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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.1981
Aktenzeichen: 192/80
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 91 § 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 21. MAI 1981. - JEAN-JACQUES CHARLES GEIST GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 192/80.
Entscheidungsgründe:
GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER DEN DIE EINREDE BETREFFENDEN ANTRAG MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF HÄLT DIE ERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT FÜR ANGEBRACHT UND BESCHLIESST GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 3 , ÜBER DEN ANTRAG UNVERZUEGLICH AUFGRUND DER SCHRIFTSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN.
AUCH WENN IN RANDNUMMER 46 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 61/76 EIN SCHREIBFEHLER UNTERLAUFEN IST , SO GEHT DOCH AUS RANDNUMMER 17 WIE AUS DEM TENOR DES URTEILS EINDEUTIG HERVOR , DASS DER GERICHTSHOF DIE BEURTEILUNG FÜR DIE JAHRE 1973 BIS 1975 IN DIE GESAMTHEIT DER BEURTEILUNGEN MIT EINGESCHLOSSEN HAT , DEREN ERSTELLUNG DER KLAEGER BEGEHRTE , UND DASS DER SCHADENSERSATZ VON 10 000 BELGISCHEN FRANKEN DANACH BEMESSEN WURDE , DASS ES UNTERLASSEN WURDE , ALLE BEURTEILUNGEN EINSCHLIESSLICH DER IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE STREITIGEN ZU ERSTELLEN.
DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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