Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1962
Aktenzeichen: 16-61
Rechtsgebiete: EWG


Vorschriften:

EWG Art. 60
EWG Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IM VERFAHREN ÜBER EINE KLAGE GEGEN DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE ODER EINER ERZWINGUNGSSTRAFE DARF EIN VORBRINGEN NICHT DESWEGEN UNBEACHTET BLEIBEN, WEIL ES IM VERWALTUNGSVERFAHREN NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN IST. EIN SOLCHER AUSSCHLUSS, DER ÜBRIGENS MIT DEM NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES NICHT ZU VEREINBAREN WÄRE, WÜRDE DIE PROZESSUALEN RECHTE DES KLAEGERS IN UNZULÄSSIGER WEISE BESCHRÄNKEN.

2. DAS RECHT DER ANGLEICHUNG STELLT EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER LISTENPREISE DAR; ES DARF IHN NICHT DADURCH JEDER BEDEUTUNG BERAUBEN, DASS IM WEGE VON NACHTRAEGLICH VORGENOMMENEN ANGLEICHUNGEN DIE PUBLIZITÄT AUSGESCHLOSSEN WIRD. EINE ANGLEICHUNG, DIE ALLEIN IN DER ABSICHT VORGENOMMEN WIRD, EINEN RABATT AUF DIE LISTENPREISE A POSTERIORI ZU RECHTFERTIGEN, WIDERSPRICHT DEM GRUNDGEDANKEN DES VERTRAGES UND INSBESONDERE DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 B, SELBST WENN SIE KORREKT BERECHNET IST.

3. NOTWEHR, DIE EINE VERTRAGSVERLETZUNG RECHTFERTIGEN KANN, SETZT EINE HANDLUNG VORAUS, DIE ZUR ABWEHR EINER DEM HANDELNDEN DROHENDEN GEFAHR UNERLÄSSLICH IST, UND ERFORDERT FERNER, DASS DIE DROHUNG UNMITTELBAR IST, DASS DIE GEFAHR UNMITTELBAR BEVORSTEHT UND DASS IHR MIT KEINEM ANDEREN RECHTMÄSSIGEN MITTEL BEGEGNET WERDEN KANN.

4. DER BEGRIFF DER VERGLEICHBARKEIT IM SINNE DES EGKS-VERTRAGES IST OBJEKTIVER NATUR UND GESTATTET ES NICHT, REIN SUBJEKTIVE UMSTÄNDE ZU BERÜCKSICHTIGEN, SOLL NICHT DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT SEINER WIRKSAMKEIT BERAUBT WERDEN.

5. EIN UNTERNEHMEN KANN SICH DER UNBEDINGTEN VERPFLICHTUNG, DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES EINZUHALTEN, NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ENTZIEHEN, DASS ANDERE UNTERNEHMEN SICH ÄHNLICHE MACHENSCHAFTEN ZUSCHULDEN KOMMEN LIESSEN ODER DASS ES SICH INFOLGE UNGÜNSTIGER KONJUNKTUR IN EINER SCHWIERIGEN LAGE BEFINDE. DIE WEIGERUNG DER HOHEN BEHÖRDE, IHM MILDERNDE UMSTÄNDE ZUZUBILLIGEN, IST BERECHTIGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1962. - ACCIAIERIE FERRIERE E FONDERIE DI MODENA GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 16-61.

Entscheidungsgründe:

S. 607

GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE SIND VON DER BEKLAGTEN KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN WORDEN. SIE IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.

MIT DER KLAGE WIRD DIE AUFHEBUNG, HILFSWEISE DIE ABÄNDERUNG EINER GELDBUSSE ANGESTREBT, DIE DIE HOHE BEHÖRDE GEGEN DIE AKTIENGESELLSCHAFT MODENA VERHÄNGT HAT, WEIL DIESE DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 60 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 30 UND 31/53 SOWIE 1 UND 2/54 ZUWIDERGEHANDELT HABE, INDEM SIE EINER REIHE VON KUNDEN RABATTE EINGERÄUMT HABE, DIE DEN PREISEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN IHRER PREISLISTE NICHT ENTSPROCHEN HÄTTEN.

S. 608

DIESE ZUWIDERHANDLUNGEN SIND IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UNTER VIER BESCHULDIGUNGEN ZUSAMMENGEFASST, WELCHE VON DEN PRÜFERN DER HOHEN BEHÖRDE FESTGESTELLTE KONKRETE FÄLLE BETREFFEN.

