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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1965
Aktenzeichen: 18-64
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 69 § 2 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 |
1. EINE GEMEINSCHAFTLICHE KLAGE IST ZULÄSSIG, WENN DIE KLAGEANTRAEGE NUR MASSNAHMEN ZUM GEGENSTAND HABEN, DIE GLEICHEN INHALT HABEN ODER DIE KLAEGER IN GLEICHER WEISE BETREFFEN. DIE URSPRÜNGLICHEN KLAGEANTRAEGE KÖNNEN IM LAUFE DES VERFAHRENS GEÄNDERT WERDEN, UM DIESEN ERFORDERNISSEN ZU ENTSPRECHEN.
VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 13/57 RSPRGH IV 275.
VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 35/64.
2. DA SICH DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN AUS MEHREREN EIN GANZES BILDENDEN AKTEN ZUSAMMENSETZT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS ANLÄSSLICH EINER KLAGE GEGEN SPÄTERE AKTE DIESES VERFAHRENS DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER MIT DIESEN AKTEN ENG VERBUNDENEN FRÜHEREN AKTE GELTEND GEMACHT WERDEN KANN. DIE WEGEN VERSPÄTETER KLAGEERHEBUNG GEGEN DIESE FRÜHEREN AKTE ERHOBENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE GREIFT DAHER NICHT DURCH.
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3. EINE MIT EINEM ABGESCHLOSSENEN HOCHSCHULSTUDIUM GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG ERGIBT SICH AUS DER ÜBERTRAGUNG VON TÄTIGKEITEN UND AUFGABEN, DIE NORMALERWEISE DEN INHABERN VON UNIVERSITÄTSDIPLOMEN VORBEHALTEN SIND. ES KANN EINE BESTIMMTE DAUER DIESER ERFAHRUNG VERLANGT WERDEN. DIE DAUER DARF JEDOCH NICHT NACH DER DAUER DES HOCHSCHULSTUDIUMS BEMESSEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1965. - FILIPPO ALVINO UND 21 ANDERE KLAEGER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 18 UND 19-64.
Entscheidungsgründe:
S. 1044
DIE KLAGEN RICHTEN SICH GEGEN DIE INTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 165/A SOWIE GEGEN VERSCHIEDENE IM VERLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES EINSCHLIESSLICH DER ANSCHLIESSEND ERGANGENEN VERFÜGUNGEN DER KOMMISSION. DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGEN AUS DREI GRÜNDEN FÜR UNZULÄSSIG.
S. 1045
MIT GEMEINSCHAFTLICHEN KLAGEN GRIFFEN DIE KLAEGER VERSCHIEDENE MASSNAHMEN AN, DIE SIE KEINESWEGS IN GLEICHER WEISE GEMEINSAM BETRÄFEN.
ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS EINIGE DER URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE GEGEN MEHRERE INDIVIDÜLL VERSCHIEDENE MASSNAHMEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GERICHTET WAREN, DOCH HABEN DIE KLAEGER DIESE ANTRAEGE IM LAUFE DES VERFAHRENS DAHIN GEÄNDERT, DASS SIE NUR NOCH MASSNAHMEN ZUM GEGENSTAND HABEN, DIE GLEICHEN INHALT HABEN ODER DIE KLAEGER IN GLEICHER WEISE BETREFFEN.
DIE ERSTE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERWEIST SICH DEMNACH IN TATSÄCHLICHER HINSICHT ALS UNBEGRÜNDET.
DIE STELLENAUSSCHREIBUNG UND ALLE VORGÄNGE DES AUSWAHLVERFAHRENS SEIEN MEHR ALS DREI MONATE VOR KLAGEERHEBUNG VERÖFFENTLICHT ODER DEN KLAEGERN BEKANNTGEGEBEN WORDEN, INFOLGEDESSEN SEI DIE KLAGEERHEBUNG VERSPÄTET. WEGEN DES ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEN EINZELNEN ABSCHNITTEN DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS MUSS ES ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WERDEN, DASS MIT KLAGEN GEGEN SPÄTERE ABSCHNITTE EINES SOLCHEN VERFAHRENS AUCH DIE FEHLERHAFTIGKEIT MIT IHNEN ENG VERBUNDENER FRÜHERER ABSCHNITTE GELTEND GEMACHT WERDEN KANN. DER GERICHTSHOF KANN DAHER DIE VON DEN KLAEGERN GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG UND GEGEN DIE IM VERLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN VORGEBRACHTEN RÜGEN BEI DER PRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN, DIE DAS ENDZIEL DER KLAGEN BILDEN, MIT IN BETRACHT ZIEHEN.
