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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1974
Aktenzeichen: 148-73
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, VerfO EuGH
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 10 Anhang VII | |
VerfO EuGH Art. 69 |
1. ZWAR IST EINE INNERDIENSTLICHE RICHTLINIE KEINE RECHTSNORM, WELCHE DIE VERWALTUNG BEACHTEN MÜSSTE, DOCH STELLT SIE EINE VERHALTENSNORM DAR, DIE EINEN HINWEIS AUF DIE ZU BEFOLGENDE VERWALTUNGSPRAXIS ENTHÄLT; DIE VERWALTUNG KANN HIERVON NICHT OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ABWEICHEN, DA SIE ANDERNFALLS DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLETZEN WÜRDE.
2. TAGEGELD STEHT DEM BEAMTEN ZU, DER IN ERFÜLLUNG SEINER PFLICHT, AM ORT SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG WOHNUNG ZU NEHMEN, EINE ANDERE ALS SEINE BISHERIGE WOHNUNG BEZIEHEN MUSS, OHNE JEDOCH DIE LETZTERE AUFGEBEN ZU KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 30. JANUAR 1974. - RAYMOND LOUWAGE UND MARIE-THERESE MORIAME, VERHEIRATETE LOUWAGE, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 148-73.
Entscheidungsgründe:
1 MIT IHRER AM 29. JUNI 1973 EINGEREICHTEN KLAGE BEGEHREN DIE KLAEGER DIE AUFHEBUNG DER IN DEM BESCHEID DES LEITERS DER ABTEILUNG " INDIVIDÜLLE RECHTE, VORRECHTE " VOM 25. OKTOBER 1972 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIESER ES ABLEHNT, DIE ARTIKEL 5, 9 UND 10 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT AUF DIE KLAEGER ANZUWENDEN.
2 WÄHREND DES VERFAHRENS HABEN DIE KLAEGER EINIGE IHRER ANTRAEGE FALLENLASSEN, ANDERE HABEN SICH ERLEDIGT.
3 DIE BEIDEN VERBLEIBENDEN STREITPUNKTE BETREFFEN DIE ANTRAEGE DER EHEFRAU LOUWAGE, MIT DENEN DIESE ZUM EINEN DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN, DIE DADURCH ENTSTANDEN SIND, DASS DIE KOMMISSION IN BRÜSSEL DIE KLAEGERIN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IN LUXEMBURG ÜBERNOMMEN HAT, UND ZUM ANDEREN DIE ZAHLUNG VON TAGEGELDERN FÜR DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM 5. APRIL 1971, DEM TAG IHRER ERSTEN VORLÄUFIGEN ABORDNUNG IN DEN DIENST DER KOMMISSION, UND DEM 27. JANUAR 1972, DEM TAG IHRES UMZUGES, VERLANGT.
ZUM ERSTEN KLAGEANTRAG
4 FRAU LOUWAGE BEGEHRT DIE VOLLSTÄNDIGE ERSTATTUNG DER DURCH DEN UMZUG DER GEMEINSAMEN HABE ENTSTANDENEN KOSTEN IN HÖHE VON 24 600 BFRS.
