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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1965
Aktenzeichen: 16-65
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 133
EWGV Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. HABEN DIE VON EINEM STAATLICHEN GERICHT VORGELEGTEN FRAGEN EHER DIE GÜLTIGKEIT ALS DIE AUSLEGUNG VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ZUM GEGENSTAND, SO IST DER GERICHTSHOF GEHALTEN, DIE FRAGEN SOGLEICH ZU BESCHEIDEN, ANSTATT DAS VORLEGENDE GERICHT ZU EINEM FORMALISMUS ZU NÖTIGEN, DER DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NUR VERZÖGERN WÜRDE UND MIT DESSEN WESEN UNVEREINBAR WÄRE.

2. DIE ANFORDERUNGEN, DIE AN DIE BEGRÜNDUNG EINER RECHTSHANDLUNG ZU STELLEN SIND, MÜSSEN DEN TATSÄCHLICHEN MÖGLICHKEITEN SOWIE DEN TECHNISCHEN UND ZEITLICHEN BEDINGUNGEN ANGEPASST WERDEN, UNTER DENEN DIE HANDLUNG ERGEHT. UNTER UMSTÄNDEN KANN SICH DIE VERWALTUNG DARAUF BESCHRÄNKEN, IN ALLGEMEINER WEISE DIE WESENTLICHEN GESICHTSPUNKTE, AUF DENEN IHRE TATSACHENBEWERTUNG BERUHT, UND DAS BEI DIESER BEWERTUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN ANZUGEBEN, OHNE DASS DIE TATSACHEN SELBST MITGETEILT ZU WERDEN BRAUCHEN.

3. IM FALL DER AUFEINANDERFOLGE VON ENTSCHEIDUNGEN MIT GLEICHEM GEGENSTAND DÜRFEN DIE SPÄTEREN ENTSCHEIDUNGEN AUF DIE DAUERND BESTEHENDEN ALLGEMEINEN GRÜNDE BEZUG NEHMEN, DIE IN DER URSPRÜNGLICHEN ENTSCHEIDUNG ANGEGEBEN SIND.

4. DIE VERORDNUNG NR. 19 UNTERSCHEIDET NICHT ZWISCHEN DEN IM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEERNTETEN ERZEUGNISSEN UND DEN DORT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ERZEUGNISSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. DEZEMBER 1965. - FIRMA C. SCHWARZE GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - RECHTSSACHE 16-65.

Entscheidungsgründe:

S. 1164

ZUM INHALT DER VORLAGE

DER FASSUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS ES DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT WENIGER UM DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES ODER EINER RECHTSHANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS ZU TUN IST ALS UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT EINER SOLCHEN HANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 ABSATZ 1 BUCHSTABE B. MIT SEINEN FRAGEN 1 BIS 3 BEZEICHNET DAS FINANZGERICHT DIE PUNKTE, IN DENEN NACH SEINER AUFFASSUNG BEDENKEN GEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG BESTEHEN, MIT DEN FRAGEN 4 BIS 6 ERSUCHT ES DEN GERICHTSHOF, ÜBER DIE FOLGEN EINER ETWAIGEN RECHTSUNGÜLTIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG ZU BEFINDEN. DIE DARSTELLUNG DES STREITSTANDES DES HAUPTPROZESSES, DIE DER VORLAGEBESCHLUSS GIBT, BESTÄTIGT DIESE DEUTUNG; DIE BERUFUNGSKLAEGERIN BEGRÜNDET IHRE ANTRAEGE NÄMLICH MIT DER ANGEBLICHEN RECHTSWIDRIGKEIT DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION.

S. 1165

DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK RÜGT IN IHREN ERKLÄRUNGEN, MEHRERE DER VORGELEGTEN FRAGEN GINGEN ÜBER DIE GRENZEN DER VERTRAGSAUSLEGUNG HINAUS. DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDE, WENN ER DIESE ANGEBLICHEN AUSLEGUNGSFRAGEN BEANTWORTE, IN WAHRHEIT ÜBER PUNKTE, DIE NICHT DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES, SONDERN DIE GÜLTIGKEIT VON RECHTSHANDLUNGEN DER ORGANE DER EWG BETRÄFEN.

