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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1988
Aktenzeichen: 190/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 |
Eine Nichtigkeitsklage gegen Handlungen der Mittelbindung, der Feststellung, der Anordnung und der Zahlung von Ausgaben ist unzulässig. Da solche Handlungen nämlich nur im verwaltungsinternen Bereich Rechtswirkungen entfalten, begründen sie keine Rechte oder Pflichten Dritter und stellen somit keine beschwerenden Entscheidungen dar.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. FEBRUAR 1988. - PARTI ECOLOGISTE " LES VERTS " GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - AUFHEBUNG DER BESCHLUESSE UEBER DIE AUSFUEHRUNG DES POSTENS 3708 DES HAUSHALTSPLANS DER EG FUER DAS HAUSHALTSJAHR 1984 - MITTEL FUER DIE MITFINANZIERUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE FUER DIE EUROPAEISCHEN WAHLEN 1984. - RECHTSSACHE 190/84.
Entscheidungsgründe:
1 Die Umweltschutzpartei "Les Verts", eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung "sämtlicher Entscheidungen zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für 1984 hinsichtlich der Anwendung des Postens 3708 ".
2 Die Nichtigkeitsklage betrifft nach dem Wortlaut der Klageschrift "insbesondere die Entscheidungen des Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die Anordnung der Auszahlungen, die Entscheidungen des Rechnungsführers über die Bewirkung der Zahlung, die Entscheidungen über die Mittelbindungsanträge nach den Artikeln 32 ff. der Haushaltsordnung, die Entscheidungen des Finanzkontrolleurs, aufgrund deren die Mittelbindungsanträge mit seinem Sichtvermerk versehen worden sind, die Entscheidungen des Anweisungsbefugten über die Feststellung der Ausgabe nach den Artikeln 36 ff. der Haushaltsordnung, die Entscheidungen des Anweisungsbefugten über die Anordnung der Ausgaben nach den Artikeln 39 ff. der Haushaltsordnung und die Entscheidungen des Rechnungsführers nach den Artikeln 46 ff. der Haushaltsordnung, aufgrund deren die Zahlung der Ausgaben durchgeführt wurde ".
3 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Für die Zulässigkeit ihrer Klage macht die klägerische Vereinigung namentlich geltend, der Gerichtshof habe zwar mit Beschlüssen vom 26. September 1984 in den Rechtssachen 216/83, 295/83, 296/83 und 297/83 ( Slg. 1984, 3325, 3331, 3335 und 3339 ) ihre Nichtigkeitsklagen gegen die Handlungen für unzulässig erklärt, die Teil des Verfahrens der Verabschiedung des Haushaltsplans gewesen seien, dabei jedoch eingeräumt, daß eine natürliche oder juristische Person von den Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans unmittelbar betroffen sein könne.
5 Das Europäische Parlament bezweifelt nicht, daß eine Nichtigkeitsklage gegen haushaltsrechtliche Ausführungshandlungen gerichtet werden könne; es meint jedoch, daß die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen sei, weil die angegriffenen Handlungen die Folge von Einzelfallentscheidungen seien, mit denen der jeder politischen Gruppierung zustehende Mittelanteil berechnet worden sei und die endgültig und unwiderruflich geworden seien, da sie nicht dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt worden seien, was im übrigen auch nicht hätte geschehen können, soweit sie an andere politische Gruppierungen als die Klägerin ergangen seien.
6 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof durch Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 ( Parti écologiste "Les Verts"/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1339 ) den Beschluß des Präsidiums vom 12. Oktober 1982 über die Verteilung der im Posten 3708 veranschlagten Mittel und den des Erweiterten Präsidiums vom 29. Oktober 1983 zur Regelung der für die Erstattung der Ausgaben der politischen Gruppierungen, die an den Europawahlen 1984 teilgenommen haben, bestimmten Mittel ( ABl. C 293, S. 1 ) für nichtig erklärt hat.
7 Was die vorliegende Klage angeht, so ist sie gegen Handlungen der Mittelbindung, der Feststellung, der Anordnung und der Zahlung von Ausgaben gerichtet, die aufgrund der vorgenannten Beschlüsse des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums sowie aufgrund der nach diesen Beschlüssen erfolgten Berechnung des den verschiedenen politischen Gruppierungen zustehenden Mittelanteils vorgenommen worden sind.
8 Solche Handlungen entfalten nur im verwaltungsinternen Bereich Rechtswirkungen und begründen keine Rechte oder Pflichten Dritter. Sie stellen somit keine beschwerenden Entscheidungen dar. Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die klägerische Vereinigung mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2 ) Die klägerische Vereinigung trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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