGEFÜHRT WORDEN WAR. DER GERICHTSHOF HATTE FESTGESTELLT , DASS DIE VORGENANNTEN ARTIKEL GEGEN DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ ( IM GEGEBENEN FALL DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT VON ZUCKER- UND ISOGLUCOSEERZEUGERN ) VERSTIESSEN , DER IM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG EINEN BESONDEREN AUSDRUCK GEFUNDEN HAT. ER HATTE JEDOCH HINZUGEFÜGT , DIESE ANTWORT BELASSE DEM RAT DIE BEFUGNIS , ALLE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAREN ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DAS FUNKTIONIEREN DES SÜSSMITTELMARKTES SICHERZUSTELLEN.
7 INFOLGE DIESES URTEILS LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT AM 7. MÄRZ 1979 EINEN VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 VOR. MIT SCHREIBEN VOM 19. MÄRZ 1979 , BEIM PARLAMENT EINGEGANGEN AM 22. MÄRZ 1979 , ERSUCHTE DER RAT DIESES ORGAN GEMÄSS ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UM STELLUNGNAHME. IN DIESEM SCHREIBEN FÜHRTE ER UNTER ANDEREM AUS :
' ' DIESER VORSCHLAG BERÜCKSICHTIGT DIE LAGE NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1978 IN ERWARTUNG DER NEUEN REGELUNG FÜR DEN SÜSSMITTELMARKT , DIE AB 1. JULI 1980 IN KRAFT TRETEN SOLL.... DA DIE VERORDNUNG AB 1. JULI 1979 ANZUWENDEN IST , WÜRDE ES DER RAT BEGRÜSSEN , WENN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SEINE STELLUNGNAHME ZU DIESEM VORSCHLAG AUF SEINER APRIL-TAGUNG ABGEBEN KÖNNTE. ' '
8 DIE DRINGLICHKEIT DER MIT DEM RATSSCHREIBEN EINGELEITETEN ANHÖRUNG BERUHTE AUF DEM UMSTAND , DASS ES WESENTLICHER ZWECK DES VERORDNUNGSVORSCHLAGS WAR , DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION ZUR VERMEIDUNG EINER UNGLEICHHEIT IN DER BE HANDLUNG VON ZUCKER- UND ISOGLUCOSEERZEUGERN DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN ZU UNTERWERFEN , WIE SIE BIS ZUM 30. JUNI 1980 IM RAHMEN DER MIT VERORDNUNG NR. 3330/74 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1974 ( ABL. L 369 , S. 1 ) EINGEFÜHRTEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER FÜR DIE ZUCKERPRODUKTION GALTEN. INSBESONDERE HANDELTE ES SICH DARUM , ALS ÜBERGANGSMASSNAHME BIS ZUM 30. JUNI 1980 EIN VORÜBERGEHENDES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEM FÜR ISOGLUCOSE EINZUFÜHREN , DAS AM 1. JULI 1979 , DEM BEGINN DES NEUEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES , IN KRAFT TRETEN SOLLTE.
9 DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS BEFASSTE UMGEHEND DEN LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS ALS FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS UND DEN HAUSHALTSAUSSCHUSS ALS MITBERATENDEN AUSSCHUSS. DIESER ÜBERMITTELTE DEM LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS SEINE STELLUNGNAHME AM 10. APRIL 1979. DER LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS VERABSCHIEDETE AM 9. MAI 1979 DEN BERICHTSENTWURF SEINES BERICHTERSTATTERS. IN SEINER SITZUNG VOM 10. MAI 1979 PRÜFTE DAS PARLAMENT DEN BERICHT UND DEN VOM LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS VERABSCHIEDETEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG. IN DER SITZUNG VOM 11. MAI 1979 LEHNTE DAS PARLAMENT DEN ENTSCHLIESSUNGSANTRAG UND VERWIES IHN AN DEN LANDWIRTSCHAFTSAUSSCHUSS ZUR ERNEUTEN PRÜFUNG ZURÜCK.
