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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.1983
Aktenzeichen: 179/82
Rechtsgebiete: EGKS-VERTRAG, ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80


Vorschriften:

EGKS-VERTRAG ART. 58 PAR 4
ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ART. 9 ABS.1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DURCH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 , WONACH DIE BEI ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN ZU VERHÄNGENDE GELDBUSSE IN DER REGEL 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG BETRAEGT , HAT DIE KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG DEN GEBRAUCH IHRES ERMESSENS RECHTSGÜLTIG GEREGELT. DAHER MUSS EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EIN BUSSGELD VERHÄNGT WIRD , EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR DEN BUSSGELDSATZ NUR IN DEN AUSNAHMEFÄLLEN ENTHALTEN , IN DENEN DIE KOMMISSION EINEN ANDEREN ALS DEN REGELSATZ ANWENDET.

2.DA DAS RISIKO DER NICHTEINHALTUNG DER AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 FESTGELEGTEN ERZEUGUNGSQUOTEN NORMALERWEISE VOM ERZEUGER GETRAGEN WIRD , KANN ES DIESEN NICHT VON SEINER VERANTWORTUNG ENTLASTEN , WENN DIE QUOTENÜBERSCHREITUNG IN EINEM BESTIMMTEN QUARTAL AUF UMSTÄNDE ZURÜCKZUFÜHREN IST , DIE DER SPHÄRE DES NORMALEN GESCHÄFTSRISIKOS ZUZURECHNEN SIND , WIE DIE PLANWIDRIGE PRODUKTION EINES WALZWERKS UND DIE DURCH DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN GEWERKSCHAFTEN AUFGEWORFENEN PROBLEME. DESGLEICHEN VERMAG EINE VERRINGERUNG DER PRODUKTION IN EINEM SPÄTEREN QUARTAL NICHT DIE VORAUSGEGANGENE ZUWIDERHANDLUNG AUFZUHEBEN , DA DIE QUARTALSBEZOGENHEIT EIN WESENTLICHES MERKMAL DES DURCH DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EINGEFÜHRTEN QUOTENSYSTEMS IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 19. OKTOBER 1983. - LUCCHINI SIDERURGICA SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL. - RECHTSSACHE 179/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA LUCCHINI SIDERURGICA S.P.A., BRESCIA , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. JULI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS DEN ARTIKELN 33 UND 36 EGKS-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER EINZELFALLENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 11. JUNI 1982 ERHOBEN , MIT DER GEGEN SIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SOWIE DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 VOM 31. OKTOBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 291 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WORDEN IST.

2 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS DIE KLAEGERIN DIE IHR FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1981 ZUGETEILTE ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DIE WALZERZEUGNISSE DER GRUPPE IV UNTER VERSTOSS GEGEN DIE ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 UM 5 488 T ÜBERSCHRITTEN HABE , UND SETZTE DESWEGEN GEGEN DIE KLAEGERIN EINE GELDBUSSE VON 5 488 MAL 75 ECU = 411 600 ECU ( 544 699 092 LIT ) FEST.

3 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DURCH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EIN SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE EINGEFÜHRT WURDE. DIESES SYSTEM IST SO AUSGESTALTET , DASS DIE KOMMISSION FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUF DER GRUNDLAGE BESTIMMTER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DIE VIERTELJÄHRLICHEN ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR ROHSTAHL SOWIE FÜR VIER GRUPPEN VON WALZERZEUGNISSEN FESTSETZT. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DIESER ENTSCHEIDUNG WERDEN UNTERNEHMEN , DIE IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN ÜBERSCHREITEN , MIT EINER GELDBUSSE BELEGT , DIE BEI GEWÖHNLICHEN STÄHLEN IN DER REGEL 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG BETRAEGT.

4 MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN DIE AUFHEBUNG DER FRAGLICHEN BUSSGELDENTSCHEIDUNG , HILFSWEISE DIE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE. ZU DIESEM ZWECK BERUFT SIE SICH AUF DIE KLAGEGRÜNDE DER UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG , DER UNZUTREFFENDEN WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND DES VORLIEGENS BESONDERER UMSTÄNDE.

