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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1987
Aktenzeichen: 151/86
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 98 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 2 |
NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 2 DES STATUTS, WONACH DER ÜBERGANG EINES BEAMTEN VON EINER SONDERLAUFBAHN ODER EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE ANDERE SONDERLAUFBAHN ODER EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE GRUNDSÄTZLICH NUR AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZULÄSSIG IST, IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 98 ABSATZ 2 DES STATUTS, WONACH DIESE VORSCHRIFT AUF WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE BEAMTE KEINE ANWENDUNG FINDET, KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZWAR ÜBER DEN WECHSEL DIESER BEAMTEN IN DIE NÄCHSTHÖHERE LAUFBAHNGRUPPE OHNE AUSWAHLVERFAHREN ENTSCHEIDEN; EIN VERBOT DER DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS WIRD MIT DIESEN VORSCHRIFTEN ABER WEDER BEZWECKT NOCH BEWIRKT.
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KANN AUFGRUND DES IHR INSOWEIT ZUSTEHENDEN ERMESSENS AUCH EIN VERFAHREN SUI GENERIS EINFÜHREN, DAS SICH AN DAS AUSWAHLVERFAHREN ANLEHNT, ABER DOCH IN BESTIMMTEN PUNKTEN DAVON ABWEICHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1987. - ERNST R. BAUER UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEFOERDERUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 151/86, 152/86, 153/86 UND 154/86.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER, DIE ALS WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE B IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE BESCHÄFTIGT SIND, HABEN MIT GESONDERTEN KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 25. JUNI 1986 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN SIND, JEWEILS KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER MIT SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER 1985 BEKANNTGEGEBENEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN IHNEN DER AD-HOC-AUSSCHUSS, DER DIE EIGNUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPE B ZUR AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE A ZU PRÜFEN HATTE, DIE AUFNAHME IN DIE ZU DIESEM ZWECK ERSTELLTE EIGNUNGSLISTE VERSAGT HAT. FERNER BEGEHREN SIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 4.*APRIL 1986, MIT DENEN IHRE BESCHWERDEN GEGEN DIE VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN ZURÜCKGEWIESEN WURDEN.
2 IN IHREN KLAGESCHRIFTEN BEANTRAGEN DIE KLAEGER DARÜBER HINAUS, DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN, SIE IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFZUNEHMEN, HILFSWEISE, DEN AD-HOC-AUSSCHUSS ERNEUT IM HINBLICK AUF IHRE AUFNAHME IN DIE LISTE MIT IHRER BEWERBUNG ZU BEFASSEN.
3 DIE KLAEGER BEWARBEN SICH 1983 DARUM, IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A ÜBERNOMMEN ZU WERDEN. IHRE BEWERBUNGEN WURDEN GEMÄSS DEM VON DER KOMMISSION AM 3.*JUNI 1983 FESTGELEGTEN "VERFAHREN VOR BESCHLÜSSEN BETREFFEND DEN ÜBERGANG VON DER LAUFBAHNGRUPPE B IN DIE LAUFBAHNGRUPPE A VON BEAMTEN UND BEDIENSTETEN AUF ZEIT DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN LAUFBAHN" ( VERWALTUNGSMITTEILUNGEN NR.*409 VOM 24. JUNI 1983; IM FOLGENDEN : "VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ") VON EINEM AD-HOC-AUSSCHUSS GEPRÜFT.
4 ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS TEILTEN DER VORSITZENDE DES AD-HOC-AUSSCHUSSES UND DER LEITER DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG DEN KLAEGERN JEWEILS MIT SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER 1985 MIT, DASS DER AD-HOC-AUSSCHUSS BESCHLOSSEN HABE, SIE NICHT IN DIE LISTE DER ZUR AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE A GEEIGNETEN BEDIENSTETEN AUFZUNEHMEN. DIE BESCHWERDEN, DIE DIE KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN EINLEGTEN, WURDEN MIT ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 4.*APRIL 1986 ZURÜCKGEWIESEN.
5 WEGEN DES RECHTLICHEN RAHMENS DES RECHTSSTREITS UND DES VORBRINGENS DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
6 DIE KLAEGER STÜTZEN IHRE KLAGEN AUF VIER KLAGEGRÜNDE. MIT DEM ERSTEN RÜGEN SIE, DASS DER AD-HOC-AUSSCHUSS DIE IHM MIT DEN VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ZUGEWIESENE AUFGABE VERKANNT HABE. MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND MACHEN SIE GELTEND, DASS DER AD-HOC-AUSSCHUSS BEI DER ERSTELLUNG DER EIGNUNGSLISTE NICHT, WIE GESCHEHEN, DIE HAUSHALTSLAGE HÄTTE BERÜCKSICHTIGEN DÜRFEN. DER DRITTE KLAGEGRUND WIRD DARAUF GESTÜTZT, DASS DIE BEWERBER IN EINER WEISE AUSGEWÄHLT WORDEN SEIEN, DIE UNTER VERSTOSS GEGEN DAS BEAMTENSTATUT EINEM AUSWAHLVERFAHREN ENTSPRECHE. MIT DEM LETZTEN KLAGEGRUND WIRD EIN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ ZUR GLEICHBEHANDLUNG GERÜGT.
