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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1962
Aktenzeichen: 19-61
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 1.
DIE HOHE BEHÖRDE IST VERPFLICHTET, BEI DER PLANUNG DER FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN, DIE SIE ZUR WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM MARKT SCHAFFT, DEN TATSÄCHLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN, AUF DIE DIESE EINRICHTUNGEN ANWENDUNG FINDEN SOLLEN, DAMIT DIE ERSTREBTEN ZIELE UNTER DEN GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN UND UNTER MÖGLICHST GERINGEN OPFERN FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN ERREICHT WERDEN KÖNNEN. DIESER GERECHTIGKEITSGRUNDSATZ MUSS JEDOCH MIT DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN. BEIDE GRUNDSÄTZE MÜSSEN SO AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN, DASS SIE ALLEN DER HOHEITSGEWALT DER GEMEINSCHAFT UNTERWORFENEN PERSONEN EIN MINDESTMASS AN OPFERN ABVERLANGEN.
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2. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 2.
WEGEN DES VIELGESTALTIGEN UND WECHSELNDEN CHARAKTERS DES WIRTSCHAFTSLEBENS IST ES FÜR DIE EINRICHTUNG UND DAS FUNKTIONIEREN EINER ZUR WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GESCHAFFENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNG NOTWENDIG, KLARE UND OBJEKTIVE UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE ZU VERWENDEN, DIE AUF EINE VIELZAHL VON FÄLLEN, WELCHE BESTIMMTE GEMEINSAME GRUNDZUEGE AUFWEISEN, ANWENDBAR SIND. ES IST HIERBEI NICHT MÖGLICH, SÄMTLICHE UNTERSCHIEDE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE IN DER STRUKTUR DER DER HOHEN BEHÖRDE UNTERSTEHENDEN WIRTSCHAFTSEINHEITEN BESTEHEN KÖNNEN, DA DIE TÄTIGKEIT DIESER BEHÖRDE SONST BEHINDERT WÜRDE UND IHRE WIRKSAMKEIT VERLÖRE.
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3. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 3.
DAS UNTERNEHMEN STELLT SICH ALS EINE EINHEITLICHE, EINEM SELBSTÄNDIGEN RECHTSSUBJEKT ZUGEORDNETE ZUSAMMENFASSUNG PERSONELLER, MATERIELLER UND IMMATERIELLER FAKTOREN DAR, MIT WELCHER AUF DIE DAUER EIN BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER ZWECK VERFOLGT WIRD.
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4. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 4.
DIE BILDUNG EINES NEUEN RECHTSSUBJEKTS IM BEREICH DES WIRTSCHAFTSLEBENS FÜHRT STETS ZUR ENTSTEHUNG EINES EIGENSTÄNDIGEN UNTERNEHMENS; AUS DER EINHEITLICHKEIT DER WIRTSCHAFTLICHEN BETÄTIGUNG FOLGT SONACH NOCH KEINE EINHEIT IM RECHTSSINNE, WENN DIE RECHTLICHEN WIRKUNGEN DIESER BETÄTIGUNG JEWEILS VERSCHIEDENEN RECHTSSUBJEKTEN ZUGERECHNET WERDEN MÜSSEN. DIESER GRUNDSATZ GILT AUCH FÜR EINEN VON EINER OBERGESELLSCHAFT GELEITETEN KONZERN MIT EINEM WEITGEHEND INTEGRIERTEN PRODUKTIONSKREISLAUF, BEI DEM ES AUF DEN ERTRAG DES GESAMTUNTERNEHMENS UND NICHT AUF DEN DER EINZELNEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ANKOMMT, DENN IN RECHTLICHER HINSICHT SPIELT SICH DIE TÄTIGKEIT DES KONZERNS ZWISCHEN DEN RECHTSSUBJEKTEN AB, DIE RECHTLICH ALS PARTEIEN AN DEM WIRTSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH BETEILIGT SIND.
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5. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 5.
IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT IST DER BEGRIFF " ZUKAUF " ALS UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL FÜR DIE BESTIMMUNG DER UMLAGE WEIT AUSZULEGEN. EIN ZUKAUF LIEGT IN JEDER GEGEN FESTSETZUNG EINES PREISES ERFOLGENDEN ÜBERLASSUNG VON SCHROTT DURCH EINEN AUSSENSTEHENDEN AN EIN SCHROTTVERBRAUCHENDES UNTERNEHMEN. DIESE ÜBERLASSUNG WIRD DURCH EINE EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL NICHT AUSGESCHLOSSEN, DIE SPÄTER ANFALLENDEN SCHROTT ZUM GEGENSTAND HAT.
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6. SIEHE LEITSÄTZE DES URTEILS 17 UND 20/61 NR. 6.