BEVOR AUF DIE BEGRÜNDETHEIT DER BESCHULDIGUNGEN EINGEGANGEN WIRD, IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAEGERIN DIE DEN BESCHULDIGUNGEN ZUGRUNDE LIEGENDEN TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN IN DEM STREITIGEN VERWALTUNGSVERFAHREN, DAS GEMÄSS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORAUSGEGANGEN IST, ALS RICHTIG ANERKANNT HAT. DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VERHANDLUNG ZWISCHEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DER KLAEGERIN IST VORGELEGT WORDEN; ES STEHT DEM GERICHTSHOF FREI, AUS IHM DIE SCHLÜSSE ZU ZIEHEN, DIE ER FÜR GEBOTEN HÄLT.

AUF GRUND DIESER FESTSTELLUNGEN SIND DIE GEGEN DIE KLAEGERIN ERHOBENEN BESCHULDIGUNGEN ZU PRÜFEN.

I - ZUR ERSTEN BESCHULDIGUNG

( RABATT ZUGUNSTEN VON SIDERCOMIT )

1. ES IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG, DASS DIE KLAEGERIN DIE WARENLIEFERUNGEN, WELCHE SIE DER AKTIENGESELLSCHAFT SIDERCOMIT IN RECHNUNG GESTELLT HAT, ZWAR ALS ZUM LISTENPREIS VOLLSTÄNDIG VON SIDERCOMIT GEZAHLT VERBUCHT HAT, DASS ABER LETZTERES NICHT DER WAHRHEIT ENTSPRICHT, VIELMEHR EIN TEIL DIESES PREISES VON EINEM DRITTEN, EINEM GROSSAKTIONÄR UND BEAUFTRAGTEN VERWALTUNGSRATSMITGLIED DER KLAEGERIN, FÜR SIDERCOMIT BEZAHLT WORDEN IST. DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DASS DIES SCHENKWEISE ZUGUNSTEN VON SIDERCOMIT GESCHEHEN SEI, UND ZWAR ALLEIN IN DER ABSICHT, EINEN GESCHÄFTSABSCHLUSS MIT EINEM BEDEUTENDEN KUNDEN ZU ERMÖGLICHEN, WIE IHN DIESE FIRMA DARSTELLE.

S. 609

NACH DEN ANGABEN DER KLAEGERIN HAT DIE SIDERCOMIT ALS EMPFÄNGERIN DER UNENTGELTLICHEN ZUWENDUNG DIE SCHENKUNG STILLSCHWEIGEND ANGENOMMEN.

INDESSEN IST DIESEN ANGABEN AUCH ZU ENTNEHMEN, DASS DIE SIDERCOMIT ZWAR MIT EINER FORMALEN RECHNUNGSSTELLUNG IN HÖHE DER LISTENPREISE EINVERSTANDEN GEWESEN IST, DEN FRAGLICHEN GESCHÄFTSABSCHLÜSSEN IN WAHRHEIT ABER NUR ZU NIEDRIGEREN PREISEN ALS DEN LISTENPREISEN DER KLAEGERIN ZUGESTIMMT HAT, DIE SIE FÜR HÖHER ALS DIE GÄNGIGEN MARKTPREISE HIELT.

DIE VERTRAGSPARTNER WAREN UNSTREITIG DARÜBER EINIG, DASS NICHT DER IN DEN RECHNUNGEN UND DEN GESCHÄFTSBÜCHERN DER KLAEGERIN ERSCHEINENDE, SONDERN EIN GERINGERER BETRAG VON DER KÄUFERIN GESCHULDET SEIN UND SOMIT DEN VERKAUFSPREIS DARSTELLEN SOLLTE. DIESER BETRAG STELLTE RECHTLICH UND TATSÄCHLICH DEN " ANGEWANDTEN PREIS " IM SINNE VON ARTIKEL 60 DES VERTRAGES DAR.

EINE DEM KÄUFER VOM VERKÄUFER ZUGESTANDENE HERABSETZUNG DES VERKAUFSPREISES GEGENÜBER DEM LISTENPREIS STELLT EINEN RABATT DAR. ÜBERDIES STELLT EINE SCHENKUNG SEITENS EINES VERTRAGSFREMDEN DRITTEN EINEN VOM KAUFVERTRAG UNABHÄNGIGEN UND DIESEM NICHT ZUGEHÖRIGEN VORGANG DAR, WENN DER ANGEBLICHE SCHENKER, WIE DIES VORLIEGEND DER FALL IST, TATSÄCHLICH ALS STROHMANN ZUM ALLEINIGEN VORTEIL DES VERKÄUFERS EINGESCHALTET WURDE.

WELCH GERINGES VERTRAUEN DIE KLAEGERIN SELBST IN DIE ZULÄSSIGKEIT IHRES VORGEHENS SETZTE, ERGIBT SICH ÜBRIGENS HINLÄNGLICH AUS IHREM VERSUCH, JENES MANÖVER DURCH EINEN BUCHHALTERISCHEN KUNSTGRIFF ZU VERSCHLEIERN, DER DIE PRÜFER TÄUSCHEN UND GLAUBEN LASSEN SOLLTE, ES HANDELE SICH UM EINE EINZIGE, AUSSCHLIESSLICH VON SIDERCOMIT HERRÜHRENDE ZAHLUNG.

