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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1974
Aktenzeichen: 178-73
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
AUS DEN ARTIKELN 4 UND 8 DER VERORDNUNG NR. 729/70 SOWIE AUS ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES VOM 21. APRIL 1970 ERGIBT SICH, DASS DIE AUFGABE DER FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER ABSCHÖPFUNGS - UND ERSTATTUNGSSYSTEME ERFORDERLICHEN RECHTSVERFOLGUNG WEITERHIN BEI DEN MITGLIEDSTAATEN VERBLEIBT UND DIESE AUCH FORTAN ZU DIESEM ZWECK GEGENÜBER DEN RECHTSUNTERWORFENEN AUFTRETEN.
SONACH IST DIE RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER BEHÖRDEN ALS PARTEIEN IN RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE NACHZAHLUNG HINTERZOGENER GEMEINSCHAFTSEINNAHMEN ODER DIE RÜCKERSTATTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER BETRAEGE DURCH DIE GEWÄHRUNG EIGENER MITTEL AN DIE GEMEINSCHAFT NICHT BEEINTRÄCHTIGT WORDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1974. - BELGISCHER STAAT UND GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEGEN MERTENS UND ANDERE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOF VAN BEROEP BRUESSEL). - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 178, 179 UND 180-73.
Entscheidungsgründe:
1 DER HOF VAN BERÖP IN BRÜSSEL HAT MIT URTEILEN VOM 5. MÄRZ 1971 ( IN DEN RECHTSSACHEN 178/73 UND 179/73 ) UND 28. FEBRUAR 1973 ( IN DER RECHTSSACHE 180/73 ), BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 30. OKTOBER BZW. 6. NOVEMBER 1973, DEM GERICHTSHOF ZWEI GLEICHLAUTENDE FRAGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 25 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( AB1. NR. 30 VOM 20. APRIL 1962, S. 991 ), DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 729/70 DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( AB1. L 94 VOM 28. APRIL 1970, S. 13 ) UND DES BESCHLUSSES DES RATES VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ( AB1. L 94 VOM 28. APRIL 1970, S. 19 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2/3 AUSWEISLICH DER AKTEN WERDEN DIE FRAGEN IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN WEGEN BETRÜGERISCHER MACHENSCHAFTEN BEI DER AUSFUHR UND EINFUHR VON MARKTORDNUNGSERZEUGNISSEN GESTELLT; IN DIESEN VERFAHREN HABEN DER BELGISCHE STAAT UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ALS KLAEGERIN IM ADHÄSIONSVERFAHREN DIE VERURTEILUNG DER BETROFFENEN SOWIE DER FÜR SIE ZIVILRECHTLICH HAFTBAREN JURISTISCHEN PERSONEN ZUR RÜCKZAHLUNG DER ZU UNRECHT EMPFANGENEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR UND ZUR ZAHLUNG DER HINTERZOGENEN ABSCHÖPFUNGEN BEI DER EINFUHR BEANTRAGT. AUF DEN EINWAND EINIGER ANGEKLAGTER, INFOLGE DER EINFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND INSBESONDERE DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEREN FINANZIERUNG SEIEN NICHT MEHR DIE MITGLIEDSTAATEN, SONDERN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HINSICHTLICH DER ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNGEN UND DER ZAHLUNG DER ERSTATTUNGEN BETROFFEN, HAT DER NATIONALE RICHTER BEFUNDEN, DASS EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN PUNKT FÜR SEIN URTEIL NOTWENDIG SEI.
4/5 DIE DREI GLEICHLAUTENDEN FRAGENKATALOGE KÖNNEN IN EINEM URTEIL BEANTWORTET WERDEN. DIE FRAGEN BETREFFEN DIE KLÄRUNG DER MÖGLICHEN PROZESSRECHTLICHEN FOLGEN DER TATSACHE, DASS DER GEMEINSCHAFT EIGENE MITTEL ZUERKANNT WORDEN SIND; DA SICH DIE ERSTE FRAGE AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT BEZIEHT UND DIE ZWEITE AUF DAS STADIUM DES EINHEITLICHEN MARKTES, ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG, ZUNÄCHST DIE LETZTERE FRAGE ZU BEHANDELN.