EINE DISKRIMINIERUNG KANN DER HOHEN BEHÖRDE NUR VORGEWORFEN WERDEN, WENN SIE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE BEHANDELT UND DADURCH BESTIMMTE BETROFFENE GEGENÜBER ANDEREN BENACHTEILIGT HAT, OHNE DASS DIESER UNTERSCHIED IN DER BEHANDLUNG DURCH DAS VORLIEGEN OBJEKTIVER UNTERSCHIEDE VON EINIGEM GEWICHT GERECHTFERTIGT WÄRE.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1962. - MANNESMANN AG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS, UNTERSTUETZT VON PHOENIX-RHEINROHR AG. - RECHTSSACHE 19-61.
Entscheidungsgründe:
S. 748
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST NICHT AUSDRÜCKLICH BESTRITTEN WORDEN, AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
I - ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN
1. ZU DEN BEGRIFFEN " UNTERNEHMEN " UND " ZUKAUF " IM RECHTSSYSTEM DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER ZWISCHEN IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN UMLAUFENDE SCHROTT SEI IM SINNE DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN EIGENAUFKOMMEN EIN UND DESSELBEN UNTERNEHMENS, NÄMLICH DER OBERGESELLSCHAFT, DIE IHRE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT DURCH IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN AUSGEUEBT HABE, WÄHREND DIESEN DIE WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN EINES UNTERNEHMENS FEHLTEN.
ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER AUFFASSUNG HEBT DIE KLAEGERIN DIE SEHR WEITGEHENDEN BEFUGNISSE DER OBERGESELLSCHAFT GEGENÜBER IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN HERVOR, DENEN JEDE AUTONOMIE FEHLE. DAS NATIONALE RECHT DER MITGLIEDSTAATEN RÄUME UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DEN AUS DER OBERGESELLSCHAFT UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN GEBILDETEN KONZERNEN DIE GLEICHE STELLUNG EIN WIE EINEM UNTERNEHMEN. DIES SEI INSBESONDERE IM DEUTSCHEN STEUERRECHT DER FALL. ÜBERDIES BESTÜNDEN HIER VERTRAEGE, WONACH DIE GEWINNE UND VERLUSTE AUS DER TÄTIGKEIT DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN VOLLEM UMFANG DER OBERGESELLSCHAFT ZUWÜCHSEN. DIE KLAEGERIN BERUFT SICH HIERBEI AUF BESTIMMTE, NICHT IN IHREM ZUSAMMENHANG WIEDERGEGEBENE AUSFÜHRUNGEN AUS DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES IN DEN RECHTSSACHEN 32 UND 33/58 ( RSPRGH V D 314 FF.), 42/58 ( RSPRGH V D 418 FF.) SOWIE 42 UND 49/59 ( RSPRGH VII D 154 FF.) UND VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DIE IN DIESEN URTEILEN FESTGESTELLTE RECHTSWIDRIGKEIT DER FREISTELLUNG VON KONZERNSCHROTT KÖNNE FÜR SIE NICHT GELTEN, DENN DIESE URTEILE BETRÄFEN FÄLLE VON NICHT VOLLSTÄNDIG INTEGRIERTEN KONZERNEN.
S. 749
ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE BEI DER PLANUNG UND ANWENDUNG DER FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN, DIE SIE ZUR WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM MARKT GESCHAFFEN HAT, SICHERLICH VERPFLICHTET IST, DEN TATSÄCHLICHEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN, AUF DIE DIESE EINRICHTUNGEN ANWENDUNG FINDEN SOLLEN, DAMIT DIE ERSTREBTEN ZIELE UNTER DEN GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN UND UNTER MÖGLICHST GERINGEN OPFERN FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN ERREICHT WERDEN KÖNNEN. DIESER GERECHTIGKEITSGRUNDSATZ MUSS JEDOCH MIT DEM GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN, DER GLEICHFALLS AUF ERFORDERNISSEN VON GERECHTIGKEIT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT BERUHT. DIE BEIDEN GENANNTEN GRUNDSÄTZE MÜSSEN SO AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN, DASS SIE ALLEN DER HOHEITSGEWALT DER GEMEINSCHAFT UNTERWORFENEN PERSONEN EIN MINDESTMASS AN OPFERN ABVERLANGEN.
WEGEN DES VIELGESTALTIGEN UND WECHSELNDEN CHARAKTERS DES WIRTSCHAFTSLEBENS IST ES FÜR DIE EINRICHTUNG UND DAS FUNKTIONIEREN EINER ZUR WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GESCHAFFENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNG NOTWENDIG, KLARE UND OBJEKTIVE UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE ZU VERWENDEN, DIE AUF EINE VIELZAHL VON FÄLLEN ANWENDBAR SIND, WELCHE BESTIMMTE GEMEINSAME GRUNDZUEGE AUFWEISEN. ES IST HIERBEI NICHT MÖGLICH, SÄMTLICHE UNTERSCHIEDE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE IN DER STRUKTUR DER DER HOHEN BEHÖRDE UNTERSTEHENDEN WIRTSCHAFTSEINHEITEN BESTEHEN KÖNNEN, DA DIE TÄTIGKEIT DIESER BEHÖRDE SONST BEHINDERT WÜRDE UND IHRE WIRKSAMKEIT VERLÖRE.
