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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.1987
Aktenzeichen: 161/87 R
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 3. JUNI 1987. - GERT MUYSERS UND WALTER TUELP GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE 161/87 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLER, BEAMTE DES RECHNUNGSHOFES, HABEN MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 1.*JUNI 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES VOM 29. APRIL 1987, MIT DER IHRE BEWERBUNG FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/8/85 ZURÜCKGEWIESEN WURDE.
2 MIT ANTRAGSCHRIFT, DIE AM SELBEN TAG EINGEGANGEN IST, BEANTRAGEN SIE GEMÄSS ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG, DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/8/85 AUF UNBESTIMMTE ZEIT ODER BIS ZUM ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN.
3 DER ANTRAG IST DEM RECHNUNGSHOF ZUGESTELLT WORDEN. DIE ORDNUNGSGEMÄSS GELADENEN PARTEIEN SIND IN DER SITZUNG VOM 3.*JUNI 1987 AUFGETRETEN UND HABEN ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN.
4 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, BEWARBEN SICH DIE ANTRAGSTELLER UND ZWÖLF WEITERE BEAMTE UM DIE ZULASSUNG ZU DEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN CC/A/8/85 ZUR BESETZUNG DER STELLE EINES VERWALTUNGSRATS DER LAUFBAHN A*7-A*6; DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS TEILTE IHNEN JEDOCH MIT SCHREIBEN VOM 28. OKTOBER 1985 MIT, DASS SIE NICHT ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN KÖNNTEN. VIER DIESER BEAMTEN ERHOBEN KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER IHRE NICHTZULASSUNG ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN. MIT URTEILEN VOM 23. OKTOBER 1986 IN DEN RECHTSSACHEN 321/85 ( SCHWIERING ) SOWIE 322 UND 323/85 ( HOYER UND NEUMANN ) UND VOM 4.*FEBRUAR 1987 IN DER RECHTSSACHE 417/85 ( MAURISSEN ) HOB DER GERICHTSHOF DIESE ENTSCHEIDUNGEN AUF.
5 IN DER FOLGE WURDE DAS AUSWAHLVERFAHREN, DAS AM 30. OKTOBER 1985 VOM PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES BIS ZUM EINGANG ETWAIGER KLAGEN AUSGESETZT WORDEN WAR, WIEDERAUFGENOMMEN, DOCH WURDEN DIE BEWERBUNGEN DER ANTRAGSTELLER NICHT IN BETRACHT GEZOGEN.
6 MIT SCHREIBEN VOM 31. MÄRZ 1987 BEANTRAGTEN DIE ANTRAGSTELLER, IHRE BEWERBUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN. DIESER ANTRAG WURDE MIT SCHREIBEN DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 29. APRIL 1987 ABGELEHNT.
7 AM 14. MAI 1987 LEGTEN DIE ANTRAGSTELLER EINE BESCHWERDE EIN. DIESE BESCHWERDE WURDE AM 26. MAI 1987 VOM RECHNUNGSHOF ZURÜCKGEWIESEN.
8 DA DIE ANTRAGSTELLER DER ANSICHT SIND, DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE NICHTZULASSUNG ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE RECHTSWIDRIG SEIEN UND GEGEN ARTIKEL*176 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN, DA DER RECHNUNGSHOF DIE ERWÄHNTEN URTEILE VOM 23.*OKTOBER 1986 INSOWEIT NICHT DURCHGEFÜHRT HABE, ALS ER DAS AUSWAHLVERFAHREN NICHT IN VOLLEM UMFANG WIEDERAUFGENOMMEN HABE, HABEN SIE DIE VORERWÄHNTE KLAGE UND DEN VORLIEGENDEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG EINGEREICHT.
9 NACH ARTIKEL 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HABEN DIE ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT, UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
10 INSOWEIT VERWEISEN DIE ANTRAGSTELLER AUF DIE GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRÜNDE UND HEBEN AUSSERDEM HERVOR, ES LIEGE DRINGLICHKEIT IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNG VOR, DA DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN AM 4.*JUNI 1987 STATTFINDEN SOLLTEN. WÜRDEN SIE MIT IHRER KLAGE OBSIEGEN, SO KÖNNE DIES NICHT DEN SCHADEN AUSGLEICHEN, DER IHNEN ENTSTÜNDE, WENN DAS AUSWAHLVERFAHREN FORTGESETZT WÜRDE. DARÜBER HINAUS MACHEN SIE GELTEND, DASS, WENN SIE IM HAUPTVERFAHREN RECHT BEKÄMEN, DAS GESAMTE AUSWAHLVERFAHREN VON NEUEM BEGINNEN MÜSSTE, WESHALB ES VORZUZIEHEN SEI, DAS AUSWAHLVERFAHREN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IM HAUPTVERFAHREN AUSZUSETZEN.
11 DER RECHNUNGSHOF BEANTRAGT, DEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZURÜCKZUWEISEN. ER TRAEGT VOR, ES SEI IN DIESEM VERFAHRENSSTADIUM NICHT MÖGLICH, DER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE IM HAUPTVERFAHREN AUFGEWORFENEN FRAGEN VORZUGREIFEN. AUSSERDEM SEIEN DIE ANTRAGSTELLER IHRER PFLICHT, DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGEBE, DIE DIE BEANTRAGTE EINSTWEILIGE ANORDNUNG RECHTFERTIGE, NICHT NACHGEKOMMEN.
12 UM DAS MIT DEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG AUFGEWORFENE PROBLEM ZU LÖSEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANTRAGSTELLER NICHT DARGETAN HABEN, WODURCH DIE FORTSETZUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS IHNEN EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN WÜRDE. DENN AUCH WENN IHREM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG STATTGEGEBEN UND DIE AUSSETZUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS ANGEORDNET WÜRDE, MÜSSTEN DIE ANTRAGSTELLER AUF JEDEN FALL DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUR HAUPTSACHE ABWARTEN, DER ALLEIN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UND DAMIT ÜBER IHRE ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN BEFINDEN KANN. IHRE LAGE IST INSOWEIT DIE GLEICHE, WENN DEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG NICHT STATTGEGEBEN WIRD.
13 AUSSERDEM IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE AUSSETZUNG DER PRÜFUNGEN ZU UNZUTRAEGLICHKEITEN FÜHREN UND DEM BEKLAGTEN ORGAN SOWIE DEN BEWERBERN, DIE AN DIESEN PRÜFUNGEN TEILNEHMEN MÜSSEN, EINEN SCHADEN VERURSACHEN WÜRDE.
14 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZURÜCKZUWEISEN IST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG,
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS,
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
LUXEMBURG, DEN 3.*JUNI 1987.
Ende der Entscheidung
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