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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1986
Aktenzeichen: 169/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 179
EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 73
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. LEISTUNGEN NACH DER AUF DEM STATUT BERUHENDEN REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI UNFÄLLEN ERLAUBEN ES NICHT IMMER , DEN VOLLEN ERSATZ DES ERLITTENEN SCHADENS SICHERZUSTELLEN. DAS ERGIBT SICH AUS DEM PAUSCHALIERTEN CHARAKTER DER UNTER ANDEREM ENTSPRECHEND DEM GEHALT DES BEAM TEN FESTGESETZTEN LEISTUNGEN. DIESE BERECHNUNGSWEISE IST EINDEUTIG UNANGEMESSEN , WENN ES SICH UM EINEN SCHADEN HANDELT , DER NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BERUFSLEBEN DES GESCHÄDIGTEN STEHT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND MANGELS EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG IN DER REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN KANN DER ANSPRUCH EINES BEAMTEN , DER EINEN ARBEITSUNFALL ERLITTEN HAT , ODER DER SONSTIGEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN AUF ERGÄNZENDE ENTSCHÄDIGUNG NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , WENN DAS ORGAN FÜR DEN UNFALL NACH ALLGEMEINEM RECHT HAFTET UND DIE LEISTUNGEN NACH DEM STATUT NICHT AUSREICHEN , UM DEN VOLLEN ERSATZ DES ERLITTENEN SCHADENS SICHERZUSTELLEN.

2. EIN ORGAN , DAS NACH ALLGEMEINEM RECHT FÜR EINEN UNFALL HAFTET , DEN EINER SEINER BEAMTEN ERLITTEN HAT , BRAUCHT DEN IMMATERIELLEN SCHADEN , DEN DIE FAMILIE DURCH DIE FOLGEN DES UNFALLS ERLITTEN HAT , NICHT ZU ERSETZEN , WENN DIESE FOLGEN NUR DER NIEDERSCHLAG DES VOM BEAMTEN ERLITTENEN SCHADENS SIND UND NICHT ZU DEN FOLGEN GEHÖREN , FÜR DIE DAS ORGAN ALS DIENSTHERR HAFTBAR GEMACHT WERDEN KANN.

3. ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG , WONACH DIE ORGANE BEI KLAGEN IHRER BEAMTEN IHRE KOSTEN SELBST TRAGEN , KANN BEI EINER KLAGE DER FAMILIENMITGLIEDER EINES BEAMTEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 , DIE IHREN URSPRUNG IN DER BEZIEHUNG ZWISCHEN DEM BEAMTEN UND DEM ORGAN HAT , DEM ER ANGEHÖRT , ANGEWANDT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 8. OKTOBER 1986. - GERHARDUS LEUSSINK UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - HAFTUNG DER ORGANE BEI ARBEITSUNFAELLEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 169/83 UND 136/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER LEUSSINK , BEAMTER DER KOMMISSION IN BESOLDUNGSGRUPPE B 1 ( IM FOLGENDEN : KLAEGER ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. MAI 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST ( RECHTSSACHE 136/84 ), GEMÄSS ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG EINE KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER IM WESENTLICHEN ZAHLUNG VON 5 MILLIONEN BFR NEBST VERZUGSZINSEN VON 12 % JÄHRLICH VOM 5. APRIL 1983 BIS ZUM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG ALS ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS BEGEHRT , DER IHM DURCH EINEN ARBEITSUNFALL ENTSTANDEN SEI.

2 DIE KLAEGERIN BRUMMELHUIS , EHEFRAU DES KLAEGERS , UND DIE VIER KINDER DER BEIDEN EHEGATTEN , MONICA , MIRJAM , MECHTELD UND MAUD LEUSSINK , DIE DREI LETZTEREN GESETZLICH VERTRETEN DURCH IHRE ELTERN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 2. AUGUST 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST ( RECHTSSACHE 169/83 ), GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION ERHOBEN , MIT DER SIE IM WESENTLICHEN ZAHLUNG VON 3 MILLIONEN BFR AN FRAU BRUMMELHUIS UND 1 MILLION BFR AN JEDES DER KINDER NEBST VERZUGSZINSEN VON 12 % PRO JAHR VOM 5. APRIL 1983 BIS ZUM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG ALS ERSATZ DER IMMATERIELLEN SCHÄDEN , DIE IHNEN AUFGRUND DES GENANNTEN UNFALLS ENTSTANDEN SIND , BEGEHREN.

