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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.1984
Aktenzeichen: 15/83
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1725/79, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1725/79 Art. 6 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 1725/79 Art. 7 | |
EWG-Vertrag Art. 34 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 40 | |
EWG-Vertrag Art. 43 |
1. DAS VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GILT NICHT NUR FÜR NATIONALE MASSNAHMEN , SONDERN AUCH FÜR MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE.
2.ARTIKEL 34 BEZIEHT SICH AUF MASSNAHMEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES ZUM NACHTEIL DER PRODUKTION ODER DES HANDELS ANDERER MITGLIEDSTAATEN EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT.
DIES IST BEI EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT DER FALL , DIE , WENN NICHT IDENTISCHE , SO DOCH ZUMINDEST GLEICHWERTIGE BEDINGUNGEN DER VERWALTUNGSKONTROLLE SOWOHL FÜR DIE AUSFUHR VON AUS MAGERMILCHPULVER HERGESTELLTEM MISCHFUTTER IN LOSER FORM ALS AUCH FÜR DESSEN VERTRIEB INNERHALB DES LANDES VORSIEHT.
3.ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG SCHLIESST JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUS UND VERLANGT DAHER , DASS VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , EINE DIFFERENZIERUNG WÄRE OBJEKTIV GERECHTFER TIGT. WENN DIE UNTERSCHIEDLICHE MODALITÄTEN DER BEIHILFEZAHLUNG EINEM OBJEKTIVEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER SITUATION DER AUSFUHR UND DER SITUATION DES VERTRIEBES INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRECHEN , STELLEN SIE KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT DAR.
4.DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ VERLANGT , DASS DIE RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT DIE GRENZEN DESSEN ÜBERSCHREITEN , WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZIELS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST.
DIESER GRUNDSATZ WIRD NICHT DURCH EINE REGELUNG VERLETZT , DIE EINE VORHERIGE VERWALTUNGSKONTROLLE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE BEIHILFEZAHLUNG VORSIEHT , WENN ES SICH UM BESONDERS HOHE BETRAEGE HANDELT UND EINE SPEZIELLE BETRUGSGEFAHR GEGEBEN IST.
5.DA DAS ZIEL DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH DARIN BESTEHT , DIE MÖGLICHKEIT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EINE BEIHILFE ZWEIMAL GEZAHLT WIRD ODER DASS DIE WARE IN DEN NORMALEN MARKTKREISLAUF ZURÜCKKEHRT , UND DAMIT BETRÜGERISCHEN HANDLUNGEN VORZUBEUGEN , IST DIE STRIKTE EINHALTUNG DER NACHWEISFORMALITÄTEN SOWOHL FÜR DIE AUSFUHREN ALS AUCH FÜR DIE LIEFERUNGEN INNERHALB DES LANDES GEBOTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. MAI 1984. - DENKAVIT NEDERLAND B.V. GEGEN HOOFPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - LANDWIRTSCHAFT - BEIHILFEN FUER ZU MISCHFUTTER VERARBEITETES MAGERMILCHPULVER. - RECHTSSACHE 15/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. JANUAR 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. JANUAR 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 34 , 40 ABSATZ 3 UND 43 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG , DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) SOWIE DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT , OB DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN DAHIN AUSZULEGEN SEIEN , DASS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DER KOMMISSION VOM 26. JULI 1979 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MILCH UND FÜR ZUR KÄLBERFÜTTERUNG BESTIMMTES MAGERMILCHPULVER ( ABL. L 199 , S. 1 ) MIT IHNEN UNVEREINBAR SEIEN.
2 DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS DER FIRMA DENKAVIT NEDERLAND B.V. GEGEN DIE HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , IHR DIE BEIHILFE FÜR MISCHFUTTERLIEFERUNGEN IN LOSER FORM VON DEN NIEDERLANDEN NACH BELGIEN UNMITTELBAR NACH DEM MONATLICHEN EINGANG DAS ANTRAGS UND DER DAMIT VERBUNDENEN VORLAGE DER VORGESCHRIEBENEN VERWENDUNGSNACHWEISE UND ÜBERSICHTEN ZU ZAHLEN , EVENTÜLL UNTER DEM VORBEHALT DER RÜCKFORDERUNG.