NACH ALLEDEM GREIFT DIESER KLAGEGRUND NICHT DURCH.

2. HILFSWEISE MACHT DIE KLAEGERIN DER HOHEN BEHÖRDE DEN VORWURF, SIE HABE VERKANNT, DASS DIE AKTIENGESELLSCHAFT SIDERCOMIT, EINE HANDELSORGANISATION DER STAATLICHEN EISEN - UND STAHLINDUSTRIE, EIN IHRER NORMALEN KUNDSCHAFT NICHT VERGLEICHBARER KÄUFER SEI, DEM EINE VORZUGSBEHANDLUNG GEWÄHRT WERDEN KÖNNE, DA DAS RABATTVERBOT NUR AUF VERGLEICHBARE GESCHÄFTE ANWENDBAR SEI.

S. 610

DIE AKTIENGESELLSCHAFT SIDERCOMIT IST INDESSEN ALS PRIVATRECHTLICHE GESELLSCHAFT ERRICHTET. AUCH WENN MAN UNTERSTELLT, DASS DER ITALIENISCHE STAAT AUF DIESE GESELLSCHAFT ÜBER DIE FINSIDER EINEN BEHERRSCHENDEN EINFLUSS AUSÜBT, SO WÜRDE ER HIERNACH DOCH IURE GESTIONIS HANDELN UND SOMIT DEM ALLGEMEINEN GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHEN.

DER VORLIEGENDE KLAGEGRUND IST DAHER NICHT STICHHALTIG.

3. GANZ HILFSWEISE VERTRITT DIE KLAEGERIN DEN STANDPUNKT, DER VON SIDERCOMIT TATSÄCHLICH BEZAHLTE BETRAG HALTE SICH NOCH INNERHALB DER GRENZEN IHRER LISTENPREISE, NÄMLICH WENN MAN DIESE AUF IHR ÄQUIVALENT AN ANDEREN ORTEN ZURÜCKFÜHRE, VON DENEN AUS DEM KÄUFER AM LIEFERORT GÜNSTIGERE BEDINGUNGEN GEBOTEN WERDEN. DIE VON SIDERCOMIT SELBST BEZAHLTEN BETRAEGE LAEGEN NOCH ÜBER DEN MINDESTPREISEN, DIE IHR AUF GRUND DER PREISLISTE DER GESELLSCHAFT " ACCIAIERIE, FERRIERE, TRAFILERIE CRAVETTO " - DIE VON DER KLAEGERIN ALS BEISPIEL ANGEFÜHRT WIRD - HÄTTEN BEWILLIGT WERDEN KÖNNEN. INDEM SIE DIESE ANGLEICHUNGSMÖGLICHKEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE, HABE DIE HOHE BEHÖRDE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN UND ZUGLEICH DEN VERTRAG VERLETZT.

A ) ENTGEGEN DER ANSICHT DER HOHEN BEHÖRDE KANN DIESES VORBRINGEN NICHT DESWEGEN UNBEACHTET BLEIBEN, WEIL ES IM VERWALTUNGSVERFAHREN NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN IST. EIN SOLCHER AUSSCHLUSS, DER ÜBRIGENS MIT DEM NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES NICHT ZU VEREINBAREN WÄRE, WÜRDE DIE PROZESSUALEN RECHTE DER KLAEGERIN IN UNZULÄSSIGER WEISE BESCHRÄNKEN.

B ) DAS VORBRINGEN IST ABER UNBEGRÜNDET.

DAS PREISRECHT DES EGKS-VERTRAGES BERUHT AUF ZWEI WESENTLICHEN GRUNDSÄTZEN, NÄMLICH DEM PRINZIP DER PUBLIZITÄT UND DEM DER NICHTDISKRIMINIERUNG, DIE DURCH DAS ERSTGENANNTE PRINZIP GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLL. ZU DIESEN ZWECKEN SCHREIBT ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 A INSBESONDERE DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VOR. DAS RECHT DER ANGLEICHUNG STELLT EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER LISTENPREISE DAR; ES DARF IHN NICHT DADURCH JEDER BEDEUTUNG BERAUBEN, DASS IM WEGE VON NACHTRAEGLICH VORGENOMMENEN ANGLEICHUNGEN DIE PUBLIZITÄT AUSGESCHLOSSEN WIRD.

