Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.1964
Aktenzeichen: 15-63
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 35 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 |
1. DIE BEFÖRDERUNG STELLT ZWAR NEBEN DER STELLENBEKANNTGABE EINEN SELBSTÄNDIGEN ABSCHNITT DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS DAR, IST ABER DOCH RECHTLICH MIT IHR VERBUNDEN, DA ES VON DEN IN DER BEKANNTGABE ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER PLANSTELLE ABHÄNGT, WELCHE BEAMTE EINE ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG HABEN. DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER STELLENBEKANNTGABE KANN DAHER AUCH IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 45 DES BEAMTENSTATUTS BEURTEILT WERDEN.
2. DAS DIENSTLICHE INTERESSE UND DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG WÄREN IN FRAGE GESTELLT, WENN DIE VERWALTUNG EINEN DIENSTPOSTEN ZUR ERZIELUNG DES GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHTS DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN STAATES VORBEHALTEN KÖNNTE, OHNE DASS DIES DURCH GRÜNDE GERECHTFERTIGT WÜRDE, DIE MIT DER TÄTIGKEIT IHRER DIENSTSTELLEN ZUSAMMENHÄNGEN.
DAGEGEN WÄRE ES MIT DIESEN ZIELEN UND MIT DEM VERBOT NATIONALER DISKRIMINIERUNG DURCHAUS VEREINBAR, WENN DIE VERWALTUNG BEI GLEICHWERTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN MEHRERER BEWERBER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSSCHLAGGEBEND SEIN LIESSE, SOWEIT DIES FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHTS UNTER IHREN BEAMTEN ERFORDERLICH WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. MAERZ 1964. - CLAUDE LASSALLE GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 15-63.
Entscheidungsgründe:
S. 77
DIE KLAGE IST FORM - UND FRISTGERECHT ERHOBEN.
DAS BEKLAGTE ORGAN MACHT KEINE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN GELTEND; AUCH VON AMTS WEGEN IST DIE ZULÄSSIGKEIT NICHT ZU BEANSTANDEN.
DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
DER KLAEGER VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DIE IN DER ANGEFOCHTENEN STELLENBEKANNTGABE GESTELLTE BEDINGUNG DER VOLLSTÄNDIGEN BEHERRSCHUNG DER ITALIENISCHEN SPRACHE SEI NUR EIN VERSCHLEIERTES MITTEL, UM DIE FREIE PLANSTELLE EINEM BEAMTEN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VORZUBEHALTEN. AUSSERDEM MACHE SIE ES UNMÖGLICH, DIE VERDIENSTE ALLER BEAMTEN ABZUWAEGEN, DIE EINE ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG IN DIESE PLANSTELLE HABEN, UND VERSTOSSE DAHER GEGEN ARTIKEL 45 DER STATUTE DER BEAMTEN DER EGKS, DER EWG UND DER EAG.
DAS BEKLAGTE ORGAN RÄUMT EIN, DASS DIE KLAUSEL DEN ZWECK GEHABT HAT, EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG ZU MACHEN, VERTRITT JEDOCH DIE AUFFASSUNG, DIESE RÜGE HABE MIT DEM GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS NICHTS ZU TUN, DA DIE ANGEFOCHTENE BEKANNTGABE NUR DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 27 UNTERLIEGE.
DIESER ERSTE EINWAND DER BEKLAGTEN PARTEI IST ZURÜCKZUWEISEN; DIE BEFÖRDERUNG STELLT ZWAR NEBEN DER STELLENBEKANNTGABE EINEN SELBSTÄNDIGEN ABSCHNITT DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS DAR, IST ABER DOCH RECHTLICH MIT IHR VERBUNDEN, DA ES VON DEN IN DER BEKANNTGABE ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER PLANSTELLE ABHÄNGT, WELCHE BEAMTE EINE ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG HABEN. ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB STELLENBEKANNTGABEN EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG MACHEN DÜRFEN.
S. 78
TRÄFE DIES ZU, SO LIESSEN SICH DIE ZIELE DER ARTIKEL 7 UND 27 DES BEAMTENSTATUTS NICHT ERREICHEN. DIE GENANNTEN ARTIKEL STELLEN NÄMLICH IN ERSTER LINIE AUF DAS DIENSTINTERESSE AB. DIESES ZIEL KOMMT IN ARTIKEL 7 ZUM AUSDRUCK, DER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT, " AUSSCHLIESSLICH DIENSTLICHE GESICHTSPUNKTE OHNE RÜCKSICHT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT " IN BETRACHT ZU ZIEHEN. EINE BESTÄTIGUNG HIERFÜR LIEGT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 1, DER DEM ORGAN DIE MITARBEIT VON BEAMTEN SICHERN WILL, DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGEN. DER LETZTE ABSATZ VON ARTIKEL 27 ENTHÄLT DAS UNZWEIDEUTIGE VERBOT, EINEN DIENSTPOSTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATES VORZUBEHALTEN.
IM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN IST AUSSERDEM AUCH DIE ANWARTSCHAFT DER BEAMTEN AUF BEFÖRDERUNG ZU BEACHTEN. DIESER GRUNDSATZ ERGIBT SICH BEREITS AUS DER IN ARTIKEL 29 DES STATUTS GETROFFENEN REGELUNG, WONACH BEI DER BESETZUNG VON PLANSTELLEN IN ERSTER LINIE DIE BEREITS IM DIENST BEFINDLICHEN BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. WENN IN ARTIKEL 27 VON DER AUSWAHL AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE DIE REDE IST, SO ERGIBT SICH SOWOHL AUS DER STELLUNG DIESER WORTE IN DEM GENANNTEN ARTIKEL ALS AUCH AUS DER AUSDRUCKSWEISE SELBST, DASS ES SICH UM EINEN ZUR ERZIELUNG DES BESTMÖGLICHEN GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHTS ZUSÄTZLICH IN BETRACHT ZU ZIEHENDEN GESICHTSPUNKT HANDELT.