ZU DEM VORBRINGEN, DER AD-HOC-AUSSCHUSS SEI ZUR AUFNAHME DER KLAEGER IN DIE EIGNUNGSLISTE VERPFLICHTET GEWESEN
7 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, NACH DEN VERFAHRENSBESTIMMUNGEN SEI DER AD-HOC-AUSSCHUSS VERPFLICHTET GEWESEN, SIE IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFZUNEHMEN, DA SIE INHABER EINES DIPLOMS EINER UNIVERSITÄT ODER EINER HOCHSCHULE SEIEN. DER AUSSCHUSS HÄTTE SICH DARAUF BESCHRÄNKEN MÜSSEN, ZU PRÜFEN, OB SIE INHABER EINES SOLCHEN DIPLOMS SEIEN, UND DEN FACHBEREICH ZU BESTIMMEN, INNERHALB DESSEN SIE TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE A AUSÜBEN KÖNNTEN. HIERGEGEN KÖNNE NICHT MIT DEM GLEICHHEITSSATZ ARGUMENTIERT WERDEN, DA BEWERBER MIT DIPLOM UND BEWERBER OHNE DIPLOM SICH IN OBJEKTIV VERSCHIEDENEN SITUATIONEN BEFÄNDEN.
8 NACH PUNKT III ABSATZ 2 DER VERFAHRENSBESTIMMUNGEN HAT DER AD-HOC-AUSSCHUSS DIE BEWERBUNGEN NACH DEM DORT FESTGELEGTEN VERFAHREN ZU PRÜFEN. DAS VERFAHREN BEGINNT MIT DER PRÜFUNG DER BEWERBUNGSUNTERLAGEN SOWIE EINER ETWAIGEN UNTERREDUNG MIT DEM BEWERBER UND GEGEBENENFALLS MIT DESSEN DIENSTVORGESETZTEN. HIERAN SCHLIESST SICH GRUNDSÄTZLICH DIE BEURTEILUNG EINER PRÜFUNGSARBEIT WISSENSCHAFTLICHER ODER TECHNISCHER ART AN, DEREN THEMA VOM AUSSCHUSS FESTGELEGT WIRD. JEDOCH SIND BEWERBER, DIE INHABER EINES DIPLOMS EINER UNIVERSITÄT ODER EINER HOCHSCHULE SIND UND DARÜBER HINAUS BESTIMMTE ANFORDERUNGEN AN DIE BERUFLICHE ERFAHRUNG UND DAS DIENSTALTER ERFÜLLEN, VON DER VORLAGE DER PRÜFUNGSARBEIT BEFREIT. DIESE BEWERBER "KÖNNEN NACH DER ÜBERPRÜFUNG DES DIPLOMS UND NACH EINER DER BEURTEILUNG DES NIVEAUS UND DER ART IHRER FACHKENNTNISSE DIENENDEN UNTERREDUNG MIT DEM AUSSCHUSS ALS GEEIGNET FÜR DEN WECHSEL DER LAUFBAHNGRUPPE GELTEN ". DER AUSSCHUSS SCHLIESST SEINE ARBEIT DAMIT AB, DASS ER DIE EIGNUNGSLISTE ERSTELLT UND SIE ZUSAMMEN MIT EINEM MIT GRÜNDEN VERSEHENEN BERICHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VORLEGT.
9 WIE SICH UNMITTELBAR AUS DEM WORTLAUT DER VORSTEHEND ZITIERTEN BESTIMMUNGEN ERGIBT, "KÖNNEN" BEWERBER, DIE INHABER EINES DIPLOMS EINER UNIVERSITÄT ODER EINER HOCHSCHULE SIND, ALS GEEIGNET FÜR DEN WECHSEL DER LAUFBAHNGRUPPE GELTEN. AUS DEM BESITZ EINES SOLCHEN DIPLOMS ERWÄCHST IHNEN SOMIT KEIN ANSPRUCH DARAUF, OHNE WEITERES ALS FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE*A GEEIGNET ANERKANNT ZU WERDEN. DARÜBER HINAUS IST DEM AD-HOC-AUSSCHUSS AUSDRÜCKLICH DIE AUFGABE ZUGEWIESEN, IM HINBLICK AUF DIE ERSTELLUNG DER EIGNUNGSLISTE NICHT NUR DIE ART, SONDERN AUCH DAS NIVEAU DER FACHKENNTNISSE DER BEWERBER ZU BEURTEILEN.