IN DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 22/54 FF. HAT DIE HOHE BEHÖRDE FÜR DIE BESTIMMUNG DES AUSGLEICHSPFLICHTIGEN SCHROTTS AUF DAS MERKMAL DES ZUKAUFS DURCH DAS SCHROTTVERBRAUCHENDE UNTERNEHMEN ABGESTELLT. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 42 UND 49/59 ( RSPRGH VII D 171 FF.) FESTGESTELLT HAT, IST DIESES MERKMAL WEIT AUSZULEGEN. DER ZUKAUF BRAUCHT DAHER NICHT NOTWENDIG ALLE VORAUSSETZUNGEN ZU ERFÜLLEN, DIE DAS ANWENDBARE INNERSTAATLICHE RECHT FÜR DIE WIRKSAMKEIT EINES KAUFVERTRAGES FORDERT; EIN ZUKAUF LIEGT VIELMEHR IN JEDER GEGEN FESTSETZUNG EINES PREISES ERFOLGENDEN ÜBERLASSUNG VON SCHROTT DURCH EINEN AUSSENSTEHENDEN AN EIN SCHROTTVERBRAUCHENDES UNTERNEHMEN.
S. 750
UM DIE TRAGWEITE DIESES UNTERSCHEIDUNGSMERKMALS GENAUER ZU BESTIMMEN, BEDARF ES EINES NÄHEREN EINGEHENS AUF DEN UNTERNEHMENSBEGRIFF.
DAS UNTERNEHMEN STELLT SICH ALS EINE EINHEITLICHE, EINEM SELBSTÄNDIGEN RECHTSSUBJEKT ZUGEORDNETE ZUSAMMENFASSUNG PERSONELLER, MATERIELLER UND IMMATERIELLER FAKTOREN DAR, MIT WELCHER AUF DIE DAUER EIN BESTIMMTER WIRTSCHAFTLICHER ZWECK VERFOLGT WIRD. GEMÄSS DIESER BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜHRT DIE BILDUNG EINES NEUEN RECHTSSUBJEKTS IM BEREICH DES WIRTSCHAFTSLEBENS STETS ZUR ENTSTEHUNG EINES EIGENSTÄNDIGEN UNTERNEHMENS; IN DER TAT FOLGT AUS DER EINHEITLICHKEIT DER WIRTSCHAFTLICHEN BETÄTIGUNG NOCH KEINE EINHEIT IM RECHTSSINNE, WENN DIE RECHTLICHEN WIRKUNGEN DIESER BETÄTIGUNG JEWEILS VERSCHIEDENEN RECHTSSUBJEKTEN ZUGERECHNET WERDEN MÜSSEN.
SCHON DIE BLOSSE TATSACHE DER ERRICHTUNG EINER EIGENSTÄNDIGEN JURISTISCHEN PERSON BEWIRKT INFOLGEDESSEN, DASS DIE RECHTSORDNUNG DIESER EINE FÖRMLICHE AUTONOMIE UND EINE EIGENVERANTWORTUNG ZUERKENNT. MIT DER VERLEIHUNG DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT AN DIE EINZELNEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN IST MITHIN IM RECHTSSINNE DIE ÜBERTRAGUNG DER UNTERNEHMERISCHEN LEITUNG UND DES UNTERNEHMERISCHEN RISIKOS AUF JEDE VON IHNEN BEZWECKT UND HERBEIGEFÜHRT WORDEN. EINE SOLCHE ÄNDERUNG DER RECHTSLAGE TRITT MIT DER VERLEIHUNG DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT VON SELBST EIN, UND ES IST UNERHEBLICH, OB DIE WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN, DIE VOR DER ÄNDERUNG BESTANDEN, GLEICHGEBLIEBEN SIND.
GEHT MAN VON DIESER BETRACHTUNGSWEISE AUS, SO SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS BESTEHEN EINES RECHTLICH SELBSTÄNDIGEN UNTERNEHMENS UNBESTREITBAR AUCH BEI EINER JURISTISCHEN PERSON ERFÜLLT, DEREN INTERESSEN MIT DENEN ANDERER RECHTSSUBJEKTE ENG VERKNÜPFT SIND UND DEREN WILLENSBILDUNG DURCH VON AUSSEN KOMMENDE RICHTLINIEN BESTIMMT WIRD.