3 DER GERICHTSHOF HAT DIE BEIDEN RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND DES URTEILS MITEINANDER VERBUNDEN.

4 DER KLAEGER ERLITT AM 7. APRIL 1978 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINEN VERKEHRSUNFALL , ALS ER SICH AUF EINER DIENSTREISE IN EINEM DER KOMMISSION GEHÖRENDEN FAHRZEUG BEFAND , DAS VON EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION GESTEUERT WURDE. ER WURDE SCHWER VERLETZT UND LEIDET AN ZAHLREICHEN BLEIBENDEN UNFALLFOLGEN. ALLERDINGS KONNTE ER SEINE TÄTIGKEIT BEI DER KOMMISSION WIEDER AUFNEHMEN.

5 DER GEMÄSS DEN ARTIKELN 21 BIS 23 DER REGELUNG ZUR SICHERUNG DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI UNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN ( REGELUNG ) EINGESETZTE ÄRZTEAUSSCHUSS KAM ZU DEM SCHLUSS , DASS DIE DURCH DEN UNFALL VERURSACHTE DAUERNDE INVALIDITÄT AUF 75 % FESTZUSETZEN SEI ; HIERIN SEI EIN ANTEIL VON 10 % FÜR DEN PSYCHISCHEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN ENTHALTEN. AUFGRUND DIESES ERGEBNISSES ERHIELT DER KLAEGER 7 254 042 BFR IM RAHMEN DER SICHERUNG BEI UNFÄLLEN GEMÄSS ARTIKEL 73 DES STATUTS UND AUFGRUND DER REGELUNG.

6 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIESE ENTSCHÄDIGUNG DECKE NUR DIE WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN DES UNFALLS , NICHT JEDOCH SEINEN IMMATERIELLEN SCHADEN AB. IN BERUFLICHER HINSICHT HABE ER JEDE HOFFNUNG AUF BEFÖRDERUNG AUFGEGEBEN UND LEBE IN DER BESTÄNDIGEN FURCHT , SEINEN AUFGABEN NICHT IMMER GEWACHSEN ZU SEIN. IM PRIVATLEBEN SEIEN SEINE BEZIEHUNGEN ZU SEINER FRAU , SEINEN KINDERN UND SEINEN FREUNDEN ENDGÜLTIG GESTÖRT. SCHLIESSLICH KÖNNE ER KEINEN SPORT MEHR TREIBEN UND DIE FREUDEN DES ALLTAGS NICHT MEHR GENIESSEN.

7 DIE KLAEGERIN BRUMMELHUIS UND DIE VIER KINDER BEANTRAGEN ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS , DER IHNEN DADURCH ENTSTANDEN SEI , DASS SICH DER CHARAKTER UND DIE PERSÖNLICHKEIT IHRES EHEMANNS UND VATERS INFOLGE DES UNFALLS VERÄNDERT HÄTTEN ; DIES HABE DIE FAMILIÄREN BEZIEHUNGEN NACHHALTIG GESTÖRT.

8 DIE KOMMISSION VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE SICHERUNG BEI UNFÄLLEN GEMÄSS ARTIKEL 73 DES STATUTS UND AUFGRUND DER REGELUNG STELLE EINE ERSCHÖPFENDE ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DAR , DIE JEGLICHEN ANSPRUCH NACH ALLGEMEINEM RECHT AUSSCHLIESSE. AUSSERDEM LEHNT DIE KOMMISSION JEDE HAFTUNG FÜR DEN UNFALL AB UND BESTREITET DEN UMFANG DER GELTEND GEMACHTEN SCHÄDEN SOWIE DEN URSACHENZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM UNFALL UND DIESEN SCHÄDEN.

9 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DER EINZELHEITEN DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.

ZU DEM VERHÄLTNIS DER SICHERUNG NACH DEM STATUT ZU DEM ANTRAG AUF ERGÄNZENDEN SCHADENSERSATZ NACH ALLGEMEINEM RECHT

10 ZUERST IST ZU PRÜFEN , OB DIE SICHERUNG BEI UNFÄLLEN GEMÄSS ARTIKEL 73 DES STATUTS UND GEMÄSS DER REGELUNG EINE ERSCHÖPFENDE ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DARSTELLT , DIE BEI ARBEITSUNFÄLLEN - SO DIE ANSICHT DER KOMMISSION - JEDEN ANDEREN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ NACH ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN AUSSCHLIESST.

