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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.1982
Aktenzeichen: 14/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG , DURCH DIE WÄHREND DES VERFAHRENS EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG MIT GLEICHEM GEGENSTAND ERSETZT WIRD , IST ALS NEUE TATSACHE ANZUSEHEN , DIE DEN KLAEGER ZUR ANPASSUNG SEINER ANTRAEGE UND SEINES VORBRINGENS BERECHTIGT. ES WÄRE MIT EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND DEM ERFORDERNIS DER PROZESSÖKONOMIE UNVEREINBAR , WENN DER KLAEGER EINE WEITERE KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHEBEN MÜSSTE. AUSSERDEM WÄRE ES UNGERECHT , WENN DAS BETROFFENE ORGAN DEN RÜGEN IN EINER BEIM GERICHTSHOF GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT DADURCH BEGEGNEN KÖNNTE , DASS ES DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ANPASST , ODER DURCH EINE ANDERE ERSETZT UND SICH IM VERFAHREN AUF DIESE ÄNDERUNG ODER ERSETZUNG BERUFT , UM ES DER GEGENPARTEI UNMÖGLICH ZU MACHEN , IHRE URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE UND IHR URSPRÜNGLICHES VORBRINGEN AUF DIE SPÄTERE ENTSCHEIDUNG AUSZUDEHNEN ODER GEGEN DIESE ERGÄNZENDEN ANTRAEGE ZU STELLEN UND ERGÄNZENDE ANGRIFFSMITTEL VORZUBRINGEN.

2. DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN RECHTSAKTS IST ZULÄSSIG , WENN SIE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT UND DAS ORGAN , DAS IHN ERLASSEN HAT , IN AUSREICHENDEM MASSE BERÜCKSICHTIGT , INWIEWEIT DER KLAEGER EVENTÜLL AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES RECHTSAKTS VERTRAUEN DURFTE.

3. WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 58 PAR 1 EGKS-VERTRAG ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTSMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.

4. ZWAR HAT DIE KOMMISSION IN KNAPPER FORM , WENN AUCH SO KLAR UND SCHLÜSSIG WIE MÖGLICH , DIE WICHTIGSTEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN DARZULEGEN , AUF DENEN IHRE ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN UND DIE FÜR DAS VER STÄNDNIS DER GEDANKENGÄNGE ERFORDERLICH SIND , DIE SIE ZU IHREM HANDELN GEFÜHRT HABEN. DIE KOMMISSION BRAUCHT JEDOCH NICHT ALLE NUR DENKBAREN EINWÄNDE ZU ERÖRTERN , DIE GEGEN IHRE ENTSCHEIDUNGEN ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN. EBENSOWENIG IST ZU VERLANGEN , DASS SIE DIE GRÜNDE DAFÜR DARLEGT , DASS SIE NICHT NOCH ANDERE ALS DIE IN DEN ENTSCHEIDUNGEN ANGEGEBENEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT , DIE SIE IM RAHMEN IHRES ERMESSENS HÄTTE TREFFEN KÖNNEN.

5. ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG ERLEGT DER KOMMISSION KEINE BESCHRÄNKUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER AUF , WORIN IN EINER BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSLAGE DIE GRUNDLAGE FÜR EINE ANGEMESSENE FESTSETZUNG DER QUOTEN BESTEHEN SOLL. ES KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ' ' ANGEMESSEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 58 PAR 2 SEIN KANN. DIESES KRITERIUM IN SEINER AUSGESTALTUNG DURCH ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 STELLT NÄMLICH ZUM EINEN EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE DAR , WEIL ES DIE UNSICHERHEITEN ZU VERMEIDEN HILFT , DIE DIE BEWERTUNG EINER ZUM TEIL NUR AUF VERMUTUNGEN GEGRÜNDETEN GRÖSSE WIE DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZWANGSLÄUFIG MIT SICH BRINGT ; ZUM ANDEREN ERMÖGLICHT ES EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION , OHNE DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT ZU VERÄNDERN.

6. ES IST NICHT DER ZWECK DES ARTIKELS 58 , DURCH STAATLICHE SUBVENTIONEN HERVORGERUFENE WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZU BESEITIGEN , DENEN DIE KOMMISSION MIT ANDEREN MITTELN BEGEGNEN KANN.

7. DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , DIE QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE DER BESTEN ERGEBNISSE INNERHALB DES IN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ANGEGEBENEN VERGLEICHSZEITRAUMS FESTSETZEN ZU LASSEN , BEDEUTET KEINE DISKRIMINIERUNG DER UNTERNEHMEN , DEREN NEUE ANLAGEN ZU BEGINN DIESES ZEITRAUMS NOCH NICHT VOLL IN BETRIEB WAREN. WENN DIE QUOTEN , DIE IHNEN DEMENTSPRECHEND ZUGETEILT WERDEN , SIE IN SCHWIERIGKEITEN BRINGEN , KÖNNEN SIE NACH ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BEI DER KOMMISSION EINE ANPASSUNG BEANTRAGEN. BEI DIESER VORSCHRIFT HANDELT ES SICH UM EINE BILLIGKEITSKLAUSEL , DEREN ZWECKMÄSSIGKEIT UND WERT UNBESTREITBAR SIND UND DIE GEGEBENENFALLS EINE ANGEMESSENE KORREKTUR DER WIRKUNGEN DER ANDEREN BESTIMMUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ERMÖGLICHEN.

8. ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 SOLL ES ERMÖGLICHEN , DER LAGE BESTIMMTER UNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE DURCH BETEILIGUNG AN EINEM FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMM BESONDERE NACHTEILE ERLITTEN HABEN. DIES BEDEUTET KEINESWEGS EINE SANKTION GEGEN DIE ANDEREN UNTERNEHMEN , SO DASS NICHT ANGENOMMEN WERDEN KANN , DASS DIESE VORSCHRIFT GEGEN DEN GRUNDSATZ ' ' NULLA PÖNA SINE LEGE ' ' VERSTOSSE.

9. ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VERSTÖSST NICHT GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES , DA DIE UNTERNEHMEN , DIE SICH NICHT AN FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMMEN BETEILIGT HATTEN , NICHT IN SCHUTZWÜRDIGER WEISE DARAUF VERTRAUEN KONNTEN , DASS SIE NACH EINFÜHRUNG EINER QUOTENREGELUNG WEITERHIN IHREN WETTBEWERBSVORTEIL GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN , DIE SICH AN DIESEN PROGRAMMEN BETEILIGT HATTEN , BEHALTEN WÜRDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAERZ 1982. - ALPHA STEEL LTD. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL. - RECHTSSACHE 14/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA ALPHA STEEL LTD., EINE GESELLSCHAFT ENGLISCHEN RECHTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 29. JANUAR 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 , DURCH DIE DIE KOMMISSION IN DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) DIE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE KLAEGERIN FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 FESTGESETZT HAT.

2 DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS SIEHT IN IHREM ARTIKEL 4 NRN. 1 UND 2 VOR , DASS DIE QUOTEN DURCH ANWENDUNG EINES FÜR ALLE STAHLUNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GEMEINSAM FESTGESETZTEN KÜRZUNGSSATZES AUF DIE VERGLEICHSPRODUKTION FESTGESETZT WIRD , DIE FÜR JEDES EINZELNE UNTERNEHMEN NACH MASSGABE DIESER ENTSCHEIDUNG ERRECHNET WIRD. DIESE VERGLEICHSPRODUKTION KANN JEDOCH UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN ERHÖHT WERDEN , WENN DIE VORAUSSETZUNGEN DER NUMMERN 3 , 4 UND 5 DESSELBEN ARTIKELS 4 ERFÜLLT SIND.

3 IN DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 WURDEN BESTIMMTE ZAHLEN ALS VERGLEICHSPRODUKTION ANGEGEBEN ; ZUGLEICH HIESS ES DORT , DIESE ZAHLEN SEIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ANGEPASST WORDEN , OHNE DASS DARÜBER HINAUS FESTGESTELLT WURDE , DASS DAMIT , WIE SICH SPÄTER ZEIGTE , ARTIKEL 4 NR. 3 GEMEINT WAR.

4 DURCH EINE WEITERE EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 , DIE NACH ERHEBUNG DER KLAGE IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ERLASSEN WURDE , NAHM DIE KOMMISSION DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , ES SEI IRRTÜMLICH ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN ARTIKEL 4 NR. 3 ANGEWANDT WORDEN , SO DASS DIE VERGLEICHSPRODUKTION ZU HOCH FESTGESETZT WORDEN SEI. IN DER NEUEN ENTSCHEIDUNG WURDEN DIE WIRKLICHEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN IN EINER HÖHE FESTGESETZT , GEGEN DIE DIE KLAEGERIN KEINE EINWÄNDE ERHEBT. AUSSERDEM WURDE DARIN ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN VON DEN MÖGLICHKEITEN DER ANPASSUNG DER QUOTEN DES EINZELNEN UNTERNEHMENS GEBRAUCH GEMACHT , DIE ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG FÜR DEN FALL ERÖFFNET , DASS DIE PRODUKTIONS- ODER LIEFERBESCHRÄNKUNGEN FÜR EIN UNTERNEHMEN AUSSERGEWÖHNLICHE SCHWIERIGKEITEN NACH SICH ZIEHEN. INFOLGEDESSEN WANDTE DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE KEINEN KÜRZUNGSSATZ AUF DIE VERGLEICHSPRODUKTION AN , SO DASS DIE QUOTE GLEICH DIESER PRODUKTION WAR. DIE SO FESTGESETZTEN QUOTEN SIND ALLERDINGS NIEDRIGER ALS DIEJENIGEN , DIE SICH AUS DER ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 ERGEBEN.