3 IN DIESEM PROZESS MACHTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UNTER ANDEREM GELTEND , ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 ENTHIELTEN IM HINBLICK AUF DIE VERWENDUNG DES IN LOSER FORM GELIEFERTEN FUTTERS IM FALLE DER AUSFUHR EINE STRENGERE BEWEISLASTREGELUNG ALS IM FALLE DER LIEFERUNG INNERHALB DES LANDES ; DIES HABE ZUR FOLGE , DASS DIE BEIHILFEZAHLUNG FÜR DIE AUSFUHR ETWA EINEN MONAT SPÄTER ERFOLGE ALS DIE BEIHILFEZAHLUNG FÜR LIEFERUNGEN AUF DEN BINNENMARKT DES MITGLIEDSTAATS.
4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERTRAT DAHER DIE AUFFASSUNG , DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN STELLTEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN DAR UND VERSTIESSEN GEGEN ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG UND GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 804/68 ; AUCH DISKRIMINIERTEN SIE DEN ERZEUGER UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 43 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG UND VERLETZTEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ.
5 DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS WIES DIESEN STANDPUNKT ZURÜCK UND MEINTE , SIE SEI AN DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN GEBUNDEN.
6 ANGESICHTS DIESER SACH- UND RECHTSLAGE HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' SIND ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG UND/ODER ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG UND/ODER ARTIKEL 43 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG UND/ODER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 804/68 UND/ODER DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ ODER IRGENDEIN ANDERER DEM EWG-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGENDER GRUNDSATZ SO AUSZULEGEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1725/79 DAMIT UNVEREINBAR SIND , SOWEIT SIE ZUR FOLGE HABEN , DASS DIE IN DER VERORDNUNG GENANNTE BEIHILFE FÜR MAGERMILCHPULVER , DAS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN ZU MISCHFUTTER VERARBEITET WORDEN IST UND IN TANKWAGEN ODER CONTAINERN GELIEFERT WIRD , IM FALLE DER AUSFUHR EINEN MONAT SPÄTER GEZAHLT WIRD ALS BEI INLÄNDISCHEM ABSATZ?
' '
7 ZWAR BEZIEHT SICH DIESE FRAGE FORMAL AUF DIE AUSLEGUNG VON BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS UND DER VERORDNUNG NR. 804/68 , IN WIRKLICHKEIT BEZIEHT SIE SICH ABER AUF DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 1725/79.
ZUM VORLIEGEN EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG
8 VOR DER EIGENTLICHEN RECHTLICHEN PRÜFUNG IST ZU BESTIMMEN , INWIEWEIT DAS IN LOSER FORM AUSGEFÜHRTE MISCHFUTTER TATSÄCHLICH EINER ANDEREN REGELUNG UNTERLIEGT ALS DAS MISCHFUTTER , DAS IN LOSER FORM IM INLAND VERTRIEBEN WIRD.
9 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1725/79 SIEHT EINE VERWALTUNGSKONTROLLE FÜR ALLE ANLIEFERUNGEN VON MISCHFUTTER IN LOSER FORM VOR , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE LIEFERUNGEN AN EINEN VERWENDENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB BZW. AUFZUCHT- ODER MASTBETRIEB ERFOLGEN , OHNE DASS DABEI ZWISCHEN DER AUSFUHR UND DER LIEFERUNG INNERHALB DES LANDES UNTERSCHIEDEN WIRD ; AUSSERDEM WIRD NACH ARTIKEL 16 ABSATZ 2 IN BEIDEN FÄLLEN DIE BEIHILFE ERST GEZAHLT , WENN DER BEIHILFEBEGÜNSTIGTE BETRIEB DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE BEWEISSTÜCKE DARÜBER VORLEGT , DASS DIE LIEFERUNG UNTER ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DES ABSATZES 1 BUCHSTABE B ERFOLGT IST.
