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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1990
Aktenzeichen: 153/85
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
ZWAR KANN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS JEDER BEAMTE EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER IHN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN; ER KANN DIESE BEFUGNIS JEDOCH NICHT ZU DEM ZWECK AUSÜBEN, DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 FÜR DIE EINLEGUNG EINER BESCHWERDE UND DIE ERHEBUNG EINER KLAGE DADURCH ZU UMGEHEN, DASS ER EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG, DIE ER NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN HATTE, DURCH DIE STELLUNG EINES SOLCHEN ANTRAGS MITTELBAR ANGREIFT . NUR DAS VORLIEGEN WESENTLICHER NEUER TATSACHEN KANN EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG EINER UNANFECHTBAR GEWORDENEN ENTSCHEIDUNG ZULÄSSIG MACHEN .

DER UMSTAND, DASS DIE VERWALTUNG AUF ERSUCHEN DES BEAMTEN IN DER FOLGEZEIT SEINEN FALL ERNEUT ÜBERPRÜFT, UM IHM ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN, KANN NICHT ALS NEUE TATSACHE ANGESEHEN WERDEN, DIE BEWIRKT, DASS DAS ZWINGENDE SYSTEM DER FRISTEN AUSSER KRAFT GESETZT WIRD .


Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. JULI 1986. - CARMEN TRENTI GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTER - AUSLANDZULAGE. - RECHTSSACHE 153/85.

BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE - FRISTEN - AUSSCHLUSSWIRKUNG - NEUBEGINN - VORAUSSETZUNGEN - NEUE TATSACHE

( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90 UND 91 )

Entscheidungsgründe:

1 FRAU CARMEN TRENTI, BEAMTIN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 21 . MAI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 17 . AUGUST 1984, DURCH DIE IHR DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE VERWEIGERT WURDE, SOWIE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DIESES AUSSCHUSSES VOM 15 . FEBRUAR 1985, DURCH DIE IHRE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN WURDE .

2 DIE KLAEGERIN, DIE ALS ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE GEBOREN WORDEN WAR, HEIRATETE AM 7 . JUNI 1978 IN ZWEITER EHE EINEN BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN . DURCH DIESE EHESCHLIESSUNG ERWARB SIE KRAFT GESETZES DIE BELGISCHE UND VERLOR DADURCH DIE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT . DIE AUFLÖSUNG IHRER VORHERGEHENDEN EHE IST JEDOCH NACH ITALIENISCHEM RECHT NICHT ANERKANNT .

3 DIE GENERALDIREKTION VERWALTUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES TEILTE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 3 . APRIL 1979 MIT, SIE HABE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . MAI BIS ZUM 30 . JUNI 1978 ANSPRUCH AUF DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE; DIESE FALLE JEDOCH AB 1 . JULI 1978 WEG, DA SIE DURCH IHRE ZWEITE HEIRAT DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ERWORBEN HABE, AUF DIE SIE NACH BELGISCHEM RECHT HÄTTE VERZICHTEN KÖNNEN . AUS DIESEN GRÜNDEN SEI DIE VERWALTUNG DER AUFFASSUNG, DASS SIE VOM ZEITPUNKT IHRER ZWEITEN HEIRAT AN DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS NICHT MEHR ERFÜLLE . DANACH HABE ' ' DER BEAMTE, DER DURCH HEIRAT VON AMTS WEGEN OHNE MÖGLICHKEIT EINES VERZICHTS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES STAATES ERWORBEN HAT, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ORT SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG LIEGT ' ', ANSPRUCH AUF DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE EIN BEAMTER, DER DIESE STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT BESITZE UND NICHT BESESSEN HABE .

4 DIE KLAEGERIN ERSUCHTE DEN GENERALSEKRETÄR DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES MIT SCHREIBEN VOM 25 . APRIL 1984, IHREN FALL NOCH EINMAL ZU PRÜFEN . SIE BEGRÜNDETE DIESEN ANTRAG MIT DEM HINWEIS DARAUF, DASS SIE RECHTLICHEN UND VERWALTUNGSMÄSSIGEN SCHWIERIGKEITEN GEGENÜBERGESTANDEN HÄTTE, WENN SIE BEI IHRER ZWEITEN HEIRAT AUF DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT VERZICHTET HÄTTE . AUFGRUND DIESER SCHWIERIGKEITEN, DIE DAMIT ZUSAMMENHINGEN, DASS DIE AUFLÖSUNG IHRER ERSTEN EHE NACH ITALIENISCHEM RECHT NICHT ANERKANNT WERDE, SEI ES IHR FAKTISCH UNMÖGLICH GEWESEN, AUF DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU VERZICHTEN .

