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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1984
Aktenzeichen: 170/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 67/67
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 67/67 Art. 1 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 67/67 Art. 3 b Nr. 1 |
1. IM RAHMEN DES WETTBEWERBSRECHTS IST UNTER DEM BEGRIFF DES UNTERNEHMENS EINE IM HINBLICK AUF DEN JEWEILIGEN VERTRAGSGEGENSTAND BESTEHENDE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ZU VERSTEHEN , SELBST WENN DIESE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT RECHTLICH AUS MEHREREN , NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN , PERSONEN GEBILDET WIRD. DIE VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN IST AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT. DENN IN DIESEM FALL IST EIN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PERSONEN , DIE ZUSAMMEN ALS EINE EINZIGE PARTEI AN DER FRAGLICHEN VEREINBARUNG BETEILIGT SIND , UNMÖGLICH.
2. DIE VERORDNUNG NR. 67/67 IST ANWENDBAR , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN.
3. ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 STEHT DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGEN , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN. DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG DES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 67/67 AUSZUSCHLIESSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. JULI 1984. - HYDROTHERM GERAETEBAU GMBH GEGEN FIRMA COMPACT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - VERORDNUNG NR 67/67 - GRUPPENFREISTELLUNG VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN. - RECHTSSACHE 170/83.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. AUGUST 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÜNF FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION VOM 22. MÄRZ 1967 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ( ABL. 1967 , S. 849 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN AKTEN DER RECHTSSACHE ERGIBT , HAT DER INGENIEUR ANDREOLI AUS BOLOGNA , PERSÖNLICH HAFTENDER GESELLSCHAFTER DER KOMMANDITGESELLSCHAFT COMPACT , LEICHTMETALLHEIZKÖRPER ENTWICKELT , DIE DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' TRAGEN. DIE FIRMA COMPACT SCHLOSS MIT DER DEUTSCHEN FIRMA HYDROTHERM , EINEM TOCHTERUNTERNEHMEN EINER AMERIKANISCHEN GESELLSCHAFT , NACHEINANDER ZWEI VEREINBARUNGEN , DURCH DIE DER FIRMA HY DROTHERM DER ALLEINVERTRIEB DIESES HEIZKÖRPERS ÜBERTRAGEN WURDE. AUFGRUND DER ERSTEN VEREINBARUNG HATTE DIE FIRMA HYDROTHERM DAS RECHT ERHALTEN , FÜR SICH DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' EINTRAGEN ZU LASSEN , WAS SIE IN VERSCHIEDENEN STAATEN , DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , AUCH GETAN HAT.
3 DIE ZWEITE VEREINBARUNG , DIE INFOLGE VON SCHWIERIGKEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ERSTEN VEREINBARUNG GETROFFEN WURDE , ÜBERTRAEGT DER FIRMA HYDROTHERM DEN ALLEINVERTRIEB DER ' ' GHIBLI ' ' -HEIZKÖRPER FÜR WESTEUROPA MIT AUSNAHME VON ITALIEN , GRIECHENLAND UND DER TÜRKEI ; IM HINBLICK AUF EINEN SPEZIELLEN HEIZKÖRPERTYP WIRD ALS ALLEINVERTRIEBSGEBIET WESTEUROPA OHNE FRANKREICH , DIE BENELUX-STAATEN UND ÖSTERREICH ANGEGEBEN. IN DIESER VEREINBARUNG VERPFLICHTET SICH DIE FIRMA HYDROTHERM , ' ' IN DER VERTRAGSZONE NICHT DIREKT ODER INDIREKT ANDERE PRODUZENTEN , WIEDERVERKÄUFER UND KONSTRUKTEURE VON RADIATOREN , HEIZPLATTEN UND KONVEKTOREN , HERGESTELLT AUS ALUMINIUM ODER ALUMINIUMLEGIERUNG , ZU VERTRETEN ODER MIT IHNEN HANDEL ZU TREIBEN ' '. AUSSERDEM ÜBERNAHM DIE FIRMA HYDROTHERM DIE VERPFLICHTUNG , BEI DER FIRMA COMPACT FÜR EINEN BESTIMMTEN BETRAG HEIZKÖRPER ZU KAUFEN. AN DIESER ZWEITEN VEREINBARUNG WAREN AUF DER ANDEREN SEITE HERR ANDREOLI , DIE FIRMA COMPACT UND DIE EBENFALLS HERRN ANDREOLI GEHÖRENDE FIRMA OFFICINE SANT ' ANDREA , RASTIGNANO ( ITALIEN ), BETEILIGT.