5/7 UNTER BERUFUNG AUF DEN GRUNDSATZ, DASS DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN NUR BEIDEN EHEGATTEN GEMEINSAM, ABER NICHT EINEM JEDEN VON IHNEN IN VOLLER HÖHE ZUSTEHE, MACHT DIE BEKLAGTE GELTEND, SIE SCHULDE NUR DEN BETRAG, DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN TATSÄCHLICHEN KOSTEN DES UMZUGS UND DEN TAGEGELDERN ENTSPRICHT, DIE HERR LOUWAGE ALS PAUSCHALE VORAUSZAHLUNG DESWEGEN ERHALTEN HABE, WEIL ER NICHT INNERHALB DES AUF SEINEN DIENSTANTRITT FOLGENDEN JAHRES UMGEZOGEN SEI. HERR LOUWAGE ERHIELT UNSTREITIG ZWISCHEN DEM 1. APRIL 1969, DEM TAG SEINER ENDGÜLTIGEN ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT, UND DEM 27. SEPTEMBER 1969 INSGESAMT 36 000 BFRS TAGEGELD, WORIN NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN EIN ANTEIL AN FIKTIVEN UMZUGSKOSTEN IN HÖHE VON 14 650 BFRS ENTHALTEN IST. DIE BEKLAGTE STÜTZT SICH FÜR IHRE AUFFASSUNG AUF DEN WORTLAUT DER INNERDIENSTLICHEN RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 17. MÄRZ 1971, WONACH SEIT DEM 5. MÄRZ 1968 FOLGENDES GILT : " ZIEHT EIN BEAMTER BINNEN EINEM JAHR NACH SEINER ERNENNUNG... NICHT UM, OBWOHL ER DIE GENEHMIGUNG DAZU ERHALTEN HAT, SO HAT ER ANSPRUCH AUF TAGEGELDER FÜR EINEN ZEITRAUM VON SECHS MONATEN, SODANN VOM 7. MONAT AN BIS ZUM HÖCHSTBETRAG DER ZAHLUNGEN, AUF DIE ER IM FALLE EINES UMZUGS ANSPRUCH GEHABT HÄTTE, LÄNGSTENS JEDOCH FÜR EINEN ZEITRAUM VON SECHS MONATEN. "
8/10 MIT BESCHEID VOM 14. MAI 1969 ERTEILTE DIE VERWALTUNG DEM KLAEGER DIE GENEHMIGUNG, INNERHALB EINES JAHRES NACH SEINER ENDGÜLTIGEN ERNENNUNG, ALSO VOR DEM 1. APRIL 1970, UMZUZIEHEN. DIE TAGEGELDER NACH ARTIKEL 10 DES ANHANGS VII ZUM STATUT WERDEN AN EINEN BEAMTEN, DER FAMILIENVORSTAND IST, FÜR EINEN ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEWÄHRT. DER BESCHEID VOM 14. MAI 1969 BEGRENZTE IM FALLE DES KLAEGERS DIE ZAHLUNG VON TAGEGELD AUF VIER MONATE VOM TAGE DER MITTEILUNG DER UMZUGSGENEHMIGUNG AN, ALSO AUF DIE ZEIT BIS ZUM 27. SEPTEMBER 1969.
11/18 NACH DER ERWÄHNTEN INNERDIENSTLICHEN RICHTLINIE DER KOMMISSION HATTE DER KLAEGER ANSPRUCH AUF TAGEGELD FÜR EINEN ZEITRAUM VON SECHS MONATEN, D. H. VOM 1. APRIL BIS ZUM 1. OKTOBER 1969, SODANN VOM 7. MONAT AN " BIS ZUM HÖCHSTBETRAG DER ZAHLUNGEN, AUF DIE ER IM FALLE EINES UMZUGES ANSPRUCH GEHABT HÄTTE ". ZWAR KANN EINE INNERDIENSTLICHE RICHTLINIE NICHT ALS RECHTSNORM QUALIFIZIERT WERDEN, WELCHE DIE VERWALTUNG IN JEDEM FALLE BEACHTEN MÜSSTE, DOCH STELLT SIE EINE VERHALTENSNORM DAR, DIE EINEN HINWEIS AUF DIE ZU BEFOLGENDE VERWALTUNGSPRAXIS ENTHÄLT; DIE VERWALTUNG KANN HIERVON NICHT OHNE ANGABE VON GRÜNDEN ABWEICHEN, DA SIE ANDERNFALLS DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VERLETZEN WÜRDE. DER TAG, VON DEM FÜR DIE BERECHNUNG DES ERSTEN ZEITRAUMES VON SECHS MONATEN AUSZUGEHEN IST, IST DER TAG DER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT. HERR LOUWAGE WURDE UNSTREITIG MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1969 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT. SONACH SIND DIE TAGEGELDER AUSGEHEND VON DIESEM DATUM ZU BERECHNEN. ERST VOM 1. OKTOBER 1969 AN WÄREN SIE " BIS ZUM HÖCHSTBETRAG DER ZAHLUNGEN, AUF DIE ( DER BEAMTE ) IM FALLE EINES UMZUGS ANSPRUCH GEHABT HÄTTE " ZU ZAHLEN GEWESEN. ES IST JEDOCH UNBESTRITTEN, DASS DER KLAEGER NACH DEM 27. SEPTEMBER 1969 KEINE TAGEGELDER MEHR ERHALTEN HAT. SOMIT STEHT FEST, DASS AN IHN KEINERLEI FIKTIVE UMZUGSKOSTEN GEZAHLT WORDEN SIND.
