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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1965
Aktenzeichen: 14-64
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 38
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER ANWALT, DER ALS BEISTAND ODER VERTRETER EINER PARTEI AUFTRITT, HAT LEDIGLICH NACHZUWEISEN, DASS ER ALS ANWALT ZUGELASSEN IST. ER BRAUCHT DEMNACH ZUR KLAGEERHEBUNG KEINE FORMGERECHTE VOLLMACHT VORZULEGEN, SONDERN DIE BEVOLLMÄCHTIGUNG NUR AUF BESTREITEN NACHZUWEISEN.

2. DEN MASSNAHMEN EINES ORGANS KOMMT DIE RECHTSKRAFT INSOWEIT ZUGUTE, ALS SIE EINE BLOSSE WIEDERHOLUNG DES NICHT AUFGEHOBENEN TEILS EINER FRÜHEREN, TEILWEISE AUFGEHOBENEN MASSNAHME DARSTELLEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1965. - FRAU EMILIA BARGE, VERWITWETE LEONE, GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 14-64.

Entscheidungsgründe:

S. 10

FRAU BARGE, VERWITWETE LEONE, VEREHELICHTE GUALCO, FICHT MIT IHRER KLAGE DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 18. MÄRZ 1964 AN, DIE IHR DIE ZAHLUNG VON 169 782 125 LIRE VOM UNTERNEHMEN ACCIAIERIA ING. LEONE GESCHULDETE BEITRAEGE ZUM PREISAUSGLEICH FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT AUFERLEGT HAT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DER ANWALT DER KLAEGERIN HABE BEI EINREICHUNG DER KLAGE NOCH KEINE PROZESSVOLLMACHT BESESSEN. NACH ARTIKEL 38 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT JEDOCH DER ANWALT, DER ALS BEISTAND ODER VERTRETER EINER PARTEI AUFTRITT, LEDIGLICH NACHZUWEISEN, DASS ER ALS ANWALT ZUGELASSEN IST. ER BRAUCHT DEMNACH ZUR KLAGEERHEBUNG KEINE FORMGERECHTE BEVOLLMÄCHTIGUNG NACHZUWEISEN, SONDERN DIE VOLLMACHT NUR AUF BESTREITEN VORZULEGEN. DIE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

AUSSERDEM WENDET DIE HOHE BEHÖRDE EIN, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE NICHT AUF DIE ZEIT VOM 1. OKTOBER 1955 BIS ZUM 31. JANUAR 1957 BEGRENZT SEI, SONDERN DARAUF ABZIELE, FRAGEN ERNEUT AUFZUWERFEN, DIE BEREITS DURCH DAS URTEIL 18/62 VOM 16. DEZEMBER 1963 RECHTSKRÄFTIG ENTSCHIEDEN SEIEN. DIE KLAEGERIN HÄLT DEM ENTGEGEN, DAS URTEIL 18/62 ENTSCHEIDE KEINESWEGS ÜBER DIE IN DER VORLIEGENDEN KLAGE ERHOBENEN RÜGEN; DIES ERGEBE SICH SCHON AUS SEINEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN.

IN DEM GENANNTEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF ÜBER EINE KLAGE GEGEN ZWEI ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. MAI 1962 ENTSCHIEDEN, MIT DENEN DIE HOHE BEHÖRDE DIE UMLAGEPFLICHTIGE SCHROTTMENGE FÜR DIE ZEIT VOM 1. OKTOBER 1955 BIS 31. JANUAR 1958 UND DEN FÜR DIESE ZEIT ZU ENTRICHTENDEN AUSGLEICHSBEITRAG FESTGESETZT HATTE. DER GERICHTSHOF HAT DIESE ENTSCHEIDUNGEN NUR AUFGEHOBEN " SOWEIT SIE AUF DER VON AMTS WEGEN VORGENOMMENEN SCHÄTZUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS IN DER ZEIT VOM 1. OKTOBER 1955 BIS 31. JANUAR 1957 BERUHEN ". DIESE TEILAUFHEBUNG HAT DEMNACH DIE ENTSCHEIDUNGEN IN IHREM SONSTIGEN INHALT ALS RECHTMÄSSIG BESTEHEN LASSEN; DAS ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN ALS AUCH AUS DER ENTSCHEIDUNGSFORMEL DES URTEILS, DIE ÜBRIGENS ALLE WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE ABWEIST.