ZUR ANGEBLICHEN UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG

5 DIE KLAEGERIN MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET , DA SIE NICHT DIE GRÜNDE ERKENNEN LASSE , DIE DIE KOMMISSION BEWOGEN HÄTTEN , EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTZUSETZEN. SOWOHL ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG ALS AUCH ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 RÄUMTEN DER KOMMISSION EIN ERMESSEN BEI DER BEMESSUNG DER GELDBUSSE EIN , VON DEM SIE GEBRAUCH MACHEN MÜSSE.

6 DIE KOMMISSION IST DAGEGEN DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 LASSE IHR KEINEN ERMESSENSSPIELRAUM. SIE HAT IM VERLAUF DES VERFAHRENS DARGELEGT , SIE WENDE DIESE VORSCHRIFT SO AN , DASS SIE ALS GELDBUSSE , AUSSER IN BESTIMMTEN AUSNAHMEFÄLLEN , 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTSETZE. DAHER BEDÜRFE ES , AUSSER IN DEN GENANNTEN AUSNAHMEFÄLLEN , KEINER SPEZIELLEN BEGRÜNDUNG FÜR DIE BEMESSUNG DER GELDBUSSE.

7 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG GEGEN UNTERNEHMEN , DIE DEN VON IHR ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN ZUWIDERHANDELN , GELDBUSSEN BIS ZUM HÖCHSTBETRAG DES WERTES DER UNZULÄSSIGEN ERZEUGUNG FESTSETZEN KANN. ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT IST ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 ERGANGEN , WONACH DIE BEI ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN ZU VERHÄNGENDE GELDBUSSE IN DER REGEL 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG BETRAEGT. DIE ENTSCHEIDUNG PRÄZISIERT ALSO DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNIS AUS ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG DAHIN GEHEND , DASS DIE KOMMISSION IN ALLEN FÄLLEN VON QUOTENÜBERSCHREITUNGEN EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 75 ECU PRO TONNE FESTSETZT , ES SEI DENN , ES LIEGT EIN AUSNAHMEFALL VOR , DER DIE ANWENDUNG EINES ANDEREN ALS DIESES REGELSATZES RECHTFERTIGT. DIE KOMMISSION KONNTE DEN GEBRAUCH IHRES ERMESSENS RECHTSGÜLTIG IN DER WEISE REGELN , DASS SIE DIESEN GRUNDSATZ AUFSTELLTE , DER DEN ERFORDERNISSEN DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ENTSPRICHT UND DABEI DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN LÄSST , AUSSERGEWÖHNLICHEN SITUATIONEN RECHNUNG ZU TRAGEN.

8 DAHER IST FESTZUSTELLEN , DASS EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR DEN BUSSGELDSATZ NUR IN DEN AUSNAHMEFÄLLEN ERFORDERLICH IST , IN DENEN DIE KOMMISSION EINEN ANDEREN ALS DEN REGELSATZ ANWENDET. INDEM SIE DIE GELDBUSSE IM VORLIEGENDEN FALL IN EINER HÖHE VON 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTGESETZT HAT , HAT DIE KOMMISSION ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , DASS DIE SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG IHRER ANSICHT NACH DEM REGELFALL ENTSPRICHT , D. H. GEKENNZEICHNET IST DURCH DAS FEHLEN VON UMSTÄNDEN , DIE EINE ABWEICHUNG VOM REGELSATZ RECHTFERTIGEN WÜRDEN. DIE KOMMISSION HAT ALSO ALLE NOTWENDIGEN ANGABEN GEMACHT , DAMIT DIE KLAEGERIN IHRE RECHTE ERKENNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLBEFUGNIS AUSÜBEN KONNTE.

9 DIESER KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR ANGEBLICH UNZUTREFFENDEN WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS

10 DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND , DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG BERUHE AUF EINER UNZUTREFFENDEN WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS. IM REGELUNGSTEIL DER ENTSCHEIDUNG WERDE EINE ÜBERSCHREITUNG UM 5 488 T ALLEIN BEI DEN ERZEUGNISSEN DER GRUPPE IV FESTGESTELLT , WÄHREND VON DIESER MENGE IN WIRKLICHKEIT 1 157 T AUF DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE II UND 4 331 T AUF DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IV ENTFIELEN.