S. 751
FOLGLICH IST AUCH FÜR EINEN VON EINER OBERGESELLSCHAFT GELEITETEN KONZERN MIT EINEM WEITGEHEND INTEGRIERTEN PRODUKTIONSKREISLAUF, BEI DEM ES AUF DEN ERTRAG DES GESAMTUNTERNEHMENS UND NICHT AUF DEN DER EINZELNEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ANKOMMT, FESTZUSTELLEN, DASS SICH IN RECHTLICHER HINSICHT DIE TÄTIGKEIT DES KONZERNS ZWISCHEN DEN RECHTSSUBJEKTEN ABSPIELT, DIE RECHTLICH ALS PARTEIEN AN DEM WIRTSCHAFTLICHEN AUSTAUSCH BETEILIGT SIND.
SOMIT KÖNNEN DIE AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN, WONACH ZWISCHEN IHREN KONZERNEN UND DEN ANDEREN KONZERNTYPEN UNTERSCHIEDE BESTÜNDEN, NICHT INS GEWICHT FALLEN.
DER VORSTEHEND ERÖRTERTE UNTERNEHMENSBEGRIFF, DER HIER FÜR DIE ZWECKE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZUGRUNDE GELEGT WIRD, STELLT EIN RECHTLICH ZULÄSSIGES MERKMAL FÜR DIE BESTIMMUNG DERJENIGEN RECHTSSUBJEKTE DAR, DENEN DIE PFLICHT ZUR ENTRICHTUNG ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ABGABEN OBLIEGT. DAHER IST ZUR ABGRENZUNG DER AUSGLEICHSPFLICHTIGEN SCHROTTBEWEGUNGEN NICHT AUF DEN KONZERN IN SEINER GESAMTHEIT, SONDERN AUF JEDE DER VERSCHIEDENEN JURISTISCHEN PERSONEN ALS EINZELUNTERNEHMEN ABZUSTELLEN.
DIESEM SCHLUSS STEHT DER UMSTAND NICHT ENTGEGEN, DASS DAS DEUTSCHE STEUERRECHT NACH ANDEREN GESICHTSPUNKTEN ABGRENZT. DIE UNTERSCHIEDLICHE HANDHABUNG ERKLÄRT SICH DARAUS, DASS DAS STEUERRECHT AUSSCHLIESSLICH DEN ZWECK VERFOLGT, DER STAATSKASSE EINNAHMEN ZU VERSCHAFFEN, UND HIERZU DEN VERMUTETEN WERTZUWACHS AUS DEM WARENUMSATZ BELASTET, WÄHREND DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG DIE WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM SCHROTTMARKT ZUM ZIEL HAT UND ZU DIESEM ZWECK JEDE SCHROTTBEWEGUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN UNTERNEHMEN UNMITTELBAR BELASTET, UND ZWAR SELBST IN FÄLLEN, IN DENEN DIESE BEWEGUNG VOM WIRTSCHAFTLICHEN STANDPUNKT AUS KEINE WIRKLICHE WERTÜBERTRAGUNG DARSTELLT.
S. 752
NACH ALLEDEM SIND DIE DEN UNTERNEHMENSBEGRIFF BETREFFENDEN RÜGEN DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN.
2. ZUM UNTERNEHMENSBEGRIFF UND ZUM VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE
DIE KLAEGERIN NIMMT FERNER BEZUG AUF DIE HALTUNG, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE IN DER VERGANGENHEIT AN DEN TAG GELEGT HABE; DIESE HALTUNG HABE SIE ZU DER ÜBERZEUGUNG GEFÜHRT, DIE HOHE BEHÖRDE TEILE IHRE AUFFASSUNG ÜBER DEN UNTERNEHMENSBEGRIFF. WEITER FÜHRT SIE AUS, DIE HOHE BEHÖRDE HABE AUCH IHR GEGENÜBER EINE SOLCHE HALTUNG EINGENOMMEN, UND VERTRITT DEN STANDPUNKT, SELBST WENN DER GERICHTSHOF SICH IHRER AUFFASSUNG NICHT ANSCHLIESSEN KÖNNE, SO DÜRFE DIE HOHE BEHÖRDE SICH JEDENFALLS JETZT NICHT ZU IHREM FRÜHEREN VERHALTEN IN WIDERSPRUCH SETZEN (" VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM ").
DAS VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTE VERHALTEN BETRAF ANGELEGENHEITEN WIE DIE INVESTITIONSMELDUNGEN ODER DIE MELDUNGEN FÜR DIE ALLGEMEINE UMLAGE, DIE GENEHMIGUNG VON ZUSAMMENSCHLÜSSEN UND DIE GEWÄHRUNG VON DARLEHEN, ANGELEGENHEITEN ALSO, DIE NICHTS MIT DEM FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR SCHROTT ZU TUN HATTEN. ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB DIESES VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE DEN GEDANKEN HÄTTE NAHELEGEN KÖNNEN, DASS DIESE IN ANDEREN BEZIEHUNGEN DIE OBERGESELLSCHAFTEN ALS UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES EGKS-VERTRAGES ANSAH; JEDENFALLS KANN DER KLAEGERIN DARIN NICHT GEFOLGT WERDEN, DASS DIE ERWÄHNTEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN IM LICHTE DER HALTUNG AUSZULEGEN WÄREN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE AUF ANDEREN GEBIETEN ALS DEM DER DURCHFÜHRUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG EINGENOMMEN HAT.
