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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1987
Aktenzeichen: 144/86
Rechtsgebiete: ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968


Vorschriften:

ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 ART. 21
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE IN ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ZUR UMSCHREIBUNG DER RECHTSHÄNGIGKEIT VERWENDETEN BEGRIFFE MÜSSEN ALS AUTONOM VERSTANDEN WERDEN.

RECHTSHÄNGIGKEIT IM SINNE DIESES ARTIKELS LIEGT VOR, WENN EINE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG EINES INTERNATIONALEN KAUFVERTRAGS BEGEHRT, WÄHREND EINE KLAGE DER ANDEREN PARTEI AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ANHÄNGIG IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 8. DEZEMBER 1987. - GUBISCH MASCHINENFABRIK AG GEGEN GIULIO PALUMBO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - BEGRIFF DER RECHTSHAENGIGKEIT. - RECHTSSACHE 144/86.

Entscheidungsgründe:

1 DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT BESCHLUSS VOM 9.*JANUAR 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. JUNI 1986, GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3.*JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL - UND HANDELSSACHEN ( NACHSTEHEND : ÜBEREINKOMMEN ) DURCH DEN GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER GUBISCH MASCHINENFABRIK KG, FLENSBURG ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), UND HERRN PALUMBO, ROM, IN DEM ES UM DIE GÜLTIGKEIT EINES KAUFVERTRAGS GEHT. PALUMBO HAT GEGEN DIE FIRMA GUBISCH BEIM TRIBUNALE ROM KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT DIESES VERTRAGS ERHOBEN MIT DER BEGRÜNDUNG, SEIN AUFTRAGSANGEBOT SEI ZURÜCKGENOMMEN WORDEN, BEVOR ES DER FIRMA GUBISCH ZWECKS ANNAHME ZUGEGANGEN SEI; HILFSWEISE HAT ER BEANTRAGT, DEN VERTRAG WEGEN EINIGUNGSMANGELS FÜR UNWIRKSAM ZU ERKLÄREN, UND WEITER HILFSWEISE, DIE AUFLÖSUNG DES VERTRAGS AUSZUSPRECHEN, DA DIE LIEFERFRIST VON DER FIRMA GUBISCH NICHT EINGEHALTEN WORDEN SEI.

3 LETZTERE HAT GEMÄSS ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DES TRIBUNALE ROM MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND GEMACHT, SIE HABE ZUERST BEIM LANDGERICHT FLENSBURG GEGEN PALUMBO KLAGE AUF ERFÜLLUNG DIESES VERTRAGS, D.*H. AUF ZAHLUNG DES KAUFPREISES FÜR DIE MASCHINE, ERHOBEN.

4 NACHDEM DAS TRIBUNALE ROM DIE AUF ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS GESTÜTZTE EINREDE DER RECHTSHÄNGIGKEIT ZURÜCKGEWIESEN HAT, HAT DIE FIRMA GUBISCH DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE ANGERUFEN, DIE DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT HAT :

"UMFASST DER BEGRIFF DER 'RECHTSHÄNGIGKEIT' IM SINNE VON ARTIKEL 21 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 AUCH DEN FALL, DASS EINE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ( ODER JEDENFALLS DIE AUFLÖSUNG ) EINES VERTRAGS BEGEHRT, WÄHREND DIE ANDERE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS KLAGT?"

5 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

6 FÜR DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST VORAB ZU KLÄREN, OB DIE IN ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR UMSCHREIBUNG DER VORAUSSETZUNGEN DER RECHTSHÄNGIGKEIT - DER AUSDRUCK KOMMT NUR IN DER ÜBERSCHRIFT DES ACHTEN ABSCHNITTS DES TITELS II VOR - VERWENDETEN BEGRIFFE AUTONOM AUSZULEGEN SIND ODER OB SIE ALS VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT EINES DER BEIDEN BETROFFENEN STAATEN ZU GELTEN HABEN.