DIE AUFFASSUNG DIESER REGIERUNG, DER GERICHTSHOF KÖNNE ÜBER ARTIKEL 177 NICHT ZUR NICHTIGERKLÄRUNG DERARTIGER HANDLUNGEN VERANLASST WERDEN, IST ZWAR ZUTREFFEND. DIESE BESTIMMUNG ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF JEDOCH AUSDRÜCKLICH ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT SOLCHER HANDLUNGEN. HABEN DIE VON EINEM STAATLICHEN GERICHT VORGELEGTEN, SCHEINBAR AUF EINE AUSLEGUNG ZIELENDEN FRAGEN IN WAHRHEIT EHER DIE GÜLTIGKEIT DER BETROFFENEN RECHTSAKTE ZUM GEGENSTAND, SO IST DER GERICHTSHOF DENNOCH GEHALTEN, DIE FRAGEN SOGLEICH ZU BESCHEIDEN, ANSTATT DAS VORLEGENDE GERICHT ZU EINEM FORMALISMUS ZU NÖTIGEN, DER DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NUR VERZÖGERN WÜRDE UND MIT DESSEN WESEN UNVEREINBAR WÄRE. EIN SOLCHER FORMALISMUS MAG IN VERFAHREN VERTRETBAR SEIN, DIE VON DEN PARTEIEN BETRIEBEN WERDEN, DEREN WECHSELSEITIGE RECHTE SICH NACH STRENGEN NORMEN BESTIMMEN MÜSSEN. ER WÄRE DAGEGEN UNANGEBRACHT AUF DEM SEHR SPEZIELLEN GEBIET RICHTERLICHEN ZUSAMMENWIRKENS NACH ARTIKEL 177, DAS DADURCH GEKENNZEICHNET IST, DASS STAATLICHES GERICHT UND GERICHTSHOF - JEWEILS IN DEN GRENZEN DER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT UND MIT DEM ZIEL, DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU GEWÄHRLEISTEN - GEMEINSAM UND UNMITTELBAR ZUR RECHTSFINDUNG BEIZUTRAGEN HABEN. JEDES ANDERE VORGEHEN WÜRDE ES PRAKTISCH DEN STAATLICHEN GERICHTEN ÜBERLASSEN, ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON RECHTSHANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU BEFINDEN.

ES LÄSST SICH DAHER NICHT BEHAUPTEN, DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES HÄTTEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UMGANGEN UND DAS VORLEGENDE GERICHT HABE AUF INNERSTAATLICHER EBENE ÜBER RECHTSFRAGEN BEFINDEN WOLLEN, DEREN ENTSCHEIDUNG AUSSCHLIESSLICH DER GERICHTSBARKEIT DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTEN SEI; RICHTIG IST ALLEIN, DASS DIE PARTEIEN BEANTRAGT HABEN, BESTIMMTE FRAGEN NACH MASSGABE DES VERTRAGES DEM GERICHTSHOF VORZULEGEN, UND DASS DAS GERICHT DEM ENTSPROCHEN HAT.

S. 1166

FRAGEN 1 UND 2

DIE ERSTE FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT DAHIN, OB DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG VOM 24. JANUAR 1964 DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG UNTERLIEGT.

IM LETZTEN SATZ VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES " ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE " HEISST ES : " DIE KOMMISSION BESTIMMT DEN PREIS FREI GRENZE NACH DEN KRITERIEN, DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 FESTGELEGT WERDEN ".

DIE MASSNAHMEN, DIE AUFGRUND DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ZUR PREISFESTSETZUNG ERGEHEN, SIND FÜR DIE JEWEILS BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH UND ALS ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE DER ARTIKEL 189, 190 UND 191 DES VERTRAGES ANZUSEHEN, DENEN SIE SOMIT UNTERLIEGEN.