11 DIE KOMMISSION BESTREITET DIE VON DER KLAEGERIN VORGETRAGENEN ZAHLEN UND BEKRÄFTIGT DIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG ENTHALTENEN ANGABEN , DIE AUF DEN FESTSTELLUNGEN IHRER INSPEKTEURE BERUHTEN. SIE BESTREITET FERNER DIE ERHEBLICHKEIT DER ANGEBLICHEN DIFFERENZ DER ZAHLEN FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT.

12 ES IST IN DER TAT FESTZUSTELLEN , DASS , SELBST WENN DIE BEHAUPTUNGEN DER KLAEGERIN BEWIESEN WÄREN , SICH DIES IN KEINER WEISE AUF DIE GELDBUSSE AUSWIRKEN KÖNNTE , DA DIE IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLTE GESAMTMENGE DER ÜBERSCHREITUNG UNSTREITIG IST UND DER BUSSGELDSATZ , DEN DIE KOMMISSION WEGEN DIESER ÜBERSCHREITUNG ANZUWENDEN HAT , NICHT DAVON ABHÄNGT , IN WELCHER DER BEIDEN BETREFFENDEN GRUPPEN ZUVIEL PRODUZIERT WORDEN IST.

13 DIESER KLAGEGRUND IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM ANGEBLICHEN VORLIEGEN BESONDERER UMSTÄNDE

14 DIE KLAEGERIN MACHT WEITER GELTEND , WEGEN BESONDERER UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES HÄTTE KEINE GELDBUSSE VERHÄNGT WERDEN DÜRFEN ; ZUMINDEST SEI IHR BETRAG HERABZUSETZEN. SIE FÜHRT AUS , SIE HABE DIE ÜBERSCHREITUNG SELBST SOFORT NACH ABLAUF DES ERSTEN QUARTALS 1981 , NÄMLICH AM 7. APRIL , ANGEZEIGT , ALS SIE FESTGESTELLT HABE , DASS DIE QUOTE NICHT EINGEHALTEN WORDEN SEI. SIE HABE IN IHREM FERNSCHREIBEN DIE AUSSERGEWÖHNLICHEN TECHNISCHEN UMSTÄNDE , DIE ZU DER ÜBERPRODUKTION GEFÜHRT HÄTTEN , ERLÄUTERT UND EINEN AUSGLEICH IN DEN FOLGENDEN QUARTALEN ANGEBOTEN. DIE KOMMISSION HABE JEDOCH AUF DIESES FERNSCHREIBEN NICHT GEANTWORTET UND OHNE IRGENDEINE ANDERE REAKTION ANFANG 1982 DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN EINGELEITET.

15 UM DIE UNFREIWILLIGKEIT UND DIE UNVORHERSEHBARKEIT DER ÜBERPRODUKTION AUFZUZEIGEN , TRAEGT DIE KLAEGERIN WEITER VOR , SIE HABE IM MÄRZ 1981 IN IHRER NIEDERLASSUNG IN CASTO EIN UMGEBAUTES WALZWERK IN BETRIEB GENOMMEN , DESSEN AUSSTOSS SCHON IN DER ANLAUFPHASE UNERWARTET HOCH GEWESEN SEI. ES SEI NICHT MÖGLICH GEWESEN , DIE PRODUKTION ANZUHALTEN ODER ZU VERLANGSAMEN , DA DIE INBETRIEBNAHME EINER NEUEN ANLAGE DIE VOLLE AUSNUTZUNG DER KAPAZITÄT ERFORDERE , UM DIE NOTWENDIGEN ERPROBUNGEN UND EINSTELLARBEITEN ZU ERMÖGLICHEN , UND DA DIE GEGENÜBER DEN GEWERKSCHAFTEN UND DEN LIEFERANTEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN EINEM PRODUKTIONSSTOPP IM WEGE GESTANDEN HÄTTEN. AUS LETZTEREM GRUND SEI ES AUCH NICHT MÖGLICH GEWESEN , DIE PRODUKTION IN DEN BEIDEN ANDEREN WERKEN ANZUHALTEN.