10 ZWAR BEFINDEN SICH BEDIENSTETE, DIE INHABER EINES DIPLOMS SIND, IN DER TAT IN EINER OBJEKTIV ANDEREN LAGE ALS DIE ÜBRIGEN BEWERBER, SO DASS DIE KOMMISSION EINE BESONDERE REGELUNG FÜR DIE BEURTEILUNG DES NIVEAUS IHRER KENNTNISSE TREFFEN KONNTE. ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGER HÄTTE DIESER UMSTAND JEDOCH KEINE GÜNSTIGERE BEHANDLUNG DER DIPLOMINHABER BEI DER ERSTELLUNG DER EIGNUNGSLISTE RECHTFERTIGEN KÖNNEN.
11 ALLE BEDIENSTETEN DER LAUFBAHNGRUPPE B KOMMEN NÄMLICH UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE INHABER EINES DIPLOMS SIND, IN GLEICHER WEISE FÜR DEN ÜBERGANG IN DIE NÄCHSTHÖHERE LAUFBAHNGRUPPE IN BETRACHT. DABEI IST EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ZUGRUNDE ZU LEGEN, OHNE DASS EINIGEN VON IHNEN ALLEIN DESHALB EIN VORTEIL EINZURÄUMEN WÄRE, WEIL SIE INHABER EINES DIPLOMS SIND.
12 SOMIT HATTE DER AD-HOC-AUSSCHUSS DIE AUFGABE, ZU BEURTEILEN, OB DIE BEWERBER, DIE INHABER EINES DIPLOMS SIND, FÜR DEN WECHSEL IN DIE NÄCHSTHÖHERE LAUFBAHNGRUPPE GEEIGNET WAREN, UND ER WAR NICHT VERPFLICHTET, ALLE DIESE BEWERBER IN DIE LISTE AUFZUNEHMEN.
13 DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
ZU DEM VORBRINGEN, DASS DER AUSSCHUSS NICHT DIE HAUSHALTSLAGE HÄTTE BERÜCKSICHTIGEN DÜRFEN
14 DIE KLAEGER TRAGEN VOR, DER AD-HOC-AUSSCHUSS HABE DIE ANZAHL DER IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFGENOMMENEN BEWERBER MIT RÜCKSICHT AUF DIE HAUSHALTSLAGE BESCHRÄNKT. DAZU SEI ER NICHT BEFUGT GEWESEN, DA DIE HAUSHALTSLAGE ERST BEI VORNAHME DER TATSÄCHLICHEN ERNENNUNGEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN DÜRFE.
15 NACH PUNKT I BUCHSTABE D DER VERFAHRENSBESTIMMUNGEN HATTE DER AUSSCHUSS BEI DER AUFSTELLUNG DER EIGNUNGSLISTE DEN "VORAUSSICHTLICH VERFÜGBAREN HAUSHALTSMITTELN" RECHNUNG ZU TRAGEN. DIES KANN - OHNE DASS DARIN, WIE DIE KLAEGER GELTEND MACHEN, EIN WIDERSPRUCH ZU PUNKT III ABSATZ 2 BUCHSTABE E ZU ERBLICKEN WÄRE, WONACH DIE ERNENNUNGEN VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH MASSGABE DER "VERFÜGBAREN HAUSHALTSMITTEL" BESCHLOSSEN WERDEN - NUR ALS AUFFORDERUNG AN DEN AUSSCHUSS VERSTANDEN WERDEN, DIE ANZAHL DER IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFZUNEHMENDEN BEDIENSTETEN AUF DIE ZAHL DER WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER LISTE VORAUSSICHTLICH FREIWERDENDEN STELLEN ABZUSTIMMEN UND DEMGEMÄSS ZU BEGRENZEN.
16 DURCH DIE BILDUNG DES AUSSCHUSSES SOLLTE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NÄMLICH DIE AUSWAHL ERLEICHTERT WERDEN. DIESES ZIEL WÄRE NICHT ERREICHT WORDEN, WENN DIE ANZAHL DER IN DIE EIGNUNGSLISTE AUFGENOMMENEN BEDIENSTETEN NICHT AUF DIE VORAUSSICHTLICH VERFÜGBAREN HAUSHALTSMITTEL ABGESTIMMT GEWESEN WÄRE.