DIE ZWEITE FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT DAHIN, OB DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG GENÜGT, SOWEIT SIE LEDIGLICH AUF EINE FRÜHERE ENTSCHEIDUNG VERWEIST, DIE IHRERSEITS DIE VON DER KOMMISSION BEI DER FREI-GRENZE-PREIS-FESTSETZUNG ANGESTELLTEN ERWAEGUNGEN NUR GLOBAL BEZEICHNET, ODER OB SIE EINER SPEZIFIZIERTEN BEGRÜNDUNG BEDURFT HÄTTE, DIE HÄTTE ANGEBEN MÜSSEN, " WELCHE PREISE AUF WELCHEN MÄRKTEN FÜR WELCHE QUALITÄT UND WELCHE TATSÄCHLICH VORHANDENEN MENGEN " DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGT HAT UND WELCHE QUALITÄTSUNTERSCHIEDE SIE ZUGRUNDE GELEGT HAT.

DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. JANUAR 1964 ERSCHEINT SO, WIE SIE DEN MITGLIEDSTAATEN, AN DIE SIE GERICHTET IST, ZUGESTELLT WURDE, ALS BERICHTIGUNG DER FRÜHEREN FREI-GRENZE-PREIS-ENTSCHEIDUNGEN. SIE VERWEIST AUSDRÜCKLICH AUF DIE VOM 21. DEZEMBER 1962 DATIERENDE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG UND AUF DIE FOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN, DURCH WELCHE DIE PREISFESTSETZUNGEN JENER ERSTEN BERICHTIGT WURDEN. AUSGEHEND VON DEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN DATEN ERKLÄRT DIE KOMMISSION, DIE PREISE SEIEN ZU BERICHTIGEN WIE IN DER DER ENTSCHEIDUNG ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN TABELLE GESCHEHEN.

MIT RÜCKSICHT AUF DIESE AUFEINANDERFOLGE VON FREI-GRENZE-PREIS-ENTSCHEIDUNGEN DURFTE DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG AUF DIE DAUERND BESTEHENDEN ALLGEMEINEN GRÜNDE BEZUG NEHMEN, DIE IN DER URSPRÜNGLICHEN ENTSCHEIDUNG VOM 21. DEZEMBER 1962 ANGEGEBEN SIND. DIESE GRÜNDE SIND ALSO ALS IN JENE ENTSCHEIDUNG AUFGENOMMEN ZU BETRACHTEN.

DAS VERFAHREN DER KOMMISSION, NUR DIESE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG IM VOLLEN WORTLAUT ZU VERÖFFENTLICHEN, SICH BEI DEN FOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN ABER AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER IHNEN BEIGEFÜGTEN PREISTABELLEN IN DER LANDWIRTSCHAFTSBEILAGE ZU BESCHRÄNKEN, WAR GEEIGNET, ALLEN BETEILIGTEN VERSTÄNDLICH ZU MACHEN, DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ÜRSPRÜNGLICHEN ENTSCHEIDUNG FÜR DIE SPÄTEREN BERICHTIGUNGEN UNVERÄNDERT FORTGALT.

S. 1167

NUNMEHR IST ZU PRÜFEN, OB DIE DERGESTALT IN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 24. JANUAR 1964 AUFGENOMMENE BEGRÜNDUNG AUSREICHT, DIE ENTSCHEIDUNG ZU TRAGEN. ES WIRD GERÜGT, DIE BEGRÜNDUNG GEBE DIE KONKRETEN DATEN NICHT AN, AUF DENEN DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG BERUHT.

NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 89 DER KOMMISSION ERMITTELN DIE EXPORTIERENDEN STAATEN JEDEN DONNERSTAG FÜR JEDES DER UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE DIE BERECHNUNGSFAKTOREN DER FREI-GRENZE-PREISE, ERRECHNEN DEN SICH DARAUS ERGEBENDEN FREI-GRENZE-PREIS UND MELDEN DIESE BERECHNUNGSFAKTOREN UND PREISE JEDEN DONNERSTAG BIS SPÄTESTENS 15 UHR DER KOMMISSION. NACH DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT DIE KOMMISSION JEDEN FREITAG ANHAND DIESER ANGABEN DIE FREI-GRENZE-PREISE FEST. ÄNDERN SICH DIE BERECHNUNGSFAKTOREN VOR DONNERSTAG, SO TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NEUEN BERECHNUNGSFAKTOREN UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FREI-GRENZE-PREISE UNVERZUEGLICH DER KOMMISSION MIT, WELCHE IHRERSEITS DIE FREI-GRENZE-PREISE VOR DEM NORMALEN ZEITPUNKT FESTSETZT, WENN SICH DIES AUFGRUND DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT MITGETEILTEN UNTERLAGEN ODER DER VON IHR SELBST EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE ALS NOTWENDIG ERWEIST.