4 AUCH BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ZWEITEN VEREINBARUNG TRATEN SCHWIERIGKEITEN AUF. NACHDEM DIE FIRMA HYDROTHERM DIE ABNAHME WEITERER WAREN DER FIRMA COMPACT VERWEIGERTE , KÜNDIGTE DIESE DEN VERTRAG UND VERLANGTE SCHADENSERSATZ.
5 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT IN ERSTER INSTANZ BEFASSTE LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN ENTSCHIED MIT URTEIL VOM 13. SEPTEMBER 1979 , DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN SEI WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG NICHTIG. DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67 FINDE KEINE ANWENDUNG , DA GEMÄSS ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG EINE SOLCHE FREISTELLUNG AUSGESCHLOSSEN SEI , WENN MITTELS GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE DER HANDEL MIT VERTRAGSWAREN BEHINDERT WERDEN KÖNNE.
6 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA COMPACT BERUFUNG BEIM OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN EIN. ANSCHLIESSEND UNTERBREITETE SIE IHRE VEREINBARUNG DER KOMMISSION , DIE MIT SCHREIBEN VOM 31. MÄRZ 1982 BESTÄTIGTE , DIE VEREINBARUNG FALLE UNTER DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67.
7 MIT URTEIL VOM 13. MAI 1982 ERKLÄRTE DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN DEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GEGEN DIE FIRMA HYDROTHERM FÜR DEM GRUNDE NACH GERECHTFERTIGT UND VERWIES DEN RECHTSSTREIT AN DAS LANDGERICHT ZURÜCK. IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN SETZTE SICH DAS OBERLANDESGERICHT MIT DER FRAGE AUSEINANDER , OB DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT VEREINBAR SEI. ES GING DAVON AUS , DASS DIE VEREINBARUNG EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKE ; DA DIE PARTEIEN JEDOCH KEINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ VEREINBART HÄTTEN , VERSTOSSE SIE NICHT AUS DIESEM GRUND GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1. GLEICHWOHL WÜRDEN DIE WETTBEWERBSREGELN MÖGLICHERWEISE ANGESICHTS DER STELLUNG DER PARTEIEN AUF DEM RELEVANTEN MARKT AUCH DURCH EIN OFFENES ALLEINVERTRIEBSRECHT VERLETZT. SEI INSOWEIT AUF DEN ALLGEMEINEN HEIZKÖRPERMARKT ABZUSTELLEN , DANN SEI DER ANTEIL DER VERTRAGSUMSÄTZE SO GERING , DASS EINE SPÜRBARE BEEINTRÄCHTIGUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS AUSSCHEIDE ; ANDERS KÖNNTE ES SEIN , WENN DER MARKT MIT HEIZKÖRPERN AUS ALUMINIUM ODER ALUMINIUMLEGIERUNG ENTSCHEIDEND SEI. DIESE FRAGE BRAUCHE JEDOCH NICHT GEKLÄRT ZU WERDEN , DA DIE IN REDE STEHENDE VEREINBARUNG AUF JEDEN FALL DEN RECHTSVORTEIL DER GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67 GENIESSE ; SIE ERFÜLLE NÄMLICH ZUGLEICH DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B UND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DIESER VERORDNUNG.