5 URSPRÜNGLICH WURDE MIT DER KLAGESCHRIFT , DIE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 RICHTETE , DIE AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT AUF DREI KLAGEGRÜNDE BEANTRAGT , WOBEI MIT DEM ERSTEN KLAGEGRUND GELTEND GEMACHT WURDE , DIE VON DER KOMMISSION ALS VERGLEICHSPRODUKTION ANGEGEBENEN ZAHLEN ENTSPRÄCHEN NICHT DEN TATSÄCHLICHEN PRODUKTIONSMENGEN. SIE BERUHTEN ZWAR AUF EINER ANPASSUNG NACH OBEN , DOCH KÖNNE DIE KLAEGERIN NICHT FESTSTELLEN , AUF WELCHE WEISE DIESE ANPASSUNG VORGENOMMEN WORDEN SEI.

6 NACHDEM DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 ERLASSEN HATTE , ERGÄNZTE DIE KLAEGERIN IHRE ERWIDERUNG , INDEM SIE IHRE ANTRAEGE ANPASSTE UND DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 IN DER FASSUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 BEANTRAGTE. SIE VERZICHTETE AUF DEN ERSTEN KLAGEGRUND , MIT DEM DIE UNRICHTIGKEIT DER ZAHLENANGABEN IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 GELTEND GEMACHT WORDEN WAR.

ZUR ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE

7 DIE KOMMISSION MACHT VORAB GELTEND , DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 SEI DURCH DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 NICHT NUR ANGEPASST , SONDERN ' ' AUFGEHOBEN ' ' WORDEN. DA DIE KLAEGERIN GEGEN DIE ZWEITE ENTSCHEIDUNG KEINE NEUE KLAGE ERHOBEN HABE , HABE SICH DIE HAUPTSACHE ERLEDIGT.

8 DIESE ANSICHT IST ZURÜCKZUWEISEN. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 , DURCH DIE WÄHREND DES VERFAHRENS EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG MIT GLEICHEM GEGENSTAND , NÄMLICH DER FESTSETZUNG EINER QUOTE FÜR DENSELBEN ZEITRAUM , ERSETZT WURDE , IST ALS NEUE TATSACHE ANZUSEHEN , DIE DIE KLAEGERIN ZUR ANPASSUNG IHRER ANTRAEGE UND IHRES VORBRINGENS BERECHTIGTE. ES WÄRE MIT EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND DEM ERFORDERNIS DER PROZESSÖKONOMIE UNVEREINBAR , WENN DIE KLAEGERIN EINE WEITERE KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHEBEN MÜSSTE. AUSSERDEM WÄRE ES UNGERECHT , WENN DIE KOMMISSION DEN RÜGEN IN EINER BEIM GERICHTSHOF GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT DADURCH BEGEGNEN KÖNNTE , DASS SIE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ANPASST ODER DURCH EINE ANDERE ERSETZT UND SICH IM VERFAHREN AUF DIESE ÄNDERUNG ODER ERSETZUNG BERUFT , UM ES DER GEGENPARTEI UNMÖGLICH ZU MACHEN , IHRE URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE UND IHR URSPRÜNGLICHES VORBRINGEN AUF DIE SPÄTERE ENTSCHEIDUNG AUSZUDEHNEN ODER GEGEN DIESE ERGÄNZENDE ANTRAEGE ZU STELLEN UND ERGÄNZENDE ANGRIFFSMITTEL VORZUBRINGEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

GEGEN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 GERICHTETER KLAGEGRUND

9 UNTER HINWEIS AUF DAS VERWALTUNGSRECHT BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN MACHT DIE KLAEGERIN ZUNÄCHST GELTEND , DIE KOMMISSION KÖNNE EINE ENTSCHEIDUNG , DIE DEN GEGENSTAND EINER KLAGE BILDE , NICHT ZURÜCKNEHMEN ODER DÜRFE SIE ZUMINDEST NICHT DURCH EINE ANDERE , FÜR DIE KLAEGERIN NOCH UNGÜNSTIGERE ENTSCHEIDUNG ERSETZEN.

10 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE IN DEN URTEILEN VOM 12. JULI 1957 IN DEN RECHTSSACHEN 7/56 UND 3 BIS 7/57 ( ALGERA U. A., SLG. S. 83 , 119 ), VOM 12. JULI 1962 IN DER RECHTSSACHE 14/61 ( NEDERLANDSCHE HOOGOVENS , SLG. S. 511 , 549 ) UND VOM 13. JULI 1965 IN DER RECHTSSACHE 111/63 ( LEMMERZ-WERKE , SLG. S. 893 , 910 F.) NIEDERGELEGT IST , IST DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN RECHTSAKTS ZULÄSSIG , WENN SIE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT UND DIE KOMMISSION IN AUSREICHENDEM MASSE BERÜCKSICHTIGT HAT , INWIEWEIT DER KLAEGER EVENTÜLL AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES RECHTSAKTS VERTRAUEN DURFTE.