DIE ANFORDERUNGEN, DIE AN DIE BEGRÜNDUNG EINER DERARTIGEN ENTSCHEIDUNG ZU STELLEN SIND, MÜSSEN DEN TATSÄCHLICHEN MÖGLICHKEITEN SOWIE DEN TECHNISCHEN UND ZEITLICHEN BEDINGUNGEN ANGEPASST WERDEN, UNTER DENEN DIE ENTSCHEIDUNG ERGEHT. EINE SPEZIFIZIERTE BEGRÜNDUNG DER EINZELNEN FREI-GRENZE-PREISE, WIE SIE DEM FINANZGERICHT VORSCHWEBT, WÜRDE BEDEUTEN, DASS FÜR MEHRERE HUNDERT FESTZUSETZENDE PREISE DIE VON DEN EXPORTIERENDEN MITGLIEDSTAATEN MITGETEILTEN ODER VON DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION GESAMMELTEN DATEN VERÖFFENTLICHT UND AUSGEWERTET WERDEN MÜSSTEN. ANGESICHTS DER KÜRZE DER FÜR DEN ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN FRIST EINERSEITS UND DER ZAHL DER FESTZUSETZENDEN PREISE ANDERERSEITS, KÖNNTE DER IN DER VERORDNUNG NR. 19 DES RATES UND DER VERORDNUNG NR. 89 DER KOMMISSION VORGESEHENE MECHANISMUS IN DIESEM FALL NICHT ORDNUNGSGEMÄSS FUNKTIONIEREN, DA VORBEREITUNG UND ABFASSUNG EINER DERARTIGEN BEGRÜNDUNG SO VIEL ZEIT IN ANSPRUCH NEHMEN WÜRDEN, DASS DIE PREISFESTSETZUNG GEFAHR LIEFE, BEI IHRER BEKANNTGABE SCHON TEILWEISE ÜBERHOLT ZU SEIN.

ZUR UNTERRICHTUNG DER SACHKUNDIGEN BETEILIGTEN ÜBER DIE DATEN, AUF DENEN DIE PREISFESTSETZUNG BERUHT, SOWIE ÜBER DEREN ENTWICKLUNGSTENDENZEN REICHT ES IM ÜBRIGEN AUS, DIE FESTGESETZTEN FREI-GRENZE-PREISE DEN ALLGEMEINEN KRITERIEN GEGENÜBERZUSTELLEN, DIE BEREITS FRÜHER VERÖFFENTLICHT WORDEN SIND. DEM SCHUTZBEDÜRFNIS DER ADRESSATEN UND DER BETROFFENEN ANGEHÖRIGEN DIESER STAATEN SOWIE DEN ERFORDERNISSEN EINER ANGEMESSENEN GERICHTLICHEN KONTROLLE WÜRDE ES ALLERDINGS ENTSPRECHEN, WENN DIE KOMMISSION, WIE SIE DIES IM VORLIEGENDEN FALL GETAN HAT, DIE FAKTOREN, AUFGRUND DEREN SIE DIE FREI-GRENZE-PREISE FESTGESETZT HAT, DEN BETEILIGTEN STETS DANN MITTEILTE, WENN DIESE FESTSETZUNG VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT ANGEGRIFFEN WIRD.

S. 1168

AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN DURFTE SICH DIE KOMMISSION DARAUF BESCHRÄNKEN, IN ALLGEMEINER WEISE DIE WESENTLICHEN GESICHTSPUNKTE, AUF DENEN IHRE TATSACHENBEWERTUNG BERUHT, SOWIE DAS BEI DIESER BEWERTUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN ANZUGEBEN; DIE MITTEILUNG DER TATSACHEN SELBST WAR NICHT ERFORDERLICH.

IM ERGEBNIS IST FESTZUSTELLEN, DASS IN DEN PUNKTEN, DIE DAS FINANZGERICHT MIT DEN FRAGEN 1 UND 2 ZUR ERÖRTERUNG GESTELLT HAT, KEINE BEDENKEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG BESTEHEN.