6/7 DIESE FRAGE LAUTET, OB DIE VERORDNUNG NR. 729/70 UND DER RATBESCHLUSS VOM 23. APRIL 1970 SOWIE DIE DAZUGEHÖRIGEN AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN MÜSSEN, DASS VOM INKRAFTTRETEN DIESER BESTIMMUNGEN AN ALLE HOHEITSBEFUGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT EIGENEN EINNAHMEN UND AUSGABEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIE GEMEINSCHAFT ÜBERGEGANGEN SIND, SO DASS 1. SEITHER NUR DIE GEMEINSCHAFT BEFUGT IST, IM ZUSAMMENHANG MIT DEN GENANNTEN EINNAHMEN UND AUSGABEN GERICHTLICH VORZUGEHEN UND DASS 2. DIE MÖGLICHERWEISE GEGEBENE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT BEI DER EINZIEHUNG UND AUSZAHLUNG BEHILFLICH ZU SEIN, NICHT LÄNGER ALS EIGENE ( GEGEBENENFALLS MIT DER GEMEINSCHAFT GETEILTE ) ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN, SONDERN ALS EINE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ANZUSEHEN IST. FÜR DEN FALL, DASS DIESE FRAGE BEJAHT WIRD, WIRD WEITER GEFRAGT, OB DIES WEGEN DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER ÜBERTRAGUNG VON HOHEITSRECHTEN AUCH FÜR DIE NACH DEM INKRAFTTRETEN DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN GERICHTLICH GELTEND GEMACHTEN ODER ZU DIESEM ZEITPUNKT BEREITS RECHTSHÄNGIGEN ANSPRÜCHE GILT, SOFERN SIE SICH AUF SACHVERHALTE ODER RECHTE BEZIEHEN, DIE VORHER ENTSTANDEN SIND.
8/10 GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 25/62 FLIESSEN IN DER ENDPHASE DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE EINNAHMEN AUS DEN ABSCHÖPFUNGEN AUF EINFUHREN VON AGRARERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN " DER GEMEINSCHAFT ZU UND WERDEN FÜR GEMEINSCHAFTLICHE AUSGABEN VERWANDT "; FERNER IST DER RAT GEHALTEN, ZU GEGEBENER ZEIT DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 201 DES VERTRAGES ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN EINZULEITEN. ARTIKEL 2 BESTIMMT WEITERHIN, DASS DIE ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN IN DER ENDPHASE DES GEMEINSAMEN MARKTES VOM EAGFL FINANZIERT WERDEN. IN AUSFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNG UND DER ARTIKEL 201 BIS 209 DES VERTRAGES HABEN DIE VERORDNUNG NR. 729/70 UND DER BESCHLUSS VOM 21. APRIL 1970 DIE FINANZIERUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN DURCH DEN FONDS UND DIE EINSETZUNG ALLER EINNAHMEN AUS AGRARABSCHÖPFUNGEN IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN ANGEORDNET.
11 WENN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN AUCH VORSCHREIBEN, DASS DIE EINNAHMEN AUS DEN AGRARABSCHÖPFUNGEN UND DIE ERSTATTUNGEN BEI AUSFUHREN NACH DRITTEN LÄNDERN ALS EIGENE EINNAHMEN UND AUSGABEN IN DEN HAUSHALTSPLAN DER GEMEINSCHAFTEN EINZUSETZEN SIND, SO SAGEN SIE DOCH NICHTS NÄHERES ÜBER DIE ETWAIGEN BEFUGNISSE DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN, SELBST DIESE ABSCHÖPFUNGEN ZU ERHEBEN SOWIE DIESE ERSTATTUNGEN ZU GEWÄHREN ODER AUSZUZAHLEN.
