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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1979
Aktenzeichen: 173-78
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 30 Abs. 1 | |
Verordnung 1408/71/EWG Art. 61 Abs. 5 |
ARTIKEL 30 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 UND ARTIKEL 61 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERPFLICHTEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATES LEDIGLICH , FRÜHER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENE ODER FESTGESTELLTE ARBEITSUNFÄLLE ODER BERUFSKRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , ALS OB SIE UNTER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATES EINGETRETEN ODER FESTGESTELLT WORDEN WÄREN , SIE VERPFLICHTEN DIESEN TRAEGER JEDOCH NICHT , AUSSERDEM AUCH SPÄTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENE ODER FESTGESTELLTE UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. MAI 1979. - ALBERTO VILLANO GEGEN NORDWESTLICHE EISEN- UND STAHL-BERUFSGENOSSENSCHAFT. - PASQUALE BARION GEGEN TIEFBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - SPAETER EINGETRETENER WEITERER ARBEITSUNFALL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 173 UND 174-78.
Entscheidungsgründe:
1MIT GETRENNTEN BESCHLÜSSEN VOM 27. JUNI 1978 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 14. AUGUST 1978 , HAT DAS BUNDESSOZIALGERICHT DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE NACHSTEHENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' HAT DER BEKLAGTE DEUTSCHE VERSICHERUNGSTRAEGER NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , DEN IN ITALIEN SPÄTER EINGETRETENEN ARBEITSUNFALL DES KLAEGERS ZU BERÜCKSICHTIGEN , ALS OB ER UNTER DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINGETRETEN WÄRE , WENN DIE GEWÄHRUNG EINER RENTE AN DEN KLAEGER AUS EINEM FRÜHEREN NACH DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINGETRETENEN ARBEITSUNFALL DAVON ABHÄNGT , DASS DIE HUNDERTSÄTZE DER DURCH BEIDE ARBEITSUNFÄLLE VERURSACHTEN MINDERUNG DER ERWERBSFÄHIGKEIT WENIGSTENS DIE ZAHL 20 ERREICHEN ( PAR 581 ABSATZ 3 SATZ 1 DER REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG)?
' '
2DIESE FRAGE IST IM RAHMEN ZWEIER STREITVERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DENEN DIE NORDWESTLICHE EISEN- UND STAHL-BERUFSGENOSSENSCHAFT ( RECHTSSACHE 173/78 ) UND DIE TIEFBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT ( RECHTSSACHE 174/78 ) VON ARBEITNEHMERN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERKLAGT WORDEN SIND , DIE BEIDE AUF DEM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINEN ARBEITSUNFALL ERLITTEN HATTEN. NACH EINEM ZWEITEN ARBEITSUNFALL IN ITALIEN HABEN DIESE BEIDEN ARBEITNEHMER BEI DEN IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN VERSICHERUNGSTRAEGERN BEANTRAGT , DEN ZWEITEN UNFALL BEI DER ENTSCHEIDUNG DER FRAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN , OB DIE IN DEN EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER UNFALLRENTE ERFÜLLT SEIEN.
3ARTIKEL 30 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 UND ARTIKEL 61 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESTIMMEN BEIDE , DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND VORGESEHEN IST , DASS BEI DER BEMESSUNG DES GRADES DER ERWERBSMINDERUNG FRÜHER EINGETRETENE ODER FESTGESTELLTE ARBEITSUNFÄLLE ODER BERUFSKRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , AUCH DIE FRÜHER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN ODER FESTGESTELLTEN ARBEITSUNFÄLLE ODER BERUFSKRANKHEITEN BERÜCKSICHTIGT , ALS OB SIE UNTER DEN FÜR IHN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINGETRETEN ODER FESTGESTELLT WORDEN WÄREN. DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN VERPFLICHTEN SOMIT DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER LEDIGLICH , DIE FRÜHER , NICHT AUCH DIE SPÄTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN ODER FESTGESTELLTEN UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.
4DIE KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN MACHEN INDESSEN GELTEND , ANGESICHTS DER ZIELSETZUNG DER ARTIKEL 48 BIS 51 DES EWG-VERTRAGES UND DER ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE , AUF DENEN DIE VERORDNUNGEN NR. 3 UND NR. 1408/71 BERUHTEN , SEI EINE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER IN DEN ZITIERTEN BESTIMMUNGEN ENTHALTENEN NORM AUF SPÄTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENE UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN GEBOTEN. DIE ZUSTÄNDIGEN TRAEGER SEIEN VERPFLICHTET , NICHT NUR DIE FRÜHER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , WIE DIES DIE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN VORSÄHEN , SONDERN AUCH DIE SPÄTER EINGETRETENEN.
5DIESE AUFFASSUNG IST JEDOCH ZURÜCKZUWEISEN.
6INDEM SIE DEM LETZTEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGEN , DIE FRÜHER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENEN UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , ALS OB SIE UNTER DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINGETRETEN WÄREN , WOLLEN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN DEM ARBEITNEHMER , DER ZUMAL ODER MEHRMALS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT OPFER EINES ARBEITSUNFALLS ODER EINER BERUFSKRANKHEIT GEWORDEN IST , DIE GLEICHE BEHANDLUNG ZUKOMMEN LASSEN WIE DEM ARBEITNEHMER , DER SICH IN GLEICHER LAGE BEFINDET UND DEN MITGLIEDSTAAT DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS NICHT VERLASSEN HAT. DIESE BESTIMMUNGEN HABEN SO DIE TRAGENDEN GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 48 BIS 51 DES EWG-VERTRAGES ANGEMESSEN VERWIRKLICHT.
7AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 30 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 UND ARTIKEL 61 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT VERPFLICHTEN , SPÄTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENE UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , ALS OB SIE UNTER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETEN WÄREN.
Kostenentscheidung:
8DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
9FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT MIT GETRENNTEN BESCHLÜSSEN VOM 27. JUNI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 30 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 UND ARTIKEL 61 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VERPFLICHTEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT , SPÄTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETENE UNFÄLLE ODER KRANKHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , ALS OB SIE UNTER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEREN MITGLIEDSTAATS EINGETRETEN WÄREN.
Ende der Entscheidung
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