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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1986
Aktenzeichen: 17/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Art. 55 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAERZ 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NICHT FRISTGERECHTER ERLASS VON IN EINER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFUERUNGSMASSNAHMEN - JAHRESABSCHLUSS VON GESELLSCHAFTEN BESTIMMTER RECHTSFORMEN. - RECHTSSACHE 17/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 22. JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 78/660/EWG DES RATES VOM 25. JULI 1978 ÜBER DEN JAHRESABSCHLUSS VON GESELLSCHAFTEN BESTIMMTER RECHTSFORMEN ( ABL. L 222 , S. 11 ) NACHZUKOMMEN.
2 DIE VORGENANNTE VIERTE RICHTLINIE DES RATES , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 54 ABSATZ 3 BUCHSTABE G DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE , ENTHÄLT MASSNAHMEN ZUR KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GLIEDERUNG UND DEN INHALT DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS SOWIE ÜBER DIE BEWERTUNGSMETHODEN UND DIE OFFENLEGUNG DIESER UNTERLAGEN , INSBESONDERE BEI DER AKTIENGESELLSCHAFT UND DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG. DIE NOTWENDIGKEIT UND DIE DRINGLICHKEIT EINER KOORDINIERUNG ERGABEN SICH , WIE ES IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER RICHTLINIE HEISST , DARAUS , DASS DIE TÄTIGKEIT DIESER GESELLSCHAFTEN HÄUFIG ÜBER DAS NATIONALE HOHEITSGEBIET HINAUSREICHT UND DIE GESELLSCHAFTEN DRITTEN EINE SICHERHEIT NUR DURCH IHR GESELLSCHAFTSVERMÖGEN BIETEN.
3 NACH ARTIKEL 55 DER RICHTLINIE ERLASSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DER RICHTLINIE INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN , UND SETZEN DIE KOMMISSION DAVON UNVERZUEGLICH IN KENNTNIS. DA DIE RICHTLINIE AM 31. JULI 1978 BEKANNTGEGEBEN WURDE , IST DIESE FRIST ZWEI JAHRE DANACH ABGELAUFEN.
4 NACHDEM DIE KOMMISSION KEINE ENTSPRECHENDE MITTEILUNG VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ERHALTEN HATTE , LEITETE SIE DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 169 EIN. WEDER IHR MAHNSCHREIBEN VOM 19. OKTOBER 1982 NOCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME VOM 14. JUNI 1984 WURDE VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN BEANTWORTET. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE KOMMISSION AM 22. JANUAR 1985 DIE VORLIEGENDE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE ERHOBEN.
5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN , IHREN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN , BEMERKT JEDOCH , ES HANDELE SICH UM EIN VIELSCHICHTIGES PROBLEM , DAS EINE ÄNDERUNG DES CODICE CIVILE ERFORDERLICH MACHE. SIE FÜHRT AUS , DER ENTWURF EINES GESETZES ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN REDE STEHENDEN RICHTLINIE BEFINDE SICH IN EINER FORTGESCHRITTENEN AUSARBEITUNGSPHASE UND SIE HOFFE , DASS ER INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS ANGENOMMEN WERDEN KÖNNE. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE VORGETRAGEN , DIE FRISTEN SEIEN NICHT MEHR SEHR LANG. SIE KÖNNE JEDOCH NICHT MIT SICHERHEIT EINEN ENDGÜLTIGEN ZEITPUNKT FÜR DIE LÖSUNG DES PROBLEMS ANGEBEN.
6 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS SICH EIN MITGLIEDSTAAT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
7 HIERNACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DIE IN DER RICHTLINIE 78/660/EWG DES RATES VOM 25. JULI 1978 VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN ERLASSEN ODER MITGETEILT HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE DIE IN DER RICHTLINIE 78/660/EWG DES RATES VOM 25. JULI 1978 ÜBER DEN JAHRESABSCHLUSS VON GESELLSCHAFTEN BESTIMMTER RECHTSFORMEN VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN ERLASSEN ODER MITGETEILT HAT.
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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