10 DIE TAGUNG VOM 7. BIS 11. MAI 1979 SOLLTE DIE LETZTE TAGUNG DES PARLAMENTS VOR DER KONSTITUIERENDEN SITZUNG DES AUFGRUND ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DIREKT GEWÄHLTEN PARLAMENTS SEIN , DIE IM AKT ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG AUF DEN 17. JULI 1979 FESTGESETZT WAR. DAS PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS HATTE AUF SEINER SITZUNG VOM 1. MÄRZ 1979 BESCHLOSSEN , KEINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG ZWISCHEN DER MAI- UND DER JULI-TAGUNG VORZUSEHEN. ES HATTE JEDOCH HINZUGEFÜGT :
' ' DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM...
- IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS , SOFERN RAT ODER KOMMISSION ES FÜR ERFORDERLICH HALTEN , EINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG VORZUSEHEN , SIE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DER GESCHÄFTSORDNUNG EINE AUSSERORDENTLICHE TAGUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN ; EINE DERARTIGE TAGUNG WÄRE NUR DAZU BESTIMMT , BERICHTE ZU PRÜFEN , DIE IM ANSCHLUSS AN DRINGLICHE ANHÖRUNGSERSUCHEN ANGENOMMEN WURDEN. ' '
DIESE HALTUNG DES PRÄSIDIUMS DES PARLAMENTS WURDE AUF SEINER SITZUNG VOM 10. MAI 1979 DURCH FOLGENDE FESTSTELLUNG BEKRÄFTIGT :
' ' - BESTÄTIGT SEINE BEI DER ERWÄHNTEN SITZUNG EINGENOMMENE HALTUNG , WONACH BESCHLOSSEN WORDEN WAR , KEINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG ZWISCHEN DER LETZTEN TAGUNG DES DERZEITIGEN PARLAMENTS UND DER KONSTITUIERENDEN SITZUNG DES UNMITTELBAR GEWÄHLTEN PARLAMENTS VORZUSEHEN ; IST JEDOCH DER ANSICHT , DASS , SOFERN DIE MEHRHEIT DER TATSÄCHLICH DEM PARLAMENT ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER , DER RAT ODER DIE KOMMISSION EINE ZUSÄTZLICHE TAGUNG WÜNSCHEN , SIE GEMÄSS ART. 1 ABS. 4 DER GESCHÄFTSORDNUNG DIE EINBERUFUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN.
-BESCHLIESST WEITERHIN IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNG DES ART. 139 EWG-VERTRAG , DASS DAS ERWEITERTE PRÄSIDIUM ZUSAMMENTRETEN WIRD , UM DIE ERFORDERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN , WENN DER PRÄSIDENT MIT EINEM ENTSPRECHENDEN ANTRAG BEFASST WIRD. ' '
11 AM 25. JUNI 1979 VERABSCHIEDETE DER RAT DEN VON DER KOMMISSION ERARBEITETEN VERORDNUNGENTWURF ALS VERORDNUNG NR. 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 , OHNE DASS IHM DIE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS VORGELEGEN HÄTTE. IM DRITTEN BEZUGSVERMERK DER VERORDNUNG NR. 1293/79 WIRD DIE KONSULTATION DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ERWÄHNT. DER RAT HAT DEM FEHLEN DER STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS JEDOCH DADURCH RECHNUNG GETRAGEN , DASS ER IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG AUSFÜHRTE : ' ' DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DAS BEREITS AM 16. MÄRZ 1979 ZU DEM KOMMISSIONSVORSCHLAG KONSULTIERT WURDE , HAT AUF SEINER MAI-TAGUNG HIERZU KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN , SONDERN DIE FRAGE AN DAS NEUE EUROPÄISCHE PARLAMENT VERWIESEN. ' '
12 BEANTRAGT IST DIE AUFHEBUNG DIESER VERORDNUNG NR. 1293/79 , SOWEIT SIE DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 ÄNDERT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
13 DER RAT HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG , WEIL SIE GEGEN EINE VERORDNUNG GERICHTET SEI , OHNE DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORLAEGEN. DIE ANGEFOCHTENE HANDLUNG STELLE KEINE ALS VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG DAR UND BETREFFE DIE KLAEGERIN WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL. DIE KLAEGERIN MEINT HINGEGEN , DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG SEI EINE SAMMELENTSCHEIDUNG , DIE AUCH SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE.