10 DARAUS ERGIBT SICH , DASS SICH DIE BEIDEN BESCHRIEBENEN SITUATIONEN NUR IN EINEM PUNKT UNTERSCHEIDEN , NÄMLICH IM HINBLICK AUF DIE ART DES ZUR ERLANGUNG DER BEIHILFE VORZULEGENDEN DOKUMENTS :
- WAS DIE ANLIEFERUNGEN IN LOSER FORM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM VERKAUFENDEN MITGLIEDSTAAT BETRIFFT , SO KANN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 DIE ANLIEFERUNG UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B NUR DURCH DAS KONTROLLEXEMPLAR GEMÄSS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 223/77 DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1976 ( ABL. L 38 , S. 20 ) NACHGEWIESEN WERDEN , DAS HEISST DURCH DAS DOKUMENT T NR. 5 , MIT AUSNAHME DER AUSFUHREN INNERHALB DER BENELUXLÄNDER , WO DIESER NACHWEIS GEMÄSS ARTIKEL 58 DER VERORDNUNG NR. 222/77 DES RATES VOM 13. DEZEMBER 1976 ( ABL. L 38 , S. 1 ) DURCH DAS BENELUX-VERSANDPAPIER 5 GEFÜHRT WERDEN KANN.
- WAS DIE ANLIEFERUNGEN IN LOSER FORM INNERHALB DES VERKAUFENDEN MITGLIEDSTAATS ANGEHT , SO KANN GEMÄSS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 223/77 JEDER MITGLIEDSTAAT ABWEICHEND VON DEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1725/79 VORSEHEN , DASS DER NACHWEIS NACH EINEM EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN ERBRACHT WIRD.
11 ES IST JEDOCH HERVORZUHEBEN , DASS , WENN EIN MITGLIEDSTAAT EIN EINZELSTAATLICHES VERFAHREN ANWENDET , ER GLEICHWOHL GEHALTEN IST , DABEI SO VORZUGEHEN , DASS DER ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 IN GLEICHWERTIGER WEISE RECHNUNG GETRAGEN WIRD.
12 DA DIE KONTROLLERFORDERNISSE FÜR DIE AUSFUHREN IN LOSER FORM UND FÜR DIE LIEFERUNGEN IN LOSER FORM INNERHALB DES LANDES IM WESENTLICHEN DIESELBEN SIND , IST EINE ETWAIGE VERZÖGERUNG DER BEIHILFEZAHLUNG BEI DEN AUSFUHREN LEDIGLICH AUF DIE ANDERSARTIGEN UMSTÄNDE DER AUSFUHR ZURÜCKZUFÜHREN , NÄMLICH DARAUF , DASS DAS DOKUMENT T NR. 5 IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL LÄNGER UNTERWEGS IST ALS DAS NATIONALE DOKUMENT INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS.
ZUR VERLETZUNG VON ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG UND VON ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 804/68
13 MIT DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGE SOLL ZUNÄCHST GEKLÄRT WERDEN , OB DIE STREITIGEN VORSCHRIFTEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG DARSTELLEN.
14 NACH ARTIKEL 34 SIND ' ' MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG... ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN ' '.
15 DAS VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GILT , WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT FESTGESTELLT HAT , NICHT NUR FÜR NATIONALE MASSNAHMEN , SONDERN AUCH FÜR MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ( URTEIL VOM 20. 4. 1978 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 80 UND 81/77 , SLG. 1978 , 927 ).
16 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BEZIEHT SICH ARTIKEL 34 AUF MASSNAHMEN , ' ' DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES ZUM NACHTEIL DER PRODUKTION ODER DES HANDELS ANDERER MITGLIEDSTAATEN EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT ' ' ( VGL. Z. B. DAS URTEIL VOM 8. 11. 1979 IN DER RECHTSSACHE 15/79 , GRÖNVELD , SLG. 1979 , 3409 , RANDNUMMER 7 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ).