S. 611

NACH ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 B DES VERTRAGES IST ES DAS DEM KUNDEN GEMACHTE ANGEBOT, DAS AN EINE VON EINEM ANDEREN PARITÄTSPUNKT AUSGEHENDE PREISLISTE ANGEGLICHEN WERDEN UND SICH SOMIT ALS EINRÄUMUNG EINES AUSNAHMEPREISES DARSTELLEN MUSS; ZUGRUNDE ZU LEGEN IST HIERBEI ALSO DAS KONKRETE ANGEBOT EINES ANDEREN VERKÄUFERS AN EINEN SEINER KÄUFER. DIESE AUF GRUND EINER KORREKTEN ANGLEICHUNG AN BEKANNTE UND NACHPRÜFBARE DATEN ERFOLGENDE PREISFESTSETZUNG MUSS DIE BEDINGUNGEN EINES GESCHÄFTES SCHON VON DESSEN ABSCHLUSS AN BESTIMMEN UND ES JEDER NACHTRAEGLICHEN ABÄNDERUNG UND VOR ALLEM EINER VERSCHLEIERTEN PREISERMÄSSIGUNG IM STADIUM DER ERFÜLLUNG DES KAUFVERTRAGES ENTZIEHEN.

EINE ANGLEICHUNG, DIE ALLEIN IN DER ABSICHT VORGENOMMEN WIRD, EINEN RABATT AUF DIE LISTENPREISE EX POST ZU RECHTFERTIGEN, WIDERSPRICHT MITHIN DEN GRUNDGEDANKEN DES VERTRAGES UND INSBESONDERE DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 60 PARAGRAPH 2 B, SELBST WENN BEI IHRER BERECHNUNG DIE STRENGEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN, WAS ÜBRIGENS IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GESCHEHEN IST. DIESE GRUNDSÄTZE, AUF DIE DIE HOHE BEHÖRDE SCHON AM 12. DEZEMBER 1956 IN IHREM RUNDSCHREIBEN NR. 2 HINGEWIESEN HATTE, KONNTEN DER KLAEGERIN NICHT UNBEKANNT SEIN.

4. IN LETZTER LINIE MACHT DIE KLAEGERIN HILFSWEISE DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE EINE UNVOLLSTÄNDIGE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND EINE OFFENSICHTLICHE UNGERECHTIGKEIT ZUM VORWURF, DIE EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH IN DER FORM DES FEHLENS VON GRÜNDEN GLEICHKÄMEN. DIESE MÄNGEL ERBLICKT DIE KLAEGERIN DARIN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE BESONDEREN UMSTÄNDE DES FALLES VERNACHLÄSSIGT HABE, DIE ENTWEDER ALS RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE ODER ALS MILDERNDE UMSTÄNDE HÄTTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN.

S. 612

ALS OBJEKTIVEN UMSTAND DIESER ART FÜHRT DIE KLAEGERIN KONJUNKTURELLE SCHWIERIGKEITEN AUF DEM ITALIENISCHEN MARKT AN, DIE SIE NACH IHRER BEHAUPTUNG NUR DURCH ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBERWINDEN KONNTE. SIE BEHAUPTET, SIE HABE SICH INFOLGE DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS GEWISSER KONKURRENTEN, DENEN ES GELUNGEN SEI, DER KONTROLLE DER HOHEN BEHÖRDE ZU ENTGEHEN, IN EINER NOTWEHRLAGE BEFUNDEN, DIE EINEN RECHTFERTIGUNGSGRUND DARSTELLE.

NOTWEHR SETZT JEDOCH EINE HANDLUNG VORAUS, DIE ZUR ZUR ABWEHR EINER DEN HANDELNDEN BEDROHENDEN GEFAHR UNERLÄSSLICH IST, UND ERFORDERT FERNER, DASS DIE DROHUNG UNMITTELBAR IST, DASS DIE GEFAHR UNMITTELBAR BEVORSTEHT UND DASS IHR MIT KEINEM ANDEREN RECHTMÄSSIGEN MITTEL BEGEGNET WERDEN KANN. ALL DIES TRIFFT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZU : DIE KLAEGERIN HAT NICHT BEWIESEN ODER AUCH NUR BEWEIS DAFÜR ANGETRETEN, DASS SIE VON EINER UNMITTELBAR BEVORSTEHENDEN GEFAHR BEDROHT WORDEN SEI, NOCH DASS SIE DIE JEDES INDUSTRIEUNTERNEHMEN IN BESTIMMTEN PERIODEN TREFFENDEN KONJUNKTURELLEN SCHWIERIGKEITEN NUR DURCH ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT HABE ÜBERWINDEN KÖNNEN.

DAHER IST IN DIESEN UMSTÄNDEN KEIN RECHTFERTIGUNGSGRUND ZU ERBLICKEN.