11 DIE STREITIGE SICHERUNG BERUHT AUF EINEM ALLGEMEINEN SYSTEM EINER BEITRAGSBEZOGENEN VERSICHERUNG DES UNFALLRISIKOS INNERHALB UND AUSSERHALB DES DIENSTES. DER LEISTUNGSANSPRUCH IST UNABHÄNGIG VOM VERURSACHER DES UNFALLS UND DESSEN HAFTUNG. DIE LEISTUNGEN SIND PAUSCHALIERT UND WERDEN ENTSPRECHEND DEM INVALIDITÄTSGRAD UND DEM GRUNDGEHALT DES BEAMTEN FESTGESETZT. DIE REGELUNG ENTHÄLT BESTIMMUN GEN ÜBER DEN RÜCKGRIFF GEGEN ERSATZPFLICHTIGE DRITTE. ZU DIESEM ZWECK IST VORGESEHEN , DASS DER BEAMTE ANSPRÜCHE GEGEN ERSATZPFLICHTIGE DRITTE AN DIE GEMEINSCHAFTEN ABTRITT , WOBEI DEM BEAMTEN ALLERDINGS EIN ANSPRUCH AUF VORRANGIGE BEFRIEDIGUNG BIS ZUR HÖHE DERJENIGEN BETRAEGE ZUSTEHT , DIE ZU DEN VON DEN GEMEINSCHAFTEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN HINZUGERECHNET WERDEN MÜSSEN , UM DEM BEAMTEN GEGEBENENFALLS VOLLEN AUSGLEICH DES SCHADENS ZU VERSCHAFFEN. DIE REGELUNG ENTHÄLT JEDOCH KEINE BESTIMMUNG ÜBER DIE GELTENDMACHUNG ERGÄNZENDER ANSPRÜCHE GEGENÜBER DEM GEMEINSCHAFTSORGAN.

12 DER ANSPRUCH AUF VORZUGSWEISE BEFRIEDIGUNG , DER DEM BEAMTEN ZUSTEHT , WENN DER UNFALL VON EINEM ERSATZPFLICHTIGEN DRITTEN VERURSACHT WURDE , BEWEIST , DASS DIE LEISTUNGEN NACH DER REGELUNG NICHT IN ALLEN FÄLLEN ALS VOLLSTÄNDIGER AUSGLEICH ANGESEHEN WERDEN. DAS ERGIBT SICH IM ÜBRIGEN AUS DEM PAUSCHALIERTEN CHARAKTER DER UNTER ANDEREM ENTSPRECHEND DEM GEHALT DES BEAMTEN FESTGESETZTEN LEISTUNGEN. DIESE BERECHNUNGSWEISE IST EINDEUTIG UNANGEMESSEN , WENN ES SICH UM EINEN SCHADEN HANDELT , DER NICHT IN ZUSAMMENHANG MIT DEM BERUFSLEBEN DES GESCHÄDIGTEN STEHT.

13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND MANGELS EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG IN DER REGELUNG LÄSST SICH AUS DIESER NICHT ABLEITEN , DASS DER ANSPRUCH DES BEAMTEN ODER DER SONSTIGEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN AUF ERGÄNZENDE ENTSCHÄDIGUNG AUSGESCHLOSSEN IST , WENN DAS ORGAN FÜR DEN UNFALL NACH ALLGEMEINEM RECHT HAFTET UND DIE LEISTUNGEN NACH DEM STATUT NICHT AUSREICHEN , UM DEN VOLLEN ERSATZ DES ERLITTENEN SCHADENS SICHERZUSTELLEN.

14 ALS ZWEITES IST ALSO ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION FÜR DEN UNFALL HAFTBAR GEMACHT WERDEN KANN ; GEGEBENENFALLS IST SODANN ZU PRÜFEN , OB DIE NACH DEM STATUT ZU GEWÄHRENDEN LEISTUNGEN NICHT AUSREICHEN , UM DEN VOLLEN SCHADENSERSATZ SICHERZUSTELLEN , UND OB DER URSACHENZUSAMMENHANG HINREICHEND DARGETAN IST.

