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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1974
Aktenzeichen: 146-73
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 19/62


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
VO 19/62 Art. 20 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSNORM, WELCHE DIE GERICHTE AN DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG EINES ÜBERGEORDNETEN GERICHTS BINDET, NIMMT DIESEN GERICHTEN NICHT SCHON AUS DIESEM GRUND DAS IN ARTIKEL 177 VORGESEHENE RECHT ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

DA ES SICH JEDOCH UM GERICHTE HANDELT, DEREN ENTSCHEIDUNGEN MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, SCHLIESST ARTIKEL 177 NICHT AUS, DASS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN SOLCHES GERICHT DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHT, DIE NORMALEN RECHTSMITTEL DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEGEBEN SIND. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH IM INTERESSE DER KLARHEIT UND DER RECHTSSICHERHEIT AN DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG GEBUNDEN; DIESE MUSS IHRE WIRKUNGEN ERZEUGEN, SOLANGE SIE NICHT AUFGEHOBEN IST.

2. IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DAS BESTIMMUNGSLAND DER WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRICHT,

A ) VERPFLICHTET ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIESES BESTIMMUNGSLAND VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTEIGT,

B ) KÖNNEN DIESE STELLEN ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1974. - RHEINMUEHLEN-DUESSELDORF GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT). - RECHTSSACHE 146-73.

Entscheidungsgründe:

1 DAS HESSISCHE FINANZGERICHT HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 7. MAI 1973, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 20. JUNI 1973, DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES SOWIE EINIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 19/62/EWG DES RATES ( AB1. 1962, S. 933 ) VORGELEGT.

ZUR ERSTEN FRAGE

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB EIN GERICHT, DESSEN ENTSCHEIDUNGEN MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NUR DANN UM VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHEN KANN, WENN ES ERSTMALS MIT DER SACHE BEFASST IST, ODER OB EINE VORLAGE AUCH DANN ZULÄSSIG IST, WENN SICH DIE SACHE NACH AUFHEBUNG EINES URTEILS EINES ERSTINSTANZLICHEN GERICHTS DURCH EIN HÖCHSTRICHTERLICHES GERICHT IM ZWEITEN RECHTSGANG BEFINDET.

3 DIESE FRAGE ENTSPRICHT IM KERN EINER IN GLEICHER SACHE VOM BUNDESFINANZHOF ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGE, DIE GEGENSTAND DES VOM GERICHTSHOF AM 16. JANUAR 1974 IN DER RECHTSSACHE 166/73 ERLASSENEN URTEILS WAR; AUF DIESES URTEIL IST DAHER ZU VERWEISEN. DER GERICHTSHOF HAT DARIN ENTSCHIEDEN, DASS EINE INNERSTAATLICHE RECHTSNORM, WELCHE DIE GERICHTE AN DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG EINES ÜBERGEORDNETEN GERICHTS BINDET, DIESEN GERICHTEN NICHT SCHON AUS DIESEM GRUND DAS IN ARTIKEL 177 VORGESEHENE RECHT ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NIMMT. DA ES SICH JEDOCH UM GERICHTE HANDELT, DEREN ENTSCHEIDUNGEN MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, SCHLIESST ARTIKEL 177 NICHT AUS, DASS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN SOLCHES GERICHT DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ERSUCHT, DIE NORMALEN RECHTSMITTEL DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEGEBEN SIND. DER GERICHTSHOF IST JEDOCH IM INTERESSE DER KLARHEIT UND DER RECHTSSICHERHEIT AN DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG GEBUNDEN; DIESE MUSS IHRE WIRKUNGEN ERZEUGEN, SOLANGE SIE NICHT AUFGEHOBEN IST.

ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE

4 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE ARTIKEL 19 ABSATZ 2 UND 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 14 UND 15 DER VERORDNUNG NR. 141/64 ( AB1. 1964, S. 2666 ) SO AUSZULEGEN SIND, DASS EIN EXPORTEUR, DER FÜR DIE AUSFUHR VON PERLFÖRMIG GESCHLIFFENER GERSTE IN EIN BESTIMMTES DRITTLAND EINE DRITTLANDERSTATTUNG BEANTRAGT, ZUGESAGT UND ERHALTEN HAT, DANN ZUMINDEST DIE MITGLIEDSLANDERSTATTUNG BEANSPRUCHEN KANN, WENN EINE SPÄTERE PRÜFUNG ERGIBT, DASS ER DIE WAREN ENTGEGEN SEINEN ANGABEN IN EIN MITGLIEDSLAND AUSGEFÜHRT HAT, ODER OB IN DIESEN FÄLLEN DIE ERSTATTUNG ZU VERSAGEN IST.