7 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 6.*OKTOBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 12/76 ( TESSILI, SLG. 1976, 1473 ) ENTSCHIEDEN HAT, GEBÜHRT KEINER DIESER BEIDEN MÖGLICHKEITEN UNTER AUSSCHLUSS DER ANDEREN DER VORRANG, DA EINE SACHGERECHTE ENTSCHEIDUNG NUR FÜR JEDE BESTIMMUNG DES ÜBEREINKOMMENS GESONDERT GETROFFEN WERDEN KANN; HIERBEI IST JEDOCH DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DES ÜBEREINKOMMENS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ZIELE DES ARTIKELS 220 EWG-VERTRAG SICHERZUSTELLEN.

8 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS ÜBEREINKOMMEN NACH SEINER PRÄAMBEL, DIE TEILWEISE DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 220 EWG-VERTRAG WIEDERGIBT, UNTER ANDEREM DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ERLEICHTERN UND INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DEN RECHTSSCHUTZ DER DORT ANSÄSSIGEN PERSONEN VERSTÄRKEN SOLL. WAS INSBESONDERE ARTIKEL 21 ANGEHT, SO GEHÖRT ER ZUSAMMEN MIT ARTIKEL 22 BETREFFEND DEN SACHZUSAMMENHANG ZUM ACHTEN ABSCHNITT DES TITELS II DES ÜBEREINKOMMENS; DIESER ABSCHNITT HAT IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE IN DER GEMEINSCHAFT ZUM ZIEL, PARALLELVERFAHREN VOR GERICHTEN VERSCHIEDENER VERTRAGSSTAATEN UND DARAUS MÖGLICHERWEISE RESULTIERENDE GEGENSÄTZLICHE ENTSCHEIDUNGEN ZU VERHINDERN. DIESE REGELUNG SOLL MITHIN, SOWEIT WIE MÖGLICH, VON VORNHEREIN EINE SITUATION AUSSCHLIESSEN, WIE SIE IN ARTIKEL 27 NR.*3 GEREGELT IST, NÄMLICH DIE NICHTANERKENNUNG EINER ENTSCHEIDUNG WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT EINER ENTSCHEIDUNG, DIE ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN IN DEM STAAT, IN DEM DIE ANERKENNUNG GELTEND GEMACHT WIRD, ERGANGEN IST.

9 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 30. NOVEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 42/76 ( DE WOLF, SLG. 1976, 1759 ) DIE BEDEUTUNG DIESER ZIELSETZUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUCH ÜBER DEN EIGENTLICHEN BEREICH DER RECHTSHÄNGIGKEIT HINAUS DURCH DIE FESTSTELLUNG ANERKANNT, DASS ES MIT DEM SINN DER ARTIKEL 26*FF. BETREFFEND DIE ANERKENNUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN UNVEREINBAR WÄRE, EINEN RECHTSSTREIT ZUZULASSEN, DER DENSELBEN GEGENSTAND HAT UND ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN GEFÜHRT WIRD WIE EIN BEREITS VON EINEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ENTSCHIEDENER RECHTSSTREIT.

10 AUF DER ANDEREN SEITE IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT IN ALLEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN DER GLEICHE IST UND DASS, WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 7.*JUNI 1984 IN DER RECHTSSACHE 129/83 ( ZELGER, SLG. 1984, 2397 ) FESTGESTELLT HAT, EIN GEMEINSAMER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT DURCH EINE GEGENÜBERSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN GEWONNEN WERDEN KANN.

11 ANGESICHTS DER VORSTEHEND DARGELEGTEN ZIELE DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DES UMSTANDS, DASS ARTIKEL 21 NICHT AUF DEN BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT VERWEIST, WIE ER IN DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN ANZUTREFFEN IST, SONDERN MEHRERE MATERIELLE VORAUSSETZUNGEN ALS ELEMENTE EINER DEFINITION ENTHÄLT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE IN ARTIKEL 21 ZUR UMSCHREIBUNG DER RECHTSHÄNGIGKEIT VERWENDETEN BEGRIFFE ALS AUTONOM VERSTANDEN WERDEN MÜSSEN.