ZUR HAFTUNG DER KOMMISSION

15 DAS VORBRINGEN DER KOMMISSION , WONACH DIE FRAGE IHRER HAFTUNG ANHAND DES IN DEUTSCHLAND FÜR STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE GELTENDEN RECHTS ALS DAS LEX LOCI DELICTI COMMISSI ZU PRÜFEN SEI , GEHT FEHL , DA SICH DER KLAEGER AUF EINER VON DER KOMMISSION GENEHMIGTEN DIENSTREISE IN EINEM DER KOMMISSION GEHÖRENDEN FAHRZEUG BEFAND , DAS VON EINEM FAHRER GESTEUERT WURDE , DER EBENFALLS BEAMTER DER KOMMISSION WAR. DA ES SICH ALSO UM EINEN ARBEITSUNFALL HANDELT , IST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION DIE IHR ALS DIENSTHERRIN OBLIEGENDE SORGFALTSPFLICHT IN BEZUG AUF ÜBERWACHUNG , WARTUNG UND BENUTZUNG DES DIENSTFAHRZEUGS VERLETZT HAT.

16 AUS DEM IM AUFTRAG DER DEUTSCHEN STAATSANWALTSCHAFT ERSTELLTEN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN GEHT HERVOR , DASS DER UNFALL AUF DIE ABLÖSUNG DER LAUFFLÄCHE EINES REIFENS ZURÜCKZUFÜHREN IST. DAS GUTACHTEN GIBT HIERFÜR MEHRERE MÖGLICHE URSACHEN AN , VON DENEN EINIGE DAS ERGEBNIS VON MÄNGELN BEI DER WARTUNG ODER DER ÜBERWACHUNG DES FAHRZEUGS SEIN ODER AUF FAHRLÄSSIGES HANDELN BEI SEINER BENUTZUNG ZURÜCKGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. DIE KOMMISSION HAT KEINERLEI BEWEIS ERBRACHT , AUFGRUND DESSEN DER GERICHTSHOF FESTSTELLEN KÖNNTE , AUF WELCHE DIESER URSACHEN DIE LAUFFLÄCHENABLÖSUNG ZURÜCKZUFÜHREN IST.

17 DA DIE KOMMISSION AM BESTEN IN DER LAGE GEWESEN WÄRE , BEWEISE HIERFÜR VORZULEGEN , MUSS DIESE UNSICHERHEIT ZU IHREN LASTEN GEHEN. DESHALB IST DEM VORBRINGEN DER KLAEGER ZU FOLGEN , WONACH DER UNFALL AUF EINE FAHRLÄSSIGE HANDLUNGSWEISE ZURÜCKZUFÜHREN IST , DIE DIE HAFTUNG DER KOMMISSION AUSLÖST.

ZUM SCHADEN UND ZUM URSACHENZUSAMMENHANG

18 DIE DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN INFORMATIONEN ERLAUBEN DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE AUSSERORDENTLICH SCHWEREN VERLETZUNGEN , DIE DER KLAEGER ERLITTEN HAT , FOLGEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART NACH SICH GEZOGEN HABEN , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF SEINE FAMILIÄREN UND GESELLSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN. SOLCHE FOLGEN STELLEN EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN DAR , DER EINEN ERSATZANSPRUCH ERÖFFNET. IN DEN AKTEN FINDET SICH KEIN HINWEIS , DER ES ERLAUBTE , DEN URSACHENZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM UNFALL UND DIESEM SCHADEN IN ZWEIFEL ZU ZIEHEN. IN BEZUG AUF DEN ANTRAG DES KLAEGERS IST DESHALB NUR ZU PRÜFEN , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE NACH DEM STATUT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN EINE ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG DARSTELLEN.