16 DIE KLAEGERIN FÜGT HINZU , SIE HABE UNMITTELBAR NACH ABSENDUNG IHRES FERNSCHREIBENS EINE VERRINGERUNG IHRER PRODUKTION GEPLANT , UM IN ZUKUNFT DIE FESTGELEGTEN GRENZEN EINZUHALTEN , WAS AUCH IN DER TAT GESCHEHEN SEI. SIE SEI IM ZWEITEN QUARTAL 1981 UM 11 028 T UNTER DER QUOTE GEBLIEBEN , DIE IHR FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IV ZUGETEILT WORDEN SEI. DA IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINE ÜBERSCHREITUNG UM 5 488 T BEI DEN ERZEUGNISSEN DIESER GRUPPE IM VORANGEGANGENEN QUARTAL FESTGESTELLT WORDEN SEI , SEI ZU BEACHTEN , DASS DER GESAMTBETRAG DER ÜBERSCHREITUNG IM ERSTEN QUARTAL 1981 IM FOLGENDEN QUARTAL AUSGEGLICHEN WORDEN SEI.

17 DIE KOMMISSION BETONT DIE STRIKTE QUARTALSBEZOGENHEIT DER QUOTEN , AUF DER DIE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNG BERUHE. ALLEIN DIE TATSACHE DER QUOTENÜBERSCHREITUNG ZIEHE ALSO DIE FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE NACH SICH , UNABHÄNGIG VOM GRUND DER ÜBERPRODUKTION. DAHER KÖNNE DIE ÜBERSCHREITUNG DER QUOTE NICHT DURCH EINE SPÄTERE VERRINGERUNG AUSGEGLICHEN WERDEN.

18 INSBESONDERE BESTREITET DIE KOMMISSION , DASS DIE ERHÖHUNG DER PRODUKTION EINES IN DER ERPROBUNG BEFINDLICHEN WALZWERKS EIN AUSSERGEWÖHNLICHES UND UNVORHERSEHBARES EREIGNIS SEI. DIE KLAEGERIN HABE ES ALSO BEWUSST IN KAUF GENOMMEN , DASS SIE ZUVIEL PRODUZIEREN WÜRDE. JEDENFALLS HÄTTE SIE DIE PRODUKTION IN IHREN ANDEREN NIEDERLASSUNGEN VERRINGERN ODER VORÜBERGEHEND EINSTELLEN KÖNNEN.

19 DIE KOMMISSION MACHT WEITER GELTEND , DAS FERNSCHREIBEN , MIT DEM DIE KLAEGERIN SIE VON DER QUOTENÜBERSCHREITUNG BENACHRICHTIGT HABE , SEI UNERHEBLICH , DA SIE VON DER QUOTENÜBERSCHREITUNG BEREITS AUFGRUND DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN GEWUSST HABE , DIE VON IHREN BEDIENSTETEN DURCHGEFÜHRT WORDEN SEIEN. ZUM ANGEBLICHEN AUSGLEICH FÜHRT SIE AN , DIE VERRINGERUNG DER PRODUKTION IM ZWEITEN QUARTAL 1981 , DIE NICHT BESTRITTEN WERDE , KÖNNE AUCH AUF ANDERE GRÜNDE , WIE DEN RÜCKGANG DER NACHFRAGE AUF DEM MARKT , ZURÜCKZUFÜHREN SEIN.

20 HIERZU IST ZU BETONEN , DASS DIE QUARTALSBEZOGENHEIT EIN WESENTLICHES MERKMAL DES DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EINGEFÜHRTEN QUOTENSYSTEMS IST. DIE KOMMISSION HEBT DESHALB MIT RECHT HERVOR , DASS ALLE QUOTENVORAUSSCHÄTZUNGEN UND -FESTSETZUNGEN AUF DER VIERTELJAHRESPRODUKTION BERUHEN UND DASS DIE UNTERNEHMEN DAFÜR VERANTWORTLICH SIND , DASS IHRE PRODUKTION NICHT DIE FÜR DIESEN ZEITRAUM FESTGESETZTEN QUOTEN ÜBERSCHREITET.

21 AUS DIESEM GRUND TRAEGT DER ERZEUGER NORMALERWEISE DAS RISIKO DER NICHTEINHALTUNG DER QUOTEN. DIE PLANWIDRIGE PRODUKTION EINES WALZWERKS UND DIE DURCH DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN GEWERKSCHAFTEN AUFGEWORFENEN PROBLEME , AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN BERUFT , SIND DER SPHÄRE DES NORMALEN GESCHÄFTSRISIKOS ZUZURECHNEN UND KÖNNEN DIE KLAEGERIN DESHALB NICHT VON IHRER VERANTWORTUNG FÜR DIE EINHALTUNG DER QUOTEN ENTLASTEN.