17 DIES IST BEI EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG WIE DER VORLIEGENDEN NICHT DER FALL , DIE , WENN NICHT IDENTISCHE , SO DOCH ZUMINDEST GLEICHWERTIGE BEDINGUNGEN DER VERHALTUNGSKONTROLLE SOWOHL FÜR DIE AUSFUHR VON MISCHFUTTER IN LOSER FORM ALS AUCH FÜR DESSEN VERTRIEB INNERHALB DES LANDES VORSIEHT.
18 DIESE BEURTEILUNG ÄNDERT SICH NICHT DADURCH , DASS DIE BEIHILFE FÜR DAS IN LOSER FORM AUSGEFÜHRTE MISCHFUTTER UNTER UMSTÄNDEN SPÄTER GEZAHLT WIRD ALS DIE BEIHILFE FÜR DIE LIEFERUNGEN INNERHALB DES LANDES. EIN SOLCHER UNTERSCHIED WÄRE NÄMLICH NUR DIE FOLGE DER BESONDEREN SITUATION DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS ; DENN DIE WEITERLEITUNG DER DOKUMENTE DURCH DIE VERSCHIEDENEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER MITGLIEDSTAATEN NIMMT NOTWENDIGERWEISE MEHR ZEIT IN ANSPRUCH ALS DIE WEITERLEITUNG DIESER DOKUMENTE INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS , SO DASS KEINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 34 VORLIEGT.
19 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT , KÖNNEN IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG ETWAIGE DISKRIMINIERUNGEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN NICHT RICHTIG ANGEWANDT HABEN.
20 DIESE ÜBERLEGUNGEN GELTEN AUCH FÜR DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 804/68 , DER DEN ARTIKEL 34 AUF DEN BEREICH DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ANWENDET.
ZUR VERLETZUNG DER ARTIKEL 40 UND 43 EWG-VERTRAG
21 WAS DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ANGEHT , SO BESTIMMT DIESE VORSCHRIFT , DASS DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ' ' JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN ( HAT ) ' '.
22 DA DIE UNTERSCHIEDLICHEN MODALITÄTEN DER BEIHILFEZAHLUNG EINEM OBJEKTIVEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER SITUATION DER AUSFUHR UND DER SITUATION DES VERTRIEBS INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS ENTSPRECHEN , STELLEN SIE KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES VORGENANNTEN ARTIKELS DAR ; DIESER VERLANGT , DASS VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , EINE DIFFERENZIERUNG WÄRE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ( URTEILE VOM 15. 7. 1982 IN DER RECHTSSACHE 245/81 , EDEKA , SLG. 1982 , 2745 , RANDNUMMER 11 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE , VOM 13. 6. 1978 IN DER RECHTSSACHE 139/77 , DENKAVIT , SLG. 1978 , 1317 , UND VOM 15. 9. 1982 IN DER RECHTSSACHE 106/81 , KIND , SLG. 1982 , 2885 , RANDNUMMER 22 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ).
23 DIES GILT AUCH FÜR DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG VON ARTIKEL 43 ABSATZ 3 BUCHSTABE B , WONACH DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ' ' FÜR DEN HANDELSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEDINGUNGEN SICHERSTELLT , DIE DENEN EINES BINNENMARKTS ENTSPRECHEN ' '.
ZUR VERLETZUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES
24 DER LETZTE TEIL DER FRAGE DES COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN BEZIEHT SICH AUF DIE VERLETZUNG DES VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZES.
25 DIESER GRUNDSATZ VERLANGT NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DASS DIE RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT DIE GRENZEN DESSEN ÜBERSCHREITEN , WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZIELS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST ( URTEILE VOM 20. 2. 1979 IN DER RECHTSSACHE 122/78 , BUITONI , SLG. 1979 , 677 , RANDNUMMER 16 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE , UND VOM 23. 2. 1983 IN DER RECHTSSACHE 66/82 , FROMANCAIS , SLG. 1983 , 395 , RANDNUMMER 8 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ).