14 ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 LAUTET WIE FOLGT :
' ' ( 1 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT GELEGEN IST UND ISOGLUCOSE ERZEUGT , WIRD FÜR DEN IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN ZEITRAUM EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN.
UNBESCHADET DES ABSATZES 3 ENTSPRICHT DIE GRUNDQUOTE JEDES DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN DEM ZWEIFACHEN SEINER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. NOVEMBER 1978 BIS 30. APRIL 1979 FESTGESTELLTEN PRODUKTION.
( 2 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS ÜBER EINE GRUNDQUOTE VERFÜGT , WIRD EBENFALLS EINE HÖCHSTQUOTE ZUGETEILT , DIE DURCH MULTIPLIKATION SEINER GRUNDQUOTE MIT EINEM KÖFFIZIENTEN BESTIMMT WIRD. DIESER KÖFFIZIENT IST DER GLEICHE WIE DER GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI 1979 BIS ZUM 30. JUNI 1980 FESTGESETZTE KÖFFIZIENT.
( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE GRUNDQUOTE WIRD GEGEBENENFALLS IN DER WEISE BERICHTIGT , DASS DIE GEMÄSS ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE
- NICHT MEHR ALS 85 % ,
- NICHT WENIGER ALS 65 %
DER TECHNISCHEN JAHRESPRODUKTIONSKAPAZITÄT DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS BETRAEGT. ' '
15 NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 4 SIND DIE IN ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 3 FESTGELEGTEN GRUNDQUOTEN FÜR JEDES UNTERNEHMEN IN ANHANG II ANGEGEBEN. DIESER ANHANG IST BESTANDTEIL DES ARTIKELS 9 ; IN IHM WIRD DIE GRUNDQUOTE FÜR DIE KLAEGERIN AUF 15 887 TONNEN FESTGESETZT.
16 ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1293/79 ) ENTHÄLT ALSO IN VERBINDUNG MIT AN- HANG II DIE UNMITTELBARE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 9 ABSÄTZE 1 BIS 3 FESTGELEGTEN KRITERIEN AUF JEDES DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ; DIESE SIND DIE ADRESSATEN UND FOLGLICH UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN. DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 IST SOMIT EINE HANDLUNG , GEGEN DIE DIE BETROFFENEN ISOGLUCOSEERZEUGER NICHTIGKEITSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHEBEN KÖNNEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES STREITBEITRITTS DES PARLAMENTS
17 DER RAT BEZWEIFELT , DASS ES DEM PARLAMENT FREISTEHE , EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM GERICHTSHOF BEIZUTRETEN. EINE SOLCHE BEFUGNIS KOMME EINEM KLAGERECHT NAHE , WIE ES DEM PARLAMENT NACH DEM ALLGEMEINEN AUFBAU DES VERTRAGES NICHT ZUSTEHE. INSBESONDERE WERDE DAS PARLAMENT WEDER IN ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UNTER DEN ORGANEN AUFGEFÜHRT , DIE AUF NICHTIGKEIT KLAGEN KÖNNTEN , NOCH IN ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UNTER DENJENIGEN , DIE IM RAHMEN VON VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEBEN KÖNNTEN.
18 ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG LAUTET WIE FOLGT :
' ' DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT KÖNNEN EINEM BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT BEITRETEN.
DASSELBE GILT FÜR ALLE ANDEREN PERSONEN , DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT GLAUBHAFT MACHEN ; AUSGENOMMEN SIND RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN , ZWISCHEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ODER ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ORGANEN DER GEMEINSCHAFT.
MIT DEN AUFGRUND DES BEITRITTS GESTELLTEN ANTRAEGEN KÖNNEN NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT WERDEN. ' '
19 NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 HABEN ALLE ORGANE DER GEMEINSCHAFT DASSELBE RECHT ZUM BEITRITT. MAN WÜRDE DIE VOM VERTRAG UND INSBESONDERE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GEWOLLTE INSTITUTIONELLE STELLUNG EINES ORGANS BEEINTRÄCHTIGEN , WOLLTE MAN ES IN DER AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINSCHRÄNKEN.