19 DIE KLAGE IST ALSO INSOWEIT BEGRÜNDET.
ZUM ZWEITEN KLAGEANTRAG
20 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, SIE HABE NACH ARTIKEL 10 DES ANHANGS VII ZUM STATUT IN DER SEINERZEIT GELTENDEN FASSUNG ANSPRUCH AUF TAGEGELDER FÜR DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM TAG IHRER ERSTEN ABORDNUNG NACH BRÜSSEL UND DEM TAG IHRES UMZUGES.
21 DER GENANNTE ARTIKEL BESTIMMT, DASS " BEAMTE, DIE NACHWEISLICH NICHT WEITERHIN AN IHREM BISHERIGEN WOHNSITZ WOHNEN KÖNNEN UND DIE NICHT AN DEN ORT IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG UMGEZOGEN SIND,... FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS ZWÖLF MONATEN ANSPRUCH AUF EIN TAGEGELD ( HABEN ) ".
22/24 DIE VERWALTUNG BESTREITET, DASS DIE KLAEGERIN NICHT WEITERHIN AN IHREM WOHNSITZ ( FOYER ) HABE WOHNEN KÖNNEN; DIESER SEI MIT IHRER ANKUNFT IN BRÜSSEL IN DEM STUDIO WIEDERBEGRÜNDET WORDEN, IN DEM SIE MIT IHREM MANN GEWOHNT HABE. DIE KLAEGERIN ERWIDERT, DER FAMILIENWOHNSITZ HABE SICH WEITERHIN IN LUXEMBURG BEFUNDEN, DA AN EINEN UMZUG DER GEMEINSAMEN HABE NACH BRÜSSEL SO LANGE NICHT HABE GEDACHT WERDEN KÖNNEN, ALS SIE SICH IN DER DIENSTRECHTLICHEN STELLUNG DER ABORDNUNG BEFUNDEN HABE. IM ÜBRIGEN HABE DIE VERWALTUNG, INDEM SIE DIE VON DER KLAEGERIN BEANTRAGTE UMZUGSGENEHMIGUNG NICHT ERTEILTE, ZU ERKENNEN GEGEBEN, DASS SIE NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER DER KLAEGERIN GETROFFEN HABE.
25/28 DIE ZAHLUNG VON TAGEGELD RECHTFERTIGT SICH UNTER ANDEREM DARAUS, DASS DER BEAMTE EINE ANDERE ALS SEINE BISHERIGE WOHNUNG BEZIEHEN MUSS, OHNE JEDOCH DIE LETZTERE AUFGEBEN ZU KÖNNEN. DIE BEKLAGTE HAT NICHT DARGETAN, DASS DIE KLAEGERIN DIESE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLTE. NICHT ENTSCHEIDEND IST, DASS DIE BEAMTIN AM ORT IHRER ABORDNUNG ZU IHREM MANN, DER EBENFALLS BEAMTER IST, IN EINE ÜBERGANGSWOHNUNG GEZOGEN IST, DENN ES STEHT FEST, DASS DER FAMILIENWOHNSITZ BEIDER EHELEUTE WEITER LUXEMBURG WAR. DEMNACH WAREN BIS ZUM TAGE DES UMZUGES, D. H. BIS ZUM 27. JANUAR 1972, AN DIE KLAEGERIN TAGEGELDER IN DEN DURCH DAS STATUT BESTIMMTEN GRENZEN ZU ZAHLEN.
29 DER ZWEITE KLAGEANTRAG IST ALSO GLEICHFALLS BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
30/31 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE ES ABLEHNT, DEN KLAEGERN UMZUGSKOSTEN IN HÖHE VON 24 600 BFRS ZU ERSTATTEN, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE ES ABLEHNT, AN DIE KLAEGERIN TAGEGELD FÜR DIE ZEIT VOM 5. APRIL 1971 BIS ZUM 27. JANUAR 1972 ZU ZAHLEN, WIRD AUFGEHOBEN.
3. DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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