12/13 ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 729/70 BESTIMMT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DIENSTELLEN UND EINRICHTUNGEN BEZEICHNEN, DIE SIE ZUR ZAHLUNG DER BETREFFENDEN AUSGABEN ERMÄCHTIGEN, UND DASS SIE DER KOMMISSION INSBESONDERE " DIE VERWALTUNGS - UND BUCHUNGSTECHNISCHEN BEDINGUNGEN ( ÜBERMITTELN ), UNTER DENEN DIE ZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE VORGENOMMEN WERDEN ". DIE BESTIMMUNG SIEHT WEITERHIN VOR, DASS DIE KOMMISSION DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MITTEL ZUR VERFÜGUNG STELLT, DAMIT DIE BEZEICHNETEN DIENSTSTELLEN UND EINRICHTUNGEN DIE GENANNTEN ZAHLUNGEN " GEMÄSS DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN UND DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN " VORNEHMEN KÖNNEN.
14/15 NACH ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN " GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, UM... UNREGELMÄSSIGKEITEN ZU VERHINDERN UND ZU VERFOLGEN " UND " DIE INFOLGE VON UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSEN ABGEFLOSSENEN BETRAEGE WIEDEREINZUZIEHEN "; " ERFOLGT KEINE VOLLSTÄNDIGE WIEDEREINZIEHUNG, SO TRAEGT DIE GEMEINSCHAFT DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER UNREGELMÄSSIGKEITEN UND VERSÄUMNISSE; DIES GILT NICHT FÜR UNREGELMÄSSIGKEITEN ODER VERSÄUMNISSE, DIE DEN VERWALTUNGEN ODER EINRICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ANZULASTEN SIND ". FERNER BESTIMMT DER BESCHLUSS VOM 21. APRIL 1970 IN ARTIKEL 6, DASS DIE BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSMITTEL VON DEN MITGLIEDSTAATEN " GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN ( WERDEN ), DIE GEGEBENENFALLS ZU DIESEM ZWECK ZU ÄNDERN SIND ", UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DIESE MITTEL DER KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG STELLEN.
16/17 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE AUFGABE DER RECHTSVERFOLGUNG ZUGUNSTEN DER ABSCHÖPFUNGS - UND ERSTATTUNGSSYSTEME WEITERHIN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBLEIBT UND DIESE AUCH FORTAN ZU DIESEM ZWECK GEGENÜBER DEN RECHTSUNTERWORFENEN AUFTRETEN. SONACH IST DIE RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER BEHÖRDEN ALS PARTEIEN IN RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE NACHZAHLUNG HINTERZOGENER GEMEINSCHAFTSEINNAHMEN ODER DIE RÜCKERSTATTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER BETRAEGE DURCH DIE GEWÄHRUNG EIGENER MITTEL AN DIE GEMEINSCHAFT NICHT BEEINTRÄCHTIGT WORDEN.
18/19 TEIL B DER FRAGE IST DAMIT GEGENSTANDSLOS, WEIL ER NUR FÜR DEN FALL GESTELLT IST, DASS TEIL A BEJAHT WIRD. DESGLEICHEN IST DAMIT DIE ERSTE FRAGE GEGENSTANDSLOS, WEIL DIE VERNEINUNG DER ZWEITEN FRAGE NOTWENDIGERWEISE EINE ENTSPRECHENDE ANTWORT AUF DIE ERSTE NACH SICH ZIEHT.
Kostenentscheidung:
20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HOF VAN BERÖP IN BRÜSSEL GEMÄSS DESSEN URTEILEN VOM 5. MÄRZ 1971 UND 28. FEBRUAR 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT.
DIE RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRER BEHÖRDEN ALS PARTEIEN IN RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE NACHZAHLUNG HINTERZOGENER GEMEINSCHAFTSEINNAHMEN ODER DIE RÜCKSTATTUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER BETRAEGE IST DURCH DIE GEWÄHRUNG EIGENER MITTEL AN DIE GEMEINSCHAFT NICHT BEEINTRÄCHTIGT WORDEN.
Ende der Entscheidung
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