19 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 2. OKTOBER 1979 IN DER RECHTSSACHE 152/77 ( FRÄULEIN B./KOMMISSION , SLG. 1979 , 2819 ) AUSGEFÜHRT HAT , SIND BEI DER FESTSETZUNG DES INVALIDITÄTSGRADS AUFGRUND DER REGELUNG NACH DEM STATUT PSYCHISCHE UND IMMATERIELLE FOLGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIE AUFSCHLÜSSELUNG DES INVALIDITÄTSGRADS VON 75 % ZEIGT , DASS DIES IM VORLIEGENDEN FALL TATSÄCHLICH GESCHEHEN IST. NEBEN DEN FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES GEHÖRS , DES GERUCHS- UND DES GESCHMACKSSINNS BERÜCKSICHTIGTEN ANTEILEN WURDEN 10 % FÜR DEN PSYCHISCHEN UND IMMATERIELLEN SCHADEN FESTGESETZT. DIES ENTSPRICHT EINER ENTSCHÄDIGUNG VON BEINAHE 1 MILLION BFR.

20 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSSERORDENTLICHEN SCHWERE DER FOLGEN NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART , DIE DER UNFALL FÜR DEN KLAEGER NACH SICH GEZOGEN HAT , HÄLT ES DER GERICHTSHOF JEDOCH FÜR BILLIG , IHM EINE ERGÄNZENDE ENTSCHÄDIGUNG VON 2 MILLIONEN BFR NEBST ZINSEN VON 8 % PRO JAHR AB KLAGEERHEBUNG , ALSO AB DEM 23. MAI 1984 , ZU GEWÄHREN.

21 IN BEZUG AUF DIE ANTRAEGE DER EHEFRAU UND DER KINDER DES KLAEGERS AUF SCHADENSERSATZ FÜR DIE FOLGEN , DIE DER UNFALL FÜR DAS FAMILIENLEBEN NACH SICH GEZOGEN HAT , IST EINZURÄUMEN , DASS DIE FAMILIE AUFGRUND DES UNFALLS UND SEINER FOLGEN INSBESONDERE PSYCHISCHER ART FÜR DEN KLAEGER EBENFALLS GELITTEN HAT. DIES ERGIBT SICH UNTER ANDEREM AUS DEN FÜR DIE KINDER VORGELEGTEN ÄRZTLICHEN UND SCHULISCHEN BESCHEINIGUNGEN.

22 OBWOHL WEDER DER TATSÄCHLICHE EINTRITT DIESER FOLGEN NOCH IHR URSACHENZUSAMMENHANG MIT DEM UNFALL ZWEIFELHAFT IST , IST FESTZUSTELLEN , DASS SIE NUR DER NIEDERSCHLAG DES VOM KLAEGER ERLITTENEN SCHADENS SIND UND NICHT ZU DEN FOLGEN GEHÖREN , FÜR DIE DIE KOMMISSION ALS DIENSTHERR HAFTBAR GEMACHT WERDEN KANN ; DIES WIRD DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT , DASS IN DEN MEISTEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN KEIN SCHADENSERSATZ FÜR SOLCHE FOLGEN VORGESEHEN IST.

23 SOMIT IST DIE KLAGE DER FRAU BRUMMELHUIS UND DER KINDER MONICA , MIRJAM , MECHTHELD UND MAUD LEUSSINK ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

24 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION IN DER RECHTSSACHE 136/84 IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN DIESER RECHTSSACHE AUFZUERLEGEN.

25 IN BEZUG AUF DIE RECHTSSACHE 169/83 IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN KANN , WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. OBWOHL DIE VORLIEGENDE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 178 EWG-VERTRAG ERHOBEN WORDEN IST , HAT DER RECHTSSTREIT SEINEN URSPRUNG IN DER BEZIEHUNG ZWISCHEN DEM BEAMTEN UND DEM ORGAN. DESHALB IST DER GRUNDSATZ DES ARTIKELS 70 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN , WONACH DIE ORGANE BEI KLAGEN IHRER BEAMTEN IHRE KOSTEN SELBST TRAGEN. FOLGLICH TRAEGT JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , AN DEN KLAEGER GERHARDUS LEUSSINK 2 MILLIONEN BFR NEBST VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 8 % PRO JAHR VOM 23. MAI 1984 AN ZU ZAHLEN.

2 ) DIE KLAGEN DER KLAEGERINNEN BRUMMELHUIS , VERHEIRATETE LEUSSINK , SOWIE MONICA , MIRJAM , MECHTELD UND MAUD LEUSSINK WERDEN ABGEWIESEN.

3 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS IN DER RECHTSSACHE 136/84.

4 ) IN DER RECHTSSACHE 169/83 TRAEGT JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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