DARÜBER HINAUS IST EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE, WENN SIE HOHEITLICH TÄTIG WIRD, NICHT IMMER DURCH IHRE FRÜHERES HANDELN GEBUNDEN, DERGESTALT DASS SICH DIE REGEL ANWENDEN LIESSE, WONACH IM RAHMEN DER RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GLEICHEN BETEILIGTEN EIN " VENIRE CONTRA FACTUM PROPRIUM " UNZULÄSSIG IST.
DIE RÜGE DER KLAEGERIN IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
S. 753
3. ZUR FRAGE, OB DER STRITTIGE SCHROTT ALS " ZUKAUFSCHROTT " ANGESEHEN WERDEN KANN
DIE KLAEGERIN VERTRITT DEN STANDPUNKT, DER STRITTIGE SCHROTT KÖNNE INSOWEIT NICHT ALS ZUKAUFSCHROTT ANGESEHEN WERDEN, ALS DER VON DER MANNESMANN-HÜTTENWERKE AG AUSBEDUNGENE EIGENTUMSVORBEHALT FÜR DIE SEIT DEM 23. DEZEMBER 1957 VERBRAUCHTEN MENGEN DAS VORLIEGEN EINES KAUFS AUSSCHLIESSE.
HIERZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN, DASS BEI JEDER WEITERGABE VON SCHROTT VON EINER TOCHTERGESELLSCHAFT AN EINE ANDERE AUCH NACH DEM 23. DEZEMBER 1957 STETS EIN PREIS FESTGESETZT WURDE. AUCH WENN MAN - DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN FOLGEND - DAVON AUSGEHT, DASS ES SICH UM MARKTUNABHÄNGIGE VERRECHNUNGSPREISE HANDELTE, SO IST DOCH GERADE DIE TATSACHE, DASS JEDE TOCHTERGESELLSCHAFT BEI DER ÜBERLASSUNG VON SCHROTT AN ANDERE TOCHTERGESELLSCHAFTEN EINEN BUCHMÄSSIGEN PREIS BESTIMMT, EIN INDIZ DAFÜR, DASS EINE WIRKLICHE ÜBERTRAGUNG VORLIEGT.
ES IST IM ÜBRIGEN NICHT NOTWENDIG ZU UNTERSUCHEN, OB NACH DEM ANWENDBAREN ZIVILRECHT DIE STRITTIGEN SCHROTTBEWEGUNGEN ZWISCHEN DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER KLAEGERIN AUF GRUND EINES WIRKLICHEN KAUFVERTRAGES STATTFANDEN, DENN DIE ÜBERTRAGUNG VON SCHROTT DURCH EIN UNTERNEHMEN AUF EIN ANDERES WIRD ALS SOLCHE MIT DER BEITRAGSPFLICHT BELASTET.
ÜBERDIES KANN, WIE AUS VORSTEHENDEM ERSICHTLICH, AUS DER TATSACHE, DASS EINE TOCHTERGESELLSCHAFT DEN SCHROTT EINER ANDEREN TOCHTERGESELLSCHAFT VERWENDET, DIE ZWAR DERSELBEN OBERGESELLSCHAFT UNTERSTEHT UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRT, ABER EINE EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT, NICHT GESCHLOSSEN WERDEN, DASS DAMIT EINE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT DES SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMENS EINTRÄTE, WENN MAN DIESES UNTERNEHMEN FÜR SICH ALLEIN BETRACHTET, WIE DIES DEM SINN DER URTEILE DES GERICHTSHOFES IN DEN RECHTSSACHEN 32 UND 33/58 SOWIE 42/58 ( RSPRGH V D 320 UND 425 ) ENTSPRICHT. EINE FREISTELLUNG DIESES SCHROTTS WÜRDE MITHIN FÜR DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN UNGERECHTFERTIGTE VORTEILE MIT SICH BRINGEN UND SO DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN.
S. 754
WAS SCHLIESSLICH DIE VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTE KLAUSEL ÜBER DEN EIGENTUMSVORBEHALT AN DEM IN REDE STEHENDEN SCHROTT ANBELANGT, SO IST ZU BEMERKEN, DASS DIESE KLAUSEL NUR DANN EINEN WIRKSAMEN EIGENTUMSVORBEHALT AN DIESEM SCHROTT BEGRÜNDEN KÖNNTE, WENN SIE FÜR SICH ALLEIN DINGLICHE WIRKUNGEN HINSICHTLICH DES EIGENTUMS AN DEMJENIGEN TEIL DES ÜBERTRAGENEN STAHLS AUSLÖSEN KÖNNTE, DER SPÄTER ALS SCHROTT WIEDER ZURÜCKGELIEFERT WIRD.