FRAGE 3

MIT SEINER DRITTEN FRAGE WILL DAS FINANZGERICHT GEKLÄRT WISSEN, OB DIE KOMMISSION GEGEN DIE ARTIKEL 2 UND 3 DER VERORDNUNG NR. 19 VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG PREISNOTIERUNGEN FÜR AUSSERHALB DER MITGLIEDSTAATEN, INSBESONDERE AUSSERHALB DER NIEDERLANDE, GEERNTETE GERSTE ZUGRUNDE GELEGT HAT. DIESE FRAGE IST ZU PRÜFEN, DA DIE KOMMISSION IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN ZUGEGEBEN HAT, DASS DIE ENTSCHEIDUNG AUF SOLCHEN NOTIERUNGEN BERUHT.

DIE DEUTSCHE FASSUNG DER GENANNTEN ARTIKEL, DIE BESAGT, DASS DER FREI-GRENZE-PREIS DER PREIS FÜR " AUS DEM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE " ERZEUGNISSE IST, ERSCHEINT IN DER TAT MEHRDEUTIG. DIE DREI ÜBRIGEN FASSUNGEN DIESER ARTIKEL, IN DENEN DEM AUSDRUCK " STAMMEND AUS " DIE AUSDRÜCKE " EN PROVENANCE DE ", " PROVENIENTE DA " UND " AFKOMSTIG UIT " ENTSPRECHEN, LASSEN INDESSEN ERKENNEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 19 NICHT ZWISCHEN DEN IM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEERNTETEN ERZEUGNISSEN UND DEN DORT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ERZEUGNISSEN HAT UNTERSCHEIDEN WOLLEN. DIESE AUSLEGUNG STEHT AUCH MIT DEM IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ IM EINKLANG, WONACH SICH DIE ZOLLUNION AUF " DIEJENIGEN WAREN AUS ( " EN PROVENANCE DE ", " PROVENIENTE DA " ) DRITTEN LÄNDERN " ERSTRECKT, " DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN ".

DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND, DASS DIE VERORDNUNG NR. 86 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1962 " ÜBER BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON VERKEHRSVERLAGERUNGEN " FÜR GETREIDE VERSCHIEDENE ABSCHÖPFUNGSREGELUNGEN VORSIEHT, JE NACHDEM, OB DIESES IM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT GEERNTET WORDEN IST ODER NICHT.

S. 1169

DIESER UMSTAND VERMAG DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN JEDOCH NICHT ZU ENTKRÄFTEN, ZUMAL DA DIE GLEICHZEITIG MIT DER VERORDNUNG NR. 86 ERGANGENE VERORDNUNG NR. 89 DER KOMMISSION " ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR GETREIDE " DIE AUSDRUCKSWEISE DER VERORDNUNG NR. 19 ÜBERNIMMT UND DADURCH BESTÄTIGT, DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 86 GETROFFENE REGELUNG KEINEN EINFLUSS AUF DAS SYSTEM DER FESTSETZUNG DER FREI-GRENZE-PREISE HABEN SOLL.

AUCH IN DEM MIT DER DRITTEN FRAGE ZUR ERÖRTERUNG GESTELLTEN PUNKT BESTEHEN DAHER KEINE BEDENKEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNG.

DIE FRAGEN 4 BIS 6, DIE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT SIND, DASS DER GERICHTSHOF DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG FÜR UNZULÄNGLICH ODER DIE ENTSCHEIDUNG DESWEGEN, WEIL SIE AUF PREISNOTIERUNGEN FÜR GERSTE AUS DRITTEN LÄNDERN BERUHT, FÜR RECHTSWIDRIG ERACHTEN SOLLTE, SIND NACH ALLEDEM NICHT ENTSCHEIDUNGSBEDÜRFTIG.

Kostenentscheidung:

DIE DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER EWG-KOMMISSION, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCH DIE VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ENTSTANDENEN KOSTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT.

DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER DEM GERICHTSHOF VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER EWG-KOMMISSION VOM 24. JANUAR 1964 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR GETREIDE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM HESSISCHEN FINANZGERICHT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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