II - ZUR ZWEITEN BESCHULDIGUNG

( RABATTE BEI WECHSELZAHLUNGEN )

1. ZUFOLGE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KLAEGERIN ZAHLUNGEN DURCH WECHSEL MIT MEHR ODER WENIGER LANGEN LAUFZEITEN ANGENOMMEN UND DABEI DIE STUNDUNGSZUSCHLAEGE NACH IHRER PREISLISTE KORREKT ANGEWANDT; WAS JEDOCH DIE WECHSELBETRAEGE ANGEHE, SO HABE SIE IHREN KUNDEN " DEN NETTOBETRAG DER DISKONTIERTEN WECHSEL " GUTGESCHRIEBEN, WÄHREND SIE DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DIESEM BETRAG UND DEM RECHNUNGSBETRAG ALS RECHNUNGSSALDO FÜR DISKONTSPESEN VERBUCHT HABE.

S. 613

2. DIE KLAEGERIN ERHEBT GEGEN DIESE BESCHULDIGUNG DEN SCHON IM VERWALTUNGSVERFAHREN VORGEBRACHTEN EINWAND, LIQUIDITÄTSSCHWIERIGKEITEN HÄTTEN SIE VERANLASST, SOGLEICH BEI AUSLIEFERUNG DER WAREN UND VOR ERRECHNUNG DES PREISES WECHSEL ÜBER " GESCHÄTZTE BETRAEGE " AUSZUSTELLEN, DIE NIEDRIGER GEWESEN SEIEN ALS ES DEN GELIEFERTEN MENGEN ENTSPROCHEN HABE. AUF DIESE WEISE HÄTTEN DIE MITTELS DIESER WECHSEL TATSÄCHLICH VEREINNAHMTEN SUMMEN UNTER DENEN GELEGEN, WELCHE DIE KUNDEN NACH DER GENAUEN, ERST NACH AUSSTELLUNG DER WECHSEL ERFOLGTEN RECHNUNGSSTELLUNG GESCHULDET HÄTTEN. DIE BEITREIBUNG DER SOMIT EX POST FESTGESTELLTEN GUTHABENSALDEN DER KLAEGERIN HABE SICH ALS UNMÖGLICH ERWIESEN. DIE KUNDEN HÄTTEN SICH AN DIE URSPRÜNGLICHEN, AUF DEN WECHSELN ANGEGEBENEN BETRAEGE GEHALTEN, DIE ZU ÄNDERN WEGEN DER EMPFINDLICHEN REAKTION DER KUNDSCHAFT SCHWIERIG GEWESEN SEI. DIE AUSSTELLUNG VON ZUSATZWECHSELN HÄTTE ÜBERDIES DEM BANKKREDIT DER KLAEGERIN SCHADEN KÖNNEN. AUF JEDEN FALL HÄTTE DIE KLAEGERIN ANGESICHTS DER WEIGERUNG DER KUNDEN, DIE RESTBETRAEGE ZU BEZAHLEN, GERICHTSKOSTEN AUF SICH NEHMEN MÜSSEN, DIE IN KEINEM VERHÄLTNIS ZU DEN BEIZUTREIBENDEN SUMMEN GESTANDEN HÄTTEN.

NACH DEM VORTRAG DER KLAEGERIN IST ES DIESE DIFFERENZ, DIE IN IHREN BÜCHERN UNTER DER RUBRIK " SKONTO AUF DIE RECHNUNG " ( SCONTO SU FATTURA ) VERBUCHT WORDEN IST; IHR ZUFOLGE ENTSPRICHT DIESE BUCHUNGSWEISE EINER IM ITALIENISCHEN GESCHÄFTSLEBEN EINGEFÜHRTEN ÜBUNG UND WIRD AUCH BEI UNEINBRINGLICHEN FORDERUNGEN ANGEWANDT.

DIESER VORTRAG DER KLAEGERIN WIRD ABER DURCH DIE TATSACHEN WIDERLEGT. DIE BEHAUPTUNG, DASS DIE KUNDEN ZUSATZWECHSEL NICHT PFLICHTGEMÄSS HONORIERT HABEN WÜRDEN, NACHDEM SIE DURCH DIE AUSSTELLUNG GENAUER RECHNUNGEN AUF GRUND DER IHNEN BEKANNTEN PREISLISTE AUFSCHLUSS ÜBER DIE HÖHE IHRER VERBINDLICHKEITEN ERHALTEN HATTEN, IST WEDER BEWIESEN NOCH ÜBERHAUPT AUF EIN BEWEISANGEBOT GESTÜTZT. ÜBERDIES HAT DIE KLAEGERIN WEDER DARGETAN, DASS SIE ZUSATZWECHSEL AUSGESTELLT, NOCH DASS SIE DIE BETROFFENEN KUNDEN IN VERZUG GESETZT ODER IRGENDWELCHE ANDEREN SCHRITTE ZUR BEITREIBUNG IHRER FORDERUNGEN UNTERNOMMEN HABE. WAS SCHLIESSLICH DAS VORGELEGTE SCHREIBEN EINES RECHTSANWALTS BETRIFFT, WORIN BESTÄTIGT WIRD, DASS DIE KOSTEN DER GERICHTLICHEN BEITREIBUNG KLEINER BETRAEGE IM VERGLEICH ZU DEN INTERESSEN, UM DIE ES GEHT, UNVERHÄLTNISMÄSSIG HOCH SEIEN, SO HANDELT ES SICH HIERBEI LEDIGLICH UM EINE ALLGEMEINE BEHAUPTUNG, DIE KEINERLEI AUF DIE VORLIEGENDEN FÄLLE BEZUEGLICHE WESENTLICHE EINZELHEITEN ENTHÄLT.