8 DASS DAS GEBIET , FÜR WELCHES DER ALLEINVERTRIEB VEREINBART WORDEN SEI , LÄNDER UMFASSE , DIE NICHT MITGLIEDER DER GEMEINSCHAFT SEIEN , HABE FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 67/67 KEINE BEDEUTUNG , DENN DIESE VERORDNUNG BETREFFE AUSSCHLIESSLICH DEN HANDEL INNERHALB DER GEMEINSCHAFT. DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG VERLIERE DEN RECHTSVORTEIL DER FREISTELLUNG AUCH NICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 67/67 , WONACH DIE FREISTELLUNG NICHT ZUR ANWENDUNG KOMME , WENN DIE VERTRAGSPARTNER GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AUSÜBTEN , UM HÄNDLER ODER VERBRAUCHER DARAN ZU HINDERN , IN ANDEREN TEILEN DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETE ODER RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHTE VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN. DASS DIE FIRMA HYDROTHERM DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' HABE EINTRAGEN LASSEN , GEBE IHR NICHT DIE MÖGLICHKEIT , MIT HILFE DES WARENZEICHENS PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN. DIES SEI JEDOCH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE SICH AUS DEM URTEIL VOM 18. FEBRUAR 1971 ( RECHTSSACHE 40/70 , SIRENA , SLG. S. 69 ) ERGEBE , NICHT ZULÄSSIG. AUSSERDEM GEBE ES KEIN ANZEICHEN DAFÜR , DASS DIE FIRMA HYDROTHERM DAS WARENZEICHEN ' ' GHIBLI ' ' BENUTZT HABE , UM PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN ODER ZU BEHINDERN. ZU DIESEM ERGEBNIS FÜHRE AUCH DAS VON DER KOMMISSION AM 30. MÄRZ 1982 ERTEILTE NEGATIVATTEST ; DAS GERICHT SEI AN DIE FESTSTELLUNGEN UND DIE BEURTEILUNG DER KOMMISSION ZWAR NICHT GEBUNDEN ( URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. 7. 1980 , RECHTSSACHE 99/79 , LANCOME , SLG. S. 2511 ), KÖNNE ABER DIE IN DEM FRAGLICHEN ATTEST FESTGESTELLTEN TATSACHEN BERÜCKSICHTIGEN.
9 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA HYDROTHERM REVISION BEIM BUNDESGERICHTSHOF EIN. IM ANSCHLUSS AN DIE ERÖRTERUNG DER PROBLEMATIK IN BEZUG AUF DIE WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT KAM DER BUNDESGERICHTSHOF ZU DEM ERGEBNIS , DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 67/67 AUF DIE STREITIGEN VEREINBARUNGEN WERFE VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DIESER VERORDNUNG AUF. ER HAT DESHALB ALS GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN UND DAS SOMIT NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 3 DEN GERICHTSHOF ZUM ZWECKE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUFGEWORFENEN AUSLEGUNGSPROBLEME ANRUFEN MUSS , DIE FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. A ) IST DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ( VERORDNUNG NR. 67/67/EWG ) AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DES VERTRAGS MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND?
B)IST ES VON BEDEUTUNG , WENN DIE MEHREREN AUF EINER VERTRAGSSEITE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN PERSONELL MITEINANDER VERBUNDEN SIND UND IM HINBLICK AUF DEN VERTRAG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN?
2.IST DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN?
3.SETZT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG VORAUS , DASS DIE PARTEIEN ÜBER DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS ( HIER : EINES WARENZEICHENS ) BESTIMMUNGEN GETROFFEN HABEN , DIE DESSEN BENUTZUNG ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG DES BEZUGES ODER DER VERÄUSSERUNG RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETER ODER IN VERKEHR GEBRACHTER VERTRAGSWARE NAHELEGEN , ODER GENÜGT ES FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT , DASS IN DEM VERTRAG DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENS ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG VON PARALLELIMPORTEN NICHT GEREGELT IST?