DAS DIENSTLICHE INTERESSE UND DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER ANWARTSCHAFT AUF BEFÖRDERUNG WÄREN ABER IN FRAGE GESTELLT, WENN DIE VERWALTUNG EINEN DIENSTPOSTEN ZUR ERZIELUNG DES GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHTS DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN STAATES VORBEHALTEN KÖNNTE, OHNE DASS DIES DURCH GRÜNDE GERECHTFERTIGT WÜRDE, DIE MIT DER TÄTIGKEIT IHRER DIENSTSTELLEN ZUSAMMENHÄNGEN. DAGEGEN WÄRE ES MIT DIESEN ZIELEN DURCHAUS VEREINBAR, WENN DIE VERWALTUNG BEI GLEICHWERTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN MEHRERER BEWERBER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT AUSSCHLAGGEBEND SEIN LIESSE, SOWEIT DIES FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHTS UNTER IHREN BEAMTEN ERFORDERLICH WÄRE. DIESE AUFFASSUNG STEHT ZU DEM IN ARTIKEL 7 PARAGRAPH 1 DES BEAMTENSTATUTS AUFGESTELLTEN VERBOT NICHT IM GEGENSATZ; DENN DIESES VERBOT SCHLIESST NICHT AUS, DASS INNERHALB DER IN DEN STATUTEN OBJEKTIV FESTGELEGTEN GRENZEN UND BEDINGUNGEN NACH JENEM GEOGRAPHISCHEN GLEICHGEWICHT GESTREBT WIRD, WAS ÜBRIGENS DEM GEIST ENTSPRICHT, AUF DEM DIE GEMEINSCHAFTEN BERUHEN.
S. 79
IM VORLIEGENDEN FALL STEHT FEST, DASS DIE ANGEGRIFFENE BEDINGUNG DAZU BESTIMMT WAR, DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN OHNE JEDE ABWAEGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 45 DER STATUTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN STAATES VORZUBEHALTEN. BEWERBER UM DIESEN DIENSTPOSTEN, DIE NICHT DIE GEWÜNSCHTE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESASSEN, WAREN ALSO AUTOMATISCH VON DER BERÜCKSICHTIGUNG AUSGESCHLOSSEN.
DIE BESCHRÄNKUNG SEINER AUSWAHLMÖGLICHKEITEN, DER SICH DAS BEKLAGTE PARLAMENT AUF DIESE WEISE UNTERWARF, WAR UNSTREITIG NICHT DURCH GRÜNDE GERECHTFERTIGT, DIE DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DER DIENSTSTELLE BETRAFEN, ZU DER DER DIENSTPOSTEN GEHÖRT. EIN SOLCHES VORGEHEN STEHT IM GEGENSATZ ZU DER NOTWENDIGKEIT, DIE VERFÜGBAREN PLANSTELLEN MIT BEAMTEN ZU BESETZEN, DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGEN. DEMNACH HAT DIE BEKLAGTE PARTEI GEGEN DIE ARTIKEL 7, 27 UND 45 DER STATUTE VERSTOSSEN, INDEM SIE DIE VOLLSTÄNDIGE BEHERRSCHUNG DES ITALIENISCHEN ZUR BEDINGUNG GEMACHT HAT, UND IST DIE STELLENBEKANNTGABE AUFZUHEBEN, WEIL SIE DIESE KLAUSEL ENTHÄLT.
ZUM ANTRAG AUF SCHADENERSATZ
DER KLAEGER MACHT ALS FOLGE DER KLAGE EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN UND ALS FOLGE DES VERBLEIBENS IN SEINER GEGENWÄRTIGEN BESOLDUNGSGRUPPE EINEN ZUGLEICH IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADEN GELTEND.
S. 80
AUS SEINER KLAGE, DEREN HAUPTANTRAG STATTGEGEBEN WIRD, KANN IHM JEDOCH KEIN SCHADEN ERWACHSEN. AUCH FÜR SEIN VERBLEIBEN IN DER GEGENWÄRTIGEN BESOLDUNGSGRUPPE IST DEM KLAEGER KEIN SCHADENERSATZ ZUZUBILLIGEN. DENN SELBST WENN DIE ANGEFOCHTENE STELLENBEKANNTGABE DIE MÖGLICHKEIT GEBOTEN HÄTTE, DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS UM DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, HÄTTE SICH DOCH KEINESFALLS VOR ABLAUF DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 45 FESTSTELLEN LASSEN, WELCHER BEAMTE MIT SEINER BEWERBUNG ERFOLG GEHABT HÄTTE. DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS AUF ZUBILLIGUNG VON SCHADENERSATZ SIND DEMNACH ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINEM AUF AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG GERICHTETEN HAUPTKLAGEANTRAG DURCHGEDRUNGEN.
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE BEKLAGTE PARTEI DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG DES SEKRETARIATS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 1. FEBRUAR 1963 MIT DER ÜBERSCHRIFT " BEKANNTGABE EINER FREIEN STELLE NR. 44 IN DER GENERALDIREKTION PARLAMENTARISCHE DOKUMENTATION UND INFORMATION " WIRD AUFGEHOBEN.
2. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF SCHADENERSATZ WIRD ABGEWIESEN.
3. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.