DER EIGENTUMSVORBEHALT AN EINEM QUALITATIV UND QUANTITATIV UNBESTIMMTEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL EINER SACHE IST JEDOCH NACH PARAGRAPH 93 BGB, DER AUF FRAGEN DES EIGENTUMS AN IN DER BUNDESREPUBLIK BELEGENEN SACHEN ANWENDBAR IST, NICHT ZULÄSSIG. EINE SOLCHE KLAUSEL IST FERNER MIT DEN TRAGENDEN GRUNDSÄTZEN DES IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN EIGENTUMSRECHTS NICHT VEREINBAR; DIESE GRUNDSÄTZE FINDEN IHREN AUSDRUCK IN DEM BEGRIFF DER AKZESSORIETÄT, WELCHER AUF DER VORAUSSETZUNG BERUHT, DASS BESONDERE EIGENTUMSRECHTE AN EINEM WESENTLICHEN UND UNBESTIMMTEN BESTANDTEIL EIN UND DERSELBEN SACHE AUSGESCHLOSSEN SIND.
DIE VON DER KLAEGERIN IN DIESEM ZUSAMMENHANG VORGETRAGENEN ARGUMENTE SIND DEMNACH GLEICHFALLS ZURÜCKZUWEISEN.
4. ZUM VORWURF DER DISKRIMINIERUNG
DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN EINE VERLETZUNG DER ARTIKEL 3 UND 4 B DES VERTRAGES VOR. DER VON DER HOHEN BEHÖRDE FÜR DIE ZWECKE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG VERWANDTE FORMALE UNTERNEHMENSBEGRIFF FÜHRE IHR GEGENÜBER ZU EINER DISKRIMINIERUNG, DA ER SIE IM VERHÄLTNIS ZU DEN KONKURRENZUNTERNEHMEN IN EINE UNGÜNSTIGE LAGE VERSETZE.
DIE BEKLAGTE BESTREITET VORWEG DIE ZULÄSSIGKEIT DIESER RÜGE, DA DIE KLAEGERIN SIE NICHT FÜR IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN ERHOBEN HÄTTE, OBWOHL GERADE DIESE - UND NICHT DIE KLAGENDE OBERGESELLSCHAFT - DEN STAHL ERZEUGTEN UND DAHER ZU DER ABGABE HERANGEZOGEN WORDEN SEIEN.
HIERZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN, DASS DIE KLAEGERIN IN ALLE RECHTSBEZIEHUNGEN IHRER FRÜHEREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN EINGETRETEN IST. FOLGLICH BERUFT SIE SICH DER SACHE NACH AUF DIE LAGE IHRER FRÜHEREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN SELBST, AUCH WENN SIE DEN DISKRIMINIERUNGSVORWURF NICHT AUSDRÜCKLICH IM HINBLICK AUF DIESE GESELLSCHAFTEN ERHEBT - WAS IM ÜBRIGEN IM WIDERSPRUCH ZU IHRER AUFFASSUNG VOM UNTERNEHMENSBEGRIFF STEHEN WÜRDE.
S. 755
SONACH BETRIFFT DIE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE LEDIGLICH DIE FORMULIERUNG DER RÜGE UND IST DAHER ZU VERWERFEN, SO DASS NUNMEHR GEPRÜFT WERDEN MUSS, OB DIE RÜGE BEGRÜNDET IST.
DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR, WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG HÄTTE SIE SICH HINSICHTLICH IHRER PRODUKTIONSVERHÄLTNISSE IN DER GLEICHEN LAGE BEFUNDEN WIE DIE KONKURRENZUNTERNEHMEN, DIE UNTER EINER EINHEITLICHEN JURISTISCHEN PERSON VERSCHIEDENE BETRIEBSZWEIGE UMFASSTEN.
AUCH WENN DIESE BEHAUPTUNG IN TATSÄCHLICHER HINSICHT ZUTREFFEN SOLLTE UND OBWOHL EINZURÄUMEN IST, DASS DER FESTGESTELLTE UNTERSCHIED IN DER BEHANDLUNG FÜR DIE KLAEGERIN IM VERHÄLTNIS ZU IHREN DER AUSGLEICHSPFLICHT NICHT UNTERWORFENEN KONKURRENTEN BEACHTLICHE NACHTEILE MIT SICH BRINGT, SO KANN DIES DENNOCH NICHT AUSREICHEN, UM DAS BESTEHEN EINER DURCH DEN VERTRAG VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG FESTZUSTELLEN. EINE DISKRIMINIERUNG KANN DER HOHEN BEHÖRDE NUR VORGEWORFEN WERDEN, WENN SIE VERGLEICHBARE SACHVERHALTE IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE BEHANDELT UND DADURCH BESTIMMTE BETROFFENE GEGENÜBER ANDEREN BENACHTEILIGT HAT, OHNE DASS DIESER UNTERSCHIED IN DER BEHANDLUNG DURCH DAS VORLIEGEN OBJEKTIVER UNTERSCHIEDE VON EINIGEM GEWICHT GERECHTFERTIGT WÄRE. TROTZ GLEICHER PRODUKTIONSVERHÄLTNISSE BEFAND SICH JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL DIE KLAEGERIN WEGEN IHRER RECHTLICHEN STRUKTUR, DIE ZUR AUFGLIEDERUNG IN MEHRERE UNTERNEHMEN GEFÜHRT HAT, NICHT IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE MIT DERJENIGEN IHRER KONKURRENTEN, DIE EINE EINHEITLICHE RECHTSSTRUKTUR AUFWEISEN. DIESER UNTERSCHIED IST RECHTLICH BEDEUTSAM UND KONNTE DESHALB EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG RECHTFERTIGEN.