12 DIESES ERGEBNIS STEHT NICHT IM WIDERSPRUCH ZU DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 7.*JUNI 1984, IN DEM DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT HAT, DASS DIE FRAGE, IN WELCHEM ZEITPUNKT EIN VERFAHREN RECHTSHÄNGIG IM SINNE DES ARTIKELS 21 IST, FÜR JEDES GERICHT NACH SEINEM JEWEILIGEN NATIONALEN RECHT ZU BEURTEILEN UND ZU ENTSCHEIDEN IST. DIESER ÜBERLEGUNG LIEGT NÄMLICH DIE TATSACHE ZUGRUNDE, DASS DIESER ARTIKEL KEINE ANGABEN ÜBER DIE ART DER ENTSPRECHENDEN VERFAHRENSFORMALIEN ENTHÄLT, WEIL DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT DIE VEREINHEITLICHUNG DIESER FORMALIEN BEZWECKT, DIE ENG MIT DER ORGANISATION DES GERICHTSVERFAHRENS IN DEN EINZELNEN STAATEN VERKNÜPFT SIND. SIE KANN DESHALB DIE AUSLEGUNG DES MATERIELLEN GEHALTS DER IN ARTIKEL 21 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT PRÄJUDIZIEREN.

13 DIE FRAGE, OB EINE PROZESSUALE SITUATION, WIE SIE IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBEN IST, VON ARTIKEL 21 ERFASST WIRD, IST DESHALB UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORERWÄHNTEN ZIELE UND UNTER WAHRUNG DES ZWISCHEN ARTIKEL 21 UND ARTIKEL 27 NR.*3 BESTEHENDEN ZUSAMMENHANGS ZU BEANTWORTEN. DIESE SITUATION IST DADURCH GEKENNZEICHNET, DASS EINE PARTEI, NACHDEM SIE VOR EINEM GERICHT ERSTER INSTANZ KLAGE AUF EINE IN EINEM INTERNATIONALEN KAUFVERTRAG VEREINBARTE LEISTUNG ERHOBEN HAT, VON DER ANDEREN PARTEI IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT WEGEN FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER AUFLÖSUNG DESSELBEN VERTRAGS VERKLAGT WIRD.

14 INSOWEIT IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS ARTIKEL 21 ANWENDUNG FINDET, WENN DIE PARTEIEN DER BEIDEN PROZESSE DIESELBEN SIND UND WENN BEIDE KLAGEN WEGEN DESSELBEN ANSPRUCHS ANHÄNGIG GEMACHT WORDEN SIND; WEITERE VORAUSSETZUNGEN STELLT DIESER ARTIKEL NICHT AUF. AUCH WENN DIE DEUTSCHE FASSUNG DES ARTIKELS 21 NICHT AUSDRÜCKLICH ZWISCHEN DEN BEGRIFFEN "GEGENSTAND" UND "GRUNDLAGE" DES ANSPRUCHS UNTERSCHEIDET, SO IST SIE DOCH IM GLEICHEN SINN ZU VERSTEHEN WIE DIE FASSUNGEN IN DEN ANDEREN SPRACHEN, DIE ALLE DIESE UNTERSCHEIDUNG TREFFEN.

15 DIE WESENTLICHEN MERKMALE DER MIT DER VORLAGEFRAGE ANGESPROCHENEN PROZESSUALEN SITUATION BESTEHEN DARIN, DASS DIESELBEN PARTEIEN IN VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN ZWEI AUF DERSELBEN "GRUNDLAGE", NÄMLICH DEMSELBEN VERTRAGSVERHÄLTNIS, BERUHENDE RECHTSSTREITIGKEITEN FÜHREN. ES STELLT SICH SOMIT DIE FRAGE, OB DIESE BEIDEN RECHTSSTREITIGKEITEN DENSELBEN "GEGENSTAND" HABEN, WENN DIE KLAGE IM ERSTEN FALL AUF DIE ERFÜLLUNG UND IM ZWEITEN FALL AUF DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG EIN UND DESSELBEN VERTRAGS GERICHTET IST.