5 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 141/64 SO AUSZULEGEN SIND, DASS EIN EXPORTEUR DIE DRITTLANDERSTATTUNG NUR BEANSPRUCHEN KANN, WENN ER DIE WAREN IN DAS IN DEN ERSTATTUNGSUNTERLAGEN ANGEGEBENE VERBRAUCHSLAND AUSFÜHRT, ODER OB ES ZUR ERSTATTUNGSGEWÄHRUNG AUSREICHT, WENN DIE WAREN IN EIN BELIEBIGES ANDERES DRITTLAND GELANGEN.

6 DIE VERORDNUNG NR. 19/62 UND DIE DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE DIE VERORDNUNGEN NR. 55/62 ( AB1. 1962, S. 1583 ) UND 141/64 STELLTEN ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI, ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON AGRARERZEUGNISSEN ZU GEWÄHREN. BEI DER FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNGSGEWÄHRUNG UND DER HÖHE DER ERSTATTUNGEN WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH VERPFLICHTET, DIE VON DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN HÖCHSTGRENZEN UND DIE REGELN ZU BEACHTEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER VERORDNUNG NR. 19/62 ERFORDERLICH WAREN. ALLERDINGS WAREN SIE - NAMENTLICH BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN - BEFUGT, EINSCHRÄNKENDERE MERKMALE ANZUWENDEN, ALS SIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHEN WAREN.

7 FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALSO DAS BESTIMMUNGSLAND BERÜCKSICHTIGEN UND NAMENTLICH PRÜFEN, OB ES SICH UM EIN DRITTLAND ODER EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT HANDELTE. FALLS ALSO DAS BESTIMMUNGSLAND KEIN DRITTLAND, SONDERN EIN ANDERER MITGLIEDSTAAT WAR, MUSSTEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ZUMINDEST DIE ERSTATTUNG SOWEIT HERABSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIE AUSFUHR NACH DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT VORGESEHENE HÖCHSTGRENZE NICHT ÜBERSTIEG. ENTSPRECHENDES GALT, WENN DAS BESTIMMUNGSLAND EIN ANDERES ALS DAS DRITTLAND WAR, DAS IN DEN DIE ERSTATTUNG BETREFFENDEN DOKUMENTEN ANGEGEBEN WAR. VON DIESER VERPFLICHTUNG ABGESEHEN, KONNTEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH IHREM NATIONALEN RECHT ENTSCHEIDEN, WELCHE WEITEREN FOLGERUNGEN BEI EINER SOLCHEN SACHLAGE ZU ZIEHEN WAREN.

8 DEM NATIONALEN GERICHT IST ALSO ZU ANTWORTEN, DASS IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DAS BESTIMMUNGSLAND DER WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRACH,

A ) ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN VERPFLICHTETE, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIESES BESTIMMUNGSLAND VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTIEG, UND

B ) DIESE STELLEN ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN KONNTEN.

Kostenentscheidung:

9 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 7. MAI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSNORM, WELCHE DIE GERICHTE AN DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG EINES ÜBERGEORDNETEN GERICHTS BINDET, NIMMT DIESEN GERICHTEN NICHT SCHON AUS DIESEM GRUND DAS IN ARTIKEL 177 VORGESEHENE RECHT ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

2. IN DEN FÄLLEN, IN DENEN DAS BESTIMMUNGSLAND DER WARE DEN ANGABEN IN DEN AUSFUHRDOKUMENTEN NICHT ENTSPRACH,

A ) VERPFLICHTETE ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19/62 DIE NATIONALEN STELLEN, DIE GEWÄHRTE ERSTATTUNG SOWEIT HERABZUSETZEN, DASS SIE DIE FÜR DIESES BESTIMMUNGSLAND VORGESEHENEN HÖCHSTGRENZEN NICHT ÜBERSTIEG,

B ) KÖNNEN DIESE STELLEN ABGESEHEN VON DIESER VERPFLICHTUNG NACH IHREM NATIONALEN RECHT ÜBER DIE NOTWENDIGEN WEITEREN FOLGERUNGEN ENTSCHEIDEN.

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