ES KANN DAHER DAHINGESTELLT BLEIBEN, INWIEWEIT DIE LAGE DER KLAEGERIN IM EINZELNEN GLEICHARTIGKEIT, ÄHNLICHKEITEN ODER UNTERSCHIEDLICHKEITEN GEGENÜBER DER LAGE DER PHÖNIX-RHEINROHR AG AUFWEIST. ES GENÜGT DER HINWEIS, DASS SICH DIESE GESELLSCHAFT HINSICHTLICH DER UMLAGEBELASTUNG NICHT IN EINER LAGE BEFINDEN KANN, DIE DERJENIGEN DER KLAEGERIN VERGLEICHBAR WÄRE, UND ZWAR SCHON DESHALB NICHT, WEIL SICH IHRE VERSCHIEDENEN TÄTIGKEITEN IM RAHMEN EINES EINZIGEN UNTERNEHMENS ABSPIELEN.
S. 756
DIE GESICHTSPUNKTE, WELCHE DIE KLAEGERIN VORTRAEGT, UM DIE SEHR ENGEN BINDUNGEN ZWISCHEN DER OBERGESELLSCHAFT UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN INSBESONDERE AUF GRUND DER ORGANSCHAFTSVERTRAEGE ZU UNTERSTREICHEN, UND MIT DENEN SIE DIE ÄHNLICHKEIT MIT SOLCHEN GESELLSCHAFTEN DARTUN WILL, DIE IHRE VERSCHIEDENEN BETRIEBSZWEIGE IN EINER JURISTISCHEN PERSON ZUSAMMENGEFASST HABEN, SIND DAHER FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT OHNE BEDEUTUNG, DENN SIE KÖNNEN DEN GRUNDLEGENDEN UNTERSCHIED, DER NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES ZWISCHEN EINER GRUPPE VON UNTERNEHMEN UND EINEM EINZELNEN UNTERNEHMEN BESTEHT, IN KEINER WEISE AUFHEBEN.
DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 32 UND 33/58 ( RSPRGH V D 321 ) AUFGESTELLTE GRUNDSATZ, WONACH JEDES VORGEHEN DER HOHEN BEHÖRDE, DAS DIE HERSTELLUNGSKOSTEN FÜR STAHL VON DER RECHTLICHEN, ORGANISATORISCHEN ODER FINANZIELLEN STRUKTUR DER INDUSTRIEKONZERNE ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE, RECHTSWIDRIG IST, BIETET FÜR DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN KEINESWEGS - WIE DIESE MEINT - EINE STÜTZE, SONDERN STEHT ZU IHR IM WIDERSPRUCH. INDEM NÄMLICH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES DIE MASSGEBLICHKEIT DES MERKMALS DER JURISTISCHEN SELBSTÄNDIGKEIT BESTÄTIGTE UND DEN BESONDEREN STRUKTUREN DER WIRTSCHAFTSKONZERNE JEDE BEDEUTUNG ABSPRACH, HAT SIE IN EINDEUTIGER WEISE, UND OHNE DASS FÜR EINE AUSNAHME RAUM BLIEBE, DIE FRAGE ENTSCHIEDEN, DASS KONZERNSCHROTT DEM EIGENAUFKOMMEN EIN UND DESSELBEN UNTERNEHMENS NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN KANN.