HINSICHTLICH DIESER ERNENNUNGEN WENDET DIE BEKLAGTE EIN, DIE KLAEGER HÄTTEN DIE VERFÜGUNGEN, DURCH DIE DIE KOMMISSION SICH DIE ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS ZU EIGEN GEMACHT HAT, D. H. DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN, NICHT EINZELN BEZEICHNET.
DIE KLAEGER HABEN ZWAR DIE IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN ERFOLGTEN ERNENNUNGEN NICHT EINZELN AUFGEFÜHRT. DIES KANN IHNEN JEDOCH NICHT ZUM VORWURF GEMACHT WERDEN. DA ES SICH UM EIN AUSWAHLVERFAHREN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE HANDELTE, BESTAND DER NATUR DIESES VERFAHRENS NACH KEINE MÖGLICHKEIT, FESTZUSTELLEN, WELCHE DER VERÖFFENTLICHTEN ERNENNUNGEN ALS ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS 165/A ANZUSEHEN WAREN.
DIE KLAEGER HABEN AUSDRÜCKLICH DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNGEN BEANTRAGT, OHNE DIESE NÄHER ZU BEZEICHNEN, DIE BEKLAGTE HAT DEM GERICHTSHOF DIE LISTE DER BIS ZUM 31. JANUAR 1965 AUF DAS STREITIGE AUSWAHLVERFAHREN HIN AUSGESPROCHENEN FÜNFUNDFÜNFZIG ERNENNUNGEN VORGELEGT; DAMIT ERSCHEINT DER KLAGEGEGENSTAND AUSREICHEND BESTIMMT. NACH ALLEDEM IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE ZURÜCKZUWEISEN.
S. 1046
ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE 18/64
IN DER KLAGE 18/64 BEANTRAGEN DIE KLAEGER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN SICH DIE KOMMISSION DIE ERGEBNISSE DES STREITIGEN AUSWAHLVERFAHRENS ZU EIGEN GEMACHT HAT, UND STÜTZEN SICH HIERFÜR AUF MEHRERE KLAGEGRÜNDE. SIE MACHEN U. A. GELTEND, DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VORGESEHENEN BEDINGUNGEN VERKANNT, INDEM ER ERST EINE SECHSJÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG ALS EINEM " ABGESCHLOSSENEN HOCHSCHULSTUDIUM " GLEICHWERTIG ANGESEHEN HABE.
AUS DEM BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES, DEN DIE BEKLAGTE ALS ANLAGE ZU IHRER KLAGEBEANTWORTUNG VORLEGT, GEHT HERVOR, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE BEURTEILUNG DER GLEICHWERTIGKEIT DER BERUFSERFAHRUNG VON BEWERBERN, DIE KEIN UNIVERSITÄTSDIPLOM BESASSEN, ZWEI KRITERIEN AUFGESTELLT HAT, VON DENEN ER DAS EINE ALS " DAUER DER GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG " DAS ANDERE ALS " NIVEAU DER GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG " BEZEICHNET.
WIE DIESE BEIDEN KRITERIEN ZUSAMMENWIRKTEN, ERGIBT SICH KLAR AUS EINEM SCHREIBEN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG AN MEHRERE AUSGESCHIEDENE BEWERBER, DIE EINE BEGRÜNDUNG FÜR IHRE ABLEHNUNG ERBETEN HATTEN. IN DIESEM SCHREIBEN HEISST ES U. A. AUSDRÜCKLICH :
" BEI DER BEURTEILUNG DER GLEICHWERTIGKEIT DER BERUFSERFAHRUNG GING DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS VON DER BERUFSTÄTIGKEIT DER BEWERBER VOR DEM DIENSTANTRITT BEI DER GEMEINSCHAFT WIE AUCH VON IHRER TÄTIGKEIT BEI DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AUS. MASSGEBEND FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT SIND DAUER UND ART DER BERUFSTÄTIGKEIT. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ÜBLICHEN DAUER EINES HOCHSCHULSTUDIUMS UND DER BEI ANDEREN AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE LAUFBAHNGRUPPE A GEUEBTEN PRAXIS HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BESCHLOSSEN, NUR EINE MINDESTENS SECHSJÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG EINEM HOCHSCHULSTUDIUM GLEICHZUSTELLEN. AUSSERDEM MUSSTE DIE BERUFSTÄTIGKEIT IN IHRER ART DEN AUFGABEN EINES BEAMTEN MIT ABGESCHLOSSENEM HOCHSCHULSTUDIUM, DER EINE TÄTIGKEIT DER LAUFBAHNGRUPPE A IM SINNE DES ARTIKELS 5 DES BEAMTENSTATUTS AUSÜBT, ENTSPRECHEN. "
MIT DIESER VERFAHRENSWEISE HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SOWOHL DEN WORTLAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG ALS AUCH DEN BEGRIFF DER GLEICHWERTIGKEIT GRÖBLICH VERKANNT. DIE TATSACHE DER AUSÜBUNG EINER BERUFSTÄTIGKEIT, DIE IN IHREM NIVEAU DEN AUFGABEN EINES BEAMTEN VERGLEICHBAR IST, DER EIN ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM NACHWEISEN KANN UND AUFGABEN DER LAUFBAHNGRUPPE A IM SINNE DES STATUTS WAHRNIMMT, BEWEIST SCHON FÜR SICH ALLEIN, DASS DER BEAMTE, DEM SOLCHE AUFGABEN ÜBERTRAGEN SIND, IM SINNE DER ANFORDERUNGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES EINE BERUFSERFAHRUNG BESITZT, DIE EINEM ABGESCHLOSSENEN HOCHSCHULSTUDIUM VERGLEICHBAR IST.