4.IST ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG AUCH ANWENDBAR , WENN DIE VERTRAGSPARTNER RECHTLICH NICHT BEFUGT SIND , DURCH DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENS DEN BEZUG ODER DIE VERÄUSSERUNG RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETER ODER IN VERKEHR GEBRACHTER VERTRAGSWARE ZU BEHINDERN?
5.FALLS DIE FRAGE ZU 4. ZU BEJAHEN IST :
SETZT DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN VORSCHRIFT ZUSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VERTRAGSPARTNER VON DEM WARENZEICHEN ZUR VERHINDERUNG ODER ERSCHWERUNG DER BESCHAFFUNG VON VERTRAGSWARE TATSÄCHLICH GEBRAUCH MACHEN?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE ( UNTERNEHMENSBEGRIFF )
10 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 WIRD ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT AUF VEREINBARUNGEN , ' ' AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND ' '. DIE ANWENDBARKEIT DIESER BESTIMMUNG IST DESHALB ZWEIFELHAFT , WEIL DIE STREITIGE VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FIRMA HYDROTHERM AUF DER EINEN SEITE UND DREI UNTERSCHIEDLICHEN PERSONEN - NÄMLICH HERRN ANDREOLI , EINER NATÜRLICHEN PERSON , SOWIE DEN FIRMEN COMPACT UND OFFICINE SANT ' ANDREA - AUF DER ANDEREN SEITE GESCHLOSSEN WURDE. DABEI IST UNSTREITIG , DASS HERR ANDREOLI DIE EINE WIE DIE ANDERE DIESER BEIDEN FIRMEN VOLLSTÄNDIG KONTROLLIERT.
11 IM RAHMEN DES WETTBEWERBSRECHTS IST UNTER DEM BEGRIFF DES UNTERNEHMENS EINE IM HINBLICK AUF DEN JEWEILIGEN VERTRAGSGEGENSTAND BESTEHENDE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT ZU VERSTEHEN , SELBST WENN DIESE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT RECHTLICH AUS MEHREREN , NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN , PERSONEN GEBILDET WIRD. DIE DIESBEZUEGLICHE VORAUSSETZUNG DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 IST DAHER ERFÜLLT , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG FIRMEN BETEILIGT SIND , ZWISCHEN DENEN INTERESSENGLEICHHEIT BESTEHT UND DIE VON EIN UND DERSELBEN - EBENFALLS AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN - NATÜRLICHEN PERSON KONTROLLIERT WERDEN. DENN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST EIN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PERSONEN , DIE ZUSAMMEN ALS EINE EINZIGE PARTEI AN DER FRAGLICHEN VEREINBARUNG BETEILIGT SIND , UNMÖGLICH.
12 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE MUSS DAHER LAUTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 67/67 AUCH DANN ANZUWENDEN IST , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT.
ZUR ZWEITEN FRAGE ( RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER VEREINBARUNG )
13 GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 67/67 GILT DIE GRUPPENFREISTELLUNG FÜR VEREINBARUNGEN , IN DENEN SICH EIN VERTRAGSPARTNER DEM ANDEREN GEGENÜBER VERPFLICHTET , ' ' ZUM ZWECK DES WEITERVERKAUFS INNERHALB EINES ABGEGRENZTEN GEBIETES DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTIMMTE WAREN NUR AN IHN ZU LIEFERN ' '. IN DER STREITIGEN VEREINBARUNG WIRD ALS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ' ' WESTEUROPA ' ' MIT AUSNAHME BESTIMMTER STAATEN BEZEICHNET , BEI DENEN ES SICH IM EINEN FALL UM ITALIEN , GRIECHENLAND UND DIE TÜRKEI UND IM ANDEREN FALL UM FRANKREICH , DIE BENELUX-STAATEN UND ÖSTERREICH HANDELT.
14 DER BUNDESGERICHTSHOF MÖCHTE WISSEN , OB DIE VERORDNUNG ANWENDBAR IST , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN SOMIT NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN.