20 HILFSWEISE MACHT DER RAT GELTEND , SELBST WENN MAN DEM PARLAMENT EIN BEITRITTSRECHT ZUGESTEHE , SO SETZE DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS EIN BERECHTIGTES INTERESSE VORAUS. EIN SOLCHES INTERESSE WERDE SICHER VERMUTET ; DAS HINDERE DEN GERICHTSHOF ABER NICHT DARAN , SEIN VORLIEGEN GEGEBENENFALLS ZU ÜBERPRÜFEN. IM GEGEBENEN FALLE WERDE DER GERICHTSHOF AUFGRUND EINER SOLCHEN ÜBERPRÜFUNG DAS FEHLEN EINES INTERESSES DES PARLAMENTS AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS FESTSTELLEN MÜSSEN.
21 DIESE RÜGE IST MIT DEM AUFBAU DES ARTIKELS 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UNVEREINBAR UND DESHALB ZURÜCKZUWEISEN. NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN ANDERE PERSONEN ALS DIE STAATEN UND DIE ORGANE EINEM BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT NUR BEITRETEN , WENN SIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DIESES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN ; DAS DEN ORGANEN UND DAMIT AUCH DEM PARLAMENT IN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 ZUERKANNTE BEITRITTSRECHT IST HINGEGEN VON KEINER SOLCHEN VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG.
ZUR VERLETZUNG WETTBEWERBSRECHTLICHER GRUNDSÄTZE
22 NACH ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG FINDEN DIE WETTBEWERBSREGELN IM AGRARSEKTOR NUR INSOWEIT ANWENDUNG , ALS DER RAT DIES BESTIMMT. NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN WIRD DER RAT HIERDURCH NICHT DAZU ERMÄCHTIGT , DEN FREIEN WETTBEWERB , DER EINES DER IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F AUFGEFÜHRTEN GRUNDLEGENDEN ZIELE DES VERTRAGES SEI , MEHR ALS ERFORDERLICH EINZUSCHRÄNKEN ; DIE ISOGLUCOSEMASSNAHMEN DES RATES GINGEN JEDOCH DEUTLICH ÜBER DAS ERFORDERLICHE HINAUS.
23 DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS , DAS DEN WETTBEWERB VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT , IST NICHT DAS EINZIGE IN ARTIKEL 3 EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTE ZIEL ; UNTER ANDEREM IST DORT AUCH DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN POLITIK AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT VORGESEHEN. DIE VERFASSER DES VERTRAGES WAREN SICH DESSEN BEWUSST , DASS DIE GLEICHZEITIGE VERFOLGUNG DIESER BEIDEN ZIELE ZU BESTIMMTEN ZEITEN UND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN SCHWIERIG SEIN KÖNNTE ; SIE HABEN DESHALB ARTIKEL 42 ABSATZ 1 EINGEFÜGT , DER FOLGENDEN WORTLAUT HAT :
' ' DAS KAPITEL ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN FINDET AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN NUR INSOWEIT ANWENDUNG , ALS DER RAT DIES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 IM RAHMEN DES ARTIKELS 43 ABSÄTZE 2 UND 3 UND GEMÄSS DEM DORT VORGESEHENEN VERFAHREN BESTIMMT. ' '
HIER WERDEN ALSO ZUGLEICH DER VORRANG DER AGRARPOLITIK GEGENÜBER DEN VERTRAGSZIELEN AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS UND DIE BEFUGNIS DES RATES ANERKANNT , ZU ENTSCHEIDEN , INWIEWEIT DIE WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN AGRARSEKTOR GELTEN SOLLEN. BEI DER AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS KOMMT DEM RAT WIE BEI DER GESAMTEN DURCHFÜHRUNG DER AGRARPOLITIK EIN WEITES ERMESSEN ZU.
24 DIE WIRKUNGEN , DIE DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN MÖGLICHERWEISE AUF DEN WETTBEWERB HABEN WERDEN , SIND , WIE DEREN PRÜFUNG ERGIBT , DIE UNAUSWEICHLICHE FOLGE DER LEGITIMEN ABSICHT DES RATES , DIE ISOGLUCOSEERZEUGUNG ZU BESCHRÄNKEN. DIESE MASSNAHMEN LASSEN IM ÜBRIGEN WEITERHIN EINEN GEWISSEN WETTBEWERB BEIM PREIS , BEI DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UND BEI DER QUALITÄT DER ISOGLUCOSE ZU. DER RAT HAT SOMIT SEIN ERMESSEN NICHT ÜBERSCHRITTEN.