5 DIESER ANTRAG WURDE DURCH ENTSCHEIDUNG DES GENERALSEKRETÄRS VOM 17 . AUGUST 1984 MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT, DASS DIE EXPATRIIERUNGSZULAGE DURCH DIE BEREITS ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 GESTRICHEN WORDEN SEI; DIESE SEI NICHT FRISTGEMÄSS ANGEFOCHTEN WORDEN UND DAMIT UNANFECHTBAR GEWORDEN .

6 DIE KLAEGERIN LEGTE EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN, DIE DURCH ENTSCHEIDUNG DES GENERALSEKRETÄRS VOM 15 . FEBRUAR 1985 ZURÜCKGEWIESEN WURDE . DARAUFHIN HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

7 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG UND FÜHRT AUS, SIE SEI IN WIRKLICHKEIT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 GERICHTET, DIE WEGEN ABLAUFS DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS FESTGESETZTEN FRISTEN NICHT MEHR ANFECHTBAR SEI . DER UMSTAND, DASS DIE VERWALTUNG DEN FALL IN DER FOLGEZEIT MEHRFACH ÜBERPRÜFT HABE, UM DER KLAEGERIN AUF IHR ERSUCHEN NEUE ERKLÄRUNGEN ZU GEBEN, SEI NICHT GEEIGNET, DIE VERFAHRENSFRISTEN WIEDER IN GANG ZU SETZEN .

8 DIE KLAEGERIN ERWIDERT DARAUF, DIE KLAGE SEI RECHTZEITIG ERHOBEN . ZUR BEGRÜNDUNG FÜHRT SIE ZWEIERLEI AN .

9 ERSTENS LIEGE EIN NEUER UMSTAND VOR, DER EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 RECHTFERTIGE . DIE VERWALTUNG HABE IM FEBRUAR 1982 EINEN RECHTSSACHVERSTÄNDIGEN ZU RATE GEZOGEN, DER ZU DEM ERGEBNIS GELANGT SEI, DASS SIE RECHTLICH UND TATSÄCHLICH BINNEN SECHS MONATEN NACH IHRER ZWEITEN HEIRAT AUF DEN ERWERB DER BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT HÄTTE VERZICHTEN KÖNNEN . NACHDEM SIE SELBST DIESEN SACHVERSTÄNDIGEN ANGESPROCHEN HABE, HABE DIESER JEDOCH IN EINER SPÄTEREN STELLUNGNAHME VOM 21 . MÄRZ 1984 EINGERÄUMT, DASS DIESER VERZICHT FÜR SIE TATSÄCHLICH UNMÖGLICH GEWESEN SEI, DA ER UNGÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN GEHABT HÄTTE . DIESE LETZTE STELLUNGNAHME STELLE EINEN NEUEN UMSTAND DAR, DER GEEIGNET SEI, DIE VERFAHRENSFRISTEN ERNEUT IN GANG ZU SETZEN .

10 ZWEITENS STAMME DAS SCHREIBEN VOM 3 . APRIL 1979 NICHT VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND STELLE SOMIT KEINE ENTSCHEIDUNG, SONDERN NUR EINE EINFACHE VERWALTUNGSAUSKUNFT DAR . DESHALB SEI DER ERSTE RECHTSAKT, DER ALS ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KÖNNE, DIE MITTEILUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 17 . AUGUST 1984, DIE FRISTGEMÄSS ANGEFOCHTEN WORDEN SEI .