15 DIE VERORDNUNG NR. 67/67 REGELT EINEN ASPEKT DES WETTBEWERBS IM ALLGEMEINEN RAHMEN DES GELTUNGSBEREICHS DES EWG-VERTRAGS UND INSBESONDERE DES ARTIKELS 85 , DER SICH AUF DEN WETTBEWERB ' ' INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ' ' BEZIEHT. FOLGLICH SIND DIE VORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG ERFÜLLT , WENN DIE VEREINBARUNG DIE RÄUMLICHE GELTUNG DES ALLEINVERTRIEBSRECHTS IM RAHMEN EINES ' ' ABGEGRENZTEN GEBIETS ' ' DES GEMEINSAMEN MARKTES FESTLEGT , WOBEI DIESE RÄUMLICHE ABGRENZUNG SO VORGENOMMEN WERDEN MUSS , DASS WEITERHIN WETTBEWERB - UND SOMIT PARALLELEINFUHREN - ZWISCHEN DEM GEBIET , FÜR WELCHES DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT GEWÄHRT WIRD , UND DEM ÜBRIGEN TEIL DER GEMEINSCHAFT TATSÄCHLICH MÖGLICH IST , WAS IM VORLIEGENDEN FALL AUSSER STREIT STEHT. DIE EINBEZIEHUNG VON DRITTLÄNDERN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ÄNDERT DESHALB DIE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG NICHT.
16 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ANWENDBAR IST , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN.
ZUR DRITTEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE ( BENUTZUNG DES WARENZEICHENRECHTS )
17 DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG , DIE GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST , IST DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS DIE EINE VERTRAGSPARTEI DER ANDEREN DEN GEBRAUCH EINES WARENZEICHENRECHTS GERADE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ÜBERLASSEN HAT. DER BUNDESGERICHTSHOF STELLT IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE FRAGE , OB UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS DAZU FÜHREN KANN , DASS EINE SOLCHE VEREINBARUNG UNTER DIE AUSSCHLUSSKLAUSEL DES ARTIKELS 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 FÄLLT. ER MÖCHTE IM WESENTLICHEN WISSEN , OB ES FÜR DIE ANWENDUNG DIESER AUSSCHLUSSKLAUSEL GENÜGT , DASS EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT IM RAHMEN EINER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG DERGESTALT BENUTZT WERDEN KANN , DASS DIE BESCHAFFUNG DER BETREFFENDEN WARE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSCHWERT WIRD , ODER OB DIESE AUSSCHLUSSKLAUSEL NUR GILT , WENN SICH EINE DERARTIGE BENUTZUNG DES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM TATSÄCHLICHEN VERHALTEN DER PARTEIEN ERGIBT.
18 NACH ARTIKEL 3 IST DIE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 VORGESEHENE GRUPPENFREISTELLUNG NICHT ANWENDBAR , WENN ' ' B ) DIE VERTRAGSPARTNER ES ZWISCHENHÄNDLERN ODER VERBRAUCHERN ERSCHWEREN , SICH DIE VERTRAGSWAREN BEI ANDEREN HÄNDLERN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BESCHAFFEN , INSBESONDERE WENN DIE VERTRAGSPARTNER... GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AUSÜBEN , UM HÄNDLER ODER VERBRAUCHER DARAN ZU HINDERN , IN ANDEREN TEILEN DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETE ODER RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHTE VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN ODER IM VERTRAGSGEBIET ZU VERÄUSSERN... ' '
19 DIESE BESTIMMUNG WIRD DURCH DIE NEUNTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG WIE FOLGT ERLÄUTERT : ' ' INSBESONDERE MUSS DURCH DIE MÖGLICHKEIT VON PARALLELIMPORTEN GEWÄHRLEISTET WERDEN , DASS DIE VERBRAUCHER ANGEMESSEN AN DEN DURCH DEN ALLEINVERTRIEB ENTSTEHENDEN VORTEILEN BETEILIGT WERDEN. ES KANN DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN , DASS GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND SONSTIGE RECHTE MISSBRAUCHT WERDEN , UM EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ HERBEIZUFÜHREN. ' '
20 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE VERORDNUNG NICHT DEN ZWECK VERFOLGT , EINER VEREINBARUNG ALLEIN DESHALB DIE GRUPPENFREISTELLUNG ZU VERSAGEN , WEIL IN DIESER VEREINBARUNG EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT IM HINBLICK AUF DAS NORMALE FUNKTIONIEREN EINES ALLEINVERTRIEBS IN DEM DURCH ARTIKEL 1 FESTGELEGTEN RAHMEN EINGERÄUMT WIRD. DIE EINSCHRÄNKUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 FINDET DAHER KEINE ANWENDUNG , WENN DIE GEBRAUCHSÜBERLASSUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERTRAGLICH SO GEREGELT IST , DASS NICHT IN FRAGE GESTELLT WIRD , DASS ES SICH BEI DEM EINGERÄUMTEN ALLEINVERTRIEBSRECHT UM EIN OFFENES RECHT HANDELT.