S. 11

DER MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VOM 18. MÄRZ 1964 KOMMT DAHER DIE RECHTSKRAFT INSOWEIT ZUGUTE, ALS SIE EINE BLOSSE WIEDERHOLUNG DES NICHT AUFGEHOBENEN TEILS DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 29. MAI 1962 DARSTELLT. DIE KLAGE IST SOMIT NUR ZULÄSSIG, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE IM URTEIL 18/62 VOM 16. DEZEMBER 1963 BEANSTANDETE SCHÄTZUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS FÜR DIE ZEIT VOM 1. OKTOBER 1955 BIS ZUM 31. JANUAR 1957 RICHTET.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

MIT IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 18. MÄRZ 1964 HAT DIE HOHE BEHÖRDE, GESTÜTZT AUF DIE IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1963 VERANKERTEN GRUNDSÄTZE, DIE UMLAGEPFLICHTIGE SCHROTTMENGE AUF 25 506 TONNEN UND DEN AUSGLEICHSBEITRAG DER KLAEGERIN AUF 169 782 125 LIRE FESTGESETZT.

DIE KLAEGERIN WENDET SICH EINMAL DAGEGEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DEN STROMVERBRAUCH GESTÜTZT HAT, ZUM ANDEREN GEGEN DIE ZUR BESTIMMUNG DES SCHROTTVERBRAUCHS AUS DEM STROMVERBRAUCH VERWENDETEN KÖFFIZIENTEN, DIE AUF SO VERALTETE ANLAGEN WIE DIE DES KLAEGERISCHEN UNTERNEHMENS KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNTEN.

WENN AUCH DER STROMVERBRAUCH DER ELEKTROÖFEN NUR EINEN DER FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERBRAUCHTEN SCHROTTMENGE MASSGEBENDEN FAKTOREN DARSTELLT, SO KANN DOCH DIE AUSSCHLIESSLICHE VERWENDUNG DIESER METHODE DADURCH UNVERMEIDLICH WERDEN, DASS ANDERE VERLÄSSLICHE UNTERLAGEN, INSBESONDERE ALLE BUCHHALTUNGSUNTERLAGEN, FEHLEN. DIE HOHE BEHÖRDE WAR ZUR ANWENDUNG DER INDUKTIVEN, VOM STROMVERBRAUCH ALS EINZIGEM BEKANNTEM FAKTOR AUSGEHENDEN BERECHNUNGSMETHODE GEZWUNGEN, WEIL DIE KLAEGERIN SOLCHE UNTERLAGEN NICHT BEIGEBRACHT HAT.

DIE ANWENDUNG EINES KÖFFIZIENTEN VON 900 KWH PRO TONNE ERZEUGTEN FLÜSSIGSTAHLS IST IN SOLCHEN FÄLLEN ÜBLICH UND ENTSPRICHT DEM GUTACHTEN DES IM URTEIL 18/62 VOM 16. DEZEMBER 1963, DAS ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN ERGANGEN IST, ERWÄHNTEN SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSSES. ES IST KEINESWEGS ERWIESEN, DASS SICH DIE WERKSANLAGEN DER KLAEGERIN IN EINEM TECHNISCHEN ZUSTAND BEFUNDEN HÄTTEN, DER DIE ANWENDUNG EINES SOLCHEN KÖFFIZIENTEN NICHT ZULIESS.