26 IN DIESEM ZUSAMMENHANG TRAEGT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR , DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN ERLEGTEN DEM EXPORTEUR EINE BELASTUNG AUF , DIE ÜBER DAS HINAUSGEHE , WAS ZUR ERREICHUNG DES KONTROLLZWECKS ERFORDERLICH SEI. ES GENÜGE , DASS DER NACHWEIS , DASS DIE LIEFERUNG UNTER DEN GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN ERFOLGT SEI , IM FALLE DER AUSFUHR NACH DEN GLEICHEN MODALITÄTEN ERBRACHT WERDE , WIE SIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 FÜR DIE LIEFERUNGEN INNERHALB DES ERZEUGERLANDES VORGESEHEN SEIEN , OHNE DASS DAS DOKUMENT T NR. 5 GEBRAUCHT WERDE.
27 ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN , DASS NACH DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 222/77 DURCH DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN UND DIE VERWENDUNG EINHEITICHER KONTROLLDOKUMENTE DIE BEFÖRDERUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERLEICHTERT WIRD ; VOR ALLEM WERDEN DIE FÖRMLICHKEITEN BEI DER ÜBERSCHREITUNG DER BINNENGRENZEN VEREINFACHT.
28 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BETREFFENDE REGELUNG SOWOHL FÜR DIE AUSFUHREN IN LOSER FORM ALS AUCH FÜR DIE LIEFERUNGEN IN LOSER FORM INNERHALB DES LANDES EINE VORHERIGE VERWALTUNGSKONTROLLE UND DAMIT DIE RÜCKSENDUNG DES KONTROLLEXEMPLARS AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ERZEUGERLANDES , BEVOR DIE BEIHILFE GEZAHLT WIRD , VORSCHREIBT ; DIESES KONTROLLEXEMPLAR KANN ENTWEDER DAS DOKUMENT T NR. 5 BZW. BENELUX 5 ODER EIN GEMÄSS ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 223/77 IM RAHMEN DES EINZELSTAATLICHEN VERFAHRENS GEFORDERTES DOKUMENT SEIN.
29 DA DAS ZIEL DIESER REGELUNG DARIN BESTEHT , DIE MÖGLICHKEIT AUSZUSCHLIESSEN , DASS EINE BEIHILFE ZWEIMAL GEZAHLT WIRD ODER DASS DIE WARE IN DEN NORMALEN MARKTKREISLAUF ZURÜCKKEHRT , UND DAMIT BETRÜGERISCHEN HANDLUNGEN VORZUBEUGEN , IST DIE STRIKTE EINHALTUNG DER NACHWEISFORMALITÄTEN SOWOHL FÜR DIE AUSFUHREN ALS AUCH FÜR DIE LIEFERUNGEN INNERHALB DES LANDES GEBOTEN.
30 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KOMMISSION ZU RECHT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE ANWENDUNG EINER ANDEREN METHODE ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1725/79 , UND ZWAR EINER NACHTRAEGLICHEN KONTROLLE MIT DER FOLGE , DASS DIE ZUVOR GEWÄHRTE BEIHILFE GEGEBENENFALLS ZURÜCKVERLANGT WERDEN MUSS , INSBESONDERE ZU EINEM UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN VERWALTUNGSAUFWAND FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE DIESE KONTROLLE VORZUNEHMEN HABEN , FÜHREN WÜRDE.
31 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT NICHT DURCH EINE REGELUNG VERLETZT WIRD , DIE EINE VORHERIGE VERWALTUNGSKONTROLLE DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE BEIHILFEZAHLUNG VORSIEHT , WENN ES SICH UM BESONDERS HOHE BETRAEGE HANDELT UND EINE SPEZIELLE BETRUGSGEFAHR GEGEBEN IST.
32 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN , AUCH WENN SIE EINE GEWISSE VERZÖGERUNG DER BEIHILFEZAHLUNG BEI DER AUSFUHR GEGENÜBER DER BEIHILFEZAHLUNG BEI DER LIEFERUNG INNERHALB DES LANDES MIT SICH BRINGEN , IN ANBETRACHT DER BESONDEREN GEGEBENHEITEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS NICHT DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ VERLETZEN.
33 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
34 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT BESCHLUSS VOM 25. JANUAR 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 1725/79 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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