S. 614

IM ÜBRIGEN WÄRE ES MÖGLICH GEWESEN, DURCH EINE DEN TATSACHEN ENTSPRECHENDE BUCHFÜHRUNG UNZWEIDEUTIG DIE GENAUEN GRÜNDE HERVORTRETEN ZU LASSEN, AUS DENEN DER KUNDSCHAFT SCHULDEN ERLASSEN WURDEN.

DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN IST DAHER UNBEGRÜNDET.

3. HILFSWEISE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR, AUCH WENN MAN VON DEN NACH IHRER BEHAUPTUNG UNBEZAHLT GEBLIEBENEN UND DESHALB ALS " SKONTO AUF DIE RECHNUNG " AUSGEBUCHTEN RESTBETRAEGEN ABSEHE, SEIEN DIE VON IHREN KUNDEN FÜR DIE LIEFERUNGEN, AUF DIE SICH DIE IN REDE STEHENDE BESCHULDIGUNG BEZIEHT, TATSÄCHLICH GEZAHLTEN PREISE IMMER NOCH HÖHER ALS DIE, DIE SICH AUS EINER KORREKTEN ANGLEICHUNG AN DIE PREISLISTEN VON KONKURRENZFIRMEN, UNTER DENEN SIE DIE LAVORAZIONE METALLI VARI IN BRESCIA ANFÜHRT, ERGEBEN HÄTTEN.

AUS DEN OBEN ANLÄSSLICH DER PRÜFUNG DER ERSTEN BESCHULDIGUNG NÄHER DARGELEGTEN GRÜNDEN KANN DIESE RÜGE JEDOCH NICHT DURCHGREIFEN, DA DIE ANGLEICHUNG ERST NACH DER ABGABE DES ANGEBOTS FÜR DIE IN FRAGE STEHENDEN GESCHÄFTE ERFOLGT IST.

III - ZUR DRITTEN BESCHULDIGUNG

( ÜBERNAHME VON FRACHTKOSTEN )

1. DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT, BEI DEN GESCHÄFTEN, DIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRT SIND, DIE FRACHTKOSTEN ENTGEGEN IHRER PREISLISTE SELBST ÜBERNOMMEN ZU HABEN.

S. 615

2. AUCH IN DIESEM FALL BERUFT SIE SICH NACHTRAEGLICH DARAUF, DASS SIE EINE KORREKTE ANGLEICHUNG AN DIE PREISLISTEN VON KONKURRENZUNTERNEHMEN VORGENOMMEN HABE; GEHE MAN VON DIESEN LISTEN AUS, SO HÄTTEN IHRE EIGENEN PREISE NICHT UNTER DEN NIEDRIGSTEN BEI DER ANGLEICHUNG ZULÄSSIGEN PREISEN GELEGEN.

DIESES VORBRINGEN IST JEDOCH RECHTLICH NICHT HALTBAR, UND ZWAR AUS DENSELBEN GRÜNDEN, AUS DENEN OBEN DIE IM RAHMEN DER ERSTEN BESCHULDIGUNG ERHOBENE GLEICHARTIGE RÜGE ZURÜCKGEWIESEN WURDE.

IV - ZUR VIERTEN BESCHULDIGUNG

( GUTSCHRIFT FÜR ORSI )

1. DIE KLAEGERIN RÄUMT ZWAR DIE RICHTIGKEIT DES IN DER ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRTEN SACHVERHALTS EIN, DEN DIE HOHE BEHÖRDE ALS EINEN ZU ARTIKEL 60 DES VERTRAGES IM WIDERSPRUCH STEHENDEN RABATT AUF DIE LISTENPREISE VERFOLGEN WILL, BEHAUPTET ABER, DIE BEDEUTENDEN GUTSCHRIFTEN, DIE SIE IHREM LAGERHALTER ORSI GEWÄHRT HAT, WIDERSPRÄCHEN DIESEN VORSCHRIFTEN NICHT UND KÖNNTEN KEINEN UNZULÄSSIGEN RABATT DARSTELLEN.