S. 12

DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN BESTEHT AUS BLOSSEN BEHAUPTUNGEN OHNE JEDE GLAUBHAFTMACHUNG. DA DIE KLAEGERIN KEINE BUCHFÜHRUNG ODER SONSTIGE UNTERLAGE VORLEGT, DIE IHRE BEHAUPTUNGEN STÜTZEN ODER PLAUSIBEL MACHEN KÖNNTEN, BESTEHT KEIN ANLASS, EIN GUTACHTEN EINZUHOLEN. DIE ERSTE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET. DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE BEI DER BERECHNUNG DES UMLAGEPFLICHTIGEN SCHROTTVERBRAUCHS DEN ANTEIL DES EIGENAUFKOMMENS ZU NIEDRIG ANGESETZT. ZUR STÜTZUNG DIESER BEHAUPTUNG HAT SIE KEINE URKUNDEN VORGELEGT, SONDERN ERKLÄRT LEDIGLICH, DIE KONTROLLBEAMTEN DER HOHEN BEHÖRDE HÄTTEN BEI IHR EIN REGISTER EINSEHEN KÖNNEN, DAS ÜBER ARBEITEN FÜR RECHNUNG DRITTER GEFÜHRT WORDEN SEI. SIE LEGT DIESES REGISTER JEDOCH EBENFALLS NICHT VOR, SONDERN BESCHRÄNKT SICH DARAUF, EINEN ANTRAG AUF ZEUGENVERNEHMUNG ZU STELLEN. DA DIE KLAEGERIN DIESES REGISTER NICHT VORGELEGT HAT, WAS IHR ZUNÄCHST OBGELEGEN HÄTTE, BESTEHT KEIN ANLASS, DIESEN BEWEIS ZU ERHEBEN. DIE ZWEITE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.

DIE KLAEGERIN ERKLÄRT SODANN, IN IHREM UNTERNEHMEN SEI AUCH FÜR DIE HERSTELLUNG VON STAHLFORMGUSS STROM VERBRAUCHT WORDEN, DIE HIERZU VERWENDETEN SCHROTTMENGEN SEIEN ABER NACH DEN EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM PREISAUSGLEICH FREIGESTELLT. DIESE RÜGE BESTEHT AUS EINER BLOSSEN BEHAUPTUNG, DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE BEWEISANGEBOTE AUF KEINE ERNSTZUNEHMENDEN ANGABEN. SIE HAT ÜBRIGENS IN IHREN ERKLÄRUNGEN, DIE DER VERANLAGUNG ZUR ALLGEMEINEN UMLAGE DIENTEN, NIEMALS ANGABEN ÜBER DIESE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT GEMACHT. DIE DRITTE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.

AUS EINER SCHÄTZUNG IHRER EINKÜNFTE SEITENS DER ITALIENISCHEN STEUERBEHÖRDEN WILL DIE KLAEGERIN DEN BEWEIS DAFÜR HERLEITEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ÜBERTRIEBEN HOCH ANGESETZT HABE. DIE ITALIENISCHEN STEUERBEHÖRDEN HABEN JEDOCH DIE EINKÜNFTE DER KLAEGERIN OFFENBAR AUF GRUND EINER PAUSCHALEN GESAMTBEWERTUNG GESCHÄTZT; DIE SCHÄTZUNG HAT DAHER FÜR DAS VORLIEGENDE VERFAHREN KEINEN BEWEISWERT. DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG BERUHT IM ÜBRIGEN AUF DEM SCHROTTVERBRAUCH DES UNTERNEHMENS UND NICHT AUF DEM VON IHM ERZIELTEN GEWINN. DIE VIERTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

NACH EINER ERSTMALS IN IHRER ERWIDERUNG AUFGESTELLTEN BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN HÄTTE DER AUSGLEICHSBEITRAG NICHT AUF GRUND DER ENTSCHEIDUNG NR. 19/60, SONDERN AUF GRUND DER ENTSCHEIDUNG 2/57 FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN, DA DIE KLAEGERIN IHRE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM APRIL 1957 EINGESTELLT HABE. ABGESEHEN DAVON, DASS DIESE BEHAUPTUNG VERSPÄTET IST UND DEM ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN ERGANGENEN URTEIL 18/62 VOM 16. DEZEMBER 1963 WIDERSPRICHT, STEHEN IHR AUCH DIE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 19/60 ENTGEGEN. DIESE ENTSCHEIDUNG BEZIEHT SICH NÄMLICH NICHT NUR AUF DIEJENIGEN ABRECHNUNGSZEITRÄUME, DIE AUF DIE ANGEBLICHE EINSTELLUNG DER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT DER KLAEGERIN FOLGEN, SONDERN AUF DIE GESAMTE ZEIT, IN DER DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG BESTANDEN HAT. DIE FÜNFTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

DA DIE KLAEGERIN IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE GESAMTEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN DES ZWISCHENSTREITS ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES ZWISCHENSTREITS.

Ende der Entscheidung

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