11 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KLAEGERIN NICHT AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VERTRAUT , DENN SIE HAT EINE ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN. ES WAR IHR AUCH BEWUSST , DASS DIE KOMMISSION DAVON AUSGING , DASS ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS NICHT ZU IHREN GUNSTEN ANGEWANDT WERDEN KÖNNE , DENN SIE HAT SICH IN IHREN SCHRIFTSÄTZEN SELBST AUF EINE KORRESPONDENZ MIT DER KOMMISSION ÜBER DIESE FRAGE BEZOGEN , SO DASS SIE WUSSTE , DASS DER KOMMISSION EIN VERSEHEN UNTERLAUFEN WAR.

12 DIE VERZÖGERUNG , MIT DER DIE KOMMISSION DIESES VERSEHEN BERICHTIGTE , LÄSST SICH ZUMINDEST TEILWEISE MIT DEM UMSTAND ERKLÄREN , DASS SIE EINE VIELZAHL VON UNTERNEHMEN BETREFFENDE INFORMATIONEN ZU VERARBEITEN HATTE. DIE KLAEGERIN HAT NICHT DARGETAN , DASS SICH DER ZEITABLAUF BIS ZUM 24. FEBRUAR 1981 IRGENDWIE ZU IHREM NACHTEIL AUSGEWIRKT HAT. NACH ALLEDEM IST DIE ENTSCHEIDUNG VOM 19. DEZEMBER 1980 INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ZURÜCKGENOMMEN WORDEN , SO DASS DIESER KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN IST.

ZWEITER KLAGEGRUND : RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS

13 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE GEGEN DIE ZURÜCKGENOMMENE ENTSCHEIDUNG VORGEBRACHTEN RÜGEN DER RECHTSWIDRIGKEIT SICH AUCH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 RICHTEN.

A ) UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG UND VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 58 PAR 1 UND 74 EGKS-VERTRAG

14 ZUR STÜTZUNG IHRER RÜGE DER RECHTSWIDRIGKEIT MACHT DIE KLAEGERIN ERSTENS GELTEND , DIE KOMMISSION HÄTTE GLEICHZEITIG MIT DER PRÜFUNG DER MÖGLICHKEIT , EINE QUOTENREGELUNG ZU ERLASSEN , DIE ERFORDERLICHKEIT VON HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG PRÜFEN MÜSSEN. DIE VORNAHME DIESER PRÜFUNG HÄTTE IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN IHRER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WERDEN MÜSSEN ; DAS FEHLEN EINES ENTSPRECHENDEN HINWEISES STELLE EINEN VERSTOSS GEGEN DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DAR. AUSSERDEM SEI DIE ERFORDERLICHKEIT VON DIE EINFUHREN BETREFFENDEN MASSNAHMEN UNBESTREITBAR ; DASS SIE NICHT GLEICHZEITIG MIT DER EINFÜHRUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN GETROFFEN WORDEN SEIEN , STELLE EINEN VERSTOSS GEGEN DIE ARTIKEL 58 UND 74 EGKS-VERTRAG DAR.

15 WIE SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ERGIBT , KANN DIE KOMMISSION MASSNAHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 74 GLEICHZEITIG MIT ALLEN EVENTÜLL NACH ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN ' ' ERFORDERLICHENFALLS ' ' ERGREIFEN. DIE BEURTEILUNG DER ERFORDERLICHKEIT SOLCHER MASSNAHMEN IST MIT DER EINSCHRÄNKUNG , DASS DER GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS AUF IHRE RECHTMÄSSIGKEIT HIN ÜBERPRÜFEN KANN , SACHE DER KOMMISSION.

16 DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGEBRACHT , WAS FÜR DEN VON IHR BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCH DER KOMMISSION SPRECHEN KÖNNTE , DIESE HAT VIELMEHR SCHON VOR EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES PREISNIVEAUS UND DER MENGE DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN STAHLERZEUGNISSE GETROFFEN. INSBESONDERE HAT SIE BASISPREISE FESTGESETZT , VEREINBARUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN GETROFFEN UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ERGRIFFEN. BEI ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS HAT SIE DIESE ÜBERWACHUNG NOCH VERSTÄRKT UND DIE BASISPREISE NEU FESTGESETZT. NACH DEN ZAHLENANGABEN DER KOMMISSION SIND IM ÜBRIGEN DIE EINFUHREN ZWISCHEN 1977 UND 1979 ZURÜCKGEGANGEN UND HAT SICH DIESE TENDENZ VOR UND NACH EINFÜHRUNG DES QUOTENSYSTEMS FORTGESETZT.