ZUR VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
25 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN HAT DER RAT MIT DER EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS FÜR ISOGLUCOSE DIE EINSCHNEIDENSTE VORGEHENSWEISE GEWÄHLT , DIE ZUR FOLGE HABE , DASS SIE IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT NICHT RATIONELL NUTZEN KÖNNE. GEGENÜBER DER ZUCKERINDUSTRIE SEIEN HINGEGEN KEINE MASSNAHMEN ERGRIFFEN WORDEN. DIE LASTEN , DIE SOMIT EINSEITIG DER ISOGLUKOSEINDUSTRIE AUFERLEGT WÜRDEN , VERLETZTEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT.
26 DIE KLAEGERIN KANN ZUNÄCHST NICHT RÜGEN , DASS DER RAT IHR DIE RATIONELLE NUTZUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT UNMÖGLICH GEMACHT HABE , DA IHRE TATSÄCHLICHE PRODUKTION NICHT EINMAL DER IHR ZUGETEILTEN HÖCHSTQUOTE ENTSPRICHT. AUSSERDEM IST AUCH HIER DIE WAHRE FRAGE , OB DER RAT MIT DER GETROFFENEN MASSNAHME SEIN ERMESSEN ÜBERSCHRITTEN HAT. DAS IST , WIE BEREITS DARGELEGT , NICHT DER FALL. WEITER TRIFFT DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN NICHT ZU , GEGENÜBER DER ZUCKERINDUSTRIE SEIEN KEINE EINSCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN WORDEN ; JEDENFALLS ABER SETZT DAS ERFORDERNIS , DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN - DAS ZU DEN IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTEN ZIELEN GEHÖRT - DEN MÖGLICHKEITEN DES RATES , GEGEN DIESE INDUSTRIE VORZUGEHEN , GRENZEN.
ZUR DISKRIMINIERUNG DER ISOGLUCOSEERZEUGER GEGENÜBER DEN ZUCKERERZEUGERN
27 DIE KLAEGERIN RÜGT EINE DISKRIMINIERUNG DER ISOGLUCOSEERZEUGER. OBWOHL DIESE UND DIE ZUCKERERZEUGER SICH IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFÄNDEN , WÜRDEN DIE ISOGLUCOSEERZEUGER EINER ANDEREN QUOTENREGELUNG UNTERWORFEN. DIE FÜR ISOGLUCOSE GELTENDE QUOTENREGELUNG BERÜCKSICHTIGE WEDER DAS ERFORDERNIS , DEN FREIEN WETTBEWERB AUFRECHT ZU ERHALTEN , NOCH DEN UMSTAND , DASS SICH ZUCKER UND ISOGLUCOSE AUF VERSCHIEDENEN ENTWICKLUNGSSTUFEN BEFÄNDEN. DIE QUOTEN WÜRDEN NACH MASSGABE VON BEZUGSZEITRÄUMEN BERECHNET , DIE DENEN BEI ZUCKER NICHT ENTSPRÄCHEN , UND DIE GESAMTE REGELUNG SEI NICHT SO FLEXIBEL WIE DIE ZUCKERREGELUNG. SCHLIESSLICH WÜRDEN DER ISOGLUCOSEINDUSTRIE NICHT DIE GARANTIEN EINER MARKTORGANISATION GEWÄHRT.