S. 1047
AUS DEM BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ERGIBT SICH, DASS DIESER MIT DER FORDERUNG EINER MINDESTENS SECHSJÄHRIGEN BERUFSERFAHRUNG EIN GEWISSES GLEICHGEWICHT MIT DER DAUER EINES HOCHSCHULSTUDIUMS ERZIELEN WOLLTE. ES IST ABER NICHT NUR ÜBERTRIEBEN, EINEN SOLCHEN ZEITRAUM ALS DIE ÜBLICHE DAUER EINES HOCHSCHULSTUDIUMS ANZUNEHMEN, SONDERN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HAT AUCH EINEN VÖLLIG SACHFREMDEN MASSSTAB ANGELEGT. DIE FRAGE LÄSST SICH ETWA IN FOLGENDER WEISE STELLEN : WIE IST BEI BEWERBERN OHNE ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM EINE GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG FESTZUSTELLEN? HIERZU REICHT ES AUS, WAS ÜBRIGENS AUCH DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS GETAN HAT, EINE BERUFSERFAHRUNG ZU FORDERN, DIE SICH AUS DER ÜBERTRAGUNG VON TÄTIGKEITEN UND AUFGABEN ERGIBT, DIE NORMALERWEISE DEN INHABERN VON UNIVERSITÄTSDIPLOMEN VORBEHALTEN SIND. MAG ES NOCH HINGEHEN, AUCH EINE BESTIMMTE DAUER DIESER BERUFSERFAHRUNG ZU VERLANGEN, SO MUSS DABEI DOCH VON ANDEREN, GEEIGNETEREN KRITERIEN ALS DER DAUER EINES HOCHSCHULSTUDIUMS AUSGEGANGEN WERDEN. MIT DEM STREITIGEN ERFORDERNIS HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DEMNACH EINE ERMESSENSÜBERSCHREITUNG BEGANGEN, DIE SICH BEI DER AUFSTELLUNG DES VERZEICHNISSES DER ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSENEN BEWERBER AUSGEWIRKT HAT.
NACH ALLEDEM IST DAS AUSWAHLVERFAHREN RECHTSWIDRIG UND KANN KEINE GESETZMÄSSIGE GRUNDLAGE FÜR ERNENNUNGS - ODER BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN DARSTELLEN. DIE ERNENNUNGEN, MIT DENEN DIE KOMMISSION SICH DIE ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS 165/A ZU EIGEN GEMACHT HAT, SIND DAHER FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
ZUR KLAGE 19/64
DIE KLAGE 19/64 IST DURCH DEN AUSGANG DES VERFAHRENS 18/64 GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
DA DIE BEKLAGTE IN DER RECHTSSACHE 18/64 UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN, WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT.
DIE KLAGE 19/64 IST GEGENSTANDSLOS GEWORDEN UND DAMIT IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE 18/64 IST BEGRÜNDET.
2. DAS INTERNE AUSWAHLVERFAHREN NR. 165/A UND DIE IM ANSCHLUSS DARAN VON DER KOMMISSION VORGENOMMENEN ERNENNUNGEN WERDEN AUFGEHOBEN.
3. DER RECHTSSTREIT 19/64 IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.
4. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS 18/64.
5. DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS 19/64 WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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