17 DER KOMMISSION KANN ALSO NICHT DER VORWURF GEMACHT WERDEN , SIE HABE NICHT IN AUSREICHENDEM MASSE VERSUCHT , DIE EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN ZU ERSCHWEREN. DIES GILT UM SO MEHR , ALS DIE KOMMISSION BEI IHREN VERHANDLUNGEN MIT DEN DRITTLÄNDERN NICHT GERINGEN SCHWIERIGKEITEN GEGENÜBERSTEHT , DA DIE GEMEINSCHAFT MEHR STAHL AUSFÜHRT ALS EINFÜHRT , UND ALS DIE KOMMISSION VERSUCHEN MUSS , DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT EINZUSCHRÄNKEN , ZUGLEICH ABER SICHERZUSTELLEN , DASS WEITER AUS DER GEMEINSCHAFT EXPORTIERT WERDEN KANN. DIE KOMMISSION MUSSTE DAHER BEFÜRCHTEN , DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ABTRAEGLICHE VERGELTUNGSMASSNAHMEN DER DRITTLÄNDER AUSZULÖSEN , WENN SIE DIESEN GEGENÜBER NICHT AUSGEHANDELTE RESTRIKTIVE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN HÄTTE.

18 WAS DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ANBELANGT , SO HATTE DIE KOMMISSION IN KNAPPER FORM , ABER SO KLAR UND SCHLÜSSIG WIE MÖGLICH , DIE WICHTIGSTEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN DARZULEGEN , AUF DENEN IHRE ENTSCHEIDUNG BERUHT UND DIE FÜR DAS VERSTÄNDNIS DER GEDANKENGÄNGE ERFORDERLICH SIND , DIE SIE ZU IHREM HANDELN GEFÜHRT HABEN ( URTEIL VOM 4. 7. 1963 IN DER RECHTSSACHE 24/62 , BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND/KOMMISSION , SLG. S. 141 ). DIE KOMMISSION BRAUCHTE JEDOCH NICHT ALLE NUR DENKBAREN EINWÄNDE ZU ERÖRTERN , DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG HÄTTEN ERHOBEN WERDEN KÖNNEN ( URTEIL VOM 20. 3. 1957 IN DER RECHTSSACHE 2/56 , GEITLING/HOHE BEHÖRDE , SLG. S. 9 ). EBENSOWENIG IST ZU VERLANGEN , DASS SIE DIE GRÜNDE DAFÜR DARLEGTE , DASS SIE NICHT NOCH ANDERE ALS DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEGEBENEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT , DIE SIE IM RAHMEN IHRES ERMESSENS HÄTTE TREFFEN KÖNNEN.

19 DEMNACH WAR ES NICHT ERFORDERLICH , DASS DIE KOMMISSION IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN IHRER ENTSCHEIDUNG FESTSTELLTE , DASS SIE DIE MÖGLICHKEIT DES ERLASSES VON MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 74 EGKS-VERTRAG GEPRÜFT HABE. DIE RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.

B ) VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG

20 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IST DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NICHT MIT ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG VEREINBAR , WONACH ' ' ANGEMESSENE QUOTEN ' ' FESTZUSETZEN SIND. DIE KLAEGERIN BEANSTANDET DIE ENTSCHEIDUNG UNTER DREI GESICHTSPUNKTEN , DIE GETRENNT ZU PRÜFEN SIND.

21 DIE KLAEGERIN RÜGT , DASS ALS VERGLEICHSZEITRAUM IN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG DER ZEITRAUM VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 HERANGEZOGEN WORDEN SEI , WODURCH DIE UNTERNEHMEN BENACHTEILIGT WÜRDEN , DIE IHRE PRODUKTION ERST IN DIESEM ZEITRAUM AUFGENOMMEN HÄTTEN ODER DEREN KAPAZITÄT IN DIESEM ZEITRAUM NUR ZUM TEIL AUSGELASTET WORDEN SEI. AUSSERDEM WÜRDEN DURCH DIE BERECHNUNG ANHAND DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DIE UNTERNEHMEN BEVORZUGT , DIE IN DER VERGANGENHEIT ZUVIEL PRODUZIERT HÄTTEN. ES WÄRE ANGEMESSENER GEWESEN , DIE QUOTEN GEMÄSS DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER UNTERNEHMEN FESTZUSETZEN.

22 DIESE RÜGE IST NICHT BEGRÜNDET. ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG ERLEGT DER KOMMISSION NÄMLICH KEINE BESCHRÄNKUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER AUF , WORIN IN EINER BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSLAGE DIE GRUNDLAGE FÜR EINE ANGEMESSENE FESTSETZUNG DER QUOTEN BESTEHEN SOLL. AUFGRUND DER IM VERFAHREN VORGETRAGENEN ERLÄUTERUNGEN KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ' ' ANGEMESSEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 58 PAR 2 SEIN KANN. DIESES KRITERIUM IN SEINER AUSGESTALTUNG DURCH ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 STELLT NÄMLICH ZUM EINEN EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE DAR , WEIL ES DIE UNSICHERHEITEN ZU VERMEIDEN HILFT , DIE DIE BEWERTUNG EINER ZUM TEIL NUR AUF VERMUTUNGEN GEGRÜNDETEN GRÖSSE WIE DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZWANGSLÄUFIG MIT SICH BRINGT ; ZUM ANDEREN ERMÖGLICHT ES EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION , OHNE DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT ZU VERÄNDERN.

