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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1965
Aktenzeichen: 19-63
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der EWG


Vorschriften:

Statut der Beamten der EWG Art. 34
Statut der Beamten der EWG Art. 92
Statut der Beamten der EWG Art. 102
Statut der Beamten der EWG Art. 102 Nr. 2
Statut der Beamten der EWG Art. 110
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BEZUGNAHME DER PARTEIEN AUF IN EINER ANDEREN RECHTSSACHE EINGEREICHTE SCHRIFTSÄTZE IST UNZULÄSSIG.

2. VGL. LEITSATZ NR. 4 A DES URTEILS 16/64.

DER IN ARTIKEL 110 ENTHALTENE AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF BESTIMMUNGEN, DIE JEDES ORGAN IN VOLLZUG BESTIMMTER ZWINGENDER VORSCHRIFTEN DES STATUTS, WIE ETWA DER ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND 5 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2, ZU ERLASSEN VERPFLICHTET IST. OHNE EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG KANN DIE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS " ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DORT ANGENOMMEN WERDEN, WO DIE STATUTSVORSCHRIFTEN SELBST NICHT HINREICHEND KLAR SIND.

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3. VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS 87/63, RSPRGH X 1010.

ARTIKEL 102 IST NUR EINE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES STATUTS UND BEDARF DAHER KEINER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 DIESES STATUTS.

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4. DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IST NUR DANN ZUR GEGENÜBERSTELLUNG DES BEDIENSTETEN MIT SEINEN DIENSTVORGESETZTEN VERPFLICHTET, WENN DIE UMSTRITTENEN TATSACHEN OHNE GEGENÜBERSTELLUNG OFFENSICHTLICH NICHT AUFGEKLÄRT WERDEN KÖNNEN.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 87/63, RSPRGH X 1009.

5. DIE BEURTEILUNG DURCH DEN ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS STELLT EIN UMFASSENDES WERTURTEIL DAR, DAS DER GERICHTSHOF NICHT DURCH EINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN KANN. DAGEGEN HAT DER GERICHTSHOF ZU PRÜFEN, OB DIE VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS BERÜCKSICHTIGTEN TATSACHEN SACHLICH RICHTIG UND DENKGESETZLICH MIT DEM ABGEGEBENEN WERTURTEIL VEREINBAR SIND.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 35/62 UND 16/63, RSPRGH IX 427.

6. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 35/62 UND 16/63, RSPRGH IX 427.

EINE NICHT NACHWEISLICH RECHTSWIDRIGE MASSNAHME KANN NUR DANN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN UND SOMIT AUCH NUR DANN EINE RECHTSWIDRIGE SCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN AN EHRE UND ANSEHEN BEWIRKEN, WENN SIE ÜBERFLÜSSIGE KRITISCHE BEMERKUNGEN ÜBER DEN BETROFFENEN ENTHÄLT.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 8. JULI 1965. - SATYA PRAKASH GEGEN KOMMISSION DER EAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 19 UND 65-63.

Entscheidungsgründe:

S. 735

I. ZUR KLAGE 19/63

DIE VORLIEGENDE KLAGE RICHTET SICH GEGEN MEHRERE, DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN UND DIE ZAHLUNG DER EINRICHTUNGSBEIHILFE ABLEHNENDE, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERLAUTBARUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ODER DER VERWALTUNG AM SITZ DER GEMEINSCHAFT.

AM 18. APRIL 1963, ALSO NACH ERHEBUNG DIESER KLAGE, HAT DIE KOMMISSION SELBST EINE AUSDRÜCKLICHE VERFÜGUNG IM GLEICHEN SINNE GETROFFEN. DER KLAEGER GREIFT DIESE VERFÜGUNG UNTER PUNKT V SEINER KLAGEANTRAEGE IN DER RECHTSSACHE 65/63 AN. DIE BEKLAGTE ERKLÄRT IN DER KLAGEBEANTWORTUNG ZUR RECHTSSACHE 65/63, SIE BESTREITE DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS NICHT; AUCH VON AMTS WEGEN SIND IN DIESER HINSICHT KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN. DA FERNER DIE VERFÜGUNG VOM 18. APRIL 1963 DAS VERWALTUNGSVERFAHREN ABSCHLOSS, STELLT SIE LETZTLICH ALLEIN DIE DEN KLAEGER BESCHWERENDE MASSNAHME DAR.

DIE KLAGE 19/63 IST SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN UND IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.

II. ZUR KLAGE 65/63

DER KLAEGER BEANTRAGT IM WESENTLICHEN :

- DIE VERFÜGUNG DER BEKLAGTEN VOM 20. MÄRZ 1963, MIT DER SEIN VERTRAG GEKÜNDIGT UND SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABGELEHNT WORDEN IST, SOWIE DIE STILLSCHWEIGENDEN VERFÜGUNGEN, MIT DENEN DIE BESCHWERDEN DES KLAEGERS GEGEN BESTIMMTE MASSNAHMEN SEINES DIENSTVORGESETZTEN MARCHETTI - NÄMLICH DEN PROBEZEITBERICHT, DEN ÜBERLEITUNGSBERICHT UND DIE AM 16. JANUAR 1963 AN DEN KLAEGER GERICHTETE AUFFORDERUNG, DIE EINRICHTUNG SEINES LABORATORIUMS EINEM ANDEREN WISSENSCHAFTLER ZU ÜBERGEBEN - ZURÜCKGEWIESEN WORDEN SIND, ABZUÄNDERN, HILFSWEISE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN;

- FESTZUSTELLEN, DASS ER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZU ÜBERNEHMEN IST;

- DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, IHM WEGEN DER RECHTSWIDRIGKEIT DER VORGENANNTEN VERFÜGUNGEN, ABER AUCH " UNABHÄNGIG UND ABGESEHEN VON DER RECHTMÄSSIGKEIT " DER VERFÜGUNG, MIT WELCHER SEINE ÜBERLEITUNG ABGELEHNT WURDE, SCHADENSERSATZ ZU LEISTEN;

- DIE VERFÜGUNG DER BEKLAGTEN VOM 18. APRIL 1963 ABZUÄNDERN, MIT DER DIESE ES ABGELEHNT HAT, DEM KLAEGER DIE KOSTEN FÜR DEN UMZUG VON SEINEM HERKUNFTSORT AN SEINEN DIENSTORT ZU ERSTATTEN UND IHM DIE EINRICHTUNGSBEIHILFE ZU GEWÄHREN;

- DIE BEKLAGTE ZU VERURTEILEN, AN IHN 23 428 ,- BFRS ALS TEUERUNGSZULAGE ZU ZAHLEN;

- FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE VERPFLICHTET IST, DIE KOSTEN FÜR DEN UMZUG DES KLAEGERS VON SEINEM DIENSTORT AN SEINEN HERKUNFTSORT ZU TRAGEN.

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE UND BESTIMMTER VERFAHRENSHANDLUNGEN

A ) DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE AN SICH IST NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.

B ) DIE PARTEIEN HABEN JEDOCH ZU EINIGEN PUNKTEN AUF DEN PROZESSSTOFF EINER ANDEREN, UNTER DER NR. 68/63 IN DAS REGISTER EINGETRAGENEN RECHTSSACHE BEZUG GENOMMEN. DIESES VORGEHEN MACHT ES DEM GERICHTSHOF UNMÖGLICH, INHALT UND TRAGWEITE DER VON BEIDEN SEITEN VORGEBRACHTEN ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL GENAU ZU BESTIMMEN. DAHER KÖNNEN NUR DIEJENIGEN ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DIE NICHT GEGENSTAND DER GENANNTEN VERWEISUNG SIND.

C ) DER KLAEGER BEANTRAGT, DEN SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN SEINEM FRÜHEREN ARBEITGEBER UND SEINEM DIENSTVORGESETZTEN IN ISPRA, DEN DIE BEKLAGTE ZUM NACHWEIS DER RICHTIGKEIT IHRER ÜBER DEN KLAEGER ABGEGEBENEN BEURTEILUNG VORGELEGT HAT, AUS DEN AKTEN ZU ENTFERNEN. ER BEANTRAGT FERNER, DIE AUF DIESEN SCHRIFTWECHSEL BEZUEGLICHEN ABSÄTZE IN DER KLAGEBEANTWORTUNG ZU STREICHEN. SCHLIESSLICH BEANTRAGT ER FESTZUSTELLEN, DASS DIE VON DER BEKLAGTEN VORGELEGTE KOPIE DES VOM DIENSTVORGESETZTEN AN DEN FRÜHEREN ARBEITGEBER GERICHTETEN SCHREIBENS MIT DEM ORIGINAL NICHT ÜBEREINSTIMMT.

