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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.1984
Aktenzeichen: 175/83
(1)
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, VerfO
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
VerfO Art. 91 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. SEPTEMBER 1984. - SUZANNE CULMSEE GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 175/83.
Entscheidungsgründe:
1. DIE KLAEGER , BEAMTE DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. AUGUST 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , KLAGE GEGEN DIESEN AUSSCHUSS UND , SOWEIT ERFORDERLICH , GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT DEM ANTRAG ERHOBEN ,
A ) DIE GEHALTSABRECHNUNGEN DER KLAEGER FÜR DEZEMBER 1982 , DIE DIE ABRECHNUNG ÜBER DIE NACHZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 3139/82 DES RATES VOM 22. NOVEMBER 1982 ENTHALTEN , AUFZUHEBEN , SOWEIT DIESE NACHZAHLUNG NICHT ZUZUEGLICH ZINSEN ERFOLGT IST.
B)SOWEIT ERFORDERLICH , DIE ZURÜCKWEISUNG DER VON DEN KLAEGERN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS IN DIESEM SINNE EINGEREICHTEN BESCHWERDEN AUFZUHEBEN UND
C)DEN KLAEGERN ERSATZ IHRES VERMÖGENSSCHADENS IN HÖHE DER ZUM ÜBLICHEN SATZ BERECHNETEN ZINSEN AUS DEM BETRAG DER RÜCKSTÄNDE , JEWEILS VON IHRER FÄLLIGKEIT BIS ZUR ZAHLUNG , ZUZUSPRECHEN.
2. DER RAT HAT MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ VOM 19. OKTOBER 1983 AUFGRUND VON ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT ERHOBEN UND BEANTRAGT , ÜBER DIESE EINREDE VORAB ZU ENTSCHEIDEN.
3. NACH AUFFASSUNG DES RATES IST DIE GEGEN IHN GERICHTETE KLAGE UNZULÄSSIG , DA DIE KLAEGER SICH NICHT GEGEN EINEN VON IHM ERLASSENEN RECHTSAKT WENDETEN UND ZU IHM KEINE BEZIEHUNG HÄTTEN , WIE SIE ZWISCHEN EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND SEINEN BEAMTEN BESTEHE.
4. DIE KLAEGER TRAGEN IN IHREN AUSFÜHRUNGEN ZU DER VOM RAT ERHOBENEN EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT NICHTS VOR , WAS DARAUF HINAUSLIEFE , DIE BEGRÜNDETHEIT DIESER EINREDE ZU VERNEINEN. SIE BESCHRÄNKEN SICH AUF DIE ERKLÄRUNG , DASS SIE ' ' DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES STELLEN WOLLEN ' '.
5. DIE KLAGE IST NICHT GEGEN EINEN RECHTSAKT DES RATES GERICHTET , SONDERN WENDET SICH GEGEN DIE GEHALTSABRECHNUNGEN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ALS ANSTELLUNGESBEHÖRDE SOWIE GEGEN DIE ZURÜCKWEISUNG DER NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGELEGTEN BESCHWERDEN DER KLAEGER DURCH EBEN DIESE BEHÖRDE. AUCH DIE SCHADENSERSATZKLAGE BETRIFFT NUR DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. INFOLGEDESSEN IST DIE VON DEN KLAEGERN EINGEREICHTE KLAGE UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN Y. GALMOT , DER RICHTER U. EVERLING UND C. KAKOURIS
GENERALANWALT : G. F. MANCINI
KANZLER : P. HEIM
NACH ARTIKEL 91 PAR PAR 3 UND 4 DER VERFAHRENSORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST.
2.DIE KLAEGER TRAGEN DIE KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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