21 DAS VERBOT DES ARTIKELS 3 KANN DESHALB NUR EINGREIFEN , WENN ENTWEDER DER WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER DAS TATSÄCHLICHE VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER ANHALTSPUNKTE DAFÜR LIEFERT , DASS EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT MISSBRAUCHT WIRD , UM EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ HERBEIZUFÜHREN. DIE BLOSSE MÖGLICHKEIT EINER DERARTIGEN BENUTZUNG , DIE SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIE VERTRAGSPARTNER IN IHRE VEREINBARUNG KEINE AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN AUFGENOMMEN HABEN , REICHT MITHIN FÜR DEN AUSSCHLUSS EINER VEREINBARUNG VON DER GRUPPENFREISTELLUNG NICHT AUS.
22 AUF DIE DRITTE , VIERTE UND FÜNFTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGENSTEHT , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN. DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 67/67 AUSZUSCHLIESSEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
24 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION VOM 22. MÄRZ 1967 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN IST AUCH DANN ANZUWENDEN , WENN AUF EINER SEITE DER VEREINBARUNG MEHRERE RECHTLICH SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND , VORAUSGESETZT , DIESE UNTERNEHMEN BILDEN IM HINBLICK AUF DIE VEREINBARUNG EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT.
2.DIE VERORDNUNG NR. 67/67 IST ANWENDBAR , WENN SICH DIE BINDUNGSVEREINBARUNGEN NICHT NUR AUF EIN ABGEGRENZTES GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES , SONDERN AUCH AUF LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKEN.
3.ARTIKEL 3 BUCHSTABE B NR. 1 DER VERORDNUNG NR. 67/67 STEHT DER GRUPPENFREISTELLUNG EINER VEREINBARUNG NUR DANN ENTGEGEN , WENN ENTWEDER AUS DEM WORTLAUT DER VEREINBARUNG SELBST ODER AUS DEM VERHALTEN DER VERTRAGSPARTNER HERVORGEHT , DASS DIESE EIN GEWERBLICHES SCHUTZRECHT BENUTZEN WOLLEN ODER TATSÄCHLICH BENUTZEN , UM MITTELS DIESES RECHTS PARALLELEINFUHREN IN DAS ALLEINVERTRIEBSGEBIET ZU VERHINDERN ODER ZU ERSCHWEREN. DIE TATSACHE , DASS EINE VEREINBARUNG KEINE BESTIMMUNG ENTHÄLT , DURCH DIE EINE MISSBRÄUCHLICHE BENUTZUNG EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS VERHINDERT WERDEN SOLL , REICHT FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS , UM DIESE VEREINBARUNG VON DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 67/67 AUSZUSCHLIESSEN.
KOOPMANS BAHLMANN PESCATORE O ' KEEFFE BOSCO VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 12. JULI 1984.
Ende der Entscheidung
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