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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1982
Aktenzeichen: 160/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 73/239 des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicheung), EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 73/239 des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicheung) Art. 35 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF VORSCHRIFTEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
2. EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , WELCHE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , KANN NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DES VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1982. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN CONTRE KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - RICHTLINIE 73/239 EWG. - RECHTSSACHE 160/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 27. MAI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN DIE IHM NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DES VERTRAGES OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 73/239 VOM 24. JULI 1973 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER DIREKTVERSICHERUNG ( MIT AUSNAHME DER LEBENSVERSICHERUNG ) ( ABL. L 228 , S. 3 ) NACHZUKOMMEN.
2 NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN GEHALTEN , IHRE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN BINNEN EINER FRIST VON 18 MONATEN NACH BEKANNTGABE DER RICHTLINIE GEMÄSS DER RICHTLINIE ZU ÄNDERN UND DIES DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH MITZUTEILEN. DIE SO BESTIMMTE FRIST IST AM 31. JANUAR 1975 ABGELAUFEN.
3 DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE ERKLÄRT DIE BEI DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE EINGETRETENE VERZÖGERUNG MIT DER NOTWENDIGKEIT , VOR DIE SIE SICH GESTELLT SIEHT , EIN NEUES GESETZ AUSZUARBEITEN , DAS ZUGLEICH EINE REIHE VON FRAGEN REGELT , DIE MIT DEM GEGENSTAND DER RICHTLINIE NICHT IN ZUSAMMENHANG STEHEN. DANEBEN MACHT SIE GELTEND , DASS DIE RICHTLINIE IN DER PRAXIS BEREITS JETZT OHNE EINSCHRÄNKUNG GEGENÜBER ALLEN UNTERNEHMEN MIT HAUPTSITZ IN DEN NIEDERLANDEN ODER EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE SICH AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE BERIEFEN , ANGEWENDET WERDE.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DIE DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE VORGEWORFENE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT AUSRÄUMEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT ZUM EINEN NICHT AUF VORSCHRIFTEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN , UND ZUM ANDEREN KANN EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS , WELCHE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST , NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DES VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 73/239 DES RATES VOM 24. JULI 1983 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 73/239 DES RATES VOM 24. JULI 1973 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER DIREKTVERSICHERUNG ( MIT AUSNAHME DER LEBENSVERSICHERUNG ) NACHZUKOMMEN.
2. DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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