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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 161/86
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat |
1.Nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, können vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten ( vgl. das Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, 22/83, 9 und 10/84, Salerno/Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523 ).
2.Dem Personal der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit, einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterworfen ist und die, ungeachtet der Beziehungen, die sie mit der Kommission unterhält, nicht als Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann, kann nicht die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuerkannt werden ( vgl. das Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, 22/83, 9 und 10/84, Salerno/Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523 ).
Folglich kann gegenüber einer Entlassung, die diese Vereinigung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber gemäß den für die arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihrem Personal geltenden Bestimmungen vornimmt, keine Vorschrift des Statuts geltend gemacht werden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - ANDREAS JAEGER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EHEMALIGER BEDIENSTETER DER EUROPAEISCHEN GESELLSCHAFT FUER ZUSAMMENARBEIT - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 161/86.
Tenor:
1)Die Klage wird abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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