22 DESGLEICHEN VERMAG EINE VERRINGERUNG DER PRODUKTION IN EINEM SPÄTEREN QUARTAL NICHT DIE VORAUSGEGANGENE ZUWIDERHANDLUNG AUFZUHEBEN , DA DER FÜR DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS MASSGEBLICHE ZEITRAUM DAS JEWEILIGE QUARTAL IST.

23 MIT RECHT HAT DIE KOMMISSION DAHER IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG EINEN VERSTOSS DER KLAEGERIN GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGESTELLT UND GEGEN SIE EINE GELDBUSSE VERHÄNGT. DER ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER STREITIGEN BUSSGELDENTSCHEIDUNG IST DESHALB ABZUWEISEN.

24 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT JEDOCH HILFSWEISE , DIE GELDBUSSE AUFGRUND DER BESONDEREN UMSTÄNDE DES FALLES HERABZUSETZEN.

25 WIE OBEN DARGELEGT , IST ALS GELDBUSSE NACH ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2794/80 EIN BETRAG VON 75 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG FESTZUSET ZEN , ES SEI DENN , DASS EIN AUSNAHMEFALL VORLIEGT , DER EINE ABWEICHUNG VON DIESEM REGELSATZ RECHTFERTIGT. IM VORLIEGENDEN FALL RECHTFERTIGEN AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE EINE SOLCHE ABWEICHUNG.

26 ES IST NÄMLICH UNSTREITIG , DASS DIE KLAEGERIN IN DEM FRAGLICHEN QUARTAL AUSSERGEWÖHNLICHE SCHWIERIGKEITEN MIT DER EINHALTUNG DER ZUGETEILTEN QUOTEN HATTE UND EINE VERRINGERUNG IHRER SPÄTEREN PRODUKTION DURCHFÜHRTE. WENN EINE SOLCHE VERRINGERUNG AUCH AUF VERSCHIEDENSTE GRÜNDE ZURÜCKZUFÜHREN SEIN KANN , SO IST DOCH IM VORLIEGENDEN FALL ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE KLAEGERIN DEN AUSGLEICH IM VORAUS IN IHREM FERNSCHREIBEN VOM 7. APRIL 1981 ANBOT , WAS DARAUF HINDEUTET , DASS SIE IHRE PRODUKTION FREIWILLIG ZUM AUSGLEICH DER QUOTENÜBERSCHREITUNG UND ZUR WIEDERHERSTELLUNG RECHTMÄSSIGER VERHÄLTNISSE VERRINGERTE.

27 DA DIE KOMMISSION DIESES FERNSCHREIBEN UNTER BEDAUERLICHER VERNACHLÄSSIGUNG DER GRUNDSÄTZE DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG NICHT BEANTWORTETE , LIESS SIE DIE KLAEGERIN IM UNGEWISSEN DARÜBER , OB SIE IHR ANGEBOT ANNEHMEN WOLLTE. WENN DIE KLAEGERIN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN TATSÄCHLICH IHRE PRODUKTION VERRINGERTE , UM DIE BEGANGENE QUOTENÜBERSCHREITUNG AUSZUGLEICHEN , SO IST ZU IHREN GUNSTEN DAS VORLIEGEN EINER AUSNAHMESITUATION ANZUERKENNEN , DIE DIE ANWENDUNG EINES UNTER DEM REGELSATZ LIEGENDEN SATZES RECHTFERTIGT.

28 DIE GELDBUSSE IST SOMIT HERABZUSETZEN. IN ANBETRACHT DER IM ZWEITEN QUARTAL 1981 DURCHGEFÜHRTEN PRODUKTIONSVERRINGERUNG ERSCHEINT EINE GELDBUSSE IN HÖHE DER HÄLFTE DER VERHÄNGTEN BUSSE , D. H. IN HÖHE VON 205 800 ECU ( 272 349 546 LIT ), ANGEMESSEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH PAR 3 DES GLEICHEN ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST.

30 DA SOWOHL DIE KLAEGERIN ALS AUCH DIE KOMMISSION TEILWEISE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN SIND , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE DER KLAEGERIN AUFERLEGTE GELDBUSSE WIRD AUF 205 800 ECU ( 272 349 546 LIT ) HERABGESETZT.

2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

3.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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