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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1984
Aktenzeichen: 160/84 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1430/79
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 185 | |
Verordnung Nr. 1430/79 Art. 13 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 16. JULI 1984. - ORYZOMYLI KAVALLAS OEE UND ORYZOMYLI AGIOU KONSTANTINOU G. RAPTIS - L. TRIANDAFYLLIDIS KAI SIA OE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINFUHRABGABEN - AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG. - RECHTSSACHE 160/84 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN AM 25. JUNI 1984 KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG E 84/557 DER KOMMISSION VOM 25. APRIL 1984 ZUR FESTSTELLUNG , DASS DER ERLASS VON EINGANGSABGABEN IN EINEM BESTIMMTEN FALL NICHT GERECHTFERTIGT IST. GLEICHZEITIG HABEN SIE IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG GESTELLT.
2 DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG , OHNE DASS DIE KOMMISSION INSOWEIT WIDERSPROCHEN HÄTTE , BEHAUPTET , SIE HÄTTEN NACH GRIECHISCHEM RECHT KEINE MÖGLICHKEIT , DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG DER GRIECHISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE EINFORDERUNG DIESER EINGANGSABGABEN ZU VERLANGEN. SIE SEIEN DESHALB GEZWUNGEN , SICH AN DEN GERICHTSHOF ZU WENDEN , UM EINE IN IHRER WIRKUNG GLEICHWERTIGE MASSNAHME ZU ERREICHEN.
3 NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN DIE KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER ES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN AUSSETZEN. ER KANN FERNER DIE ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.
4 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS GRIECHISCHE FINANZMINISTERIUM AM 30. NOVEMBER 1983 BEI DER KOMMISSION DEN ERLASS DER VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN ZU ENTRICHTENDEN EINGANGSABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1430/79 BEANTRAGT UND DIES NAMENTLICH DAMIT BEGRÜNDET HAT , DIE ANTRAGSTELLERINNEN HÄTTEN INFOLGE EINER FAHRLÄSSIGKEIT DER NATIONALEN BEHÖRDEN NICHT DIE VORAUSFESTSETZUNG DER EINGANGSABGABEN BEANTRAGT. NACH DEM VORBRINGEN DES GRIECHISCHEN FINANZMINISTERIUMS FÄLLT DEN ANTRAGSTELLERINNEN KEINERLEI FAHRLÄSSIGKEIT ZUR LAST , SIE HÄTTEN SICH VIELMEHR WEGEN DES VERHALTENS DER GRIECHISCHEN VERWALTUNG IN EINEM IRRTUM BEFUNDEN.
5 MIT IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 25. APRIL 1984 HAT DIE KOMMISSION DIESEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN , DIE ANTRAGSTELLERINNEN HÄTTEN FAHRLÄSSIG GEHANDELT.
6 IM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTADIUM IST ES ZWAR NOCH NICHT MÖGLICH , SICH ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KLAR ZU WERDEN , DOCH IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION MIT RÜCKSICHT DARAUF IN DER HAUPTSACHE AUFGEHOBEN WIRD , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE FRAGLICHE UNTERLASSUNG AUF SICH GENOMMEN HABEN.
7 AUS DEM SCHREIBEN DES ZOLLAMTS KAVALLA VOM 10. JULI 1984 , IN DEM DER VERKAUF DES EINGEFÜHRTEN REISES ANGEKÜNDIGT WIRD , FALLS NICHT DIE ZAHLUNG BINNEN EINER KURZEN FRIST ERFOLGE , ERGIBT SICH UNBESTREITBAR , DASS DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DRINGLICH IST.
8 ZU DER FRAGE , OB DER SCHADEN , DER SICH AUS DEM VOLLZUG ERGÄBE , NICHT WIDERGUTZUMACHEN WÄRE , TRAGEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN , OHNE JEDOCH HIERFÜR BEWEIS ANZUTRETEN , VOR , DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINES BETRAGES VON 11 452 296 DRACHMEN BEI IHNEN EINEN UNBEHEBBAREN SCHADEN VERURSACHEN WÜRDE , DER IHREN KONKURS ZUR FOLGE HÄTTE.
9 ANGESICHTS DER DRINGLICHKEIT IST UNGEACHTET DIESES FEHLENS VON BEWEISEN ZU VERHINDERN , DASS DIE ZAHLUNG DER EINFUHRABSCHÖPFUNG BINNEN ZU KURZER FRIST VERLANGT WIRD. DIESE FRIST KANN BIS ZUM 1. NOVEMBER 1984 VERLÄNGERT WERDEN. DIE ANTRAGSTELLERINNEN WERDEN SICH VOR DIESEM ZEITPUNKT ERNEUT IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AN DEN GERICHTSHOF ZU WENDEN HABEN , UM EINE VERLÄNGERUNG DIESER MASSNAHME ZU ERREICHEN , SOFERN SIE ZU JENEM ZEITPUNKT IN DER LAGE SIND , DEN VON IHNEN BEHAUPTETEN SCHADEN ZU BEWEISEN.
10 DA JEDOCH DIE KOMMISSION GELTEND GEMACHT HAT , DIE ZOLLSCHULD WÜRDE BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DER ANTRAGSTELLERINNEN VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG NICHT BEGLICHEN , IST VON DEN ANTRAGSTELLERINNEN DIE STELLUNG EINER BIS ZUM 1. NOVEMBER 1984 GELTENDEN BANKBÜRGSCHAFT ALS SICHERHEIT FÜR DIE ALLFÄLLIGE ZAHLUNG DER EINGANGSABGABEN ZU VERLANGEN. DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN GRÜNDE DAFÜR VORGEBRACHT , VON DER VORAUSSETZUNG ABZUSEHEN , VON DER DIE KOMMISSION DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS FÜR DIESEN ZEITRAUM MIT GUTEN GRÜNDEN ABHÄNGIG GEMACHT SEHEN MÖCHTE.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
ERLÄSST
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
FOLGENDEN
BESCHLUSS
1. DER KOMMISSION WIRD AUFGEGEBEN , DEN GRIECHISCHEN BEHÖRDEN MITZUTEILEN , DASS DIE ZAHLUNG DER STREITIGEN EINFUHRABSCHÖPFUNG NICHT VOR DEM 1. NOVEMBER 1984 VERLANGT WERDEN DARF , SOFERN DIE ANTRAGSTELLERINNEN DEN GRIECHISCHEN BEHÖRDEN DURCH STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT SICHERHEIT FÜR DIE ZAHLUNG DER STREITIGEN SUMME ZU DIESEM ZEITPUNKT LEISTEN.
2.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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