WIE SICH AUS DEN WEITEREN DARLEGUNGEN ERGEBEN WIRD, GESTATTET ES DER ÜBRIGE AKTENINHALT BEREITS FÜR SICH ALLEIN, ÜBER DIE KLAGE ZU ENTSCHEIDEN. DER ANTRAG IST DAHER GEGENSTANDSLOS.

D ) DIE BEKLAGTE BEANTRAGT IHRERSEITS, BESTIMMTE SCHRIFTSTÜCKE NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE DER KLAEGER ALS " GEDÄCHTNISPROTOKOLLE " BEZEICHNET UND DIE ER SEINERZEIT FÜR SEINEN PERSÖNLICHEN GEBRAUCH VERFASST HATTE. DER KLAEGER HAT ERKLÄRT, DASS ER DIESEN EINSEITIGEN NOTIZEN NICHT DEN CHARAKTER EINES BEWEISMITTELS BEIMESSE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESTEHEN KEINE BEDENKEN DAGEGEN, SIE ALS TATSACHENBEHAUPTUNGEN ZUZULASSEN, DIE DER PRÜFUNG DES GERICHTSHOFES WIE JEDES ANDERE PARTEIVORBRINGEN UNTERLIEGEN.

NACH ALLEM IST DIE KLAGE MIT DEN GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN ZULÄSSIG.

S. 737

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE

A - NICHTÜBERLEITUNG UND KÜNDIGUNG

A ) ZUM ERSTEN KLAGEGRUND

DER KLAEGER MACHT GELTEND, ALS INHABER EINER DAUERPLANSTELLE UND EINES VERTRAGES AUF UNBESTIMMTE DAUER HABE ER " ANSPRUCH AUF EINE STÄNDIGE FESTE ANSTELLUNG ". DIE BEKLAGTE HABE GEGEN TREU UND GLAUBEN VERSTOSSEN, INDEM SIE IHN " IN MISSBRÄUCHLICHER UND ÜBERSTÜRZTER WEISE " ENTLASSEN HABE, OBWOHL IHM SEINERZEIT " AUSDRÜCKLICH VERSICHERT " WORDEN SEI, DASS DIE EINE KURZFRISTIGE KÜNDIGUNG GESTATTENDE KLAUSEL DES ARBEITSVERTRAGS " EINE BLOSSE FLOSKEL DARSTELLTE ".

WÜRDE MAN DIESER AUFFASSUNG FOLGEN, SO LIEFE DIES DARAUF HINAUS, DEM EINDEUTIGEN UND GENAUEN WORTLAUT EINES VERTRAGES JEDE RECHTLICHE BEDEUTUNG ABZUSPRECHEN, OBWOHL DERJENIGE, DEM DER VERTRAG ANGEBOTEN WURDE, IHN VORBEHALTLOS ANGENOMMEN HAT. WELCHE AUSSICHTEN EINZELNE VERHANDLUNGSPARTNER DEM KLAEGER AUCH IMMER ERÖFFNET HABEN MÖGEN, ER MUSSTE OHNE WEITERES ERKENNEN, DASS DIE FAKTISCHE BESTÄNDIGKEIT SEINER ANSTELLUNG RECHTLICH VON ZUFRIEDENSTELLENDEN LEISTUNGEN ABHING. BLIEBEN DIESE AUS, SO GAB ARTIKEL 102 DES BEAMTENSTATUTS JEDER GEMEINSCHAFT DIE MÖGLICHKEIT, DAS VERTRAGLICHE VERHÄLTNIS ZWISCHEN IHR UND DEM BETROFFENEN BEDIENSTETEN ZU BEENDEN. DAS RECHT DER BEKLAGTEN, DEM KLAEGER ZU KÜNDIGEN, HING DAHER WESENTLICH DAVON AB, OB DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ORDNUNGSGEMÄSS ERGANGEN WAR; DIESE FRAGE WIRD IM RAHMEN DES ZWEITEN KLAGEGRUNDES ZU PRÜFEN SEIN.

DIE VORLIEGENDE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

B ) ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND

1. DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE GEGEN ARTIKEL 110 DES STATUTS VERSTOSSEN, INDEM SIE ES UNTERLASSEN HABE, DIE PERSONALVERTRETUNG UND DEN STATUTSBEIRAT AN DER AUSARBEITUNG DER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE PROBEZEIT UND DIE ÜBERLEITUNG ZU BETEILIGEN.

S. 738

DIE PROBEZEIT DES KLAEGERS RICHTETE SICH NACH DER VOR DEM INKRAFTTRETEN DES STATUTS GELTENDEN VERTRAGLICHEN REGELUNG. ARTIKEL 110 KANN ALSO HIERAUF KEINE ANWENDUNG FINDEN.

SOWEIT SICH DIE RÜGE AUF DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN BEZIEHT, IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS MIT DEM AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " IN DEM GENANNTEN ARTIKEL 110 IN ERSTER LINIE DIEJENIGEN VORSCHRIFTEN GEMEINT SIND, DIE JEDES ORGAN NACH BESTIMMTEN ZWINGENDEN REGELUNGEN DES STATUTS, Z. B. DER ARTIKEL 2 ABSATZ 1, 5 NR. 4 ABSATZ 2, ZU ERLASSEN HAT. SOWEIT SIE NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST, BESTEHT EINE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS VON " ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DANN, WENN DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS FÜR SICH ALLEIN NICHT HINREICHEND KLAR SIND.

DIE DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS SEHEN EINE VERPFLICHTUNG DER ORGANE ZUM ERLASS VON ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NICHT VOR. DARÜBER HINAUS SIND DIESE VORSCHRIFTEN HINREICHEND KLAR, UM EINE WILLKÜRFREIE ANWENDUNG AUCH BEIM FEHLEN FÖRMLICHER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERMÖGLICHEN.

DAHER UNTERLAGEN DIE REGELN, WELCHE DIE BEKLAGTE TATSÄCHLICH IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ANGEWENDET HAT, NICHT DEN IN ARTIKEL 110 DES STATUTS VORGESEHENEN FÖRMLICHKEITEN.

SONACH IST DIE VORLIEGENDE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

2. DER KLAEGER BEANSTANDET, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IHN NICHT DEN VORGESETZTEN GEGENÜBERGESTELLT HABE, DIE SOWOHL IM ÜBERLEITUNGSBERICHT ALS AUCH VOR DIESEM AUSSCHUSS EINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG ÜBER IHN ABGEGEBEN HATTEN.

FÜR DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN IST EINE GEGENÜBERSTELLUNG DER BETEILIGTEN NIRGENDS VORGESEHEN. EINE ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNG KÖNNTE NUR DANN ANGENOMMEN WERDEN, WENN ES DEM AUSSCHUSS ANDERENFALLS UNMÖGLICH WÄRE, DIE UMSTRITTENEN TATSACHEN IN RECHTLICH HINREICHENDER FORM AUFZUKLÄREN. DIES WAR ABER, WIE UNTEN ZU 10 NÄHER DARZULEGEN SEIN WIRD, VORLIEGEND NICHT DER FALL. DIE RÜGE IST DESHALB UNBEGRÜNDET.

3. DER KLAEGER MACHT GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE ES VERSÄUMT, IHM DIE PROTOKOLLE ÜBER DIE VERNEHMUNG SEINER VORGESETZTEN ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN.

NACH DEM AKTENINHALT HAT DER AUSSCHUSS DEM KLAEGER DIE VON DESSEN VORGESETZTEN ÜBER IHN ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN MÜNDLICH MITGETEILT. DER KLAEGER TRAEGT AUCH SELBST VOR, DASS ES IHM GELUNGEN SEI, ALLE VON DEN BETREFFENDEN VORGESETZTEN GEGEN IHN ERHOBENEN VORWÜRFE ZU " WIDERLEGEN ". DA DEM KLAEGER SOMIT IN AUSREICHENDER FORM RECHTLICHES GEHÖR GEWÄHRT WORDEN IST, MUSS AUCH DIESE RÜGE ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.

S. 739

4. DER KLAEGER FÜHRT FERNER AN, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEI NICHT IN DER LAGE GEWESEN, SICH AUS EIGENER KENNTNIS EINE FESTE ÜBERZEUGUNG ZU BILDEN, DA IHM KEIN EINZIGER EXPERIMENTALWISSENSCHAFTLER ANGEHÖRT HABE.

WIE AUS DEN DARLEGUNGEN UNTER ZU 10 HERVORGEHT, WAREN DIE AUSSAGEN DER DIENSTVORGESETZTEN IM VORLIEGENDEN FALL GEEIGNET, DEM AUSSCHUSS EINE AUSREICHENDE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU VERMITTELN.

DIE RÜGE IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.

5. DER KLAEGER FÜHRT NOCH AN, SEIN PROBEZEITBERICHT SEI MIT ERHEBLICHER VERSPÄTUNG ERSTELLT WORDEN; FERNER SEIEN DAS DIE PROBEZEIT ABSCHLIESSENDE VERFAHREN UND DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN " VERBUNDEN " WORDEN.

WENN DEM KLAEGER AUCH ZUZUGEBEN IST, DASS DIE GELTEND GEMACHTE VERSPÄTUNG EINEN FORMFEHLER DARSTELLT, SO BESTEHT DOCH ZWISCHEN DIESEM FEHLER UND DER DIE ÜBERLEITUNG ABLEHNENDEN VERFÜGUNG KEIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG.

AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS EIN RECHTZEITIG ERSTATTETER PROBEZEITBERICHT FÜR DEN KLAEGER NICHT GÜNSTIGER AUSGEFALLEN WÄRE. VIELMEHR WIRD DIE BEHAUPTUNG DER BEKLAGTEN, DER DIENSTVORGESETZTE HABE DIE ABFASSUNG DES PROBEZEITBERICHTS NUR AUFGESCHOBEN, UM DEM KLAEGER EINE CHANCE ZU GEBEN, DURCH DEN AKTENINHALT BESTÄTIGT.

WAS DIE ANGEBLICHE VERBINDUNG DER VERFAHREN ANBELANGT, SO SIND DIESE ZWAR NAHEZU GLEICHZEITIG ABGELAUFEN, ES IST ABER KEINESWEGS DARGETAN, DASS DIESE GLEICHZEITIGKEIT, DIE IM ÜBRIGEN ALS SOLCHE NICHT ZU BEANSTANDEN IST, DEM KLAEGER GESCHADET HÄTTE.

SONACH IST AUCH DIESER VORWURF NICHT BEGRÜNDET.

6. DER KLAEGER BEHAUPTET, SEINE PERSONALAKTE SEI NICHT KORREKT GEFÜHRT WORDEN; INSBESONDERE HÄTTEN BESTIMMTE UNTERLAGEN GEFEHLT, WÄHREND ANDERE VORSCHRIFTSWIDRIG IN DIE AKTE AUFGENOMMEN WORDEN SEIEN.

ETWAIGE MÄNGEL IN DER FÜHRUNG DER PERSONALAKTE KÖNNTEN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER VERFÜGUNG, MIT WELCHER DIE ÜBERLEITUNG ABGELEHNT WURDE, NUR DANN BEGRÜNDEN, WENN SIE GEEIGNET WAREN, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ZU BEEINFLUSSEN. SELBST WENN MAN DIE BEHAUPTUNGEN DES KLAEGERS ALS ERWIESEN ANSIEHT, SPRICHT INDESSEN NICHTS FÜR EINEN SOLCHEN URSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANG.

AUCH DIESE RÜGE GREIFT DESHALB NICHT DURCH.

7. DER KLAEGER MACHT GELTEND, SEIN DIENSTVORGESETZTER HABE " EINE BESONDERS SCHWERWIEGENDE UNREGELMÄSSIGKEIT " BEGANGEN, INDEM ER SEINE ZUSÄTZLICHEN BEMERKUNGEN ZUM ÜBERLEITUNGSBERICHT AUF DEN 5. NOVEMBER 1962 DATIERT HABE, OBWOHL DIESE BEMERKUNGEN IN WIRKLICHKEIT SPÄTER ALS DIE VOM DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT - AM 6. ODER 11. NOVEMBER - ABGEGEBENE BEURTEILUNG ABGEFASST WORDEN SEIEN. AUS DEM ORIGINAL DIESES BERICHTES SEI ZU ERSEHEN, DASS DIE ERWÄHNTEN BEMERKUNGEN ZUNÄCHST DAS DATUM DES 11. NOVEMBER GETRAGEN HÄTTEN, DIESES ABER SPÄTER AUSRADIERT UND DURCH DAS DATUM DES 5. NOVEMBER ERSETZT WORDEN SEI.

S. 740

DIE FOTOKOPIE DES BERICHTES, DIE SICH IN DER PERSONALAKTE DES KLAEGERS BEFINDET, BESTÄTIGT DIESE BEHAUPTUNG NICHT. SOLLTE DER VORWURF ÜBRIGENS DAHIN ZU VERSTEHEN SEIN, DASS DIE BEURTEILUNG DES DIENSTVORGESETZTEN DURCH DIE ANGEBLICH FRÜHER ABGEGEBENE DES DIREKTORS DER FORSCHUNGSANSTALT BEEINFLUSST WORDEN SEI, SO STÜNDE DIES IN WIDERSPRUCH ZU EINER ANDEREN BEHAUPTUNG DES KLAEGERS, NÄMLICH DASS DER DIREKTOR SICH EINFACH DIE MEINUNG DES DIENSTVORGESETZTEN ZU EIGEN GEMACHT HABE.

DER KLAEGER MACHT AUSSERDEM NOCH GELTEND, DIE STREITIGEN BEMERKUNGEN SEIEN NUR GEMACHT WORDEN, UM DEN VORWÜRFEN ZU BEGEGNEN, WELCHE DIE VERWALTUNG GEGEN DEN DIENSTVORGESETZTEN WEGEN DER VERZÖGERUNG DES PROBEZEITBERICHTS DES KLAEGERS ERHOBEN HABE. DAMIT IST JEDOCH NICHT SCHLÜSSIG BEHAUPTET, DASS DER DIENSTSTELLENLEITER OHNE DIESE VERZÖGERUNG EINE GÜNSTIGERE BEURTEILUNG ÜBER DEN KLAEGER ABGEGEBEN HABEN WÜRDE.

8. DER KLAEGER BEHAUPTET, GEWISSE BEURTEILUNGEN, DIE TEILS IM PROBEZEIT -, TEILS IM ÜBERLEITUNGSBERICHT ENTHALTEN SIND, SEIEN MITEINANDER NICHT VEREINBAR, UND ZWAR EINMAL NICHT DIE " SEHR GUTEN INNERDIENSTLICHEN BEZIEHUNGEN " MIT DER " UNGENÜGENDEN FÄHIGKEIT ZUR GRUPPENARBEIT ", ZUM ANDEREN NICHT DIE " SCHWIERIGKEITEN, DIE EINZELHEITEN DER AUSFÜHRUNG SEINER ARBEIT NÄHER FESTZULEGEN " MIT DER " SEHR GUTEN AUSDRUCKSWEISE ".

DIESES VORBRINGEN IST NICHT SCHLÜSSIG. DENN WER AUSGEZEICHNETE MENSCHLICHE BEZIEHUNGEN UNTERHÄLT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG AUCH BEFÄHIGT ZU SEIN, SEINE ARBEITEN IN EINEN GRÖSSEREN RAHMEN EINZUORDNEN. FERNER GEHT AUS DEM ZUSAMMENHANG HERVOR, DASS DIE " DIE EINZELHEITEN DER AUSFÜHRUNG " BETREFFENDE BEURTEILUNG SICH AUF DIE FÄHIGKEIT BEZIEHT, EIN PROGRAMM AUFZUSTELLEN, EINE BEFÄHIGUNG, DEREN FEHLEN NICHT AUSSCHLIESST, DASS DER BETROFFENE SICH GEWANDT AUSZUDRÜCKEN VERMAG.

9. DER KLAEGER BEANSTANDET DIE " VAGE UND UNGENAUE " FASSUNG DER GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES STÜTZT.

DIESE RÜGE GEHT FEHL. DIE GENANNTEN GRÜNDE ERMÖGLICHEN ES, IM ZUSAMMENHANG MIT DEM PROTOKOLL DES AUSSCHUSSES SOWIE DEM INHALT DER PERSONALAKTEN DIE GEGEN DEN KLAEGER ERHOBENEN VORWÜRFE HINREICHEND ZU BESTIMMEN.

S. 741

10. DER KLAEGER MACHT SCHLIESSLICH GELTEND, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES BERUHE AUF UNRICHTIGEN TATSACHENFESTSTELLUNGEN.

NACH DEM WORTLAUT DIESER STELLUNGNAHME WIRD DEM KLAEGER EINE " NEIGUNG ZUR ÜBERSTEIGERUNG BEI DER AUSARBEITUNG VON PROGRAMMEN UND DER VERANSCHLAGUNG VON MITTELN " VORGEWORFEN; FERNER WIRD BEANSTANDET, DASS ER ES INFOLGE DIESER NEIGUNG " TROTZ DER IHM ERTEILTEN WEISUNGEN NICHT VERSTANDEN HAT, DIE IHM ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MITTEL IN DEM ERFORDERLICHEN MASSE ZU NUTZEN, UM SEINER DIENSTSTELLE DEN WISSENSCHAFTLICHEN BEITRAG ZU LEISTEN, DEN DIESE MIT RECHT VON IHM ERWARTEN KONNTE ".

DIESE BEURTEILUNG STELLT EIN UMFASSENDES WERTURTEIL DAR, DAS DER GERICHTSHOF NICHT DURCH EINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN KANN. DAGEGEN HAT DER GERICHTSHOF ZU PRÜFEN, OB DIE VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS BERÜCKSICHTIGTEN TATSACHEN SACHLICH RICHTIG UND DENKGESETZLICH MIT DEM ABGEGEBENEN WERTURTEIL VEREINBAR SIND. DIESE PRÜFUNG IST FÜR JEDEN DER BEIDEN GEGEN DEN KLAEGER ERHOBENEN VORWÜRFE, NÄMLICH DIE BEHAUPTETE NEIGUNG ZUR ÜBERSTEIGERUNG ( AA ) UND SEINE ANGEBLICH DADURCH BEDINGTE UNZUREICHENDE LEISTUNG ( BB ), GESONDERT VORZUNEHMEN.

AA ) DIE BEKLAGTE FÜHRT INSBESONDERE AUS :

- AM 15. JANUAR 1962, ALSO DREIEINHALB MONATE NACH SEINEM DIENSTANTRITT, HABE DER KLAEGER EIN ERSTES PROGRAMM VORGELEGT, DAS KAUM ZWEI SEITEN UMFASST HABE. DIESES PROGRAMM " ÜBERSCHRITT JEDES VERNÜNFTIGE MASS UND ERFORDERTE APPARATE UND AUSSTATTUNG IM WERTE VON 100 000 RE SOWIE EINEN MITARBEITERSTAB, DEN HERR PRAKASH AUF VIER FORSCHER DER LAUFBAHNGRUPPE A UND AUF VIER TECHNIKER DER LAUFBAHNGRUPPE B.... SCHÄTZTE ( IN WIRKLICHKEIT UNTERSCHÄTZTE ). DIESES PROGRAMM WAR UNDURCHFÜHRBAR : DIE IM JAHRE 1962 DER GESAMTEN ABTEILUNG PHYSIKALISCHE CHEMIE " ZUGEWIESENEN MITTEL " WAREN AUF 200 000 RE FÜR DAMALS UNGEFÄHR 50 BEDIENSTETE BEGRENZT, WÄHREND SICH DIE " PAUSCHALE " DER ABTEILUNG AUF UNGEFÄHR 1 500 RE JE BEDIENSTETEN DER LAUFBAHNGRUPPEN A UND B BELIEF ".

- " SCHON DAMALS " HABE DER DIENSTVORGESETZTE DEM KLAEGER MEHR MÄSSIGUNG BEI DER AUSARBEITUNG SEINER PLÄNE NAHEGELEGT UND IHN ANGEWIESEN, ZUNÄCHST EINE METHODE FÜR DIE MESSUNG VON ADSORBIERTEN MOLEKÜLEN AUF ALUMINA DURCH INFRAROTADSORPTION AUSZUARBEITEN; DIESE WEISUNG HABE ER IN EINER NOTE VOM 4. JUNI 1962 BESTÄTIGT.

- TROTZ DIESER MÜNDLICHEN WEISUNGEN HABE DER KLAEGER, ANSTATT MIT DEN SO UMGRENZTEN VORBEREITENDEN VERSUCHEN ZU BEGINNEN, WEITER HÖCHST UMFANGREICHE PROGRAMME AUSGEARBEITET, DIE IN ZU DEN AKTEN GEREICHTEN NOTEN AUS DER ZEIT VON MITTE JANUAR BIS ZUM 4. JUNI 1962 DARGESTELLT SEIEN.

- IM MÄRZ 1962 HABE DER KLAEGER SEINEM DIENSTVORGESETZTEN EINE MIT " ERSTAUSSTATTUNG... " BETITELTE LISTE VORGELEGT, DIE APPARATE UND ZUBEHÖR IN EINEM GESAMTWERT VON 55 000 RE UMFASST HABE. HERR MARCHETTI HABE MIT ZUSTIMMUNG DES KLAEGERS DESSEN FORDERUNGEN AUF 15 000 RE HERABGESETZT UND DANN DEN ANTRAG DEM ÖRTLICHEN PROGRAMMAUSSCHUSS VORGELEGT, DER IHN JEDOCH ABGELEHNT HABE.

S. 742

DER KLAEGER BESTREITET DIESES VORBRINGEN NICHT, SONDERN BEHAUPTET LEDIGLICH, VOR DER NOTE VOM 4. JUNI 1962 HABE ER VON SEINEM DIENSTVORGESETZTEN KEINERLEI WEISUNGEN ERHALTEN. DIESE BEHAUPTUNG WIRD ABER DURCH EIN SCHREIBEN DES KLAEGERS AN DEN GENANNTEN DIENSTVORGESETZTEN VOM 14. MAI 1962 WIDERLEGT, WORIN DER KLAEGER INSBESONDERE AUSFÜHRT : " ICH HABE IHNEN ETWA MITTE JANUAR 1962 EIN PROGRAMM UNTERBREITET. DANACH (" THEREAFTER ") HABEN SIE DEN WUNSCH GEÄUSSERT, ICH SOLLE ES ÄNDERN, DA ICH ZU ANFANG NICHT VERLANGEN KÖNNE, MIT DEM AUFBAU EINER ARBEITSGRUPPE BETRAUT ZU WERDEN, SONDERN EIN EINMANNPROGRAMM AUSARBEITEN SOLLE ".

DER KLAEGER MACHT GELTEND, ER SEI ÜBER DIE MITTEL, DIE DER ABTEILUNG ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN HÄTTEN, NICHT UNTERRICHTET GEWESEN, SO DASS IHM AUS DEM MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESEN MITTELN UND SEINEN FORDERUNGEN KEIN VORWURF GEMACHT WERDEN KÖNNE.

DIESES VORBRINGEN GEHT FEHL. VON EINEM WISSENSCHAFTLER DARF MAN ERWARTEN, DASS ER SICH VOR DER UNTERBREITUNG IRGENDWELCHER PROGRAMMVORSCHLAEGE SO GENAU WIE MÖGLICH ÜBER DIE VORHANDENEN MITTEL UNTERRICHTET, DA SONST DIE ARBEITEN IN EINER FÜR DEN DIENST NACHTEILIGEN WEISE VERZÖGERT WERDEN. SELBST WENN MAN DEM KLAEGER ZUGESTEHT, DASS IN EINEM GEWISSEN RAHMEN IRRTÜMER UNVERMEIDLICH SEIN KONNTEN, SOLANGE ER SICH NOCH EINZUARBEITEN HATTE UND DIE FORSCHUNGSANSTALT SICH IM ANLAUFSTADIUM BEFAND, UND AUCH WENN MAN BERÜCKSICHTIGT, DASS GESUNDER EHRGEIZ EINEN FORSCHER ZU DEM VERSUCH VERANLASSEN MAG, SICH EINEN MÖGLICHST WEITEN VERANTWORTUNGSBEREICH ZU SICHERN, SO BEWEGTEN SICH DIE - IM ÜBRIGEN WIEDERHOLT GESTELLTEN - FORDERUNGEN DES KLAEGERS DOCH IN EINER GRÖSSENORDNUNG, DIE ALLE VERNÜNFTIGEN GRENZEN ÜBERSCHRITT. AUSSERDEM GEHEN DIE VOM KLAEGER NACH DEM 15. JANUAR UND VOR DEM 4. JUNI 1962 VORGELEGTEN PROGRAMME WEIT ÜBER DAS GEBIET DER VOM DIENSTVORGESETZTEN BESTIMMTEN KURZFRISTIGEN ARBEITEN HINAUS. DIE AUSARBEITUNG UMFASSENDER PROGRAMME IST ZWAR FÜR SICH ALLEIN NICHT TADELNSWERT, SIE WIRD ES ABER, WENN DER BETROFFENE SICH NICHT GLEICHZEITIG ERNSTHAFT BEMÜHT, MIT DER DURCHFÜHRUNG DES BESCHEIDENEREN PROGRAMMS ZU BEGINNEN, DAS IHM TATSÄCHLICH ZUGEWIESEN WORDEN IST.

NACH ALLEDEM HAT DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS MIT DEM VORWURF, DER KLAEGER NEIGE ZUR ÜBERSTEIGERUNG, KEINE MIT DEN UNSTREITIGEN ODER ALS BEWIESEN ANZUSEHENDEN TATSACHEN DENKGESETZLICH UNVEREINBARE BEURTEILUNG ABGEGEBEN.

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BB ) DER AUSSCHUSS HAT DIESE NEIGUNG ABER NICHT ALS SELBSTÄNDIGEN VORWURF BERÜCKSICHTIGT, SONDERN NUR, SOWEIT SIE UNZUREICHENDE LEISTUNGEN DES KLAEGERS ZUR FOLGE HATTE.

DER KLAEGER BESTREITET NICHT, DASS ER MIT DEN IHM AUFGETRAGENEN VERSUCHEN NIEMALS ERNSTHAFT BEGONNEN HAT; DAGEGEN BEHAUPTET ER, DIE MITTEL, ÜBER DIE ER VERFÜGT HABE, INSBESONDERE APPARATE UND LABORRAUM, SEIEN HIERFÜR UNZUREICHEND GEWESEN. ER BERUFT SICH FERNER IN ALLGEMEINER FORM AUF DIE ANGEBLICH UNZULÄNGLICHEN ARBEITSVERHÄLTNISSE IN DER ABTEILUNG PHYSIKALISCHE CHEMIE.

DIE BEKLAGTE BEHAUPTET DAGEGEN, DIE GENANNTEN MITTEL HÄTTEN AUSGEREICHT, UM MIT DEN VERSUCHEN ZU DEM IN DER BESTÄTIGENDEN NOTE VOM 4. JUNI 1962 UMRISSENEN KURZFRISTIGEN PROGRAMM BEGINNEN ZU KÖNNEN; ES WERDE DEM KLAEGER GERADE VORGEWORFEN, NICHT EINMAL DIES GETAN ZU HABEN.

DER GERICHTSHOF IST NICHT IN DER LAGE, AUS EIGENEM WISSEN FESTZUSTELLEN, OB EINE BESTIMMTE AUSSTATTUNG FÜR EINE BESTIMMTE ARBEIT IM RAHMEN DER KERNFORSCHUNG AUSREICHT ODER NICHT; ER MÜSSTE HIERZU ERFORDERLICHENFALLS EINEN SACHVERSTÄNDIGEN HÖREN. EINE SOLCHE MASSNAHME WÄRE JEDOCH NUR GERECHTFERTIGT, WENN DIE BEREITS FESTSTEHENDEN TATSACHEN EINE VERMUTUNG ZUGUNSTEN DER AUFFASSUNG DES GRUNDSÄTZLICH BEWEISPFLICHTIGEN KLAEGERS BEGRÜNDETEN. ES IST ZU PRÜFEN, OB DIES DER FALL IST.

DER ZEUGE MARCHETTI, DER DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS, HAT INSBESONDERE ERKLÄRT :

- " DAS BESCHAFFTE MATERIAL GAB DEM KLAEGER BEI WEITEM GENUG MÖGLICHKEITEN, MIT SEINER ARBEIT ZU BEGINNEN. "

- " HERRN PRAKASH IST NIE VORGEWORFEN WORDEN, ER ERZIELE KEINE ERGEBNISSE, SONDERN NUR, ER HABE MIT DER ARBEIT NICHT BEGONNEN. "

- DER KLAEGER HABE DIE IHM ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN NEUEN APPARATE WEDER AUSPROBIERT NOCH DER IHM AUFGETRAGENEN ARBEIT ANGEPASST, OBGLEICH DIES UNERLÄSSLICH GEWESEN WÄRE.

DER ZEUGE RITTER, DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA, HAT DIE AUSSAGEN VON HERRN MARCHETTI IM WESENTLICHEN BESTÄTIGT. ER HAT ZWAR EINGERÄUMT, DASS ES IHM IN SEINER STELLUNG NICHT MÖGLICH GEWESEN SEI, SICH AUS EIGENER KENNTNIS EIN INS EINZELNE GEHENDES BILD VON DEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN DES KLAEGERS ZU MACHEN, JEDOCH AUSGEFÜHRT, ER HABE SICH DANK SEINER LANGJÄHRIGEN ERFAHRUNG ANHAND DER ANGABEN VON HERRN MARCHETTI EINE EIGENE MEINUNG BILDEN KÖNNEN. DER ZEUGE HAT FERNER ERKLÄRT, DER FRÜHERE ARBEITGEBER DES KLAEGERS, DEN ER UM AUSKUNFT GEBETEN HABE, HABE DIE MEINUNG VON HERRN MARCHETTI ÜBER GEWISSE MÄNGEL IN DER BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS IM WESENTLICHEN BESTÄTIGT.

DIESE ZEUGENAUSSAGEN SIND GEEIGNET, DIE BEURTEILUNG DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ZU BEKRÄFTIGEN. ZWAR BEHAUPTET DER KLAEGER, HERR MARCHETTI, DER IHM GEGENÜBER FEINDSELIGE GEFÜHLE HEGE, HABE SEINE ARBEIT " SYSTEMATISCH BEHINDERT ". DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS HIERZU VERMAG JEDOCH, WIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM DRITTEN KLAGEGRUND DARZULEGEN SEIN WIRD, JENE BEHAUPTUNG NICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.

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EBENSO UNZUTREFFEND ERSCHEINT DIE HILFSWEISE AUFGESTELLTE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS, DASS HERR MARCHETTI - DER GLEICHWOHL IN DER LAGE WAR, DEM KLAEGER EINE ARBEIT VORZUSCHLAGEN, MIT DER DIESER SICH EINVERSTANDEN ERKLÄREN KONNTE - UNFÄHIG GEWESEN SEI, DEN BEDARF DES KLAEGERS AN APPARATEN ZU BEURTEILEN.

WAS DAS ZEUGNIS DES HERRN RITTER BETRIFFT, SO WIRD ES NICHT ETWA SCHON DADURCH ENTWERTET, DASS DER ZEUGE BESTIMMTE EINZELHEITEN DER ARBEIT DES KLAEGERS NICHT KANNTE. AUFGRUND SEINER TÄTIGKEIT ALS DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT UND IN SEINER EIGENSCHAFT ALS WISSENSCHAFTLER WAR ER DURCHAUS IN DER LAGE ZU BEURTEILEN, OB FINANZIELLE MITTEL IN EINER BESTIMMTEN GRÖSSENORDNUNG AUSREICHTEN, UM MIT BESTIMMTEN VERSUCHEN ZU BEGINNEN. ES STEHT FERNER FEST, DASS HERR RITTER MEHRERE UNTERREDUNGEN MIT DEM KLAEGER HATTE, IN DEREN VERLAUF DIESER SEINEN STANDPUNKT HAT DARLEGEN KÖNNEN. IM ÜBRIGEN HAT HERR RITTER IN EINEM ANDEREN VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DIE HALTUNG VON HERRN MARCHETTI GEGENÜBER SEINEN UNTERGEBENEN ALS " HART " BEZEICHNET; DIES BEWEIST, DASS ER KEINESWEGS DAZU NEIGTE, URTEILE DES HERRN MARCHETTI BLINDLINGS ZU ÜBERNEHMEN.

DER EINDRUCK, DEN DIE VORGENANNTEN ZEUGENAUSSAGEN VERMITTELN, WIRD NOCH DURCH ANDERE TATSACHEN ERHÄRTET. SO BESTREITET DER KLAEGER INSBESONDERE NICHT ERNSTHAFT, DASS ER ÜBER MEHR LABORRAUM VERFÜGTE ALS DER DURCHSCHNITT DER WISSENSCHAFTLER IN ISPRA, NOCH DASS ER IN BEZUG AUF DIE GELDMITTEL, DIE ER AUF DIE EINE ODER ANDERE WEISE ERLANGT HAT, NICHT UNGÜNSTIGER GESTELLT WAR ALS DIESER DURCHSCHNITT. DER KLAEGER HAT FERNER NICHT BESTREITEN KÖNNEN, DASS ES DEN MEISTEN ANDEREN WISSENSCHAFTLERN DER FORSCHUNGSANSTALT TROTZ DER WÄHREND DER FRAGLICHEN ZEIT BESTEHENDEN ORGANISATORISCHEN SCHWIERIGKEITEN GELUNGEN IST, SO ZU ARBEITEN, DASS DIE BEKLAGTE SIE IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNEHMEN KONNTE. SCHLIESSLICH HAT DER KLAEGER WEDER IN SEINEN BEMERKUNGEN ZUM ÜBERLEITUNGSBERICHT NOCH IN DEN SCHRIFTSTÜCKEN, DIE ER DEM GERICHTSHOF VORGELEGT HAT, EINE GENAUE UND AUSFÜHRLICHE, WISSENSCHAFTLICH BEGRÜNDETE DARSTELLUNG GEGEBEN, AUS DER HERVORGINGE, DASS DIE IHM ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE APPARATUR NICHT AUSGEREICHT HÄTTE, UM MIT DER " ENTWICKLUNG DER TECHNIK ZUR HERSTELLUNG VON ALUMINIUMOXYD-KÜGELCHEN IM HINBLICK AUF DEREN UNTERSUCHUNG IN INFRAROTEM LICHT " ZU BEGINNEN, D. H. MIT DER IN DER NOTE VOM 4. JUNI 1962 GENANNTEN KURZFRISTIGEN TÄTIGKEIT, UM DIE ES HIER ALLEIN GEHT.

DIE AUSSAGEN DER AUF ANTRAG DES KLAEGERS GELADENEN ZEUGEN VERMÖGEN NICHT HINREICHEND DARZUTUN, DASS DER KLAEGER NICHT DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HÄTTE, SEINE ARBEITEN IN ANGRIFF ZU NEHMEN. DER ZEUGE GILLOT HAT ERKLÄRT, ER SEI KEIN SPEZIALIST FÜR DIE APPARATE, DIE DER KLAEGER BENÖTIGT HABE. DER ZEUGE HÖPPER HAT AUSGEFÜHRT, DA ER DAS FORSCHUNGSPROGRAMM DES KLAEGERS NICHT GEKANNT HABE, KÖNNE ER NICHT SAGEN, OB DER KLAEGER SCHON MIT FORSCHUNGEN HABE BEGINNEN KÖNNEN. HERR KOSIBA - DER SICH IN DEN VEREINIGTEN STAATEN AUFHÄLT UND DESHALB VOR DEM GERICHTSHOF NICHT ERSCHEINEN KONNTE, ABER EINE UNEIDLICHE SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG EINGEREICHT HAT, DIE DER GERICHTSHOF ZUR KENNTNIS NIMMT - HAT ZWAR ERKLÄRT, ZU DER ZEIT, ALS ER MIT DEM KLAEGER IN VERBINDUNG GESTANDEN HABE, SEI DIESER NICHT IN ANGEMESSENER WEISE " MIT DEN ZUR DURCHFÜHRUNG ( " TO PERFORM " ) DER IHM ÜBERTRAGENEN FORSCHUNGSARBEIT NOTWENDIGEN APPARATEN " AUSGESTATTET GEWESEN. HERR KOSIBA HAT JEDOCH AUSGEFÜHRT, SEINE VERBINDUNGEN MIT DEM PERSONAL DER ABTEILUNG PHYSIKALISCHE CHEMIE SEIEN NUR " SPORADISCH " GEWESEN. IM ÜBRIGEN LÄSST DER ZUSAMMENHANG, IN DEN DER VORERWÄHNTE SATZ GESTELLT IST, NICHT KLAR ERKENNEN, OB HERR KOSIBA DER AUFFASSUNG WAR, DASS DIE DEM KLAEGER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN APPARATE NICHT EINMAL DAZU AUSREICHTEN, MIT DEM IN DER NOTE DES HERRN MARCHETTI VOM 4. JUNI 1962 UMRISSENEN KURZFRISTIGEN PROGRAMM SINNVOLL ZU BEGINNEN.

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CC ) AUS DEN DARLEGUNGEN ZU AA ) UND BB ) GEHT HERVOR, DASS DIE WESENTLICHEN TATSACHEN, DIE ALS FESTSTEHEND ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN, NICHT GEEIGNET SIND, ERNSTE ZWEIFEL AN DER RICHTIGKEIT DER VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ABGEGEBENEN BEURTEILUNG AUFKOMMEN ZU LASSEN. DIESE TATSACHEN ENTKRÄFTEN AUCH DIE AUFFASSUNG, DAS SCHEITERN DES KLAEGERS SEI AUF UNZULÄNGLICHE ARBEITSVERHÄLTNISSE IN DER ABTEILUNG PHYSIKALISCHE CHEMIE ZURÜCKZUFÜHREN. ZWAR MAG EINE GEWISSE HÄRTE DARIN LIEGEN, DASS DAS URTEIL ÜBER DIE BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS ZU PRAKTISCHEM DENKEN IM HINBLICK AUF EINEN ZEITRAUM ABGEGEBEN WORDEN IST, IN DEM ERHEBLICHE OBJEKTIVE SCHWIERIGKEITEN BESTANDEN. ES HIESSE JEDOCH DIE GRENZE ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN DES RICHTERS UND DENJENIGEN DER VERWALTUNG VERKENNEN, WOLLTE DER GERICHTSHOF DIESE HÄRTE ALS RECHTSWIDRIG BEZEICHNEN. WENN JEDES GEMEINSCHAFTSORGAN AUSSCHLIESSLICH DAFÜR ZUSTÄNDIG IST, VERBINDLICHE WERTURTEILE ÜBER SEINE BEDIENSTETEN ABZUGEBEN, WAR ES GRUNDSÄTZLICH AUCH SACHE DES JEWEILS BETEILIGTEN ORGANS, DAS MASS AN STRENGE ODER NACHSICHT ZU BESTIMMEN, DAS ES BEI DER BEURTEILUNG ETWAIGER MÄNGEL DER BEDIENSTETEN ANZULEGEN GEDACHTE. IM ÜBRIGEN HAT SICH DER KLAEGER DURCH DIE ANNAHME EINES VERTRAGSANGEBOTES, DAS FÜR BEIDE TEILE EINE KÜNDIGUNGSFRIST VON EINEM MONAT VORSAH, EINER REGELUNG UNTERWORFEN, DIE DEM ERMESSEN DER VERWALTUNG EINEN WEITEN SPIELRAUM BELIESS.

NACH ALLEDEM IST DIE VORLIEGENDE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN, OHNE DASS ES NOTWENDIG ERSCHIENE, EINEN SACHVERSTÄNDIGEN ZU HÖREN.

AUS DEN VORSTEHEND UNTER 1 BIS 10 GENANNTEN GRÜNDEN IST DIE ZWEITE RÜGE DES KLAEGERS ZURÜCKZUWEISEN.

C ) ZUM DRITTEN KLAGEGRUND

DER KLAEGER BEHAUPTET, HERR MARCHETTI HABE SEINE BEFUGNISSE ZU DEM ZWECK BENUTZT, SEINE ( DES KLAEGERS ) ENTLASSUNG ZU ERREICHEN. DARAUS ERGEBE SICH EIN ERMESSENS - UND EIN VERFAHRENSMISSBRAUCH. DER KLAEGER BERUFT SICH HIERZU

- AUF DIE BEI DER ERSTELLUNG DES PROBEZEITBERICHTS EINGETRETENE VERZÖGERUNG;

- AUF DIE IM ÜBERLEITUNGSBERICHT ABGEGEBENE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG;

- DARAUF, DASS HERR MARCHETTI IHN AM 16. JANUAR 1963 AUFGEFORDERT HABE, DIE EINRICHTUNG SEINES LABORATORIUMS EINEM ANDEREN WISSENSCHAFTLER ZU ÜBERGEBEN;

- DARAUF, DASS SEIN NAME SEIT DEM 28. FEBRUAR 1963 ( ALSO VOR ERLASS DER VERFÜGUNG, MIT DER SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABGELEHNT WURDE ) IM ORGANISATIONSPLAN DER ABTEILUNG PHYSIKALISCHE CHEMIE NICHT MEHR AUFGEFÜHRT GEWESEN SEI.

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AUS DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND GEHT HERVOR, DASS DIE LEISTUNG DES KLAEGERS ALS UNZUREICHEND BEZEICHNET WERDEN KONNTE. DIESER UMSTAND REICHT FÜR SICH ALLEIN AUS, DIE STREITIGEN BEURTEILUNGEN UND VORKOMMNISSE ZU ERKLÄREN. IM ÜBRIGEN IST DEN AKTEN NICHTS ZU ENTNEHMEN, WAS DEN VERDACHT BEGRÜNDEN KÖNNTE, DASS HERR MARCHETTI SICH IN SEINER HALTUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER DURCH UNLAUTERE GRÜNDE HÄTTE BESTIMMEN LASSEN. AUS DEM ÜBERLEITUNGSBERICHT, DER SICH ZU BESTIMMTEN ZUEGEN DER PERSÖNLICHKEIT DES KLAEGERS POSITIV ÄUSSERT, GEHT GANZ IM GEGENTEIL HERVOR, DASS HERR MARCHETTI SICH IM VORLIEGENDEN FALL BEMÜHT HAT, SEINE KRITIK AUF DAS UNERLÄSSLICHE MINDESTMASS ZU BESCHRÄNKEN.

DIESE ERWAEGUNGEN WIDERLEGEN AUCH DIE ANDEREN IM RAHMEN DIESES KLAGEGRUNDES ERHOBENEN RÜGEN, SOWOHL HERR RITTER ALS AUCH DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HÄTTEN SICH BEWUSST ODER AUS NACHLÄSSIGKEIT DIE ANGEBLICH FEINDSELIGE BEURTEILUNG DES HERRN MARCHETTI EINFACH ZU EIGEN GEMACHT.

AUCH DIESER KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

AUS DEN VORSTEHEND ( ZU A BIS C ) DARGELEGTEN GRÜNDEN SIND DIE DIE VERSAGUNG DER ÜBERLEITUNG UND DIE KÜNDIGUNG BETREFFENDEN ANTRAEGE DES KLAEGERS UNBEGRÜNDET.

B - SCHADENSERSATZ

A ) DER KLAEGER MACHT IN ERSTER LINIE DEN SCHADEN GELTEND, DER IHM DURCH DIE ANGEBLICHE FEHLERHAFTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ENTSTANDEN SEI.

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WIE SICH AUS DEN BISHERIGEN DARLEGUNGEN ERGIBT, HAFTET DIESER VERFÜGUNG KEINER DER VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN MÄNGEL AN. EINE NICHT NACHWEISLICH RECHTSWIDRIGE VERFÜGUNG KANN ABER NUR DANN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN UND SOMIT EINE RECHTSWIDRIGE SCHÄDIGUNG DES ADRESSATEN BEWIRKEN, WENN SIE ÜBERFLÜSSIGE KRITISCHE BEMERKUNGEN ÜBER IHN ENTHÄLT. DIES IST JEDOCH VORLIEGEND NICHT DER FALL, DENN DIE GRÜNDE DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG BESCHRÄNKEN SICH AUF DAS UNERLÄSSLICHE MINDESTMASS.

DER HAUPTANTRAG IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

B ) DER KLAEGER VERTRITT HILFSWEISE DIE AUFFASSUNG, ER HABE AUCH DANN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ, WENN DER GERICHTSHOF NICHT DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG FESTSTELLEN SOLLTE.

1. ER MACHT HIERZU GELTEND, DIE BEKLAGTE HÄTTE IHM AUS VERSCHIEDENEN GRÜNDEN EINE LÄNGERE KÜNDIGUNGSFRIST EINRÄUMEN MÜSSEN.

DIE EINMONATIGE KÜNDIGUNGSFRIST, DIE IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDT WORDEN IST, ENTSPRICHT DEM EINSTELLUNGSVERTRAG DES KLAEGERS. NACH ARTIKEL 102 NR. 2 DES BEAMTENSTATUTS HAT DER KLAEGER AUSSERDEM DIE IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ERHALTEN. DIE BEKLAGTE HAT SICH SOMIT STRENG AN DEN WORTLAUT DER FÜR DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS MASSGEBLICHEN BESTIMMUNGEN GEHALTEN. SIE HÄTTE NUR DANN EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN, WENN DARGETAN WÄRE, DASS DIESE BESTIMMUNGEN OFFENSICHTLICH UNGERECHT ODER SCHIKANÖS SEIEN ODER DASS DER KLAEGER SEINE ZUSTIMMUNG ZUM ABSCHLUSS DES EINSTELLUNGSVERTRAGS NICHT FREIWILLIG GEGEBEN HABE.

WAS DEN ERSTEN PUNKT ANBELANGT, SO RECHTFERTIGEN ES DIE MIT DEM AUFBAU EINER FORSCHUNGSANSTALT DER GEMEINSCHAFT VERBUNDENEN SCHWIERIGKEITEN, DASS SICH DIE BEKLAGTE IN DER ZEIT VOR ERLASS DES STATUTS EINE GEWISSE HANDLUNGSFREIHEIT VORBEHALTEN HAT. WAS DEN ZWEITEN PUNKT BETRIFFT, SO HAT DER KLAEGER NICHT EINMAL BEHAUPTET, DASS ER BEI DER EINWILLIGUNG IN DIE EINMONATIGE KÜNDIGUNGSFRIST UNTER MORALISCHEM DRUCK GESTANDEN HABE.

2. DER KLAEGER RÜGT FERNER, ER SEI NACH ABLAUF DER PROBEZEIT NICHT IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT WORDEN; AUSSERDEM BERUFT ER SICH IN ALLGEMEINER FORM AUF DIE " VERANTWORTLICHKEIT DER VORGESETZTEN " FÜR DAS " NICHTFUNKTIONIEREN " DER DIENSTSTELLEN IN ISPRA.

ZUM ERSTEN PUNKT IST ZU BEMERKEN, DASS DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS DEN BESTIMMUNGEN SEINES EINSTELLUNGSVERTRAGS ENTSPRACH. WAS DEN ZWEITEN PUNKT ANBELANGT, SO ZIELT JENES VORBRINGEN IN WIRKLICHKEIT DARAUF AB, DIE KÜNDIGUNG AUF UMSTÄNDE ZURÜCKZUFÜHREN, FÜR DIE DER KLAEGER NICHT VERANTWORTLICH WAR; DIESE AUFFASSUNG WIRD ABER DURCH DIE OBIGEN AUSFÜHRUNGEN ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND WIDERLEGT.

SONACH IST AUCH DER HILFSWEISE GESTELLTE SCHADENSERSATZANTRAG ABZUWEISEN.

S. 748

C - KOSTEN FÜR DEN UMZUG VOM HERKUNFTSORT AN DEN DIENSTORT; EINRICHTUNGSBEIHILFE

DER KLAEGER HÄLT DIE VERFÜGUNG DER BEKLAGTEN VOM 18. APRIL 1963, MIT DER IHM DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN UND DIE ZAHLUNG DER EINRICHTUNGSBEIHILFE VERSAGT WORDEN SIND, FÜR RECHTSWIDRIG.

HIERBEI GEHT ER ZU UNRECHT DAVON AUS, DASS SICH DIESE LEISTUNGEN IN SEINEM FALLE ENTWEDER NACH DEM STATUT DER BEAMTEN DER EWG UND DER EAG ODER ABER NACH DEM FRÜHEREN STATUT DER BEAMTEN DER EGKS BESTIMMTEN. DAS ERSTGENANNTE STATUT IST AUF DIE UNTER SOGENANNTEN BRÜSSELER VERTRAEGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN NICHT ANWENDBAR, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES BESTIMMT IST. DIE ANALOGE ANWENDUNG DES EGKS-STATUTS AUF DIESE BEDIENSTETEN WAR INSOWEIT AUSGESCHLOSSEN, ALS IHRE RECHTSSTELLUNG DURCH DEN VERTRAG ODER DURCH RUNDERLASSE DES ORGANS GEREGELT WAR. DA DER VERTRAG DES KLAEGERS ZU DEN STREITIGEN PUNKTEN NICHTS ENTHÄLT, GALT HIERFÜR DIE REGELUNG DES RUNDERLASSES NR. 50 DER BEKLAGTEN VOM 24. FEBRUAR 1959. DIE VORLIEGENDE RÜGE IST ALSO AUFGRUND DIESES ERLASSES ZU PRÜFEN.

HIERNACH SETZTE DER ANSPRUCH DES BEDIENSTETEN AUF DIE FRAGLICHEN LEISTUNGEN INSBESONDERE EINE GÜNSTIGE BEURTEILUNG DER EIGNUNG DES BEDIENSTETEN DURCH DEN DIENSTVORGESETZTEN VORAUS. DIE PARTEIEN STREITEN DARÜBER, OB DIESE VORAUSSETZUNG VORLIEGEND ERFÜLLT WAR.

DER KLAEGER IST IM BESITZ EINER KOPIE DES GENEHMIGUNGSANTRAGS, DEN ER HERRN MARCHETTI VORGELEGT HAT. DIESE KOPIE TRAEGT DIE UNTERSCHRIFT VON HERRN MARCHETTI; DER DIE BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS BETREFFENDE SATZ IST NICHT GESTRICHEN. DAGEGEN IST ER AUF DEM ORIGINAL DES ANTRAGS GESTRICHEN, DAS EBENFALLS DIE UNTERSCHRIFT VON HERRN MARCHETTI UND AUSSERDEM DEN VOM STELLVERTRETENDEN DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT, HERRN MERCEREAU, UNTERZEICHNETEN VERMERK " ABGELEHNT " ENTHÄLT.

DER UNMITTELBARE DIENSTVORGESETZTE KONNTE ÜBER DEN FRAGLICHEN ANTRAG NICHT SELBST ENTSCHEIDEN. DIE VON IHM ABZUGEBENDE " STELLUNGNAHME " WAR SOMIT KEINE ENTSCHEIDUNG UND KONNTE DESHALB GEÄNDERT WERDEN, SOLANGE EINE SOLCHE NICHT ERGANGEN WAR. IM ÜBRIGEN WAR DIE ZUSTÄNDIGE STELLE NACH DEM WORTLAUT DES RUNDERLASSES NR. 50 AN EINE ETWAIGE GÜNSTIGE STELLUNGNAHME DES UNMITTELBAREN DIENSTVORGESETZTEN NICHT GEBUNDEN. INFOLGEDESSEN VERSTOSSEN DIE VON HERRN MERCEREAU AUSGESPROCHENE ABLEHNUNG UND DIE SIE BESTÄTIGENDE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN KEINER WEISE GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES RUNDERLASSES NR. 50.

S. 749

ZU UNRECHT BERUFT SICH DER KLAEGER DARAUF, DASS DIE PERSONALABTEILUNG VOR DIESER ABLEHNUNG DEN KOSTENVORANSCHLAG EINES SPEDITEURS GENEHMIGT HABE. DENN DIESE GENEHMIGUNG BETRIFFT NUR DIE HÖHE DER GEGEBENENFALLS ZU ERSTATTENDEN BETRAEGE, NICHT ABER DIE FRAGE DER ERSTATTUNG SELBST.

NACH ALLEDEM IST DIE VORLIEGENDE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.

D - BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT

DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG VON 23 428 BFRS ZU VERURTEILEN, DIE IHM IM JANUAR 1963 ALS VORSCHUSS GEZAHLT UND SPÄTER VON DER KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG ABGEZOGEN WORDEN SEIEN.

NACH EINEM SCHREIBEN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG UND PERSONAL, DAS DER KLAEGER SELBST ZU DEN AKTEN GEREICHT HAT, " GREIFT DIE GEWÄHRUNG DIESES VORSCHUSSES DEM ERGEBNIS DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS IN KEINER WEISE VOR ". IN DEM SCHREIBEN HEISST ES FERNER : " DIESER VORSCHUSS WIRD SPÄTER VERRECHNET. WENN ER DEN BETRAG ÜBERSTEIGT, AUF DEN SIE ANSPRUCH HABEN, KANN DER ÜBERSCHIESSENDE TEIL VON DEN BETRAEGEN ABGEZOGEN WERDEN, WELCHE DIE KOMMISSION IHNEN AUS IRGENDEINEM RECHTSGRUND SCHULDEN SOLLTE. "

DER KLAEGER BESTREITET NICHT, DASS DER VORSCHUSS AUFGRUND EINER ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN GEZAHLT WORDEN IST. DIE GEWÄHRUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ERGIBT SICH ABER AUS DEN VORSCHRIFTEN DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND DER EAG UND GEGEBENENFALLS DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN, ALSO AUS VORSCHRIFTEN, DIE AUF DEN KLAEGER NIE ANWENDBAR GEWESEN SIND. DAS VORGENANNTE SCHREIBEN BEWEIST ÜBERDIES, DASS DIE BEKLAGTE SICH FÜR DEN FALL, DASS DER EMPFÄNGER NICHT IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNOMMEN WERDEN WÜRDE, DAS RECHT VORBEHALTEN HAT, DEN STREITIGEN BETRAG WIEDER EINZUZIEHEN. DA DIE BEKLAGTE SOMIT DIE GENANNTE SUMME ZU RECHT EINBEHALTEN HAT, IST DER ANTRAG DES KLAEGERS UNBEGRÜNDET.

E - BEWEISANGEBOTE

DA DER RECHTSSTREIT BEREITS NACH DEM GEGENWÄRTIGEN STAND ENTSCHEIDUNGSREIF IST, ERSCHEINT ES NICHT ERFORDERLICH, ÜBER DIE VOM GERICHTSHOF BEREITS ERHOBENEN BEWEISE HINAUS DEN BEWEISANTRAEGEN DER PARTEIEN, INSBESONDERE DEN ANTRAEGEN DES KLAEGERS VOM 12. JULI 1963 UND 6. NOVEMBER 1964, STATTZUGEBEN.

S. 750

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE 65/63 UNTERLEGEN. DIE KLAGE 19/63 IST ZWAR IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT, AUS DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN ZUR KLAGE 65/63 GEHT JEDOCH HERVOR, DASS AUCH DIESE KLAGE UNBEGRÜNDET WAR. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. JEDOCH TRAGEN DIE ORGANE NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VERAUSLAGTEN KOSTEN SELBST.

DIE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 25. JUNI 1963, MIT WELCHER DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZURÜCKGEWIESEN WURDE, SOWIE DER BEWEISBESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 13. NOVEMBER 1964 HABEN DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN. ÜBER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN ERLASSES EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST IM GLEICHEN SINNE ZU ENTSCHEIDEN WIE ÜBER DIE KOSTEN DER HAUPTSACHE. DIE REISEKOSTEN DER ZEUGEN HAT DIE BEKLAGTE ZU TRAGEN, DA DIESE ZEUGEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS BEAMTE GEHÖRT WORDEN SIND.

DURCH BESCHLUSS VOM 5. JULI 1963 HAT DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES DEM ANTRAG DES KLAEGERS AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS TEILWEISE STATTGEGEBEN UND BESCHLOSSEN, DEM KLAEGER AUS DER GERICHTSKASSE EINEN ZURÜCKZUERSTATTENDEN VORSCHUSS VON 25 000 BFRS ZU GEWÄHREN. NACH ARTIKEL 76 PARAGRAPH 5 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE EINZIEHUNG DIESES BETRAGES ZUGUNSTEN DER GERICHTSKASSE ANZUORDNEN.

Tenor:

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE 19/63 IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT.

2. DIE KLAGE 65/63 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

3. DER KLAEGER WIRD VERURTEILT, SEINE EIGENEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ZU TRAGEN.

4. DER KLAEGER HAT AN DIE GERICHTSKASSE 25 000 BFRS ZU ZAHLEN.

5. DIE BEKLAGTE HAT IHRE EIGENEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ZU TRAGEN; SIE HAT AUSSERDEM DIE GESAMTEN DURCH DIE ZEUGENVERNEHMUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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