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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1974
Aktenzeichen: 187-73
Rechtsgebiete: VO 1408/71, EG, EWG
Vorschriften:
VO 1408/71 Art. 4 | |
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 |
1. UNTER LEISTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 4. JUNI 1971 IST AUCH DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFE AN BEHINDERTE AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ZU VERSTEHEN, SOFERN DIESE VORSCHRIFTEN FÜR ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG GELTEN UND EINEN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DERARTIGER VERGÜNSTIGUNGEN BEGRÜNDEN.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEHT FÜR DEN VON IHR ERFASSTEN PERSONENKREIS DEM AM 11. DEZEMBER 1953 IN PARIS UNTERZEICHNETEN VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN, AUF DAS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG BEZUG NIMMT, INSOWEIT VOR, ALS SIE FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER IST ALS DAS ABKOMMEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAI 1974. - ODETTE CALLEMEYN GEGEN BELGISCHEN STAAT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL DE TOURNAI). - RECHTSSACHE 187-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL TOURNAI ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 27. NOVEMBER 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 7. DEZEMBER 1973, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN ( AB1. 1971, L 149 ).
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS, IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DES BELGISCHEN STAATES GEHT, ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, EINER MIT EINEM BELGIER VERHEIRATETEN FRANZÖSIN, DIE IN BELGIEN WOHNT, DAS BELGISCHE GESETZ VOM 27. JUNI 1969 ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE ANZUWENDEN, MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE ANTRAGSTELLERIN ERFÜLLE WEDER ALLE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN DIESES GESETZES NOCH DIE DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMENS VOM 11. DEZEMBER 1953 ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN.
3 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GENANNTEN VERGÜNSTIGUNGEN DIE DURCH EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE VORGESEHENEN MASSNAHMEN UMFASSEN, SOFERN DIESE LETZTEREN FÜR DIE ARBEITNEHMER GELTEN.
4/5 NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GILT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIEJENIGEN ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE IN DIESER BESTIMMUNG AUFGEFÜHRT SIND. ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS DAGEGEN BESTIMMT, DASS DIE VERORDNUNG NICHT AUF DIE " SOZIALHILFE " ANZUWENDEN IST.
6 ES MAG VOM GESICHTSPUNKT DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG HER WÜNSCHENSWERT ERSCHEINEN, DIE GESETZLICHEN SYSTEME EINDEUTIG DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB SIE DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER DER SOZIALHILFE ZUZURECHNEN SIND. MAN KANN ABER DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS BESTIMMTE RECHTSVORSCHRIFTEN IHREM PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICH, IHREN ZIELEN UND DEN EINZELHEITEN IHRER ANWENDUNG NACH BEIDEN GENANNTEN KATEGORIEN GLEICH NAHESTEHEN UND SICH SO JEDER ALLGEMEINGÜLTIGEN EINORDNUNG ENTZIEHEN.
7/8 RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE NÄHERN SICH GEWISS DURCH EINIGE MERKMALE DER SOZIALHILFE AN - BESONDERS, WENN SIE DIE BEDÜRFTIGKEIT ALS WESENTLICHE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNG AUFSTELLEN UND KEINERLEI BERUFSTÄTIGKEITS -, MITGLIEDSCHAFTS - ODER BEITRAGSZEITEN ERFORDERN -, SIE KOMMEN ABER DOCH INSOFERN DER SOZIALEN SICHERHEIT NAHE, ALS SIE DIE FÜR DIE SOZIALHILFE KENNZEICHNENDE BEURTEILUNG NACH DEM EINZELFALL NICHT VORSEHEN, UND DEN BEGÜNSTIGTEN EINE GESETZLICH UMSCHRIEBENE STELLUNG EINRÄUMEN. BEI DER WEITEN UMSCHREIBUNG DES KREISES DER LEISTUNGSEMPFÄNGER ERFÜLLEN SOLCHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN WIRKLICHKEIT EINE DOPPELTE AUFGABE : EINERSEITS SOLLEN SIE BEHINDERTEN, DIE VÖLLIG AUSSERHALB DES SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT STEHEN, EIN EXISTENZMINIMUM GEWÄHRLEISTEN, ANDERERSEITS DEN EMPFÄNGERN VON LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE DAUERND ARBEITSUNFÄHIG SIND, EIN ZUSÄTZLICHES EINKOMMEN SICHERN.