17 DER ZWEITE KLAGEGRUND IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
ZU DEM VORWURF, DIE BEWERBER SEIEN IN EINER WEISE AUSGEWÄHLT WORDEN, DIE EINEM AUSWAHLVERFAHREN ENTSPRECHE
18 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE IN DER GESCHILDERTEN WEISE VORGENOMMENE AUSWAHL UNTER DEN BEWERBERN ENTSPRECHE EINEM AUSWAHLVERFAHREN. ARTIKEL 98 ABSATZ 2 DES STATUTS VERBIETE ABER DIE DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR DEN ÜBERGANG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN VON EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE.
19 NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 2 IST DER ÜBERGANG EINES BEAMTEN VON EINER SONDERLAUFBAHN ODER EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE ANDERE SONDERLAUFBAHN ODER EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE GRUNDSÄTZLICH NUR AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZULÄSSIG. NACH ARTIKEL 98 ABSATZ 2 FINDET DIESE VORSCHRIFT ABER AUF DIE IN ARTIKEL 92 GENANNTEN BEAMTEN KEINE ANWENDUNG. WIE SICH AUS EINER GESAMTSCHAU DIESER VORSCHRIFTEN ERGIBT, SOLL DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER DEN WECHSEL VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN IN DIE NÄCHSTHÖHERE LAUFBAHNGRUPPE OHNE DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS ENTSCHEIDEN KÖNNEN; EIN VERBOT DER DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS WIRD MIT IHNEN DAGEGEN WEDER BEZWECKT NOCH BEWIRKT.
20 DARÜBER HINAUS IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL KEIN AUSWAHLVERFAHREN IM SINNE DES STATUTS EINFÜHREN WOLLTE. DA DIE AUSGESTALTUNG DES BESONDEREN VERFAHRENS FÜR DEN ÜBERGANG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN IN EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE IN IHREM ERMESSEN STAND, KONNTE SIE WIE JEDE ZUM ERLASS EINER ERMESSENSENTSCHEIDUNG BEFUGTE BEHÖRDE EIN VERFAHREN SUI GENERIS EINFÜHREN. WENNGLEICH DIESES VERFAHREN DAZU BESTIMMT WAR, DIE ZUR AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER LAUFBAHNGRUPPE A GEEIGNETSTEN BEWERBER AUSZUWÄHLEN, UNTERSCHIED ES SICH DOCH IN MEHREREN PUNKTEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS.
21 SOMIT IST AUCH DER DRITTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.
ZUR RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG
22 DIE KLAEGER TRAGEN VOR, SIE SEIEN UNTER VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DURCH DIE ART UND WEISE, IN DER IHRE UNTERREDUNG MIT DEM AUSSCHUSS DURCHGEFÜHRT WORDEN SEI, GEGENÜBER DEN BEWERBERN OHNE DIPLOM BENACHTEILIGT WORDEN.
23 NACH DEN VERFAHRENSBESTIMMUNGEN KONNTE DER AUSSCHUSS SELBST ÜBER DIE FORM SEINER UNTERREDUNG MIT DEN BEWERBERN, DIE INHABER EINES DIPLOMS SIND, ENTSCHEIDEN. MIT SEINER ENTSCHEIDUNG, DIESE UNTERREDUNG IN DER WEISE ZU GESTALTEN, DASS DIE BETROFFENEN EIN REFERAT ÜBER EIN THEMA IHRES FACHGEBIETS HALTEN UND ANSCHLIESSEND VON DEN MITGLIEDERN DES AUSSCHUSSES BEFRAGT WERDEN SOLLTEN, HAT DER AUSSCHUSS DAS IHM ZUSTEHENDE ERMESSEN NICHT ÜBERSCHRITTEN. NACH AKTENLAGE DEUTET NICHTS DARAUF HIN, DASS DIE BEWERBER MIT DIPLOM DURCH DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VORBEREITUNG DER REFERATE ODER DURCH DIE AUSWAHL DER THEMEN FÜR DIESE GEGENÜBER DEN BEWERBERN OHNE DIPLOM HÄTTEN BENACHTEILIGT SEIN KÖNNEN, DA BEI IHNEN AUFGRUND DER TATSACHE, DASS SIE INHABER EINES DIPLOMS SIND, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE KENNTNISSE VORAUSZUSETZEN WAREN.
24 DER VIERTE KLAGEGRUND IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
25 NACH ALLEDEM KÖNNEN DIE AUFHEBUNGSANTRAEGE DER KLAEGER KEINEN ERFOLG HABEN.
26 DASSELBE GILT, WOBEI DIE ZULÄSSIGKEIT DAHINGESTELLT BLEIBEN KANN, AUCH FÜR DIE ANTRAEGE AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR AUFNAHME DER KLAEGER IN DIE EIGNUNGSLISTE ODER ZUR ERNEUTEN BEFASSUNG DES AD-HOC-AUSSCHUSSES.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
27 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN. JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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