2. IN ERSTER LINIE BRINGT SIE VOR, IHRE GESCHÄFTE MIT ORSI HÄTTEN EINEN KÄUFER BETROFFEN, DER MIT IHREN ÜBRIGEN KUNDEN WEGEN DER PERSÖNLICHEN BINDUNGEN ZWISCHEN DEN AKTIONÄREN DER BEIDEN FIRMEN, DIE INFOLGE EINER NACHLASSTEILUNG AUS EINEM EINZIGEN FAMILIENUNTERNEHMEN HERVORGEGANGEN SEIEN, NICHT VERGLEICHBAR SEI.

DIESE ANSICHT MUSS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN. DER BEGRIFF DER VERGLEICHBARKEIT IST NACH DEM VERTRAG OBJEKTIVER NATUR UND GESTATTET ES NICHT, REIN SUBJEKTIVE UMSTÄNDE WIE DIE VERWANDTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN BETEILIGTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SOLL NICHT DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT SEINER WIRKSAMKEIT BERAUBT WERDEN.

3. IN ZWEITER LINIE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR, ES HANDELE SICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT UM ECHTE RABATTE, SONDERN UM EINEN VERZICHT AUF TATSÄCHLICH UNEINBRINGLICHE FORDERUNGEN, DA DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE DER FIRMA ORSI HEIKEL GEWESEN SEI.

S. 616

WEGEN DER FAMILIÄREN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN ANTEILSEIGNERN DER KLAEGERIN UND DEN INHABERN DER FIRMA ORSI HABE DAS EINZIGE MITTEL, DIESER ZU HILFE ZU KOMMEN, OHNE SELBST VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER ANDEREN GLÄUBIGERN EINZUGEHEN, DARIN BESTANDEN, AUF DIE FORDERUNGEN ZU VERZICHTEN, DIE DIE KLAEGERIN AN ORSI HATTE.

ÜBERDIES SEI DIESER VERZICHT INSOFERN SACHLICH GERECHTFERTIGT GEWESEN, ALS SEHR WENIG AUSSICHT BESTANDEN HÄTTE, DIE AUSSENSTÄNDE EINZUTREIBEN, UND ALS ES NUTZLOS GEWESEN WÄRE, DIE KOSTEN VON VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN AUF SICH ZU NEHMEN, DEREN WIEDERBEIBRINGUNG AUSGESCHLOSSEN ERSCHEINEN MUSSTE, NACHDEM DIE KLAEGERIN DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT VON ORSI DADURCH FESTGESTELLT HATTE, DASS SIE AUF DIESE FIRMA GEZOGENE WECHSEL HATTE ZU PROTEST GEHEN LASSEN.

DEN VORGELEGTEN PROTESTURKUNDEN IST MIT HINREICHENDER SICHERHEIT ZU ENTNEHMEN, DASS DER KREDIT VON ORSI ERNSTLICH ERSCHÜTTERT WAR. WECHSEL IM BETRAG VON 8 131 580 ,- LIRE, ALLE VON DER KLAEGERIN GEZOGEN, WAREN MANGELS ZAHLUNG ZU PROTEST GEGANGEN. DIE PUBLIZITÄT, DIE DURCH DIESE URKUNDEN DER VERSCHULDUNG VON ORSI GEGEBEN WURDE, ERLAUBT ES, JEDEN VERDACHT DES ZUSAMMENSPIELS MIT DER KLAEGERIN AUSZUSCHLIESSEN. GUTHABENSALDEN IN HÖHE VON INSGESAMT 4 258 998 ,- LIRE, DIE DEN UMSTÄNDEN NACH ALS UNEINBRINGLICH GELTEN KÖNNEN, SIND OFFENGEBLIEBEN.

AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS ES SICH HIER NICHT UM EINE EIGENTLICHE RABATTGEWÄHRUNG SEITENS DER KLAEGERIN, SONDERN VIELMEHR UM EINEN GLOBALEN VERZICHT AUF DIE RESTLICHEN FORDERUNGEN AN ORSI HANDELT. DIESER SACHVERHALT STELLT SICH IN DER TAT ALS SCHULDERLASS DAR, NICHT ABER ALS RABATT, DER ZUGESTÄNDNISSE ANLÄSSLICH UND HINSICHTLICH BESTIMMTER GESCHÄFTE VORAUSSETZT.

SOMIT IST ZU DIESEM PUNKT FESTZUSTELLEN, DASS EINE ZUWIDERHANDLUNG NICHT ERWIESEN IST.