9/11 WIE IHR ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B AUSWEIST, GILT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR ALLE " LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, EINSCHLIESSLICH DER LEISTUNGEN, DIE ZUR ERHALTUNG ODER BESSERUNG DER ERWERBSFÄHIGKEIT BESTIMMT SIND ". GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE T DERSELBEN VERORDNUNG IST DER BEGRIFF " LEISTUNGEN " IM WEITESTEN SINNE ZU VERSTEHEN UND UMFASST SÄMTLICHE LEISTUNGEN, " EINSCHLIESSLICH ALLER IHRER TEILE AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN, ALLER ZUSCHLAEGE, ANPASSUNGSBETRAEGE UND ZULAGEN, SOWEIT TITEL III NICHTS ANDERES VORSIEHT ". SOFERN ES SICH UM ARBEITNEHMER ODER IHNEN GLEICHGESTELLTE HANDELT, DENEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE INVALIDENRENTE ZUSTEHT, SIND DAHER RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF " BEIHILFE " GEBEN, DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND DEN DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN, SELBST WENN SIE FÜR ANDERE GRUPPEN VON BEGÜNSTIGTEN ANDERS EINZUORDNEN SEIN SOLLTEN.
12/13 ETWAIGE SCHWIERIGKEITEN, DIE SICH BEI DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF JENE RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN, SIND NICHT GEEIGNET, DIE RECHTE ZU BEEINTRÄCHTIGEN, DIE ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUS DEN GRUNDSÄTZEN DER SOZIALGESETZGEBUNG DER GEMEINSCHAFT HERLEITEN. DIES GILT ZUMINDEST DANN, WENN EIN ARBEITNEHMER IM SINNE DES ZITIERTEN ARTIKELS 1 BUCHSTABE A AUFGRUND EINER VORHERIGEN BERUFSTÄTIGKEIT BEREITS DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DES MITGLIEDSTAATS ANGEHÖRT, AUF DESSEN GESETZGEBUNG ÜBER BEHINDERTENBEIHILFEN ER SICH BERUFT.
14 IM ÜBRIGEN BESTIMMT ARTIKEL 7 ABSATZ 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( AB1. 1968, L 257 ), DASS EIN ARBEITNEHMER, DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST, IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN " DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER " GENIESST.
15 DIE ERSTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS UNTER LEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 AUCH DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFE AN BEHINDERTE AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ZU VERSTEHEN IST, SOFERN DIESE VORSCHRIFTEN FÜR ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG GELTEN UND EINEN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DERARTIGER VERGÜNSTIGUNGEN BEGRÜNDEN.
16 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 AN DIE STELLE DES AM 11. DEZEMBER 1953 IN PARIS UNTERZEICHNETEN VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMENS ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN TRITT, AUF DAS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG BEZUG NIMMT, SOWEIT DIESE VERORDNUNG FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER IST.
17/19 IHREM ARTIKEL 6 ZUFOLGE TRITT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR DEN VON IHR ERFASSTEN PERSONENKREIS, SOWEIT ARTIKEL 7, 8 UND 46 ABSATZ 4 NICHTS ANDERES BESTIMMEN, AN DIE STELLE VON ABKOMMEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT : " A )..., DIE AUSSCHLIESSLICH ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN IN KRAFT SIND ". GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BERÜHREN IHRE BESTIMMUNGEN NICHT DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS GESCHLOSSENEN VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN VOM 11. DEZEMBER 1953 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT. FERNER SIEHT DAS VORLÄUFIGE EUROPÄISCHE ABKOMMEN LAUT SEINEM ARTIKEL 5 VOR, DASS SEINE BESTIMMUNGEN DEN VORSCHRIFTEN DER INNERSTAATLICHEN GESETZGEBUNGEN, DER INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ODER DER ZWEISEITIGEN ODER MEHRSEITIGEN ABKOMMEN, DIE FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER SIND, NICHT ENTGEGENSTEHEN.
20 DA SOMIT IM FALLE EINER FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGEREN REGELUNG DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AN STELLE DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMENS KEINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM ABKOMMEN BEDEUTET, KANN SIE AUCH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NICHT ZUWIDERLAUFEN.
21 DAHER IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR DEN VON IHR ERFASSTEN PERSONENKREIS DEM AM 11. DEZEMBER 1953 IN PARIS UNTERZEICHNETEN VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN INSOWEIT VORGEHT, ALS SIE FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER IST ALS DAS ABKOMMEN.
Kostenentscheidung:
22/23 DIE AUSLAGEN DES BELGISCHEN STAATES, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EG, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL TOURNAI GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 27. NOVEMBER 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. UNTER LEISTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 IST AUCH DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFE AN BEHINDERTE AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ZU VERSTEHEN, SOFERN DIESE VORSCHRIFTEN FÜR ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG GELTEN UND EINEN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DERARTIGER VERGÜNSTIGUNGEN BEGRÜNDEN.
2. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEHT FÜR DEN VON IHR ERFASSTEN PERSONENKREIS DEM AM 11. DEZEMBER 1953 IN PARIS UNTERZEICHNETEN VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN, AUF DAS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG BEZUG NIMMT, INSOWEIT VOR, ALS SIE FÜR DEN BERECHTIGTEN GÜNSTIGER IST ALS DAS ABKOMMEN.
Ende der Entscheidung
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