23 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN WÄRE ES GERECHTFERTIGT GEWESEN , DIE MARKTPOSITION DER STAATLICH SUBVENTIONIERTEN UNTERNEHMEN , DIE MIT EINEM HOHEN AUSLASTUNGSGRAD , VERALTETEN ANLAGEN UND HOHEM PERSONALBESTAND ARBEITETEN , EINERSEITS UND DIE DER ANDEREN , AUF RENTABILITÄT BEDACHTEN UNTERNEHMEN ANDERERSEITS ZU VERÄNDERN. HIERZU IST LEDIGLICH , OHNE DASS ZUR STICHHALTIGKEIT DIESES VORBRINGENS STELLUNG GENOMMEN ZU WERDEN BRAUCHT , FESTZUSTELLEN , DASS ES NICHT DER ZWECK DES ARTIKELS 58 IST , DURCH STAATLICHE SUBVENTIONEN HERVORGERUFENE WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZU BESEITIGEN , DENEN DIE KOMMISSION MIT ANDEREN MITTELN BEGEGNEN KANN.

24 DER KOMMISSION IST AUCH KEIN VORWURF DARAUS ZU MACHEN , DASS SIE DEN ZEITRAUM JULI 1977 BIS JUNI 1980 ALS VERGLEICHSZEITRAUM HERANGEZOGEN HAT. DASS DIE UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , DIE QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE DER BESTEN ERGEBNISSE INNERHALB DIESES ZEITRAUMS FESTSETZEN ZU LASSEN , BEDEUTET KEINE DISKRIMINIERUNG DER UNTERNEHMEN , DEREN NEUE ANLAGEN IM JULI 1977 NOCH NICHT VOLL IN BETRIEB WAREN. WENN DIE QUOTEN , DIE IHNEN DEMENTSPRECHEND ZUGETEILT WERDEN , SIE IN SCHWIERIGKEITEN BRINGEN , KÖNNEN SIE NACH ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG BEI DER KOMMISSION EINE ANPASSUNG BEANTRAGEN. BEI DIESER VORSCHRIFT HANDELT ES SICH UM EINE BILLIGKEITSKLAUSEL , DEREN ZWECKMÄSSIGKEIT UND WERT UNBESTREITBAR SIND UND DIE GEGEBENENFALLS EINE ANGEMESSENE KORREKTUR DER WIRKUNGEN DER ANDEREN BESTIMMUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ERMÖGLICHEN.

25 SCHLIESSLICH BEANSTANDET DIE KLAEGERIN IM EINZELNEN DIE NUMMER 3 DES ARTIKELS 4 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ; DIESE NUMMER SEI SO GEFASST , DASS SIE GANZ BESTIMMTE UNTERNEHMEN BEGÜNSTIGE , UND SIE DISKRIMINIERE DIE NEUEN UNTERNEHMEN , DEREN PRODUKTIONSPROGRAMM NICHT AUF DER GRUNDLAGE DES JAHRES 1974 HABE ERSTELLT WERDEN KÖNNEN.

26 DIESES VORBRINGEN IST UNBEGRÜNDET. EINE UNGLEICHE BEHANDLUNG IST DANN NICHT DISKRIMINIEREND , WENN SIE EINEN UNGLEICHEN FALL BETRIFFT , DER OBJEKTIV EINE VERSCHIEDENHEIT DER BEHANDLUNG RECHTFERTIGT.

27 ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG SOLL ES ERMÖGLICHEN , DER LAGE BESTIMMTER UNTERNEHMEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE DURCH DIE FREIWILLIGE BETEILIGUNG AN DEN LIEFERPROGRAMMEN BESONDERE NACHTEILE ERLITTEN HABEN. DENN BEI DIESEN UNTERNEHMEN IST DAS LIEFERPROGRAMM ANDERS ALS BEI DEN UNTERNEHMEN , DEREN ANLAGEN SPÄTER IN BETRIEB GENOMMEN WURDEN UND BEI DENEN DER FESTSETZUNG DES LIEFERPROGRAMMS DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZUGRUNDE GELEGT WURDE , AUF DER GRUNDLAGE DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG ERSTELLT WORDEN , OHNE DASS DIE NOCH NICHT IN BETRIEB BEFINDLICHEN ANLAGEN BERÜCKSICHTIGT WURDEN.

C ) VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ ' ' NULLA PÖNA SINE LEGE ' ' UND GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES

28 DIE KLAEGERIN RÜGT , DASS ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NUR AUF DIE UNTERNEHMEN ANGEWANDT WORDEN SEI , DIE SICH AN EINEM FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMM BETEILIGT HÄTTEN. DADURCH WERDE LETZTLICH RÜCKWIRKEND MASSNAHMEN VERBINDLICHKEIT VERLIEHEN , DIE NICHT VERBINDLICH GEWESEN SEIEN , UND SO GEGEN DEN GRUNDSATZ ' ' NULLA PÖNA SINE LEGE ' ' UND GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERSTOSSEN. DIE GLEICHE RÜGE BRINGT DIE KLAEGERIN GEGEN DIE NUMMER 4 DESSELBEN ARTIKELS VOR , DIE NUR AUF UNTERNEHMEN ANWENDBAR IST , DIE SICH NICHT ÜBER EINE NEGATIVE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER INVESTITIONEN HINWEGGESETZT HABEN.