16 VOR ALLEM WENN ES WIE IM VORLIEGENDEN FALL UM DEN INTERNATIONALEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN GEHT, VERFOLGT DIE AUF VERTRAGSERFÜLLUNG GERICHTETE KLAGE DEN ZWECK, DIESEN VERTRAG WIRKSAM WERDEN ZU LASSEN, WÄHREND DIE KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT UND AUFLÖSUNG IHM GERADE JEDE WIRKSAMKEIT NEHMEN SOLL. KERNPUNKT BEIDER RECHTSSTREITIGKEITEN IST SOMIT DIE WIRKSAMKEIT DIESES VERTRAGS. IST DIE KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER AUFLÖSUNG DIE ZULETZT EINGEREICHTE KLAGE, SO KANN IN IHR SOGAR EIN BLOSSES VERTEIDIGUNGSMITTEL GEGEN DIE ERSTE KLAGE GESEHEN WERDEN, DAS IN FORM EINER SELBSTÄNDIGEN KLAGE VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS GELTEND GEMACHT WIRD.

17 ANGESICHTS DIESER PROZESSUALEN GEGEBENHEITEN IST FESTZUSTELLEN, DASS BEIDE RECHTSSTREITIGKEITEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND HABEN, WOBEI DIESER BEGRIFF NICHT AUF DIE FORMALE IDENTITÄT DER BEIDEN KLAGEN BESCHRÄNKT WERDEN KANN.

18 WÜRDEN NÄMLICH IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN DIE STREITIGEN FRAGEN IN BEZUG AUF EIN UND DENSELBEN INTERNATIONALEN KAUFVERTRAG NICHT ALLEIN VON DEM GERICHT ENTSCHIEDEN, BEI DEM DIE KLAGE AUF ERFÜLLUNG DES VERTRAGS ANHÄNGIG IST UND DAS ALS ERSTES ANGERUFEN WORDEN IST, SO MÜSSTE DIE AUF ERFÜLLUNG DES VERTRAGS KLAGENDE PARTEI DAMIT RECHNEN, DASS IHR GEMÄSS ARTIKEL 27 NR.*3 DIE ANERKENNUNG EINER ZU IHREN GUNSTEN ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG VERWEIGERT WÜRDE, OBGLEICH EIN ETWAIGES AUF DIE UNWIRKSAMKEIT DES VERTRAGS GESTÜTZTES VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DER BEKLAGTEN PARTEI ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST. DENN ZWEIFELLOS WÜRDE DIE ANERKENNUNG EINER IN EINEM VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DIE VERURTEILUNG ZUR ERFÜLLUNG EINES VERTRAGS AUSGESPROCHEN WIRD, IM ERSUCHTEN STAAT ABGELEHNT, WENN EINE ENTSCHEIDUNG EINES GERICHTS DIESES STAATES VORLAEGE, DIE DIE UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG DESSELBEN VERTRAGS AUSSPRICHT. EIN SOLCHES ERGEBNIS, DAS DIE WIRKUNG JEDER GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG AUF DAS NATIONALE HOHEITSGEBIET BESCHRÄNKTE, LIEFE DEN ZIELEN DES ÜBEREINKOMMENS ZUWIDER, DAS AUF EINE VERSTÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES INNERHALB DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UND EINE ERLEICHTERUNG DER ANERKENNUNG DER IN JEDEM VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN IN JEDEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT GERICHTET IST.

19 DESHALB IST DEM NATIONALEN GERICHT ZU ANTWORTEN, DASS DER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 DEN FALL UMFASST, DASS EINE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG EINES INTERNATIONALEN KAUFVERTRAGS BEGEHRT, WÄHREND EINE KLAGE DER ANDEREN PARTEI AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ANHÄNGIG IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 9.*JANUAR 1986 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 21 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 UMFASST DEN FALL, DASS EINE PARTEI VOR DEM GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS DIE FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT ODER DIE AUFLÖSUNG EINES INTERNATIONALEN KAUFVERTRAGS BEGEHRT, WÄHREND EINE KLAGE DER ANDEREN PARTEI AUF ERFÜLLUNG DESSELBEN VERTRAGS VOR DEM GERICHT EINES ANDEREN VERTRAGSSTAATS ANHÄNGIG IST.

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