DIE SCHLUSSFOLGERUNG ERGIBT SICH LOGISCH AUS DEM UNTERNEHMENSBEGRIFF, WIE ER DER REGELUNG BETREFFEND DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZUGRUNDE GELEGT WORDEN IST. SIE WIRD AUCH DURCH DIE PRAKTISCHEN VORTEILE GERECHTFERTIGT, DIE EIN EINFACHES UND KLARES UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL MIT SICH BRINGT. SICHERLICH HÄTTE SICH FÜR DIE KLAEGERIN DIE VERWENDUNG EINES ANDEREN KRITERIUMS, DAS DEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN ARTEN VON INDUSTRIEKONZERNEN RECHNUNG GETRAGEN HÄTTE, GÜNSTIGER AUSGEWIRKT. IN ANBETRACHT DER ZAHLLOSEN ABARTEN, DIE BEI DEN KONZERNMÄSSIGEN ZUSAMMENSCHLÜSSEN BESTEHEN ODER MÖGLICH SIND, UND DER SCHWIERIGKEITEN, DIE SICH IN ZAHLREICHEN FÄLLEN ERGEBEN KÖNNTEN, WENN MAN EINE SCHARFE EINTEILUNG DER KONZERNE IN VERSCHIEDENE KATEGORIEN VORNEHMEN WOLLTE, IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS EINE SOLCHE REGELUNG IN IHRER PRAKTISCHEN ANWENDUNG ZU SEHR GROSSER UNSICHERHEIT HÄTTE FÜHREN KÖNNEN. SIE HÄTTE DAHER EIN HINDERNIS FÜR DAS GUTE FUNKTIONIEREN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG UND UNTER UMSTÄNDEN EINE QUELLE VON DISKRIMINIERUNGEN GEBILDET.
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IM ÜBRIGEN IST ES BEI DER EINFÜHRUNG FINANZIELLER EINRICHTUNGEN, DIE DER WAHRUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM MARKT DIENEN SOLLEN, SACHE DER HOHEN BEHÖRDE, DIE REGELUNG ZU WÄHLEN, DIE NACH IHRER AUFFASSUNG DEN ALLGEMEINEN INTERESSEN AM MEISTEN ENTSPRICHT. DER GERICHTSHOF KANN DIESE WAHL NUR DANN BEANSTANDEN, WENN SICH HERAUSSTELLT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE OBJEKTIVEN GRENZEN ÜBERSCHRITTEN HAT, DIE DER VERTRAG IHREM TÄTIGWERDEN SETZT. DAS IST VORLIEGEND NICHT DER FALL.
DIE KLAEGERIN HAT DAHER NICHT DEN NACHWEIS DAFÜR ERBRACHT, DASS DAS IN DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN GEWÄHLTE UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL UNZUTREFFEND ODER REIN WILLKÜRLICH SEI ODER AUS SICH HERAUS ZU DISKRIMINIERUNGEN FÜHRE.
FOLGLICH IST AUCH DIE VON DER KLAEGERIN GEGENÜBER DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ERHOBENE EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT ZURÜCKZUWEISEN, WONACH DIESE ENTSCHEIDUNGEN NUR DANN MIT DEM VERTRAG VEREINBAR WÄREN, WENN SIE DEN GESAMTEN SCHROTTVERBRAUCH, AUCH DEN INNERHALB EINER EINZIGEN JURISTISCHEN PERSON ANFALLENDEN UND WIEDERVERWENDETEN SCHROTT - AUSGENOMMEN LEDIGLICH DEN IM STAHLWERK ANFALLENDEN UND VON DIESEM WIEDERVERWENDETEN SCHROTT - FÜR UMLAGEPFLICHTIG ERKLÄRT HÄTTEN.
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DER DISKRIMINIERUNGSVORWURF DER KLAEGERIN IST NACH ALLEDEM ZURÜCKZUWEISEN.
II - VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND UNZUSTÄNDIGKEIT
DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR, DIE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN SEIEN OHNE BEACHTUNG DER ZWINGENDEN FORMVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 15 DES VERTRAGES UND DER ZUSTÄNDIGKEITSVORSCHRIFTEN, VON DEREN BEACHTUNG DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE ABHÄNGEN WÜRDE, ERLASSEN WORDEN.
DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH DIE BEGRÜNDETHEIT DIESER BEHAUPTUNG NICHT DARGETAN. SIE HAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT, IN ALLGEMEINER WEISE EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM WILLEN DES MINISTERRATES UND DEM TATSÄCHLICHEN INHALT DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ZU BEHAUPTEN.
IM ÜBRIGEN IST DEM GERICHTSHOF KEIN UMSTAND ERSICHTLICH, DER DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN RECHTFERTIGEN KÖNNTE. AUCH DIESE EINREDE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST JEDE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN.
SIE HAT JEDOCH BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE AUCH DANN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, WENN DER GERICHTSHOF, OHNE AUF DEN GRUNDSATZ DER UMLAGEPFLICHT EINZUGEHEN, IHRE KLAGE MIT DER BEGRÜNDUNG ABWEISEN SOLLTE, DASS SICH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR AUF DIE ABWEISUNG DES FREISTELLUNGSANTRAGES BESCHRÄNKE.
DIESER FALL IST JEDOCH NICHT EINGETRETEN.
DIE KLAEGERIN HAT DAHER DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN DES STREITHILFEVERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
ERKLÄRT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE DIE VORLIEGENDE KLAGE FÜR ZULÄSSIG UND ENTSCHEIDET WIE FOLGT :
1. DIE KLAGE IN DER RECHTSSACHE 19/61 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES STREITHILFEVERFAHRENS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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