29 DIESE RÜGEN SIND ZURÜCKZUWEISEN. ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS SOLL DIE ERLITTENEN NACHTEILE DER UNTER DIESE VORSCHRIFT FALLENDEN UNTERNEHMEN AUSGLEICHEN. DIES BEDEUTET KEINESWEGS EINE SANKTION GEGEN DIE ANDEREN UNTERNEHMEN , SO DASS NICHT ANGENOMMEN WERDEN KANN , DASS DIESE VORSCHRIFT GEGEN DEN GRUNDSATZ ' ' NULLA PÖNA SINE LEGE ' ' VERSTOSSE.

30 DIE KOMMISSION HAT AUCH NICHT DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERLETZT. DIE UNTERNEHMEN , DIE SICH NICHT AN DEN FREIWILLIGEN LIEFERPROGRAMMEN BETEILIGT HATTEN , KONNTEN NICHT IN SCHUTZWÜRDIGER WEISE DARAUF VERTRAUEN , DASS SIE NACH EINFÜHRUNG EINER QUOTENREGELUNG WEITERHIN IHREN WETTBEWERBSVORTEIL GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN , DIE SICH AN DIESEN PROGRAMMEN BETEILIGT HATTEN , BEHALTEN WÜRDEN.

31 DIE RÜGE GEGEN ARTIKEL 4 NR. 4 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG KANN DESHALB NICHT ALS BEGRÜNDET ANGESEHEN WERDEN , WEIL DIE KLAEGERIN NICHT GELTEND MACHT , UND AUCH NICHT GELTEND MACHEN KÖNNTE , DASS IHR EINE ANPASSUNG DIESER QUOTE NACH DIESER VORSCHRIFT HÄTTE BEWILLIGT WERDEN KÖNNEN.

DRITTER KLAGEGRUND : NICHTIGKEIT DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS

32 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HÄTTE AUF SIE DIE NUMMER 3 DES ARTIKELS 4 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80/EGKS ANWENDEN MÜSSEN , DIE VERLANGT , DASS DAS UNTERNEHMEN VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 AN DEN VON DER KOMMISSION AUFGESTELLTEN LIEFERPROGRAMMEN BETEILIGT WAR UND DASS DAS PROGRAMM FÜR DIESES UNTERNEHMEN AUF DER GRUNDLAGE DES JAHRES 1974 FESTGELEGT WORDEN WAR. DIESE VORSCHRIFT HABE NUR DANN EINEN SINN , WENN MAN DAVON AUSGEHE , DASS DAS LIEFERPROGRAMM BEI UNTERNEHMEN , DEREN ANLAGEN 1974 NICHT ODER NUR TEILWEISE IN BETRIEB GENOMMEN GEWESEN SEIEN , AUF DER GRUNDLAGE DIESES JAHRES FESTGELEGT WORDEN SEI , DASS IHRE PROGRAMME UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER ALLGEMEINEN LAGE DIESES INDUSTRIEZWEIGS IN DIESEM JAHR AUFGESTELLT WORDEN SEIEN.

33 DIE BEJAHUNG DIESER THESE WÜRDE KEINE AUSLEGUNG , SONDERN EINE ABÄNDERUNG EINES KLAREN UND UNZWEIDEUTIGEN WORTLAUTS DARSTELLEN. SELBST WENN MAN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN FOLGEN WÜRDE , WÜRDE SIE JEDENFALLS NICHT ALLE VORAUSSETZUNGEN DER NUMMER 3 ERFÜLLEN. DIESE VERLANGT NÄMLICH NICHT NUR , DASS DAS LIEFERPROGRAMM DES UNTERNEHMENS AUF DER GRUNDLAGE DES JAHRES 1974 FESTGELEGT WURDE , SONDERN AUCH , DASS DAS UNTERNEHMEN VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 AN DEM LIEFERPROGRAMM BETEILIGT WAR ; DIE KLAEGERIN HAT SICH ABER ERST VOM DRITTEN QUARTAL 1978 AN AN DEN LIEFERPROGRAMMEN BETEILIGT. DIE KOMMISSION HAT DAHER DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT RICHTIG ANGEWANDT , ALS SIE DER KLAEGERIN DIE IN ARTIKEL 4 NR. 3 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENE ANPASSUNG VERSAGTE.

34 DIE KLAEGERIN VERTRITT FERNER DIE ANSICHT , DIE KOMMISSION HÄTTE BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT UND NICHT DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG ZUGRUNDE LEGEN UND IHR EINE HÖHERE QUOTE ZUTEILEN MÜSSEN. TATSÄCHLICH HAT DIE KOMMISSION MIT IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 EINE ERHÖHUNG DER QUOTE FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 BEWILLIGT. AUFGRUND DES AUSLASTUNGSGRADS DER PRUDUKTIONSKAPAZITÄT DER KLAEGERIN HAT SIE DEN KÜRZUNGSSATZ AUF NULL HERABGESETZT , SO DASS DIE QUOTE GLEICH DER VERGLEICHSPRODUKTION WAR. SIE WAR JEDOCH DER ANSICHT , DASS DIE IN ARTIKEL 14 VORGESEHENEN ANPASSUNGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT ZU QUOTEN FÜHREN DÜRFTEN , DIE DIE FRÜHEREN PRODUKTIONSMENGEN ÜBERSTIEGEN , UND DASS SIE DESHALB DIE QUOTE DER KLAEGERIN NICHT NOCH MEHR ERHÖHEN DÜRFE.

35 WIE DIE ANGABEN DER KOMMISSION ZEIGEN , HAT DIE KLAEGERIN IHRE QUOTE FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 NUR ZUM TEIL AUSGESCHÖPFT. IN DER VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN AUSGEFÜHRT , DIE QUOTENZUTEILUNGEN WIRKTEN WEGEN DER NEUEN QUOTENREGELUNG , DIE DIE KOMMISSION FÜR DIE ZEIT NACH DEM JUNI 1981 BESCHLOSSEN HABE , FORT , DA DIE QUOTEN ZUM TEIL AUF DER GRUNDLAGE DER NACH DER ALTEN REGELUNG ZUGETEILTEN QUOTEN ERRECHNET WÜRDEN. SIE HABE DAHER EIN INTERESSE DARAN , DAS RECHT AUF EINE MÖGLICHST HOHE QUOTE ZU BEHALTEN , UM AUS EINER BESSERUNG DER MARKTLAGE NUTZEN ZIEHEN ZU KÖNNEN.

36 WENN DIE MARKTLAGE ES DER KLAEGERIN IN ZUKUNFT ERMÖGLICHEN SOLLTE , EINE GRÖSSERE MENGE VON STAHLERZEUGNISSEN ZU PRODUZIEREN UND ABZUSETZEN , SO KANN SIE BEI DER KOMMISSION NACH DER GELTENDEN REGELUNG EINEN ANTRAG AUF ANPASSUNG STELLEN , UND ES WIRD DANN SACHE DER KOMMISSION SEIN , HIERÜBER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER IHR BEKANNTEN TATSACHEN EINSCHLIESSLICH DES AUSLASTUNGSGRADS DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER KLAEGERIN ZU ENTSCHEIDEN. BEI DIESER SACHLAGE ERWÄCHST DER KLAEGERIN AUS DER WEIGERUNG DER KOMMISSION , IHR EINE HÖHERE QUOTE ZUZUTEILEN , HINSICHTLICH DES STREITIGEN ZEITRAUMS KEIN NACHTEIL.

37 ÜBERDIES GESTATTET ARTIKEL 14 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG EINE ANPASSUNG DER QUOTEN DANN , WENN DIE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DAS UNTERNEHMEN AUSSERGEWÖHNLICHE SCHWIERIGKEITEN HERVORRUFEN. IM VORLIEGENDEN FALL ZEIGT DER UMSTAND , DASS DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER KLAEGERIN ÜBER DIESEN GANZEN ZEITRAUM HINWEG SEHR NIEDRIG WAR , DASS DIE DERZEITIGEN SCHWIERIGKEITEN DER KLAEGERIN KEINESWEGS AUF DIE BESCHRÄNKUNGEN DURCH DIE QUOTENREGELUNG ZURÜCKZUFÜHREN SIND. DURCH ARTIKEL 14 SOLL ES EINEM UNTERNEHMEN AUCH NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SEINE QUOTEN FÜR KÜNFTIGE ZEITRÄUME AUF EINER FIKTIVEN GRUNDLAGE ERRECHNEN ZU LASSEN.

38 DIESER KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

39 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

40 NACH PAR 3 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN , DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT HAT.

41 DIE KOMMISSION HAT DIE STICHHALTIGKEIT DES ERSTEN KLAGEGRUNDES EINGERÄUMT , INDEM SIE WÄHREND DES VERFAHRENS BEIM GERICHTSHOF DIE EINZELFALLENTSCHEIDUNG VOM 24. FEBRUAR 1981 ERLASSEN HAT.

42 BILLIGERWEISE HAT DIE KOMMISSION DAHER DIE KOSTEN DER KLAEGERIN INSOWEIT ZU TRAGEN , ALS DIESE VERMIEDEN WORDEN WÄREN , WENN SIE IHRE ERSTE ENTSCHEIDUNG ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDET HÄTTE.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOMMISSION HAT EIN DRITTEL DER KOSTEN DER KLAEGERIN ZU TRAGEN. IM ÜBRIGEN HAT JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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