11 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS JEDER BEAMTE EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER IHN BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RICHTEN KANN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN DER BEAMTE DIESE BEFUGNIS JEDOCH NICHT ZU DEM ZWECK AUSÜBEN, DIE FRISTEN DER ARTIKEL 90 UND 91 FÜR DIE EINLEGUNG EINER BESCHWERDE UND DIE ERHEBUNG EINER KLAGE DADURCH ZU UMGEHEN, DASS ER EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG, DIE ER NICHT FRISTGERECHT ANGEFOCHTEN HATTE, DURCH DIE STELLUNG EINES SOLCHEN ANTRAGS MITTELBAR ANGREIFT . SOMIT KANN NUR DAS VORLIEGEN WESENTLICHER NEUER TATSACHEN EINEN ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG EINER UNANFECHTBAR GEWORDENEN ENTSCHEIDUNG ZULÄSSIG MACHEN .

12 IM VORLIEGENDEN FALL IST DAS SCHREIBEN DER VERWALTUNG VOM 3 . APRIL 1979 DER ERSTE RECHTSAKT, DER ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER IM SINNE DER VORGENANNTEN STATUTSBESTIMMUNGEN BESITZT . DIESE ENTSCHEIDUNG BESCHWERTE DIE KLAEGERIN, DENN SIE WAR GEEIGNET, IHRE RECHTLICHE SITUATION DADURCH UNMITTELBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN, DASS IHRE EXPATRIIERUNGSZULAGE MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1978 GESTRICHEN WURDE . SIE WURDE IM ÜBRIGEN IN DER WEISE DURCHGEFÜHRT, DASS DIE ZAHLUNG DIESER ZULAGE ZU DEM GENANNTEN ZEITPUNKT EINGESTELLT WURDE . DA DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT FRISTGEMÄSS ANGEFOCHTEN WURDE, IST ZU PRÜFEN, OB DAS VORLIEGEN EINER NEUEN WESENTLICHEN TATSACHE DIE ANFECHTUNG DER ENTSCHEIDUNG NACH FRISTABLAUF RECHTFERTIGEN KANN .

13 DAZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DER UMSTAND, DASS DIE VERWALTUNG AUF ERSUCHEN DES BEAMTEN IN DER FOLGEZEIT SEINEN FALL ERNEUT ÜBERPRÜFT, UM IHM ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN, NICHT ALS NEUE TATSACHE ANGESEHEN WERDEN KANN, DIE BEWIRKT, DASS DAS IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE ZWINGENDE SYSTEM DER FRISTEN AUSSER KRAFT GESETZT WIRD .

14 DIE KLAEGERIN KANN SICH ZUR BEGRÜNDUNG DER ZULÄSSIGKEIT IHRER KLAGE AUCH NICHT AUF DIE STELLUNGNAHME DES RECHTSSACHVERSTÄNDIGEN VOM 21 . MÄRZ 1984 BERUFEN . UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN ÜBER EINE RECHTSFRAGE UNTER DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES ALS NEUE TATSACHE ANGESEHEN WERDEN KANN, IST FESTZUSTELLEN, DASS ES DER KLAEGERIN VON ANFANG AN FREISTAND, EINEN SACHVERSTÄNDIGEN ZU RATE ZU ZIEHEN UND DESSEN GUTACHTEN RECHTZEITIG DER VERWALTUNG ZU ÜBERMITTELN . SIE IST SOMIT NICHT MEHR BERECHTIGT, EIN SOLCHES GUTACHTEN NACH FRISTABLAUF VORZULEGEN, UM EINEN ANTRAG AUF ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG ZU RECHTFERTIGEN .

15 IM ÜBRIGEN IST DAS GUTACHTEN VOM 21 . MÄRZ 1984 AUFGRUND SEINES INHALTS OHNEHIN NICHT GEEIGNET, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 IN FRAGE ZU STELLEN . IN DIESEM GUTACHTEN WERDEN NÄMLICH NUR DIE PRAKTISCHEN KONSEQUENZEN EINES EVENTÜLLEN VERZICHTS AUF DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT DARGELEGT, WÄHREND DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 AUF DIE FESTSTELLUNG GESTÜTZT WIRD, DASS DIE KLAEGERIN RECHTLICH AUFGRUND DER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN DIE MÖGLICHKEIT HATTE, AUF DIESE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU VERZICHTEN . DIESES GUTACHTEN WIDERSPRICHT SOMIT NICHT DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN, ZU DENEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3 . APRIL 1979 GELANGT .

16 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI AUF ANTRAG DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

Ende der Entscheidung

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