S. 617

V - ZUR HÖHE DER GELDBUSSE

1. IN DEM ZU ENTSCHEIDENDEN FALL IST NICHT ZU PRÜFEN, OB DIE ERSCHWERENDEN UMSTÄNDE VORLIEGEN, VON DENEN IN ARTIKEL 47 DES VERTRAGES DIE REDE IST. DIE HOHE BEHÖRDE HAT IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT AUF DIESE VORSCHRIFT GESTÜTZT UND VON DER DORT VORGESEHENEN BEFUGNIS ZUR ERHÖHUNG DER GELDBUSSEN KEINEN GEBRAUCH GEMACHT. INDEM SIE DIE IN DEN GESCHÄFTSBÜCHERN DER KLAEGERIN ENTHALTENEN ANGABEN ZU DEM DER ERSTEN BESCHULDIGUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN SACHVERHALT ALS WISSENTLICH FALSCH BEZEICHNET HAT, HAT SIE SICH DARAUF BESCHRÄNKT, EIN MANÖVER DER KLAEGERIN - ÜBRIGENS MIT RECHT - ANZUSPRANGERN, OHNE ABER HIERAUS ZUM NACHTEIL DER KLAEGERIN EINEN ERSCHWERENDEN UMSTAND HERZULEITEN.

2. DIE KRITIK DER KLAEGERIN AN DER WEIGERUNG DER HOHEN BEHÖRDE, IHR MILDERNDE UMSTÄNDE ZUZUBILLIGEN, IST NICHT BERECHTIGT.

WEDER DER UMSTAND, DASS ANDERE UNTERNEHMEN ZU ÄHNLICHEN MACHENSCHAFTEN GEGRIFFEN HÄTTEN, NOCH DIE SCHWIERIGE LAGE, IN DER SICH DIE KLAEGERIN NACH IHRER - ÜBRIGENS NICHT UNTER BEWEIS GESTELLTEN - BEHAUPTUNG INFOLGE EINER ALLGEMEIN UNGÜNSTIGEN KONJUNKTUR BEFUNDEN HAT, KÖNNEN GEGENÜBER DER UNBEDINGTEN VERPFLICHTUNG, DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES EINZUHALTEN, ENTSCHEIDEND INS GEWICHT FALLEN. ÜBRIGENS HÄTTE DIE KLAEGERIN DIE VON IHR DURCH UNZULÄSSIGE RABATTGEWÄHRUNG ANGESTREBTEN ZIELE AUCH MITTELS ANGEMESSENER ABÄNDERUNG IHRER PREISLISTE ERREICHEN KÖNNEN.

AUS DEN WEITER OBEN ANGEFÜHRTEN ERWAEGUNGEN IST DIE KLAEGERIN JEDOCH VON DER VIERTEN GEGEN SIE ERHOBENEN BESCHULDIGUNG FREIZUSPRECHEN. HIERDURCH WIRD DER BETRAG DER UNZULÄSSIGEN RABATTE, DIE SIE EINGERÄUMT HAT, UM ETWA DIE HÄLFTE VERMINDERT. EINE ENTSPRECHENDE HERABSETZUNG DER IHR AUFERLEGTEN GELDBUSSE ERSCHEINT DAHER ANGEMESSEN.

Kostenentscheidung:

DIE KLAGEPARTEI IST MIT IHREN ANGRIFFEN GEGEN DREI DER VIER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GEGEN SIE ERHOBENEN BESCHULDIGUNGEN UNTERLEGEN. MIT RÜCKSICHT AUF DIE HÖHE DER BETRAEGE, UM DIE ES BEI DEN EINZELNEN BESCHULDIGUNGEN JEWEILS GEHT, ENTSPRICHT ES JEDOCH DER BILLIGKEIT, DER KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DREI FÜNFTEL DER KOSTEN DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.

DIE KLAGEPARTEI HAT KEINEN ANTRAG AUF VERURTEILUNG DER GEGENPARTEI IN DIE KOSTEN GESTELLT. SOMIT BESTEHT KEIN ANLASS, DER HOHEN BEHÖRDE EINEN BRUCHTEIL DER KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE GEGEN DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 21. JUNI 1961 IST ZULÄSSIG. SIE WIRD ABGEWIESEN, SOWEIT SIE GEGEN DIE DREI ERSTEN GEGEN DIE KLAEGERIN ERHOBENEN BESCHULDIGUNGEN GERICHTET IST. SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE VIERTE BESCHULDIGUNG RICHTET, IST SIE BEGRÜNDET.

2. DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTE GELDBUSSE WIRD AUF 4 000 000 LIRE HERABGESETZT.

3. DIE KLAEGERIN HAT DREI FÜNFTEL DER KOSTEN DER BEKLAGTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück