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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1974
Aktenzeichen: 154-73
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 974/71, VO 2122/71, VO 120/67
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 974/71 Art. 6 | |
VO 2122/71 | |
VO 120/67 Art. 26 |
1. DAS VERFAHREN HAT KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERBRACHT, DIE ANLASS GEBEN KÖNNTEN, VON DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN SEINEN URTEILEN VOM 24. OKTOBER 1973 ( RECHTSSACHEN 5, 9 UND 10/73 ) ABZUGEBEN, WONACH DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
2. WENN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DEN BEGRIFF " PREIS " ALS BEZUGSGRÖSSE FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDET, LÄSST ER DER KOMMISSION EINE GEWISSE FREIHEIT VON EINEM ANDEREN BEZUGSPREIS ALS DEM CIF-PREIS AUSZUGEHEN, AUCH WENN DIESER VON DEN BEI ABSCHLUSS DER HANDELSGESCHÄFTE TATSÄCHLICH VERTRAGLICH FESTGELEGTEN PREISEN ABWEICHT.
3. ES IST BERECHTIGT, WENN DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINE REGELUNG WIE DIEJENIGE, DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GESCHAFFEN WURDE, GEWISSE ZWINGENDE ERFORDERNISSE VERWALTUNGSTECHNISCHER ART BERÜCKSICHTIGT. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DIESE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SOGENANNTEN " VERWALTUNGSAUSSCHUSS " - VERFAHREN ERLASSEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JANUAR 1974. - KURT A. BECHER GEGEN HAUPTZOLLAMT EMDEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 154-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT MIT BESCHLUSS VOM 10. JULI 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 25. JULI 1973, NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINIGE FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT UND DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN, DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND, SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2122/71 DER KOMMISSION VOM 1. OKTOBER 1971 ZUR FESTSETZUNG DER AB 4. OKTOBER 1971 GELTENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 INSOWEIT GÜLTIG IST, ALS SIE ZUR ERHEBUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN BEI EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN ERMÄCHTIGT.
3 DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEN RECHTSSACHEN 5/73, 9/73 UND 10/73 AUF VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DER FINANZGERICHTE BERLIN UND BADEN-WÜRTTEMBERG IN RECHTSSTREITIGKEITEN GEPRÜFT, IN DENEN DIE FIRMEN BALKAN-IMPORT-EXPORT GMBH, CARL SCHLÜTER UND REWE-ZENTRAL-AG EINERSEITS UND DIE ZOLLBEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANDERERSEITS EINANDER GEGENÜBERSTANDEN. IN SEINEN AM 24. OKTOBER 1973 IN DEN GENANNTEN RECHTSSACHEN ERLASSENEN URTEILEN HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN, DASS DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE. DAS VERFAHREN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE HAT KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERBRACHT, DIE ANLASS GEBEN KÖNNTEN, VON DIESER ENTSCHEIDUNG ABZUGEHEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
4 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB DER IN ANHANG I ZUR VERORDNUNG NR. 2122/71 FÜR WEICHWEIZEN AUS DRITTLÄNDERN FESTGESETZTE AUSGLEICHSBETRAG VON 19,20 DM JE 1000 KG DEN BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 2 DER EWG-VERORDNUNG NR. 974/71 ENTSPRACH.
5 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 WERDEN DIE AUSGLEICHSBETRAEGE IN DER WEISE FESTGESETZT, DASS AUF DIE PREISE DER WAREN, UM DIE ES GEHT, EIN GEWISSER PROZENTSATZ ANGEWENDET WIRD, DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DER PARITÄT DER FRAGLICHEN NATIONALEN WÄHRUNG UND DEM ARITHMETISCHEN MITTEL DER WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMES FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE ENTSPRICHT. UMSTRITTEN IST DIE FRAGE, WELCHER SINN UND WELCHE TRAGWEITE DEM BEGRIFF " PREISE " IN DIESEM ZUSAMMENHANG BEIZULEGEN SIND.
6 DIE VON DER KOMMISSION SEINERZEIT ANGEWANDTE METHODE BESTAND DARIN, DASS EIN DURCHSCHNITTLICHER, FÜR EINEN BEZUGSZEITRAUM VON EINER WOCHE BERECHNETER CIF-PREIS ZUGRUNDE GELEGT UND NUR DANN GEÄNDERT WURDE, WENN SICH GEGENÜBER DEM ZUVOR FESTGESETZTEN PREIS EINE MERKLICHE ÄNDERUNG ( IM ALLGEMEINEN 10 PROZENT NACH OBEN ODER UNTEN ) ERGAB. DIE KLAEGERIN BESTREITET DIE RICHTIGKEIT EINER SOLCHEN METHODE UND MACHT GELTEND, ES HÄTTE NICHT NUR - WIE DIE KOMMISSION ES GETAN HABE - DER CIF-PREIS ALS BEZUGSGRÖSSE ZUGRUNDE GELEGT WERDEN DÜRFEN, VIELMEHR HÄTTEN AUCH NOCH DIE PREISSCHWANKUNGEN, WENN AUCH NICHT VON TAG ZU TAG, SO DOCH KURZFRISTIG BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN, SO DASS EINE ANPASSUNG INNERHALB KURZER ZEITABSTÄNDE GEBOTEN GEWESEN SEI. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BERUFT SICH FÜR DIESE AUFFASSUNG AUF DIE BEI DER BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR GETREIDEEINFUHREN GELTENDEN GRUNDSÄTZE SOWIE AUF DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71, WONACH DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT HÖHER SEIN DÜRFEN ALS DIE BETRAEGE, DIE UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND, UM DIE AUSWIRKUNG DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE AUSZUGLEICHEN.
7 DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 LASSEN ERKENNEN, DASS DER RAT DEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION BEIM ERLASS DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG NICHT IN ALLEN EINZELHEITEN STRENG EINGRENZEN WOLLTE. DENN WENN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DEN BEGRIFF " PREISE " ALS BEZUGSGRÖSSE FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE VERWENDET, ZWINGT ER DIE KOMMISSION NICHT NOTWENDIG, DEN CIF-PREIS ALS BEZUGSPREIS ZU WÄHLEN, SONDERN LÄSST IHR EINE GEWISSE FREIHEIT, VON EINEM ANDEREN PREIS AUSZUGEHEN, AUCH WENN DIESER VON DEN BEI ABSCHLUSS DER HANDELSGESCHÄFTE TATSÄCHLICH VERTRAGLICH FESTGELEGTEN PREISEN ABWEICHT. DIESELBE BESTIMMUNG NENNT AUSSERDEM UNTER DEN BERECHNUNGSKRITERIEN FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE DAS ARITHMETISCHE MITTEL DER " WÄHREND EINES FESTZULEGENDEN ZEITRAUMS " FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE UND FÜHRT DAMIT EINEN WEITEREN PAUSCHALEN BERECHNUNGSFAKTOR EIN.
8 ES IST BERECHTIGT, WENN DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINE REGELUNG WIE DIEJENIGE, DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GESCHAFFEN WURDE, GEWISSE ZWINGENDE ERFORDERNISSE VERWALTUNGSTECHNISCHER ART BERÜCKSICHTIGT UND NAMENTLICH DAFÜR SORGE TRAEGT, DASS DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT ALLZU OFT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNGEN UNTERWORFEN SIND. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DER ERLASS DIESER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND INSBESONDERE DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IM SOGENANNTEN " VERWALTUNGSAUSSCHUSS " - VERFAHREN ERFOLGEN, DAS IN ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( AB1. NR. 117 VOM 19. JUNI 1967, S. 2269 ) GEREGELT IST.
9 DIE KOMMISSION HAT SOMIT BEI DER FESTSETZUNG DER STREITIGEN AUSGLEICHSBETRAEGE DIE IHR IN DIESEM BEREICH DURCH DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 GEZOGENEN GRENZEN NICHT ÜBERSCHRITTEN.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 10. JULI 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.
2. DER IN ANHANG I ZUR VERORDNUNG NR. 2122/71 VOM 1. OKTOBER 1971 FÜR EINFUHREN VON WEICHWEIZEN AUS DRITTLÄNDERN FESTGESETZTE AUSGLEICHSBETRAG VON 19,20 DM JE 1000 KG ENTSPRACH IM ZEITPUNKT DER EINFUHREN DEN BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71.
Ende der Entscheidung
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