28 DAS VORBRINGEN ZUM WETTBEWERB UND ZUR UNTERSCHIEDLICHEN ENTWICKLUNG DER BEIDEN INDUSTRIEN STELLT NUR EINE WIEDERHOLUNG DES VORBRINGENS DAR , AUF DAS BEREITS BEI DER PRÜFUNG DER ANGEBLICHEN VERLETZUNG WETTBEWERBSRECHTLICHER GRUNDSÄTZE EINGEGANGEN WURDE. DIE ANDEREN VON DER KLAEGERIN AUFGEFÜHRTEN UNTERSCHIEDE ERKLÄREN SICH AUS DEN OBJEKTIVEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DER LAGE DER ZUCKER- UND DER DER ISOGLUCOSEINDUSTRIE , DENEN DER RAT IM RAHMEN SEINES ERMESSENS RECHNUNG GETRAGEN HAT. DIESE RÜGE IST DESHALB ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ISOGLUCOSEERZEUGERN
29 DIE KLAEGERIN RÜGT , DER RAT HABE BEI DER ZUTEILUNG DER QUOTEN AN DIE ISOGLUCOSEHERSTELLER NICHT BERÜCKSICHTIGT , DASS SICH EINIGE UNTERNEHMEN MIT IHREN INVESTITIONEN IN ERWARTUNG DER VERORDNUNG , DIE NACH DEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1978 DIE ISOGLUCOSEREGELUNG ÄNDERN MUSSTE , FREIWILLIG ZURÜCKGEHALTEN HÄTTEN.
30 DIE ZUKUNFTSAUSSICHTEN AUF DEM ISOGLUCOSEMARKT WAREN NACH DEM URTEIL VOM 25. OKTOBER 1978 FÜR ALLE ISOGLUCOSEHERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT DIE GLEICHEN. SIE HABEN , VOR DIESES PROBLEM GESTELLT , UNTERSCHIEDLICH REAGIERT ; MAN KANN VOM RAT JEDOCH NICHT VERLANGEN , DASS ER DIE HANDELS- UND GESCHÄFTSPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNGEN EINES JEDEN UNTERNEHMENS BERÜCKSICHTIGT , WENN ER IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE MASSNAHMEN TRIFFT , DIE VERHINDERN SOLLEN , DASS EINE UNKONTROLLIERTE ISOGLUCOSEERZEUGUNG DIE ZUCKERPOLITIK DER GEMEINSCHAFT GEFÄHRDET.
ZUM RECHENFEHLER BEI DER FESTSETZUNG DER KLAEGERISCHEN QUOTE
31 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN VORGETRAGEN , DIE FÜR SIE FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE SEI AUF DER GRUNDLAGE DER KAPAZITÄT BERECHNET WORDEN , DIE SIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNUMGÄNGLICHEN ARBEITSUNTERBRECHUNGEN GEMELDET HABE , WÄHREND SICH AUS DER GEGENERWIDERUNG DES RATES ERGEBE , DASS DIE BEI DER BERECHNUNG DER HÖCHSTQUOTEN ZUGRUNDE GELEGTE KAPAZITÄT EINE BRUTTOKAPAZITÄT OHNE ABZUG VON ARBEITSUNTERBRECHUNGEN SEI. FOLGLICH BERUHE DIE FESTSETZUNG DER DER KLAEGERIN ZUGETEILTEN QUOTE AUF EINEM RECHENFEHLER ; DER ANHANG II MÜSSE ZUMINDEST INSOWEIT BERICHTIGT WERDEN.
32 DA DIESE RÜGE ERST GEGEN ENDE DES VERFAHRENS ERHOBEN WURDE , LIEGEN DEM GERICHTSHOF KEINE INFORMATIONEN VOR , AUFGRUND DERER ER SICH ZU DIESEM RECHENFEHLER ÄUSSERN KÖNNTE. DAS IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS IM HINBLICK AUF DIE IM FOLGENDEN FESTGESTELLTE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN AUCH NICHT ERFORDERLICH. ES WIRD DEM RAT OBLIEGEN , AUS DIESEM RECHENFEHLER , WIRD ER NACHGEWIESEN , DIE FOLGERUNGEN ZU ZIEHEN.
ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
33 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN UND DES PARLAMENTS ALS STREITHELFER IST DIE VERORDNUNG NR. 1111/77 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN FÜR NICHTIG ZU ERACHTEN , WEIL DER RAT SIE OHNE EINHALTUNG DES IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN ANHÖRUNGSVERFAHRENS ERLASSEN HABE.
34 DIE IN ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND IN ENTSPRECHENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENE ANHÖRUNG ERMÖGLICHT DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT. DIESE BEFUGNIS IST FÜR DAS VOM VERTRAG GEWOLLTE INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT WESENTLICH. SIE SPIEGELT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE , WENN AUCH IN BESCHRÄNKTEM UMFANG , EIN GRUNDLEGENDES DEMOKRATISCHES PRINZIP WIDER , NACH DEM DIE VÖLKER DURCH EINE VERSAMMLUNG IHRER VERTRETER AN DER AUSÜBUNG DER HOHEITLICHEN GEWALT BETEILIGT SIND. DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS IN DEN VOM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLEN STELLT SOMIT EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT DAR , DEREN MISSACHTUNG DIE NICHTIGKEIT DER BETROFFENEN HANDLUNG ZUR FOLGE HAT.
35 DIESER FORMVORSCHRIFT IST INSBESONDERE NUR DANN GENÜGE GETAN , WENN DAS PARLAMENT SEINER AUFFASSUNG TATSÄCHLICH AUSDRUCK VERLEIHT , NICHT BEREITS DANN , WENN DER RAT ES UM STELLUNGNAHME ERSUCHT. ES IST DESHALB UNRICHTIG , WENN DER RAT IN DEN BEZUGSVERMERKEN ZUR VERORDNUNG NR. 1293/79 DIE ' ' KONSULTATION ' ' DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ANFÜHRT.
36 DER RAT BESTREITET NICHT , DASS DIE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS EINE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFT IST. IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH , SO MEINT ER , HABE DAS PARLA MENT DIE BEACHTUNG DIESER FORMVORSCHRIFT DURCH SEIN EIGENES VERHALTEN UNMÖGLICH GEMACHT ; ES KÖNNE SICH DESHALB AUF DEREN MISSACHTUNG NICHT BERUFEN.
37 ES IST IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFORDERLICH , AUF DIE GRUNDSÄTZLICHEN FRAGEN EINZUGEHEN , DIE DIESE ARGUMENTATION DES RATES AUFWIRFT. ES GENÜGT FESTZUSTELLEN , DASS DER RAT AM 25. JUNI 1979 , ALS ER SEINE VERORDNUNG NR. 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ERLIESS , OHNE DASS EINE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS VORGELEGEN HÄTTE , NOCH NICHT ALLE MÖGLICHKEITEN AUSGESCHÖPFT HATTE , UM EINE VORHERIGE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS ZU ERLANGEN. ZUM EINEN BEANTRAGTE ER NICHT DIE DURCHFÜHRUNG DES IN DER GESCHÄFTSORDNUNG DES PARLAMENTS VORGESEHENEN DRINGLICHKEITSVERFAHRENS , OBWOHL ER AUF ANDEREN GEBIETEN UND IM HINBLICK AUF ANDERE VERORDNUNGSENTWÜRFE ZUR GLEICHEN ZEIT VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHTE. ZUM ANDEREN HÄTTE ER UM SO EHER NACH ARTIKEL 139 EWG-VERTRAG EINE AUSSERORDENTLICHE SITZUNG DES PARLAMENTS BEANTRAGEN KÖNNEN , ALS IHN DAS PRÄSIDIUM DES PARLAMENTS AM 1. MÄRZ UND AM 10. MAI 1979 AUF DIESE MÖGLICHKEIT HINGEWIESEN HATTE.
38 DA DIE IN ARTIKEL 43 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE STELLUNGNAHME DES PARLAMENTS NICHT VORLAG , IST DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 FOLGLICH UNBESCHADET DER BEFUGNIS DES RATES FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IM ANSCHLUSS AN DIESES URTEIL ALLE ANGEMESSENEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.
Kostenentscheidung:
39 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
40 DER RAT IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN ; DIE KLAEGERIN HAT - ANDERS ALS DAS PARLAMENT - SEINE VERURTEILUNG IN DIE KOSTEN BEANTRAGT. DER RAT HAT DESHALB NUR DIE KOSTEN DER KLAEGERIN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERORDNUNG NR. 1293/79 ( ABL. L 162 , S. 10 , BERICHTIGT ABL. L 176 , S. 37 ) ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1111/77 ( ABL. L 134 , S. 4 ) IST NICHTIG.
2. DER RAT TRAEGT DIE KOSTEN DER KLAEGERIN.
3. DAS PARLAMENT HAT SEINE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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